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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen.

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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

48. Kommentar von :ohne Name 10528

Bodenrichtwerte mit unrealistischer Spreizung innerhalb der Kommunen

Die höhe der Bodenrichtwerte ist völlig unrealisitisch (niedrig), zumindest bei Lagen in denen praktisch nichts verkauft wird. Würde jemand dort ein Baureifes Grundstück zum Bodenrichtwert anbieten, gäbe es Mord und Totschlag unter den Interessenten. Zumindest in der Region Bodensee. Wenn schon eine (zugegeben einfache) Besteuerung nach

Die höhe der Bodenrichtwerte ist völlig unrealisitisch (niedrig), zumindest bei Lagen in denen praktisch nichts verkauft wird.

Würde jemand dort ein Baureifes Grundstück zum Bodenrichtwert anbieten, gäbe es Mord und Totschlag unter den Interessenten.
Zumindest in der Region Bodensee.

Wenn schon eine (zugegeben einfache) Besteuerung nach Bodenrichtwert, dann bitte den Durchschnittswert der jeweiligen Kommune.

Ansonsten werden Familien, die sich völlig überteuerte Grundstücke kaufen mussten (es gibt ja keine) gleich doppelt bestraft. Diese müssten dann nämlich auch die höchste Grundsteuer in der jeweiligen Kommune bezahlen.

51. Kommentar von :Ohne Name

altersvorsorge

In der Landesregierung geht man automatisch davon aus, dass Grundbesitzer reiche Menschen sind. Bei vielen ist es jedoch die private Altersvorsorge, da die Rente nicht sicher ist bzw. nicht ausreicht. Also kauft man sich ein Grundstück mit Häuschen, welches man oft bis zur Rente oder darüber hinaus abbezahlt. Man ist unabhängig von

In der Landesregierung geht man automatisch davon aus, dass Grundbesitzer reiche Menschen sind. Bei vielen ist es jedoch die private Altersvorsorge, da die Rente nicht sicher ist bzw. nicht ausreicht.
Also kauft man sich ein Grundstück mit Häuschen, welches man oft bis zur Rente oder darüber hinaus abbezahlt. Man ist unabhängig von Mietsteigerungen und muss statt Miete im Alter nur die Erhaltungsmaßnahmen tragen.
Als Gegenargument für das (einzige) Ziel der grünen Politik (Flächen nur mit Hochhäusern für Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen zu schaffen) wird wohl lauten, dass man sich ja dann auch eine Eigentumswohnung in einem Wohnblock für denselben Preis kaufen kann (preislich ist da ja inzwischen kaum noch ein Unterschied).
Aber wenn man sich dem Wohl einer Eigentumsgemeinschaft unterwirft und dann Sonderumlagen gestemmt werden müssen, kann man ganz schnell in finanzielle Nöte geraten.
Für bestehende Immobilien sollte zudem ein Bestandsschutz gelten. Wenn nun Grundsteuererhöhungen um mehrere Hundert % auf die Bewohner zukommen, die vorher gar nicht kalkulierbar waren, ist das nicht gerechtfertigt.
Es ist einfach, den schwarzen Peter hinsichtlich des Rechtes den Hebesatz festzulegen, den Gemeinden zuzuschieben. Die Weichen dafür, dass die Besitzer von EFH oder ZFH sehr viel mehr bezahlen müssen als bisher, wurde jedoch ganz bewusst in dem LDrStG geschaffen. Würden die Gemeinden den Hebesatz so anpassen, dass diese Besitzer nur das Doppelte bezahlen müssen, könnte die Gemeinde keinesfalls die Grundsteuer wie bisher einnehmen.

58. Kommentar von :ohne Name 10545

Steillagen und Unland berücksichtigen

Gerade in Baden-Württemberg haben viele Hausgrundstücke am Berg, in Flussnähe oder sonst topographisch schwierigen Lagen auch Flächen, die weder praktisch nutzbar sind, noch bebaut werden dürfen. Im Grundbuch werden sie oft als „Unland“ bezeichnet sind. Nach dem jetzigen Entwurf würden auch diese Flächenteile voll in die Grundsteuerberechnung

Gerade in Baden-Württemberg haben viele Hausgrundstücke am Berg, in Flussnähe oder sonst topographisch schwierigen Lagen auch Flächen, die weder praktisch nutzbar sind, noch bebaut werden dürfen. Im Grundbuch werden sie oft als „Unland“ bezeichnet sind. Nach dem jetzigen Entwurf würden auch diese Flächenteile voll in die Grundsteuerberechnung einfließen. Flächen, welche im Grundbuch als Unland eingetragen sind, sollten nicht besteuert werden dürfen. Durch den Eintrag im Grundbuch ist auch für die Verwaltung einfach feststellbar, um welche Grundstücke es sich handelt und welche Größe sie haben.

13. Kommentar von :ohne Name 10329

Ermäßigung Steuermesszahl

Eine Ermäßigung für Wohnbebauung halte ich für grundsätzlich gut. Allerdings ist leider festzustellen, dass selbst unter einer grün geführten Landesregierung es noch immer nicht gelungen ist, den Flächenverbrauch gerade durch Siedlung einzudämmen oder die Innenentwicklung nachhaltig voranzubringen. Noch immer bestehen Neubaugebiete zu einem

Eine Ermäßigung für Wohnbebauung halte ich für grundsätzlich gut. Allerdings ist leider festzustellen, dass selbst unter einer grün geführten Landesregierung es noch immer nicht gelungen ist, den Flächenverbrauch gerade durch Siedlung einzudämmen oder die Innenentwicklung nachhaltig voranzubringen. Noch immer bestehen Neubaugebiete zu einem erheblichen Anteil aus schrecklichen, extrem flächenverbrauchenden Einfamilienhaussiedlungen (nur mal exemplarisch Maubach, Heiningen und andere Orte südl. von Backnang). Auf der Flächen eines Einfamilienhauses könnte man locker auch ein attraktives 6-Familienhaus unterbringen. Mein Vorschlag wäre daher eine Ermäßigung abhängig von der Zahl der Wohnungen (ab 25m²) auf einem Grundstück, zB. 1 Wohnung 5%, 2 Wo. 10% ... bis max. 30%.
Ich denke, man sollte die Grundsteuer als Lenkungsmöglichkeit für das Ziel der Senkung des Flächenverbrauchs nicht außer Acht lassen, bevor das Ziel (waren es nicht mal max. 30 ha bis 2020?) das gleiche Schicksal wie die CO2-Posse ereilt.

55. Kommentar von :ohne Name 10545

Streuobstwiesen befreien !

Gemeinden und das Land fördern Streuobstwiesen, die Eigentümer verdienen damit kein Geld und sind nur noch Landschaftspfleger (oft nur noch aus Tradition und weil man nichts verkommen lassen will). Deshalb sollte man in § 56 vorsehen, dass die Grundsteuer auch für Streuobstwiesen erlassen werden kann.

2. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
23. Kommentar von :Ulrich Gundert

nicht bebaute aber baureife Grndstücke

IM Gesetz sollte den Kommunen unbedingt die Möglichkeit zur Einführung einer Grundsteuer C gegeben werden, um so die Bebauung baureifer Grundstücke zu befördern.
Alternative könnte auch der in §40, 3 genannte Abschlag von derzeit 30% für überwiegend wohnzwecken dienenden Grundstücken (deutlich) erhöht werden.

32. Kommentar von :Ohne Name

Änderungsvorschläge

Ich hoffe, dass nach den Antworten des Ministeriums noch mal eine zweite Phase der Kommentierung möglich sein wird. Zusammenfassend sind folgende Punkte störend: - Behandlung Altbestand vs. Megaklötze auf Nachbargrundstücken - Nichtbebaubare Gartenanteile im Bestand - Gartengrundstücke in Innenstadtgebieten - Umlagefähigkeit der

Ich hoffe, dass nach den Antworten des Ministeriums noch mal eine zweite Phase der Kommentierung möglich sein wird.

Zusammenfassend sind folgende Punkte störend:
- Behandlung Altbestand vs. Megaklötze auf Nachbargrundstücken
- Nichtbebaubare Gartenanteile im Bestand
- Gartengrundstücke in Innenstadtgebieten
- Umlagefähigkeit der Grundsteuer bei Grundstückspekulation mit Bestandswohnungen.
- Umlagefähigkeit der Grundsteuer bei wohnlicher Nutzung in Innenstadtlagen.

Bisher sieht §38 (1) folgendermaßen aus:
>>(1) Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.Vorschlag §38(1)
Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs), bei Gebäuden, die noch nicht in der Abschreibungsphase sind/wären multipliziert unter Anwendung von Faktoren für Art der Gebäudenutzung, Grundstücksgröße, WGFZ und eines Faktors für Hinterlandbenutzung. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. <


Für Kleingartenland und Dauerkleingartenland wäre zur Vereinfachung der Berechnung folgendes sinnvoll:

>(1b) Kleingartenland in Siedlungsnähe ist wie Hinterland bei vergleichbaren Grundstücken zu bewerten.<

Umlagefähigkeit:
Einführung einer Kappungsgrenze für die Umlagefähigkeit der Grundsteuer in Betriebskostenverordnung.

>Die umzulegende Grundsteuer pro m² Wohnfläche darf den Median der Grundsteuer pro m² im gleichen Stadtteil nicht um Faktor 2 übersteigen.<

Damit wäre der Altbaumieter in Innenstadtlage davor geschützt im gemieteten 120 m² Haus auf 800 m² Grundfläche die Grundsteuer eines potentiellen Wohnblocks zu übernehmen. Der Grundstückseigentümer müsste aber trotzdem die Grundsteuer eines vergleichbaren Grundstücks bezahlen.

36. Kommentar von :Ulrich Kriese

Anspruch auf die Bodenwertsteigerung

Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen

Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen (bescheidenen) Anteil an ihrem eigenen Zutun an die Bodenwertentwicklung abschöpft und sozusagen zurückerhält. Die (schlechte) Alternative bestünde in der Besteuerung des Gebäudes, welches eine eindeutig private Leistung ist. Auch mit einer Grundsteuer als Bodenwertsteuer verbleibt der bei Weitem größte Bodenwertanteil immer noch beim privaten Eigentümer.

39. Kommentar von :Reinhard Brand

Betroffene Hunde bellen

Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung

Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung geschaffen wird, da sie ja keine Gewerbesteuer zahlen. Dies wird wohl auch in Summe der Bericht in der "Schwäbischen Zeitung" um den 18. August 2020 gewesen sein, den sehr zügig das Finanzministerium zurückgewiesen hat, denn die Kommunen legen ja über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer letztlich fest. Ja, nur, wenn die Berechnnungsgrundlagen von vornherein gleich so gestellt werden, dass nur hohe oder höhere Beträge herauskommen "müssen", pardon können, dann ist das doch nicht von der Hand zu weisen. Ein Finanzministerium, dass zuerst erklärt, die Allgemeinregelung des Bundes ist ungeeignet, wir brauchen einen Landesweg (weil die "Bundesberechnung" für uns zu wenig Ertrag bringt) und dann gleich Theorien zurückweist, wird doch, wenn es so beschlossen ist, nur noch an die Kommunen verweisen. Da ist doch jetzt schon klar, dass sehr wohl und ganz genau bekannt ist, dass der (verhasste?) Grundstückseigentümer mal wieder ordentlich für zahlen soll, dass er was hat. Wenn das kein Bellen der betroffenen Hunde ist.