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Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sieht vor, die Elemente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken und bürgerfreundlicher zu gestalten.

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Zudem sollen die Jugendgemeinderäte ein verbindliches Antrags- und Rederecht im Gemeinderat erhalten und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stärker in Entscheidungen vor Ort eingebunden werden. Daneben soll die Arbeit in den kommunalen Gremien transparenter werden.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:

  • Die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene wird erweitert, indem beim Bürgerbegehren das Unterschriftenquorum auf sieben Prozent (statt zehn Prozent mit nach Gemeindegrößen gestaffelten Höchstgrenzen) und bei Bürgerentscheiden das Zustimmungsquorum auf 20 Prozent (statt bisher 25 Prozent) gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats von sechs Wochen auf drei Monate verlängert wird, der Anwendungsbereich um den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren (regelmäßig der Aufstellungsbeschluss) erweitert und das Verfahren näher ausgestaltet wird.
  • Zudem werden Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung. Dadurch werden Einwohnerinnen und Einwohner antragsberechtigt, insbesondere Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, werden einbezogen. Die diesbezüglichen Quoren werden abgesenkt und die Fristen für die Antragstellung verlängert.
  • Fraktionen in kommunalen Vertretungsorganen und ihre Rechte werden gesetzlich geregelt. Die Minderheitenrechte in kommunalen Gremien werden gestärkt. Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen.
  • Die Arbeit kommunaler Gremien wird durch erweiterte Veröffentlichungen im Internet und in der Regel öffentliche Vorberatungen in Ausschüssen transparenter.
  • Die Rechte der Mitglieder von Gemeinde- und Kreisräten hinsichtlich der Übermittlung von Sitzungsunterlagen, der Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger während der Sitzung und der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen werden erweitert.
  • Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
  • Die Möglichkeit zur Einführung der Bezirksverfassung wird in allen Stadtkreisen und Großen Kreisstädten auch ohne räumlich getrennte Ortsteile eröffnet.
  • Die Rechte von geschäftsführenden Kollegialorganen (Gemeinderäten, Kreistagen und der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart) werden näher bestimmt.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 10. Februar 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum Freitag, 27. März 2015 kommentieren. Das Innenministerium wird zu den eingegangenen Kommentaren nach Abschluss der Kommentierungsphase eine gesammelte Stellungnahme auf dem Beteiligungsportal veröffentlichen.

Gesetzentwurf: Änderung der Kommunalverfassung (PDF)

Was ändert sich bei der Kommunalverfassung

Kommentare : zur Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

41. Kommentar von :Ohne Name

Der Weg stimmt

Es freut mich, dass die Gemeideparlamente gestärkt werden, die Jugend, so sie auch will, die Möglichkeit an der Teilhabe zur generationenübergreifenden Entscheidungsfindung haben wird. Enttäuschend in der täglichen Arbeit, besonders im Technischen Ausschuss, ist die geringe Einflussmöglichkeit bei Bauvorhaben. Da wäre es sehr erfreulich, wenn den

Es freut mich, dass die Gemeideparlamente gestärkt werden, die Jugend, so sie auch will, die Möglichkeit an der Teilhabe zur generationenübergreifenden Entscheidungsfindung haben wird.
Enttäuschend in der täglichen Arbeit, besonders im Technischen Ausschuss, ist die geringe Einflussmöglichkeit bei Bauvorhaben. Da wäre es sehr erfreulich, wenn den GemeiderätInnen mehr kompetenz zugesprochen wird.
Der beschrittene Weg ist auf jeden Fall gut, das zeigt sich schon an den abwehrenden Reaktionen aus den Rathäusern. Offensichtlich will man sich nicht in die Karten schauen lassen und das muss ja Gründe haben.
Ich hoffe nur, dass durch die wesentlich erweiterte Bürgerbeteiligung die Entscheidungsfindung und der letztlich zu treffende Beschluss nicht zu stark in die Länge gezogen wird. Dann nämlich wird Demokratie ermüdend und lockt auch niemanden hinter dem Ofen hervor.

43. Kommentar von :ohne Name 2693

Mehr Transparenz auch in Ortschaftsräten durch Veröffentlichungspflicht

Die Regelungen für mehr Transparenz sollten auch für Ortschaftsräte gelten. So sollte §41b (Veröffentlichungspflicht für Beratungsunterlagen und Sitzungsprotokolle) nicht nur für den Gemeinderat sondern auch für Ortschaftsräte gelten. Gerade bei Beratungen im Ortschaftsrat is es realistischerweise möglich, die Einwohner durch einfachen Zugang zu

Die Regelungen für mehr Transparenz sollten auch für Ortschaftsräte gelten. So sollte §41b (Veröffentlichungspflicht für Beratungsunterlagen und Sitzungsprotokolle) nicht nur für den Gemeinderat sondern auch für Ortschaftsräte gelten.

Gerade bei Beratungen im Ortschaftsrat is es realistischerweise möglich, die Einwohner durch einfachen Zugang zu Beratungsunterlagen und Sitzungsprotokollen für eine regere Beteiligung am kommunalpolitischen Geschehen zu gewinnen.
Bisher sind jedoch selbst Ortschaftsräte auf den Goodwill der Ortsvorsteher angewiesen, wenn sie die Sitzungsprotokolle zu ihren Unterlagen nehmen wollen. Hier ist dringend Abhilfe nötig, wenn man verhindern will, dass Einwohnern und ehrenamtlich tätigen Ortschaftsräten Protokolleinsicht nur im Rathaus (und nur zu den Öffnunsgzeiten) gewährt wird.

45. Kommentar von :Ohne Name

BUND-Stellungnahme Änderung Kommunalverfassung

I Grundsätzliche Aspekte der Reform Der BUND begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene und zur Stärkung der direkten Demokratie. Damit wird ein zunehmend größer werdendes Anliegen der Bevölkerung aufgegriffen, vermehrt auch in

I Grundsätzliche Aspekte der Reform

Der BUND begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene und zur Stärkung der direkten Demokratie. Damit wird ein zunehmend größer werdendes Anliegen der Bevölkerung aufgegriffen, vermehrt auch in Sachfragen Entscheidungen zu treffen und zwischen den Wahlen politisch Einfluss nehmen zu können.

Dabei stehen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nicht in Konkurrenz zum repräsentativen System, sondern sie bereichern das politische Leben. Sie fördern politisches Interesse, regen intensive Dialoge über Sachfragen an und erlauben der Bürgerschaft, eigene politische Initiativen zu starten.

Der BUND bedauert allerdings, dass es an einigen Stellen nicht zu Verbesserungen kam:

- Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die Möglichkeit für den Gemeinderat, eine Alternativvorlage zu einem Bürgerbegehren zu beschließen. Das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel und muss dringend nachgebessert werden. Der Beschluss einer Alternativvorlage steht dem Landtag auf der Landesebene zu und würde auch in den Kommunen deutlich zur Flexibilisierung und Kompromissfindung führen.

- Wir bedauern, dass die interfraktionelle Arbeitsgruppe die Erweiterung der Bürgerbeteiligung auf die Landkreisebene nicht in Angriff genommen hat. So bleibt Baden-Württemberg mit Hessen ohne direktdemokratische Regelungen in den Landkreisen.

Wir bitten, unsere Vorschläge zur skizzierten Ausweitung der Regelungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.

Die vorgesehenen Verbesserungen bei der Einwohnerversammlung, dem Einwohnerantrag, mehr Öffentlichkeit in den kommunalen Gremien und die verpflichtende Jugendbeteiligung begrüßt der BUND als wichtige Schritte, die Kommunalpolitik transparenter zu gestalten.

Politisch vereinbart wurde eine „Paketlösung“ zur Reform von Bürgerbegehren / Bürgerentscheiden und Volksinitiativen / Volksentscheiden. Zur vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der interfraktionellen Arbeitsgruppe erwartet der BUND nun auch zeitnah die Vorlage des Gesetzentwurfs zur Reform der Landesverfassung.



II Geplante Änderungen der Gemeindeordnung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden


Zu § 21 Abs. 2: Öffnung der Bauleitplanung für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

Der BUND begrüßt die Öffnung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zur Bauleitplanung. Denn an dem Themenausschluss der Bauleitplanung scheiterten in den letzten Jahren viele Verfahren bzw. konnten gar nicht erst initiiert werden. Daher ist diese thematische Ausweitung - gerade für die Naturschutzverbände – von besonderer Bedeutung. Bauleitplanung ist eines der wichtigsten kommunalen Tätigkeitsfelder, das sich in vielerlei Hinsicht sehr konkret auf das Lebensumfeld der Bürgerschaft auswirkt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den zunehmenden Flächenverbrauch durch Gewerbe- und Wohngebiete. Ein größerer Einfluss der Bürgerinnen und Bürger kann hier durchaus zu einer Trendwende beitragen.

Bedauerlich finden wir allerdings, dass sich die vorgesehene Öffnung der Bauleitplanung nur auf den verfahrenseinleitenden Beschluss des Bauleitplanverfahrens (Aufstellungsbeschluss) bezieht. Zu diesem frühen Zeitpunkt ist eine Planung häufig noch sehr wenig konkret und für die Bürgerinnen und Bürger noch nicht vollumfänglich überschaubar. Erst mit dem Auslegungsbeschluss ist die Planung meist so konkret geworden, dass sie von den Bürgerinnen und Bürgern beurteilt werden kann. Sinnvoll und vertretbar wäre es daher, bis zu diesem Zeitpunkt Bürgerbegehren zuzulassen.

Der BUND schlägt daher vor, den Aufstellungsbeschluss durch den Auslegungsbeschluss zu ersetzen und bittet darum zu prüfen, ob dies die Zustimmung aller Landtagsparteien finden kann.


Zu § 21 Abs. 3: Verlängerung der Frist von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse

Der BUND begrüßt die Verlängerung der Frist von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse von sechs Wochen auf drei Monate als deutliche Erleichterung und Verbesserung des Verfahrens. Damit bleibt den Initiatoren ausreichend Zeit für die gründliche Vorbereitung eines Bürgerbegehrens und – falls erforderlich – für die Inanspruchnahme der neu geschaffenen Beratungsmöglichkeit der Gemeinde hinsichtlich des Kostendeckungsvorschlags und die Durchführung des Bürgerbegehrens.


Zu § 21 Abs. 3: Vereinheitlichung des Unterschriftenquorums für Bürgerbegehren

Das einheitliche Unterschriftenquorum von 7 Prozent macht das Begehren einfacher und ist angemessen. Das Begehren wird damit von einer ausreichend großen Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt, was die Bedeutung einer Abstimmung über die zugrunde liegende Sachfrage belegt.


Zu § 21 Abs. 3: Beratung durch die Gemeinden

Die Beratung der Initiatoren eines Bürgerbegehrens durch die Gemeinde in Fragen des Kostendeckungsvorschlags sieht der BUND positiv. Wir vermissen allerdings eine allgemeine (Rechts-)Beratung der Initiatoren durch die Gemeinde. Diese würde die Kommunen nicht überlasten, sondern den Dialog zwischen Initiatoren und Gemeinde fördern. Wir können diese Beschränkung der Beratung nicht nachvollziehen und bitten darum, die Beratung auf alle Aspekte des Bürgerbegehrens zu erweitern.


Zu § 21 Abs. 3: Kostendeckungsvorschlag

Der BUND sieht den Kostendeckungsvorschlag als Zulassungsvoraussetzung eines Bürgerbegehrens als sehr kritisch, da viele Initiatoren mit den komplexen haushaltsrechtlichen Fragestellungen überfordert sind. Besser wäre es, in Anlehnung an die Regelungen anderer Bundesländer (z.B. Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein) einen vorübergehenden Kostendeckungsvorschlag der Gemeinde vorzusehen.


Zu § 21 Abs. 3: Vertrauenspersonen

Die Stärkung der Rechte der Initiatoren von Bürgerbegehren als Vertrauenspersonen wird vom BUND begrüßt. Eine Kommunikation „auf Augenhöhe“ mit der Verwaltung wird möglich, wenn die Vertrauenspersonen Erklärungen abgeben können und zum Bürgerbegehren im Gemeinderat angehört werden. Für eine mögliche Kompromissfindung wäre es gut, wenn in der Begründung zum Gesetz ergänzt würde, dass die Vertrauenspersonen auch ein Bürgerbegehren zurückziehen können.


Zu § 21 Abs. 5: Information der Bürgerschaft zum Bürgerentscheid

Der BUND begrüßt die vorgesehenen Neuregelungen zu den Informationspflichten als wichtigen Beitrag zur Chancengleichheit der Akteure im Rahmen eines Bürgerentscheids. Dadurch, dass in einer Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen dürfen wie die Gemeindeorgane, wird die Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger deutlich verbessert und ermöglicht einen Diskurs „auf Augenhöhe“.


Zu § 21 Abs. 6: Frist von vier Monaten für den Bürgerentscheid

Es ist positiv, im Gesetz eine Frist von 4 Monaten zur Durchführung des Bürgerentscheids zu verankern; diese Frist aber mit Zustimmung der Vertrauenspersonen verlängert werden kann. Auf diese Weise können einerseits unliebsame Verzögerungen verhindert werden; andererseits wird eine notwendige Flexibilität geschaffen, um beispielsweise politische Kompromisse zum Gegenstand des Bürgerentscheids anzustreben.


Zu § 21 Abs. 7: Absenkung des Quorums beim Bürgerentscheid

Der BUND begrüßt die Absenkung des Zustimmungsquorums von 25% auf 20% der Bürgerinnen und Bürger für einen verbindlichen Bürgerentscheid als wichtigen Beitrag zur Stärkung der lokalen direkten Demokratie. Dadurch wird das Zustandekommen eines verbindlichen Bürgerentscheids erleichtert und damit auch die Motivation der Bürgerschaft, direktdemokratische Regelungen zu nutzen, wesentlich erhöht. Im Bundesländervergleich stellt sich die vorgesehene Absenkung des Quorums als guter Kompromiss dar und sichert eine ausreichende demokratische Legitimation eines Bürgerentscheids.

46. Kommentar von :Ohne Name

Eine wesentliche Verbesserung der Bürgerbeteiligung!

Als Bürger bin ich an der Entwicklung der Kommune besonders interessiert, weil dies mich etwas angeht. Deswegen stellen alle genannten Punkte eine Verbesserung der Bürgerbeteiligung dar: - In Skandinavien ist Kommunalpolitik und die Information der Bürger vor Ort ohne das Internet mittlerweile undenkbar. Warum sollten wir diese Möglichkeit also

Als Bürger bin ich an der Entwicklung der Kommune besonders interessiert, weil dies mich etwas angeht. Deswegen stellen alle genannten Punkte eine Verbesserung der Bürgerbeteiligung dar:
- In Skandinavien ist Kommunalpolitik und die Information der Bürger vor Ort ohne das Internet mittlerweile undenkbar. Warum sollten wir diese Möglichkeit also nicht auch nutzen?
- Je mehr die Öffentlichkeit in Entscheidungen eingebunden werden kann, desto transparenter und effektiver sollte die Umsetzung von Projekten möglich sein.
- Das Herabsetzen von Quoren der Mitbestimmung ist begrüßenswert. Es sollten auch möglichst viele (alle?) Bürger an Abstimmungen teilnehmen. Wie dies umgesetzt werden kann, ist mir noch nicht klar.
- Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiges Thema.
Alles in allem ein wichtiges Reformpaket, welches die Bürgerinnen und Bürger / Einwohnerinnen und Einwohner auspacken und leben werden!

48. Kommentar von :Ohne Name

Stärkung von Minderheitsrechten, Veröffentlichungsrecht, Aufwandsentschädigungen

Sehr geehrte Damen und Herren, als Fraktionsvorsitzende einer kleinen Fraktion begrüße ich die vorgesehenen Änderungen der Kommunalverfassung außerordentlich. Die Stärkung der Elemente der direkten Demokratie trägt dazu bei, das Interesse an der Kommunalpolitik zu wecken und aktiv zu werden. Die Möglichkeit der Mitwirkung von BürgerInnen

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Fraktionsvorsitzende einer kleinen Fraktion begrüße ich die vorgesehenen Änderungen der Kommunalverfassung außerordentlich.

Die Stärkung der Elemente der direkten Demokratie trägt dazu bei, das Interesse an der Kommunalpolitik zu wecken und aktiv zu werden.
Die Möglichkeit der Mitwirkung von BürgerInnen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die in ihrer Gemeinde/ihrem Kreis mitgestalten wollen, zeigt die Wertschätzung, die wir Ihnen entgegenbringen und stärkt die Möglichkeiten zur Integration.

Die Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche tragen dazu bei, den jungen Menschen die Bedeutung und Möglichkeiten der Kommune früh aufzuzeigen und sie an ihre Gemeinde zu binden.

Folgende Änderungen werden unser Arbeit in Zukunft erleichtern:

Zu § 24 Absatz 3 Satz 1: Wir können derzeit als Fraktion mit 3 Mitgliedern in einem Gremium von 21 RätInnen keinen eigenständigen Antrag zur TO durchsetzen. Das Gremium hat regulär 18 Mitglieder, es gibt aber Ausgleichsmandate. Künftig wird dieses möglich sein, was uns wesentliche Gestaltungsspielräume eröffnet.

§32a (4) Es kommt häufiger vor, dass eine Liste nach der Geschäftsordnung zur Bildung einer Fraktion zu wenig Sitze zur Bildung einer Fraktion hat. Bisher wird deren Arbeit dadurch erschwert, dass sie mühsam die Informations- und Beteiligungsrechte einfordern und oft auf Zugeständnisse angewiesen sind.

§ 20 Absatz 3
In vielen Gemeinden gibt es kein grundsätzliches Veröffentlichkeitsrecht der Fraktionen zu Angelegenheiten der Gemeinde. Die Fraktionen sind auf die Berichterstattung der Lokalpresse angewiesen und haben oft nicht die Ressourcen, PM oder LeserInnenbriefe regelmäßig zu platzieren.
Absatz 3 gibt künftig allen Fraktionen unabhängig von der lokalen Presse die Möglichkeit, zur Willensbildung aktiv beizutragen.

§19 (4) Diese Regelung trägt zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Sie erleichtert vor allem Frauen die Entscheidung, überhaupt für ein Kommunalparlament zu kandidieren.

§ 34 Absatz 1 Die Konkretisierung auf "in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag,“ ermöglicht es vor allem Ehrenamtlichen, sich angemessen auf die Sitzung vorzubereiten.

52. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar zur geplanten Reform

Die Grüne Gemeinderatsfraktion Karlsruhe begrüßt die geplante Änderung der Gemeindeordnung ausdrücklich, da sie für Gemeinderatsfraktionen mehr Einfluss- und Beteiligungsmöglichkeiten vorsieht und außerdem die Transparenz der politischen Arbeit erhöht wird. Wichtig ist uns auch, dass durch die vorgesehenen Änderungen die Mitwirkungsrechte für

Die Grüne Gemeinderatsfraktion Karlsruhe begrüßt die geplante Änderung der Gemeindeordnung ausdrücklich, da sie für Gemeinderatsfraktionen mehr Einfluss- und Beteiligungsmöglichkeiten vorsieht und außerdem die Transparenz der politischen Arbeit erhöht wird. Wichtig ist uns auch, dass durch die vorgesehenen Änderungen die Mitwirkungsrechte für Jugendliche ausgebaut und die direkte Demokratie gestärkt werden.

Als zusätzliche Änderung regen wir an:
- Veröffentlichte Tagesordnungen müssen auch die nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte enthalten.
- Protokolle öffentlicher Sitzungen sind zeitnah ins Internet zu stellen.
- Bisher geplant ist, dass Bürgerbegehren zu Bebauungsplänen nur den Aufstellungsbeschluss angreifen können. Das sollte auch noch nach der Veröffentlichung des Vorentwurfes möglich sein.
- Gemeinden sollen die aktuellen Satzungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, ausgenommen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern.

Bettina Lisbach
Fraktionsvorsitzende

GRÜNE-Fraktion Karlsruhe
Haus der Fraktionen
Hebelstraße 13
76133 Karlsruhe

44. Kommentar von :Ohne Name

Änderung der GemO

Sehr geehrte Damen und Herren, in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 ist festgelegt, dass Mitarbeiter eines Zweckverbandes, dem die Kommune angehört in dem dieser wohnt, nicht bei den Kommunalwahlen für den Gemeinde- oder Ortschaftsrat kandidieren darf: § 29 Hinderungsgründe (1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 ist festgelegt, dass Mitarbeiter eines Zweckverbandes, dem die Kommune angehört in dem dieser wohnt, nicht bei den Kommunalwahlen für den Gemeinde- oder Ortschaftsrat kandidieren darf:
§ 29 Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte können nicht sein
b)Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, ...
Da ich selbst als Angestellte eines Zweckverbandes davon betroffen bin stelle ich hiermit den Antrag, diese Regelung auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
Personen, die zum Beispiel bei einer ortsansässigen Firma arbeiten, werden laut Gemeindeordnung nicht von den Wahlen ausgeschlossen, obwohl beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen durch den Gemeinderat beim Eigentümer eines
Handwerkerbetriebs ein direkter Interessenskonflikt viel eher gegeben ist, wie bei der Angestellten eines Zweckverbandes. In beiden Fällen können die jeweiligen Personen wegen Befangenheit den Abstimmungen fernbleiben. Ein grundsätzlicher
Ausschluss für Ämter im Gemeinde- oder Ortschaftsrat für Angestellte eines Zweckverbandes ist daher nicht nachvollziehbar.
Ich bitte Sie daher, diesen Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls eine Änderung der Gemeindeordnung im
§ 29, Absatz 1.b vorzunehmen.


Linda Hanselmann, Rottenburg

54. Kommentar von :Ohne Name

Stärkung der Ratsfraktionen und Fraktionsbegriff im Gesetz / Transparenz

Als stellvertretender Fraktionsvorsitzender in einer Gemeinde mit knapp 9000 Einwohnern freue ich mich sehr über die vorgeschlagene Reform. Wärend es bisher oft schwer ist eigene Themen auf die Tagesordnung zu bringen und damit selbst Impulse in der Kommunalpolitik zu setzen wird dies durch ein Antragsrecht für Fraktionen ohne Bindung an ein Quorum

Als stellvertretender Fraktionsvorsitzender in einer Gemeinde mit knapp 9000 Einwohnern freue ich mich sehr über die vorgeschlagene Reform. Wärend es bisher oft schwer ist eigene Themen auf die Tagesordnung zu bringen und damit selbst Impulse in der Kommunalpolitik zu setzen wird dies durch ein Antragsrecht für Fraktionen ohne Bindung an ein Quorum deutlich erleichtert. Die Bereitstellung der Sitzungsunterlagen im Internet ist ein wichtiger Schritt, um Transparenz der Gemeinderatsarbeit nach außen herzustellen, genauso wie die Öffentlihkeit bei vorberatenden Sitzungen.

Die Vorgeschlagene Reform ist eine Stärkung der Demokratie vor Ort und stärkt deutlich die Position der Bürger und der Räte.

56. Kommentar von :Ohne Name

Wichtige und richtige Reform!

Sehr geehrte Damen und Herren, über die Reform freue ich mich sehr. Als Gemeinderätin einer großen Kreiststadt werden immer häufiger Beteiligungswünsche der Bürgerinnen und Bürger an mich und meine Kollegen herangetragen. Eine Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten ist daher die logische Konsequenz einer gesellschaftlichen Entwicklung, die

Sehr geehrte Damen und Herren,

über die Reform freue ich mich sehr. Als Gemeinderätin einer großen Kreiststadt werden immer häufiger Beteiligungswünsche der Bürgerinnen und Bürger an mich und meine Kollegen herangetragen. Eine Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten ist daher die logische Konsequenz einer gesellschaftlichen Entwicklung, die mehr Demokratie einfordert.

Die Stärkung von Partizipationsrechten von Jugendlichen ist ebenso ein wichtiger Schritt. Es ist wichtig, eine politische Kultur zu fördern, in welcher sich möglichst viele Menschen angesprochen und eingeladen fühlen, sich zu beteiligen. Dass nun der Absenkung des Wahlalters dieser weitere Baustein folgt, ist sehr zu begrüßen.

Ich bedanke mich für die vielen weiteren wichtigen positiven Veränderungen dieser Reform und finde, dass es sich dabei um die notwendige und richtige gesetzliche Umsetzung von gesellschaftlichen MItwirkungsbedürfnissen handelt.

57. Kommentar von :Ohne Name

Gesetzentwurf ist gut, weitere Verbesserung wären aber wünschenswert

Der Gesetzentwurf ist insgesamt deutliche Verbesserung der Kommunalverfassung und damit absolut begrüßenswert. Er bringt die Kommunalverfassung in BaWü endlich auf Höhe der Zeit. Es ist ein Anachronismus, dass z.B. Fraktionen bisher nicht rechtlich abgesichert waren. Es ist gut, dass dies nun endlich nach so vielen Jahren nachgeholt wird. Auch ist

Der Gesetzentwurf ist insgesamt deutliche Verbesserung der Kommunalverfassung und damit absolut begrüßenswert. Er bringt die Kommunalverfassung in BaWü endlich auf Höhe der Zeit. Es ist ein Anachronismus, dass z.B. Fraktionen bisher nicht rechtlich abgesichert waren. Es ist gut, dass dies nun endlich nach so vielen Jahren nachgeholt wird. Auch ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Quoren bei den Elementen der direkten Demokratie gesenkt werden, so dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass es zu (gültigen) Bürgerentscheiden kommt. Die bisherigen Quoren waren faktisch Quoren zu Verhinderung von direkter Demokratie. Es ist sehr erfreulich, dass die Landesregierung konsequent ihre Wahlversprechen umsetzt. Auch die Stärkung der Beteiligung von Kinder und Jugendlichen geht in die richtige Richtung. Dies muss aber noch weiter ausgebaut werden. Wenn wir unsere Demokratie stärken wollen und die allseits beklagte Politikverdrossenheit angehen wollen, müssen wir bei jungen Menschen früh anfangen zu ernst zu nehmen und zu beteiligen. Verbesserungsbedarf besteht eindeutig im Bereich der Themen die bürgerentscheidfähig sind. Hier muss nachgebessert werden. Andere Bundesländer gehen im Bereich Bauleitplanung weiter. Das sollte auch in BaWü so umgesetzt werden.

Insgesamt ein guter Entwurf. Wünschenswert wäre jedoch, dass die überproportional starke Stellung der Oberbürgermeister angegangen wird und die jeweiligen Gemeinderäte gegenüber den Oberbürgermeistern (in den seltensten Fällen Oberbürgermeisterinnen) gestärkt werden.