Online-Kommentierung
Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen.
Das Grundsteuer-Modell
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im Landesgrundsteuergesetz sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) soll eine Bewertung nach dem Prinzip der sogenannten Bodenwertsteuer erfolgen. Für die Bewertung werden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und ist allgemein anerkannt. Die Grundstücksgröße liegt den Bürgerinnen und Bürgern vor oder ist zumindest im Grundbuch einsehbar. Diese beiden Größen sind somit schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle. Das Bewertungsverfahren ist somit einfach und transparent strukturiert, die Daten leicht verfügbar und insgesamt gut zu administrieren.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, greift auf der Ebene nach der Bewertung – der Steuermesszahl – eine Begünstigung in Höhe von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Dabei wird auf die Wohn- und Nutzfläche abgestellt. Grundstücke, auf denen sich nach bisheriger Definition Ein-, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke (in der Regel Mehrfamilienhäuser) befinden, kommen im neuen Recht grundsätzlich in den Genuss dieser Privilegierung. Gleiches gilt für Wohnungseigentum.
Neben der Begünstigung des Wohnens wird auf der Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung für den sozialen Wohnungsbau und für Kulturdenkmäler eingeführt.
Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird aber letztlich von der Kommune vor Ort durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt. Es ist nicht beabsichtigt, dass es zu einer strukturellen Mehrbelastung kommt, sondern dass die Reform insgesamt aufkommensneutral stattfindet. Zwar wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die von einer steigenden Grundsteuer betroffen sind, jedoch wird es ebenso Bürgerinnen und Bürger geben, die durch die Reform entlastet werden. Die Veränderung ist eine zwingende Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um die verfassungswidrigen Wertverzerrungen seit 1964 zu korrigieren.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.


Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Verfassungsklage
Eine Bodenwertsteuer verstößt gegen den Grundsatz "Gleiches muss gleich und Ungleiches muss ungleich besteuert werden".
Wird der vorliegende Gesetzentwurf so umgesetzt, dann bleibt nur eine erneute Verfassungsklage.
Änderungsvorschläge
Ich hoffe, dass nach den Antworten des Ministeriums noch mal eine zweite Phase der Kommentierung möglich sein wird. Zusammenfassend sind folgende Punkte störend: - Behandlung Altbestand vs. Megaklötze auf Nachbargrundstücken - Nichtbebaubare Gartenanteile im Bestand - Gartengrundstücke in Innenstadtgebieten - Umlagefähigkeit der
Ich hoffe, dass nach den Antworten des Ministeriums noch mal eine zweite Phase der Kommentierung möglich sein wird.
Zusammenfassend sind folgende Punkte störend:
- Behandlung Altbestand vs. Megaklötze auf Nachbargrundstücken
- Nichtbebaubare Gartenanteile im Bestand
- Gartengrundstücke in Innenstadtgebieten
- Umlagefähigkeit der Grundsteuer bei Grundstückspekulation mit Bestandswohnungen.
- Umlagefähigkeit der Grundsteuer bei wohnlicher Nutzung in Innenstadtlagen.
Bisher sieht §38 (1) folgendermaßen aus:
>>(1) Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.Vorschlag §38(1)
Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs), bei Gebäuden, die noch nicht in der Abschreibungsphase sind/wären multipliziert unter Anwendung von Faktoren für Art der Gebäudenutzung, Grundstücksgröße, WGFZ und eines Faktors für Hinterlandbenutzung. Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. <
Für Kleingartenland und Dauerkleingartenland wäre zur Vereinfachung der Berechnung folgendes sinnvoll:
>(1b) Kleingartenland in Siedlungsnähe ist wie Hinterland bei vergleichbaren Grundstücken zu bewerten.<
Umlagefähigkeit:
Einführung einer Kappungsgrenze für die Umlagefähigkeit der Grundsteuer in Betriebskostenverordnung.
>Die umzulegende Grundsteuer pro m² Wohnfläche darf den Median der Grundsteuer pro m² im gleichen Stadtteil nicht um Faktor 2 übersteigen.<
Damit wäre der Altbaumieter in Innenstadtlage davor geschützt im gemieteten 120 m² Haus auf 800 m² Grundfläche die Grundsteuer eines potentiellen Wohnblocks zu übernehmen. Der Grundstückseigentümer müsste aber trotzdem die Grundsteuer eines vergleichbaren Grundstücks bezahlen.
Bodenrichtwerte - Rechtsschutz
Da für die Höhe der Grundsteuer zukünftig der Bodenrichtwerte die maßgebliche Berechnungsgrundlage sein soll, stellt sich die Frage des effektiven Rechtsschutzes der Bürgers. Das Baugesetzbuch regelt, dass Bodenrichtwerte flächendeckend und in sogenannten Bodenrichtwertzonen ausgewiesen werden müssen. Diese Zonen-Einteilung ist ganz
Da für die Höhe der Grundsteuer zukünftig der Bodenrichtwerte die maßgebliche Berechnungsgrundlage sein soll, stellt sich die Frage des effektiven Rechtsschutzes der Bürgers.
Das Baugesetzbuch regelt, dass Bodenrichtwerte flächendeckend und in sogenannten Bodenrichtwertzonen ausgewiesen werden müssen. Diese Zonen-Einteilung ist ganz entscheidend für die Höhe des Bodenrichtwerts. Das Gesetz gibt vor, dass Zonen zu bilden sind, „die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen“. Der unbestimmte Rechtsbegriff „weitgehende Übereinstimmung“ ist vom jeweiligen Gutachterausschuss auszulegen. Ob der Gutachterausschuss allerdings die Zonengrenzen zutreffend gezogen hat, lässt sich nicht überprüfen. Der Bürger hat keine Möglichkeit, diese entscheidenden Einteilung bzw. Zonierung zu überprüfen.
Weiterhin kann es in folgenden Fällen zu Fehlern bei der Bildung der Bodenrichtwerte kommen:
- In Gebieten mit wenigen Verkaufsfällen, ist ein Bodenrichtwert zu schätzen. Entscheidend für dieses Ergebnis ist einzig die Einschätzung des Gutachterausschusses.
- Herausrechnung des Gebäudewerts aus dem einheitlichen Kaufpreis. Welcher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude bzw. den Grund&Boden entfällt, ist in erheblichem Maße vom gewählten Verfahren der Kaufpreisaufteilung abhängig.
Das Verfahren zur Bildung der Bodenrichtwerte ist intransparent und fehleranfällig. Da gegen das Ergebnis eines Gutachterausschusses bislang kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, dürfte der Bodenrichtwert m.E. als alleinige Grundlage der Grundsteuererhebung ungeeignet sein.
Neue Grundsteuermodell - Institutionalisierung der kalten Enteignung -
Ich erbe ein Grundstück, das seit Generationen in meiner Familie ist. Mein Pech, es liegt in einem Hype Gebiet (Bodensee ?). Ich bin Facharbeiter, Alleinverdiener und habe 3 Kinder. Und jetzt ? Ich werde besteuert nach der Leistungsfähigkeit meiner neuen Nachbarn, die bereits sind, jeden Preis zu bezahlen. Habe ich das Geld ? Nein woher auch.
Ich erbe ein Grundstück, das seit Generationen in meiner Familie ist. Mein Pech, es liegt in einem Hype Gebiet (Bodensee ?). Ich bin Facharbeiter, Alleinverdiener und habe 3 Kinder. Und jetzt ? Ich werde besteuert nach der Leistungsfähigkeit meiner neuen Nachbarn, die bereits sind, jeden Preis zu bezahlen. Habe ich das Geld ? Nein woher auch. Das dürfte die einzige Steuer sein, die nicht auf einem konkreten realisierten Gewinn basiert, sondern auf einem spekulativen Wert. Bei Aktien gilt das Niederstwertprinzip solange bis ich zu einem anderen Wert verkaufe. Wie wäre es wenn auch hier ein gutachterlicher Preis alle 2 Jahre für eine Besteuerung herangezogen würde ? Im Ernst, was hier gemacht wird ist die Institutionalisierung einer kalten Enteignung von Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen durch "Reiche".
Beste Grüße
Siegfried Breyer
Eignung der Bodenrichtwerte
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis der Gutachterausschüsse. Eignung und Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke wurden höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Das wird erst recht für die Grundsteuer gelten, welche verglichen mit anderen Steuerarten für den Einzelnen eine eher geringe
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist eine seit Jahrzehnten geübte Praxis der Gutachterausschüsse. Eignung und Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke wurden höchstrichterlich mehrfach bestätigt. Das wird erst recht für die Grundsteuer gelten, welche verglichen mit anderen Steuerarten für den Einzelnen eine eher geringe Belastung ist. Dennoch sollte der Gesetzgeber auf eine (weitere) Verbesserung der Qualität und Genauigkeit der Bodenrichtwertermittlung hinarbeiten, damit solche Fälle wie bspw. grosses Grundstück am Ortsrand mit einem (kleinen) Anteil bebaubare Fläche und einem (grossen) Anteil nicht bebaubare Fläche realitätsgerecht bewertet und somit fair besteuert werden.
Anspruch auf die Bodenwertsteigerung
Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen
Der Bodenwert und die Steigerung des Bodenwertes eines Grundstücks sind eine Leistung der Gemeinschaft und der öffentlichen Hand, keine Leistung des privaten Eigentümers. Deswegen kann bei einer Bodenwertbesteuerung auch nicht von "Enteignung" o.ä. gesprochen werden. Vielmehr ist es nur legitim, dass die Gemeinde mittels Bodenwertsteuer einen (bescheidenen) Anteil an ihrem eigenen Zutun an die Bodenwertentwicklung abschöpft und sozusagen zurückerhält. Die (schlechte) Alternative bestünde in der Besteuerung des Gebäudes, welches eine eindeutig private Leistung ist. Auch mit einer Grundsteuer als Bodenwertsteuer verbleibt der bei Weitem größte Bodenwertanteil immer noch beim privaten Eigentümer.
Grundsteuer
Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das
Ja richtig die Gemeinden brauchen Geld und sie werden die Grundsteuer als regelmäßige Einnahme dazu auch nutzen müssen. Aber dass ein Grundstück das nur mit einem kleinen Haus bebaut wird genau so viel Grundsteuer kosten soll wie ein Mehrfamilienhaus auf gleichem Grund wird keiner verstehen. Vergleichen wir die Einnahmen. Ein kleines Haus das vermietet wird wird wahrscheinlich wesentlich weniger Miete bringen wie ein 6 Familienhaus. Wenn nun jeder der ein Grundstück hat auf dem ein kleines Haus steht, auch das Recht hätte ein Mehrfamilienhaus darauf zu bauen, dann wäre das gerecht - aber so!
Differenzerung zwischen Unternehmen und Privatpersonen - Grundsteuer-Freifläche
Es wäre wichtig, bei der Bemessung der Grundsteuer bei natürlichen Personen den Gesamt-Grundbesitz einer Person zu berücksichtigen. Jeder Bürger sollte das Anrecht auf z.B. 200 m2 Grundsteuer-Freifläche zu Wohnzwecken haben - bzw. dieses Recht als Mieter einbringen können. Diese Fläche sollte von der Grundsteuer ausgenommen werden - eine Art
Es wäre wichtig, bei der Bemessung der Grundsteuer bei natürlichen Personen den Gesamt-Grundbesitz einer Person zu berücksichtigen.
Jeder Bürger sollte das Anrecht auf z.B. 200 m2 Grundsteuer-Freifläche zu Wohnzwecken haben - bzw. dieses Recht als Mieter einbringen können. Diese Fläche sollte von der Grundsteuer ausgenommen werden - eine Art "Grundsteuer-Freibetrag". Dafür sollte das, was über diese Fläche hinausgeht, höher besteuert werden. Evtl. kann diese Fläche auch variieren, z.B. in Großstädten 150 m2 betragen, in ländlichen Gebieten aber 300 m2.
Ein Mieter bringt seine Grundsteuer-Freifläche in sein Mietverhältnis ein, der Vermieter muss dann ebenfalls keine Grundsteuer zahlen.
Betroffene Hunde bellen
Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung
Die Buchstelle des Landesbauernverbandes hat m. W. kommuniziert, dass die landw. Flächen in Teilen eine sehr deutliche Steigerung erfahren werden, soweit sie Altenteilerwohnungen, etc., enthalten. Das sei von der Landesregierung -hinter vorgehaltener Hand- akzeptiert bzw. gewollt, weil damit für die Landwirte eine zusätzliche finanzielle Belastung geschaffen wird, da sie ja keine Gewerbesteuer zahlen. Dies wird wohl auch in Summe der Bericht in der "Schwäbischen Zeitung" um den 18. August 2020 gewesen sein, den sehr zügig das Finanzministerium zurückgewiesen hat, denn die Kommunen legen ja über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer letztlich fest. Ja, nur, wenn die Berechnnungsgrundlagen von vornherein gleich so gestellt werden, dass nur hohe oder höhere Beträge herauskommen "müssen", pardon können, dann ist das doch nicht von der Hand zu weisen. Ein Finanzministerium, dass zuerst erklärt, die Allgemeinregelung des Bundes ist ungeeignet, wir brauchen einen Landesweg (weil die "Bundesberechnung" für uns zu wenig Ertrag bringt) und dann gleich Theorien zurückweist, wird doch, wenn es so beschlossen ist, nur noch an die Kommunen verweisen. Da ist doch jetzt schon klar, dass sehr wohl und ganz genau bekannt ist, dass der (verhasste?) Grundstückseigentümer mal wieder ordentlich für zahlen soll, dass er was hat. Wenn das kein Bellen der betroffenen Hunde ist.
Grundsteuer-Modell
Das neue Grundsteuermodell ist ungerecht, da es nur den Bodenrichtwert berücksichtigt. Das Gebäude bleibt außen vor. Ein kleines Einfamilienwohnhaus (Gebäudewert ca. 300.000 €) muss bei gleicher Grundstücksfläche die gleiche Grundsteuer bezahlen, wie eine sich in benachbarter Nähe befindliche Villa (Gebäudewert 1.500.000 €. Das kann nicht sein.
Das neue Grundsteuermodell ist ungerecht, da es nur den Bodenrichtwert berücksichtigt. Das Gebäude bleibt außen vor. Ein kleines Einfamilienwohnhaus (Gebäudewert ca. 300.000 €) muss bei gleicher Grundstücksfläche die gleiche Grundsteuer bezahlen, wie eine sich in benachbarter Nähe befindliche Villa (Gebäudewert 1.500.000 €.
Das kann nicht sein. Dies ist ungerecht und somit rechtswidrig. Das Gebäude muss unbedingt in die Grundsteuer einfließen, entweder über den tatsächlichen Gebäudewert oder über Ansetzung der Wohnflächen in Verbindung mit der Nettomiete (Ertragswertverfahren).
Nur dieses Verfahren bringt eine gerechte Grundsteuererhebung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert, zustande.
Das jetzt in Baden-Württemberg vorgelegte Grundsteuermodell ist in meinen Augen verfassungswidrig.
Sollte eine Musterklage gegen das neue Gesetz angestrengt werden, werde ich mich dieser anschließen.