Steuern

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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen.

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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

31. Kommentar von :Ohne Name

Verfassungsklage

Eine Bodenwertsteuer verstößt gegen den Grundsatz "Gleiches muss gleich und Ungleiches muss ungleich besteuert werden".
Wird der vorliegende Gesetzentwurf so umgesetzt, dann bleibt nur eine erneute Verfassungsklage.

32. Kommentar von :Ohne Name

Änderungsvorschläge

Ich hoffe, dass nach den Antworten des Ministeriums noch mal eine zweite Phase der Kommentierung möglich sein wird. Zusammenfassend sind folgende Punkte störend: - Behandlung Altbestand vs. Megaklötze auf Nachbargrundstücken - Nichtbebaubare Gartenanteile im Bestand - Gartengrundstücke in Innenstadtgebieten - Umlagefähigkeit der

Ich hoffe, dass nach den Antworten des Ministeriums noch mal eine zweite Phase der Kommentierung möglich sein wird.

Zusammenfassend sind folgende Punkte störend:
- Behandlung Altbestand vs. Megaklötze auf Nachbargrundstücken
- Nichtbebaubare Gartenanteile im Bestand
- Gartengrundstücke in Innenstadtgebieten
- Umlagefähigkeit der Grundsteuer bei Grundstückspekulation mit Bestandswohnungen.
- Umlagefähigkeit der Grundsteuer bei wohnlicher Nutzung in Innenstadtlagen.

Bisher sieht §38 (1) folgendermaßen aus:
>>(1) Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.Vorschlag §38(1)
Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs), bei Gebäuden, die noch nicht in der Abschreibungsphase sind/wären multipliziert unter Anwendung von Faktoren für Art der Gebäudenutzung, Grundstücksgröße, WGFZ und eines Faktors für Hinterlandbenutzung. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. <


Für Kleingartenland und Dauerkleingartenland wäre zur Vereinfachung der Berechnung folgendes sinnvoll:

>(1b) Kleingartenland in Siedlungsnähe ist wie Hinterland bei vergleichbaren Grundstücken zu bewerten.<

Umlagefähigkeit:
Einführung einer Kappungsgrenze für die Umlagefähigkeit der Grundsteuer in Betriebskostenverordnung.

>Die umzulegende Grundsteuer pro m² Wohnfläche darf den Median der Grundsteuer pro m² im gleichen Stadtteil nicht um Faktor 2 übersteigen.<

Damit wäre der Altbaumieter in Innenstadtlage davor geschützt im gemieteten 120 m² Haus auf 800 m² Grundfläche die Grundsteuer eines potentiellen Wohnblocks zu übernehmen. Der Grundstückseigentümer müsste aber trotzdem die Grundsteuer eines vergleichbaren Grundstücks bezahlen.

33. Kommentar von :Ohne Name

Bodenrichtwerte - Rechtsschutz

Da für die Höhe der Grundsteuer zukünftig der Bodenrichtwerte die maßgebliche Berechnungsgrundlage sein soll, stellt sich die Frage des effektiven Rechtsschutzes der Bürgers. Das Baugesetzbuch regelt, dass Bodenrichtwerte flächendeckend und in sogenannten Bodenrichtwertzonen ausgewiesen werden müssen. Diese Zonen-Einteilung ist ganz

Da für die Höhe der Grundsteuer zukünftig der Bodenrichtwerte die maßgebliche Berechnungsgrundlage sein soll, stellt sich die Frage des effektiven Rechtsschutzes der Bürgers.


Das Baugesetzbuch regelt, dass Bodenrichtwerte flächendeckend und in sogenannten Bodenrichtwertzonen ausgewiesen werden müssen. Diese Zonen-Einteilung ist ganz entscheidend für die Höhe des Bodenrichtwerts. Das Gesetz gibt vor, dass Zonen zu bilden sind, „die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen“. Der unbestimmte Rechtsbegriff „weitgehende Übereinstimmung“ ist vom jeweiligen Gutachterausschuss auszulegen. Ob der Gutachterausschuss allerdings die Zonengrenzen zutreffend gezogen hat, lässt sich nicht überprüfen. Der Bürger hat keine Möglichkeit, diese entscheidenden Einteilung bzw. Zonierung zu überprüfen.

Weiterhin kann es in folgenden Fällen zu Fehlern bei der Bildung der Bodenrichtwerte kommen:

- In Gebieten mit wenigen Verkaufsfällen, ist ein Bodenrichtwert zu schätzen. Entscheidend für dieses Ergebnis ist einzig die Einschätzung des Gutachterausschusses.
- Herausrechnung des Gebäudewerts aus dem einheitlichen Kaufpreis. Welcher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude bzw. den Grund&Boden entfällt, ist in erheblichem Maße vom gewählten Verfahren der Kaufpreisaufteilung abhängig.


Das Verfahren zur Bildung der Bodenrichtwerte ist intransparent und fehleranfällig. Da gegen das Ergebnis eines Gutachterausschusses bislang kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, dürfte der Bodenrichtwert m.E. als alleinige Grundlage der Grundsteuererhebung ungeeignet sein.

34. Kommentar von :SB

Neue Grundsteuermodell - Institutionalisierung der kalten Enteignung -

Ich erbe ein Grundstück, das seit Generationen in meiner Familie ist. Mein Pech, es liegt in einem Hype Gebiet (Bodensee ?). Ich bin Facharbeiter, Alleinverdiener und habe 3 Kinder. Und jetzt ? Ich werde besteuert nach der Leistungsfähigkeit meiner neuen Nachbarn, die bereits sind, jeden Preis zu bezahlen. Habe ich das Geld ? Nein woher auch.

Ich erbe ein Grundstück, das seit Generationen in meiner Familie ist. Mein Pech, es liegt in einem Hype Gebiet (Bodensee ?). Ich bin Facharbeiter, Alleinverdiener und habe 3 Kinder. Und jetzt ? Ich werde besteuert nach der Leistungsfähigkeit meiner neuen Nachbarn, die bereits sind, jeden Preis zu bezahlen. Habe ich das Geld ? Nein woher auch. Das dürfte die einzige Steuer sein, die nicht auf einem konkreten realisierten Gewinn basiert, sondern auf einem spekulativen Wert. Bei Aktien gilt das Niederstwertprinzip solange bis ich zu einem anderen Wert verkaufe. Wie wäre es wenn auch hier ein gutachterlicher Preis alle 2 Jahre für eine Besteuerung herangezogen würde ? Im Ernst, was hier gemacht wird ist die Institutionalisierung einer kalten Enteignung von Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen durch "Reiche".

Beste Grüße
Siegfried Breyer

35. Kommentar von :Ulrich Kriese

Eignung der Bodenrichtwerte

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis der Gutachterausschüsse. Eignung und Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke wurden höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Das wird erst recht für die Grundsteuer gelten, welche verglichen mit anderen Steuerarten für den Einzelnen eine eher geringe

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis der Gutachterausschüsse. Eignung und Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke wurden höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Das wird erst recht für die Grundsteuer gelten, welche verglichen mit anderen Steuerarten für den Einzelnen eine eher geringe Belastung ist. Dennoch sollte der Gesetzgeber auf eine (weitere) Verbesserung der Qualität und Genauigkeit der Bodenrichtwertermittlung hinarbeiten, damit solche Fälle wie bspw. grosses Grundstück am Ortsrand mit einem (kleinen) Anteil bebaubare Fläche und einem (grossen) Anteil nicht bebaubare Fläche realitätsgerecht bewertet und somit fair besteuert werden.

36. Kommentar von :Ulrich Kriese

Anspruch auf die Bodenwertsteigerung

Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen

Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen (bescheidenen) Anteil an ihrem eigenen Zutun an die Bodenwertentwicklung abschöpft und sozusagen zurückerhält. Die (schlechte) Alternative bestünde in der Besteuerung des Gebäudes, welches eine eindeutig private Leistung ist. Auch mit einer Grundsteuer als Bodenwertsteuer verbleibt der bei Weitem größte Bodenwertanteil immer noch beim privaten Eigentümer.

37. Kommentar von :Enderle von Ketsch

Grundsteuer

Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das

Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das vermietet wird wird wahrscheinlich wesentlich weniger Miete bringen wie ein 6 Familienhaus. Wenn nun jeder der ein Grundstück hat auf dem ein kleines Haus steht, auch das Recht hätte ein Mehrfamilienhaus darauf zu bauen, dann wäre das gerecht - aber so!

38. Kommentar von :dietmarferger.de

Differenzerung zwischen Unternehmen und Privatpersonen - Grundsteuer-Freifläche

Es wäre wichtig, bei der Bemessung der Grundsteuer bei natürlichen Personen den Gesamt-Grundbesitz einer Person zu berücksichtigen. Jeder Bürger sollte das Anrecht auf z.B. 200 m2 Grundsteuer-Freifläche zu Wohnzwecken haben - bzw. dieses Recht als Mieter einbringen können. Diese Fläche sollte von der Grundsteuer ausgenommen werden - eine Art

Es wäre wichtig, bei der Bemessung der Grundsteuer bei natürlichen Personen den Gesamt-Grundbesitz einer Person zu berücksichtigen.
Jeder Bürger sollte das Anrecht auf z.B. 200 m2 Grundsteuer-Freifläche zu Wohnzwecken haben - bzw. dieses Recht als Mieter einbringen können. Diese Fläche sollte von der Grundsteuer ausgenommen werden - eine Art "Grundsteuer-Freibetrag". Dafür sollte das, was über diese Fläche hinausgeht, höher besteuert werden. Evtl. kann diese Fläche auch variieren, z.B. in Großstädten 150 m2 betragen, in ländlichen Gebieten aber 300 m2.
Ein Mieter bringt seine Grundsteuer-Freifläche in sein Mietverhältnis ein, der Vermieter muss dann ebenfalls keine Grundsteuer zahlen.

39. Kommentar von :Reinhard Brand

Betroffene Hunde bellen

Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung

Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung geschaffen wird, da sie ja keine Gewerbesteuer zahlen. Dies wird wohl auch in Summe der Bericht in der "Schwäbischen Zeitung" um den 18. August 2020 gewesen sein, den sehr zügig das Finanzministerium zurückgewiesen hat, denn die Kommunen legen ja über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer letztlich fest. Ja, nur, wenn die Berechnnungsgrundlagen von vornherein gleich so gestellt werden, dass nur hohe oder höhere Beträge herauskommen "müssen", pardon können, dann ist das doch nicht von der Hand zu weisen. Ein Finanzministerium, dass zuerst erklärt, die Allgemeinregelung des Bundes ist ungeeignet, wir brauchen einen Landesweg (weil die "Bundesberechnung" für uns zu wenig Ertrag bringt) und dann gleich Theorien zurückweist, wird doch, wenn es so beschlossen ist, nur noch an die Kommunen verweisen. Da ist doch jetzt schon klar, dass sehr wohl und ganz genau bekannt ist, dass der (verhasste?) Grundstückseigentümer mal wieder ordentlich für zahlen soll, dass er was hat. Wenn das kein Bellen der betroffenen Hunde ist.

40. Kommentar von :ohne Name 10508

Grundsteuer-Modell

Das neue Grundsteuermodell ist ungerecht, da es nur den Bodenrichtwert berücksichtigt. Das Gebäude bleibt außen vor. Ein kleines Einfamilienwohnhaus (Gebäudewert ca. 300.000 €) muss bei gleicher Grundstücksfläche die gleiche Grundsteuer bezahlen, wie eine sich in benachbarter Nähe befindliche Villa (Gebäudewert 1.500.000 €. Das kann nicht sein.

Das neue Grundsteuermodell ist ungerecht, da es nur den Bodenrichtwert berücksichtigt. Das Gebäude bleibt außen vor. Ein kleines Einfamilienwohnhaus (Gebäudewert ca. 300.000 €) muss bei gleicher Grundstücksfläche die gleiche Grundsteuer bezahlen, wie eine sich in benachbarter Nähe befindliche Villa (Gebäudewert 1.500.000 €.
Das kann nicht sein. Dies ist ungerecht und somit rechtswidrig. Das Gebäude muss unbedingt in die Grundsteuer einfließen, entweder über den tatsächlichen Gebäudewert oder über Ansetzung der Wohnflächen in Verbindung mit der Nettomiete (Ertragswertverfahren).
Nur dieses Verfahren bringt eine gerechte Grundsteuererhebung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert, zustande.
Das jetzt in Baden-Württemberg vorgelegte Grundsteuermodell ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Sollte eine Musterklage gegen das neue Gesetz angestrengt werden, werde ich mich dieser anschließen.