Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg
Das Grundsteuer-Modell
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im Landesgrundsteuergesetz sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) soll eine Bewertung nach dem Prinzip der sogenannten Bodenwertsteuer erfolgen. Für die Bewertung werden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und ist allgemein anerkannt. Die Grundstücksgröße liegt den Bürgerinnen und Bürgern vor oder ist zumindest im Grundbuch einsehbar. Diese beiden Größen sind somit schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle. Das Bewertungsverfahren ist somit einfach und transparent strukturiert, die Daten leicht verfügbar und insgesamt gut zu administrieren.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, greift auf der Ebene nach der Bewertung – der Steuermesszahl – eine Begünstigung in Höhe von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Dabei wird auf die Wohn- und Nutzfläche abgestellt. Grundstücke, auf denen sich nach bisheriger Definition Ein-, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke (in der Regel Mehrfamilienhäuser) befinden, kommen im neuen Recht grundsätzlich in den Genuss dieser Privilegierung. Gleiches gilt für Wohnungseigentum.
Neben der Begünstigung des Wohnens wird auf der Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung für den sozialen Wohnungsbau und für Kulturdenkmäler eingeführt.
Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird aber letztlich von der Kommune vor Ort durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt. Es ist nicht beabsichtigt, dass es zu einer strukturellen Mehrbelastung kommt, sondern dass die Reform insgesamt aufkommensneutral stattfindet. Zwar wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die von einer steigenden Grundsteuer betroffen sind, jedoch wird es ebenso Bürgerinnen und Bürger geben, die durch die Reform entlastet werden. Die Veränderung ist eine zwingende Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um die verfassungswidrigen Wertverzerrungen seit 1964 zu korrigieren.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
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Bodenwertsteuer gegen Flächenfraß
Die Ressource Fläche ist nicht vermehrbar. Derzeit werden noch immer 60 Hektar Fläche pro Tag in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt. Es ist absehbar, dass nur mit einer behutsamen Nachverdichtung der weiter steigende Wohnflächenbedarf in Ballungsgebieten gedeckt werden kann. Die Besteuerung der Grundstücksfläche ist einfach umsetz- und
Die Ressource Fläche ist nicht vermehrbar. Derzeit werden noch immer 60 Hektar Fläche pro Tag in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt. Es ist absehbar, dass nur mit einer behutsamen Nachverdichtung der weiter steigende Wohnflächenbedarf in Ballungsgebieten gedeckt werden kann. Die Besteuerung der Grundstücksfläche ist einfach umsetz- und nachvollziehbar, im Gegensatz der Besteuerung von fiktiv ermittelten Werten der Gebäude. Gleichzeitig sind große, aber schwach ausgenutzte, zu locker bebaute Grundstücke das, was für die Allgemeinheit hohe Kosten verursacht - durch die ineffiziente Erschließung, die Erhöhung von Verkehrsflächen, durch den Individualverkehr mit allen negativen Begleiterscheinungen. Die Bodenwertsteuer ist damit ein transparentes, nachvollziehbares und gerechtes Instrument der Grundsteuerermittlung.
Bodenwertmodell
Mit dem Landesgrundsteuergesetzentwurf hat die Landesregierung Bad.- Württemberg ein Bodenwertmodell beschloßen, dessen Bemessungsgrundlage zukünftig auf Boden- richtwerten (BRW) basieren soll. Der Rückgriff auf Bodenrichtwerte ist schon deshalb abzulehnen, weil er – wie in Fach-kreisen bereits mehrfach festgestellt u. veröffentlicht – in
Mit dem Landesgrundsteuergesetzentwurf hat die Landesregierung Bad.- Württemberg
ein Bodenwertmodell beschloßen, dessen Bemessungsgrundlage zukünftig auf Boden-
richtwerten (BRW) basieren soll.
Der Rückgriff auf Bodenrichtwerte ist schon deshalb abzulehnen, weil er – wie in Fach-kreisen bereits mehrfach festgestellt u. veröffentlicht – in höchsten Maße gleichheits-
widrig ist:
-Anzahl und Vorgehensweise der Gutachterausschüsse landes- und bundesweit
äußerst unterschiedlich
-unterschiedliche Qualität und Auswertung der Kaufpreissammlungen
Dabei werden für die BRW-Ermittlung einschlägige Verordnungen, Erlasse (BWR-
RL, Gutachterausschussverordnungen etc) neben den bestehenden Gesetzen erfah-
rungsgemäßt willkürlich,beliebig oder gar nicht beachtet.
-fehlende Vergleichspreise(aus Verkäufen) werden durch Rückgriff auf „vergleichbare“
Flächen/Lagen, auch aus anderen Gemeinden z.T. unter Anwendung pauschaler pro-
zentualer Zu-/ Abschläge abgeleitet – d.h. geschätzt.
Diese Verfahren sind ungenau und deshalb gleichheitswidrig.
-BRW- Zonen (meistens Straßen) mit unterschiedlicher Bebauung ( EFH, ZFH,MFH,
ETW-Anlagen) werden ohne Angabe von Umrechnungskoeffizienten und GFZ gebildet
und ein BRW aus den Verkäufen der typverschiedenen Baugrundstücke festgelegt -
dabei große Grundstücke ohne Berücksichtigung von Tiefe, Breite oder Bodenbe-
schaffenheit etc. mit demselben BRW angesetzt.
-Die Anweisung, dass in bebauten Gebieten die BRW so zu ermitteln sind als wäre der
Boden unbebaut, erfordert nicht nur detaillierte Grundstücksangaben, hohen Zeitauf-
wand sondern vor allem die entsprechende Fachkompetenz, die den unzähligen
„Laienausschüssen“ fehlt.
So ist es möglich, dass Kaufpreise für bebaute Grundstücke ohne Umrechnung (d.h.
einschl.Gebäudeanteil !) im BRW enthalten sind, der deshalb nicht nur falsch sondern
auch viel zu hoch ermittelt ist.
-Die Zusammensetzung der Gutachterausschüsse oft aus beruflich nicht qualifizierten
Mitgliedern z.T. rekrutiert aus Gemeinderäten in sog. Laienausschüssen besteht folg-
lich nicht wie unterstellt überall aus Experten!
Nur Großstädte unterhalten ständige Abteilungen mit einschlägig vorgebildeten Gut-
achtern, die sachkompetent arbeiten.
Äußerst fragwürdig ist die Besetzung der Gutachterausschüsse mit einem Finanz-
beamten als Beisitzer, der über die Festlegung der BRWe mitentscheidet und
gleichzeitig im Finanzamt zuständig ist für die Bewertung von Grundstücken in der
betreffenden Gemeinde. Dies sollte schon aus Gründen von Interessenskonflikten
ausgeschlossen werden.
-Das Verfahren zur Ermittlung der BRWe ist weder transparent noch rechtssicher:
Die Protokolle der Sitzungen der Gutachterausschüsse müssen nicht veröffentlicht
werden; Grundstücksverkäufe in räumlicher und zeitlicher Nähe sind nicht einsehbar.
-Bisher sind BRW nicht gerichtlich überprüfbar!
-Die Zuverlässigkeit der Wertermittlung ist abhängig von der Anzahl der Verkäufe
(Unterschied Stadt/Land)
-Verbindliche klare gesetzliche Regelungen, die bundesweit einheitliche BRW garantie-
ren, die Möglichkeit von Rechtsmittelverfahren durch Steuerpflichtige sowie die ge-
richtliche Überprüfbarkeit fehlen. Dies widerspricht sowohl der Steuersystematik als
auch dem Rechtsstaatsprinzip, wonach steuerliche Bemessungsgrundlagen anfecht-
bar sein müssen.
-Da die BRWe regelmäßig aktualisiert werden, führt dies regional zu erheblichen Erhö-
hungen, insbesondere im Umkreis spekulativer Aktivitäten von Bauträgern.
Die Grundsteuerlast steigt dann mit den Verkehrs(Veräußerungs-)werten, ohne dass
der Steuerpflichtige finanziell (z.B. durch Verkauf) über den Wertzuwachs verfügt.
Niemand darf gezwungen sein, deshalb seinen Grundbesitz zu verkaufen.
Die dynamische Wertanpassung (bei BRW im 2Jahresrhythmus) bewirkt einen steuer-
lichen Systembruch, da der Steuerpflichtige nicht leistungsfähiger ist, weil der Wert sei-
nes Familienheims gestiegen ist.
Und dies trifft nicht nur selbstnutzende Grundstückseigentümer sondern auch alle
Mieter! Soziale Verwerfungen sind damit vorprogrammiert.
-Zu beachten sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben der maßvollen und gleichheits-
gerechten Besteuerung (ohne Verfolgung von Lenkungszwecken), die die Vermögens-
substanz unberührt lässt und der Regelung eines Belastungsgrundes, der sich von der
Vermögensteuer unterscheidet.
Die Grundsteuer ist als Objektsteuer keine Personensteuer und sprengt als “verdeckte“
Vermögensteuer auf Grundbesitz den grundgesetzlichen Rahmen.
-Die BRWe stellen aufgrund ihres Bezugs auf Kaufpreise auf die zulässige Bebauung
ab. Der verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgrund kann jedoch nur der Grund-
stücksbestand ohne Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuer-
schuldners zur Abgeltung/ Finanzierung kommunaler Infrastrukturleistungen sein.
-Die durch das BVerfG vorgegebene „Aufkommensneutralität“ ist mit dem Bodenwert-
modell auch nicht durch eine Anpassung der kommunalen Hebesätze umsetzbar –
zumal eine zonale Differenzierung innerhalb der Kommune unzulässig ist.
Nachdem die Landesregierung unmittelbar vor der Sommerpause den Landesgrund-steuergesetzentwurf beschlossen und bekanntgegeben hat (Stuttg.Z. v.29.7.2020) und
über das Beteiligungsportal in der Anhörungsphase (bis 31.8.2020) Gelegenheit zur Stellungnahme bietet, ist es doch äußerst befremdlich, dass ein ausschlaggebender Faktor – die maßgebende Steuermeßzahl – noch nicht festgelegt ist.
Wie kann ein Gesetzentwurf beschlossen werden, ohne dass zuvor ein gesetzlich festzulegender Berechnungsfaktor bestimmt wurde?
Der unmündige Steuerzahler ist in dieser strategisch geschickt gewählten Sommer-ferienzeit sowieso anderweitig beschäftigt und wird spätestens von dem nächsten Grundsteuermeßbescheid überrascht.
Um weiteren Vorurteilen entgegenzutreten, sei noch erwähnt:
Große Grundstücke sind vor allem im ländlichen Raum überall verbreitet und resultieren
aus alten Parzellierungen. Sie sind in den meisten Fällen „gewollt“ nur eingeschränkt
(EFH, ZFH) bebaubar, um Verdichtungen in landschaftlich sensiblen Gegenden vorzu-beugen.
Trotz Abwehrmaßnahmen wie z.B. Bebauungsplänen gelingt es Bauträgern aus der ge-samten Republik mit ihren spekulativen Aktivitäten in ländlichen Gegenden den Trend zur Zweitwohnung für finanzstarke Interessenten zu realisieren, woraus zum Nachteil der einheimischen Nachbarschaft für ihre Familienheime die oft extrem hohen BRWe resultieren.
Diese ungesunde Entwicklung führt im Bodenseeraum mittlerweile zu BRWen von weit über 1.000,- €.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich bei grossen Grundstücken und hohen BRW unter Anwendung der Bundesgrundsteuermeßzahl i.H.v. 0,34 v.T. (mangels bisheriger Festle-gung von Ba-Wü) und den bestehenden Hebesätzen Grundsteuererhöhungen von über
1.000%, die eindeutig gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot verstoßen!!
Die in der Stg.Z. zitierte Bemerkung von Ministerpräsident Kretschmann „es werde Ver-
lierer und Gewinner der Reform geben“ ist in diesem Zusammenhang nicht nur unange-messen sondern verstößt in Bezug auf die Steuererhebung gegen die Vorgaben der Verfassung, die Steuer gleichheitsgerecht und maßvoll zu bemessen.
Mit der dringenden Empfehlung der Lektüre des Rechtsgutachtens von Prof. Dr.Kirchhof und kompetenter Beratung durch außenstehende unabhängige
Steuerrechtler.
Betroffene mit “steuerlichem Hintergrund“
Grundsteuer-Modell
Das neue Grundsteuermodell ist ungerecht, da es nur den Bodenrichtwert berücksichtigt. Das Gebäude bleibt außen vor. Ein kleines Einfamilienwohnhaus (Gebäudewert ca. 300.000 €) muss bei gleicher Grundstücksfläche die gleiche Grundsteuer bezahlen, wie eine sich in benachbarter Nähe befindliche Villa (Gebäudewert 1.500.000 €. Das kann nicht sein.
Das neue Grundsteuermodell ist ungerecht, da es nur den Bodenrichtwert berücksichtigt. Das Gebäude bleibt außen vor. Ein kleines Einfamilienwohnhaus (Gebäudewert ca. 300.000 €) muss bei gleicher Grundstücksfläche die gleiche Grundsteuer bezahlen, wie eine sich in benachbarter Nähe befindliche Villa (Gebäudewert 1.500.000 €.
Das kann nicht sein. Dies ist ungerecht und somit rechtswidrig. Das Gebäude muss unbedingt in die Grundsteuer einfließen, entweder über den tatsächlichen Gebäudewert oder über Ansetzung der Wohnflächen in Verbindung mit der Nettomiete (Ertragswertverfahren).
Nur dieses Verfahren bringt eine gerechte Grundsteuererhebung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert, zustande.
Das jetzt in Baden-Württemberg vorgelegte Grundsteuermodell ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Sollte eine Musterklage gegen das neue Gesetz angestrengt werden, werde ich mich dieser anschließen.
Betroffene Hunde bellen
Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung
Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung geschaffen wird, da sie ja keine Gewerbesteuer zahlen. Dies wird wohl auch in Summe der Bericht in der "Schwäbischen Zeitung" um den 18. August 2020 gewesen sein, den sehr zügig das Finanzministerium zurückgewiesen hat, denn die Kommunen legen ja über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer letztlich fest. Ja, nur, wenn die Berechnnungsgrundlagen von vornherein gleich so gestellt werden, dass nur hohe oder höhere Beträge herauskommen "müssen", pardon können, dann ist das doch nicht von der Hand zu weisen. Ein Finanzministerium, dass zuerst erklärt, die Allgemeinregelung des Bundes ist ungeeignet, wir brauchen einen Landesweg (weil die "Bundesberechnung" für uns zu wenig Ertrag bringt) und dann gleich Theorien zurückweist, wird doch, wenn es so beschlossen ist, nur noch an die Kommunen verweisen. Da ist doch jetzt schon klar, dass sehr wohl und ganz genau bekannt ist, dass der (verhasste?) Grundstückseigentümer mal wieder ordentlich für zahlen soll, dass er was hat. Wenn das kein Bellen der betroffenen Hunde ist.
Differenzerung zwischen Unternehmen und Privatpersonen - Grundsteuer-Freifläche
Es wäre wichtig, bei der Bemessung der Grundsteuer bei natürlichen Personen den Gesamt-Grundbesitz einer Person zu berücksichtigen. Jeder Bürger sollte das Anrecht auf z.B. 200 m2 Grundsteuer-Freifläche zu Wohnzwecken haben - bzw. dieses Recht als Mieter einbringen können. Diese Fläche sollte von der Grundsteuer ausgenommen werden - eine Art
Es wäre wichtig, bei der Bemessung der Grundsteuer bei natürlichen Personen den Gesamt-Grundbesitz einer Person zu berücksichtigen.
Jeder Bürger sollte das Anrecht auf z.B. 200 m2 Grundsteuer-Freifläche zu Wohnzwecken haben - bzw. dieses Recht als Mieter einbringen können. Diese Fläche sollte von der Grundsteuer ausgenommen werden - eine Art "Grundsteuer-Freibetrag". Dafür sollte das, was über diese Fläche hinausgeht, höher besteuert werden. Evtl. kann diese Fläche auch variieren, z.B. in Großstädten 150 m2 betragen, in ländlichen Gebieten aber 300 m2.
Ein Mieter bringt seine Grundsteuer-Freifläche in sein Mietverhältnis ein, der Vermieter muss dann ebenfalls keine Grundsteuer zahlen.
Grundsteuer
Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das
Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das vermietet wird wird wahrscheinlich wesentlich weniger Miete bringen wie ein 6 Familienhaus. Wenn nun jeder der ein Grundstück hat auf dem ein kleines Haus steht, auch das Recht hätte ein Mehrfamilienhaus darauf zu bauen, dann wäre das gerecht - aber so!
Anspruch auf die Bodenwertsteigerung
Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen
Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen (bescheidenen) Anteil an ihrem eigenen Zutun an die Bodenwertentwicklung abschöpft und sozusagen zurückerhält. Die (schlechte) Alternative bestünde in der Besteuerung des Gebäudes, welches eine eindeutig private Leistung ist. Auch mit einer Grundsteuer als Bodenwertsteuer verbleibt der bei Weitem größte Bodenwertanteil immer noch beim privaten Eigentümer.
Eignung der Bodenrichtwerte
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis der Gutachterausschüsse. Eignung und Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke wurden höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Das wird erst recht für die Grundsteuer gelten, welche verglichen mit anderen Steuerarten für den Einzelnen eine eher geringe
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis der Gutachterausschüsse. Eignung und Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke wurden höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Das wird erst recht für die Grundsteuer gelten, welche verglichen mit anderen Steuerarten für den Einzelnen eine eher geringe Belastung ist. Dennoch sollte der Gesetzgeber auf eine (weitere) Verbesserung der Qualität und Genauigkeit der Bodenrichtwertermittlung hinarbeiten, damit solche Fälle wie bspw. grosses Grundstück am Ortsrand mit einem (kleinen) Anteil bebaubare Fläche und einem (grossen) Anteil nicht bebaubare Fläche realitätsgerecht bewertet und somit fair besteuert werden.
Neue Grundsteuermodell - Institutionalisierung der kalten Enteignung -
Ich erbe ein Grundstück, das seit Generationen in meiner Familie ist. Mein Pech, es liegt in einem Hype Gebiet (Bodensee ?). Ich bin Facharbeiter, Alleinverdiener und habe 3 Kinder. Und jetzt ? Ich werde besteuert nach der Leistungsfähigkeit meiner neuen Nachbarn, die bereits sind, jeden Preis zu bezahlen. Habe ich das Geld ? Nein woher auch.
Ich erbe ein Grundstück, das seit Generationen in meiner Familie ist. Mein Pech, es liegt in einem Hype Gebiet (Bodensee ?). Ich bin Facharbeiter, Alleinverdiener und habe 3 Kinder. Und jetzt ? Ich werde besteuert nach der Leistungsfähigkeit meiner neuen Nachbarn, die bereits sind, jeden Preis zu bezahlen. Habe ich das Geld ? Nein woher auch. Das dürfte die einzige Steuer sein, die nicht auf einem konkreten realisierten Gewinn basiert, sondern auf einem spekulativen Wert. Bei Aktien gilt das Niederstwertprinzip solange bis ich zu einem anderen Wert verkaufe. Wie wäre es wenn auch hier ein gutachterlicher Preis alle 2 Jahre für eine Besteuerung herangezogen würde ? Im Ernst, was hier gemacht wird ist die Institutionalisierung einer kalten Enteignung von Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen durch "Reiche".
Beste Grüße
Siegfried Breyer