Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sieht vor, die Elemente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken und bürgerfreundlicher zu gestalten. Zudem sollen die Jugendgemeinderäte ein verbindliches Antrags- und Rederecht im Gemeinderat erhalten und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stärker in Entscheidungen vor Ort eingebunden werden. Daneben soll die Arbeit in den kommunalen Gremien transparenter werden.
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:
- Die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene wird erweitert, indem beim Bürgerbegehren das Unterschriftenquorum auf sieben Prozent (statt zehn Prozent mit nach Gemeindegrößen gestaffelten Höchstgrenzen) und bei Bürgerentscheiden das Zustimmungsquorum auf 20 Prozent (statt bisher 25 Prozent) gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats von sechs Wochen auf drei Monate verlängert wird, der Anwendungsbereich um den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren (regelmäßig der Aufstellungsbeschluss) erweitert und das Verfahren näher ausgestaltet wird.
- Zudem werden Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung. Dadurch werden Einwohnerinnen und Einwohner antragsberechtigt, insbesondere Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, werden einbezogen. Die diesbezüglichen Quoren werden abgesenkt und die Fristen für die Antragstellung verlängert.
- Fraktionen in kommunalen Vertretungsorganen und ihre Rechte werden gesetzlich geregelt. Die Minderheitenrechte in kommunalen Gremien werden gestärkt. Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen.
- Die Arbeit kommunaler Gremien wird durch erweiterte Veröffentlichungen im Internet und in der Regel öffentliche Vorberatungen in Ausschüssen transparenter.
- Die Rechte der Mitglieder von Gemeinde- und Kreisräten hinsichtlich der Übermittlung von Sitzungsunterlagen, der Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger während der Sitzung und der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen werden erweitert.
- Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
- Die Möglichkeit zur Einführung der Bezirksverfassung wird in allen Stadtkreisen und Großen Kreisstädten auch ohne räumlich getrennte Ortsteile eröffnet.
- Die Rechte von geschäftsführenden Kollegialorganen (Gemeinderäten, Kreistagen und der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart) werden näher bestimmt.
Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 10. Februar 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum Freitag, 27. März 2015 kommentieren. Das Innenministerium wird zu den eingegangenen Kommentaren nach Abschluss der Kommentierungsphase eine gesammelte Stellungnahme auf dem Beteiligungsportal veröffentlichen.
Gesetzentwurf: Änderung der Kommunalverfassung (PDF)
Was ändert sich bei der Kommunalverfassung
Kommentare : zur Änderung der Kommunalverfassung
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Ich find's toll
Also es bewegt sich was und im Bezug auf die kokurrenzlose easy-to-use-Reduktion ist das doch tatsächlich proaktiv zu sehen!
Das Gute etwas besser machen - was meinen Sie?
Die vorgeschlagenen Änderungen sind ein großer und wichtiger Schritt, um die Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken. Hierzu gebührt allen Beteiligten Dank. Es besteht nunmehr die begründete Hoffnung, dass die künftig niedrigeren Unterschrifts- und Zustimmungsquoren die Bürgerschaft tatsächlich veranlassen werden, ihre Ideen und ihr
Die vorgeschlagenen Änderungen sind ein großer und wichtiger Schritt, um die Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken. Hierzu gebührt allen Beteiligten Dank. Es besteht nunmehr die begründete Hoffnung, dass die künftig niedrigeren Unterschrifts- und Zustimmungsquoren die Bürgerschaft tatsächlich veranlassen werden, ihre Ideen und ihr politisches Engagement durch Nutzung der direktdemokratischen Instrumente eigenständig in materielles Recht transformieren zu können.
Zum Gesetzentwurf selbst möchte ich gerne zu drei Punkten kommentieren und konkrete Änderungsvorschläge machen:
1) In § 21 Abs. 4 Satz 2 ("Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, ...") sollte nicht auf "entgegenstehende Entscheidungen" abgehoben werden, sondern auf die "Durchführung entgegenstehender Maßnahmen (!)", wie im Wortlaut des nachfolgenden Satzes 3 bereits zutreffend formuliert.
Über die "Verhinderung vollendeter Tatsachen" (= "Maßnahmen") hinaus sollte es keine wechselseitigen Sperrwirkungen für "Entscheidungen" des Gemeinderates einerseits und der Einwohner andererseits geben. Sollte der Gemeinderat nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens partout noch eine entgegenstehende Entscheidung treffen wollen, sollte er hieran nicht gesetzlich gehindert sein. Da der Gemeinderat nicht weiß, ob seine Entscheidung im nachfolgenden Bürgerentscheid gehalten wird, wird er in aller Regel de facto nicht mehr entscheiden - und falls doch, ist das Ergebnis des nachfolgenden Bürgerentscheids maßgeblich; insofern ist die Regelung überflüssig.
Auch § 21 Abs. 8 Satz 2 ("Er [Der Bürgerentscheid] kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.") ist zum "Schutz der Bürger" nicht erforderlich und sollte gestrichen werden. Die Gemeinderatsmehrheit sollte selbst entscheiden können, ob sie sich - dies würde vermutlich nur bei überragenden politischen Gründen der Fall sein - gegen einen bereits getroffenen Mehrheitsbeschluss der Einwohner stellen und das Risiko ihrer Abwahl bei der nächsten Kommunalwahl eingehen will. Gemeinderats- und Bürgerentscheide stehen in keinerlei hierarchischem Verhältnis, insofern sollte auf Sperrwirkungen, welche ein solches symbolisieren, verzichtet werden. Umgekehrt kann es sein, dass zur (besseren) Umsetzung des Bürgerwillens oder aufgrund nachträglicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen Anpassungen an der bürgerentschiedenen Rechtsnorm erforderlich werden, welche der Gemeinderat vollziehen können sollte, ohne hieran gesetzlich gehindert zu sein. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass Gemeindebürger und gewählter Gemeinderat nicht vertrauensvoll zusammenarbeiten würden.
Die Regelung passt im Übrigen auch nicht zu § 21 Abs. 3 Satz 2 ("Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist."): Denn damit kommen weder Gemeinderat noch Bürgerschaft an eine ggf. korrekturbedürftige bürgerentschiedene Rechtsnorm heran. Beide Bestimmungen - §§ 21 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 - sollten daher gestrichen werden.
Sollte der Landtag dennoch unbedingt eine Sperrwirkung für nötig erachten, sollte in Orientierung an die Bayerische Gemeindeordnung eine sowohl sachliche als auch zeitliche Einschränkung dieser Sperrwirkung ins Auge gefasst werden. So sieht Art. 18a Abs. 13 Satz 2 BayGO vor: "Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines (!) Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage (!) wesentlich geändert hat."
2) Vertrauensleute wirken aktiv an der politischen Willensbildung in der Gemeinde mit. Ihre Arbeit ist damit, wenn auch thematisch begrenzt, derjenigen von Gemeinderäten vergleichbar. Von einer politischen Partei oder staatlich finanzierten Gruppierung werden sie dabei zumeist nicht unterstützt. Vertrauensleuten sollte deshalb über einen Verweis auf die Entschädigungsbestimmungen für ehrenamtlich Tätige in §§ 19 Abs. 1, 3 ein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (z.B. für Druck von Unterschriftslisten, Zeitungsanzeigen, Anmietung von Veranstaltungsräumen o.Ä.), ggf. Verdienstausfall für die Organisation öffentlicher Veranstaltungen und Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen zugesprochen werden.
Der Finanzierungssachverhalt korrespondiert zu § 21 Abs. 5 ("In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane."), demzufolge der Gemeinde (dem Bürgermeister) die Auswahl des Bürgerinformationsmediums überlassen bleibt; eine Auswahl, die auch die Bürgerinitiative bzw. deren Vertrauensleute wesentlich berührt, wenn sie keine eigenen Geldmittel für eine eigenständige Bürgerinformation aufwenden wollen oder (häufiger) können. Entsprechend sollte der Bürgerinitiative bzw. deren Vertrauensleuten jedenfalls dann ein Aufwendungsersatz für eigene Bürgerinformationsbroschüren zugestanden werden, wenn die Gemeinde auf ein eigenes Abstimmungsbüchlein an jeden stimmberechtigten Haushalt verzichtet.
3) In Orientierung an die bayerische Gemeindeordnung (dort Art. 18a Abs. 10) sollte zudem festgelegt werden, dass der Bürgerentscheid an einem Sonntag durchzuführen ist. Schon aus Kostengründen sollte zudem bestimmt werden, dass er mit anderen Wahlen und Abstimmungen innerhalb der 4-Monats-Frist zusammengelegt werden soll.
Es bewegt sich was!
Es bewegt sich was im Ländle. Jetzt sollten wir uns nicht zurück lehnen, sondern den Weg weitergehen hin zu mehr Beteiligung, auch auf Länderebene. Das mehr Demokratie möglich ist und eine notwendige wie sinnvolle Ergänzung der parlamentarischen Demokratie darstellt, sollte normal werden. Das gilt auch insbesondere für die CDU.
Ein wichtiger und überfälliger Schritt
Die geplante Änderung zu einem Mehr bzw. Einfacher an Bürgerbeteiligung ist ein längst überfälliger Schritt, der BW wieder in die Gesellschaft der anderen Bundesländer bringt. Allerdings sind weitere Schritte unbedingt nötig, besonders die Einführung von obligatorischen Referenden - auch auf Bundesebene!
Abstimmungstermin
Vielen Dank. Ein schon lange fälliger Schritt in die richtige Richtung. Ich würde mir wünschen, dass ergänzend Regelungen geschaffen werden, die dafür Sorge tragen, dass die Verwaltung nicht mit der Festlegung von ungünstigen Wahlterminen die Wahlbeteiligung negativ beeinflussen darf. Beispiele wären, wie in Vergangenheit geschehen, Termine in
Vielen Dank. Ein schon lange fälliger Schritt in die richtige Richtung.
Ich würde mir wünschen, dass ergänzend Regelungen geschaffen werden, die dafür Sorge tragen, dass die Verwaltung nicht mit der Festlegung von ungünstigen Wahlterminen die Wahlbeteiligung negativ beeinflussen darf. Beispiele wären, wie in Vergangenheit geschehen, Termine in den Schulferien oder Termine getrennt von anderen Wahlen, obwohl eine Zusammenlegung zeitlich möglich ist und die Wahlbeteiligung entsprechend höher wäre.
Verbesserung für die gesamte Bevölkerung? Sollte die Anpassung der Gemeindeordnung dann nicht auch die Belange der Behinderten reflektieren?
Die Verbesserung der Transparenz und Informationsbereitstellung wie in §41b dargestellt ist in jedem Fall zu begrüßen. Dieser Ansatz sollte jedoch gerade im Hinblick auf die Forderungen des seit 01.01.2015 geltenden L-BGG noch konsequenter in die Neufassung der Gemeindeordnung umgesetzt werden. Gerade für Menschen mit Behinderung sind häufig die
Die Verbesserung der Transparenz und Informationsbereitstellung wie in §41b dargestellt ist in jedem Fall zu begrüßen. Dieser Ansatz sollte jedoch gerade im Hinblick auf die Forderungen des seit 01.01.2015 geltenden L-BGG noch konsequenter in die Neufassung der Gemeindeordnung umgesetzt werden.
Gerade für Menschen mit Behinderung sind häufig die Teilhabe an der kommunalen Politik (z.B. Teilnahme an Gemeinderatssitzungen) und die Einholung von Information (Einsichtnahme in das Ortsrecht) nur mit hohem Aufwand möglich; in manchen Fällen sogar nahezu unmöglich wenn das Rathaus, das Bürgerbüro oder der Sitzungssaal bauartbedingt nicht barrierefrei erreichbar ist. Darüber hinaus dürfte die Gebärdenkommunikation noch in vielen Rathäusern noch keine Selbstverständlichkeit sein.
Eine Möglichkeit eine Benachteiligung der Menschen mit Behinderung in der Informationsbereitstellung und Teilhabe an der kommunalen Politik zu reduzieren sehe ich in der Bereitstellung aller relevanten Informationen und Dokumente auf der Internetseite der Gemeinde.
Im Einklang mit dem L-BGG wäre es meines Erachtens folgerichtig die Gemeindeordnung in folgenden Paragraphen zu ändern bzw. zu ergänzen.
§ 4 Satzungen, Einfügen eines neuen Abschnitts zur Verpflichtung die Satzungen in aktueller Fassung im Internet auf der gemeindeeigenen Internetseite zu veröffentlichen.
§ 38 Niederschrift, Einfügen eines neuen Abschnitts wonach die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung im Wortlaut zu verfassen und auf der gemeindeeigenen Internetseite zu veröffentlichen ist sofern die Gemeinderatssitzung nicht barrierefrei zu erreichen ist und nicht barrierefrei durchgeführt wird.
Diese Änderungen hätten zwar für die Gemeindeverwaltung einen gewissen Mehraufwand zur Folge, aber im Vergleich zu einem möglichen Mehraufwand Behinderten Menschen die Einsichtnahme vor Ort im Rathaus zu gewähren ist die Bereitstelllung über das Internet viel geringer und erlaubt auch Behinderten ein besseres Maß an Selbstbestimmung über den Abruf der Informationen.
Welche Beteiligung?
Schade, dass dieses Portal hier eine einzige Scheinveranstaltung zu sein ist! Leider konnte ich noch bei keinem einzigen Gesetz, welches hier zur Diskussion und "Beteiligung" eingestellt wurde, auch nur eine einzige Änderung im Gesetzestext feststellen! Daher meine Frage: Könnten Sie hier bitte mal darstellen, welche Gesetzestexte aufgrund von
Schade, dass dieses Portal hier eine einzige Scheinveranstaltung zu sein ist!
Leider konnte ich noch bei keinem einzigen Gesetz, welches hier zur Diskussion und "Beteiligung" eingestellt wurde, auch nur eine einzige Änderung im Gesetzestext feststellen!
Daher meine Frage: Könnten Sie hier bitte mal darstellen, welche Gesetzestexte aufgrund von Beiträgen hier in diesem Portal abgeändert wurden? Oder ist das Ergebnis tatsächlich Null?
Ich kenne leider(!), leider(!) keinen einzigen Paragraphen!
Oder ist das Ganze hier nur eine einzige Alibiveranstaltung, um so etwas wie Bürgerbeteiligung anzudeuten? Aber in Wahrheit gibt es die überhaupt nicht?!?!?!?
In diesem Fall würde ich Sie dringend bitten, diese Verschwendung von Steuergeldern endlich einzustellen!
Danke!
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrter Nutzer,
das Beteiligungsportal der Landesregierung ist ein weiteres Angebot an die Bürgerinnen und Bürger, um ihre Meinung zu Gesetzesvorhaben oder anderen Initiativen zu äußern.
Bürgerbeteiligung umfasst jedoch wesentlich mehr als nur dieses Online-Portal, welches nur einen Baustein für mehr Bürgerbeteiligung darstellt.
Zu den Regeln
Sehr geehrter Nutzer,
das Beteiligungsportal der Landesregierung ist ein weiteres Angebot an die Bürgerinnen und Bürger, um ihre Meinung zu Gesetzesvorhaben oder anderen Initiativen zu äußern.
Bürgerbeteiligung umfasst jedoch wesentlich mehr als nur dieses Online-Portal, welches nur einen Baustein für mehr Bürgerbeteiligung darstellt.
Zu den Regeln des Beteiligungsportals gehört, dass nach Abschluss einer Kommentierungsphase das zuständige Ministerium eine gesammelte Stellungnahme zu allen Kommentaren veröffentlicht. Bei Gesetzesentwürfen wie dem Hochschulrechtsänderungsgesetz, dem Nationalparkgesetz oder dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz sind Anregungen des Beteiligungsportals in die Weiterentwicklung des jeweiligen Gesetzentwurfes mit eingeflossen. Dies wurde auch in den jeweiligen Stellungnahmen deutlich erwähnt.
Sie sehen also, dass bei einigen der auf dem Beteiligungsportal zur Kommentierung veröffentlichten Gesetzesentwürfe die eingegangenen Anregungen der Bürgerinnen und Bürger auch im Weiteren berücksichtigt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam
Bebauungsplan
Die geplant Regelung zum Bürgerbegehren hinsichtlich von Bebauungsplänen ist zu wenig.
Im Aufstellungsbeschluss wird noch wenig Konkretes beschlossen, ein Bürgerbegehren sollte auch noch nach dem Veröffentlichen des Vorentwurfes möglich sein.
Amtsblatt
Sehr gut finde ich die Änderung, dass die Fraktionen im Gemeinderat ihre Meinung und Ansichten über die gemeindlichen Sachthemen im offiziellen Amtsblatt öffentlich äußern können.
So "verkommt" das Amtsblatt nicht zum Bürgermeisterblatt.