Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg
Das Grundsteuer-Modell
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im Landesgrundsteuergesetz sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) soll eine Bewertung nach dem Prinzip der sogenannten Bodenwertsteuer erfolgen. Für die Bewertung werden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und ist allgemein anerkannt. Die Grundstücksgröße liegt den Bürgerinnen und Bürgern vor oder ist zumindest im Grundbuch einsehbar. Diese beiden Größen sind somit schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle. Das Bewertungsverfahren ist somit einfach und transparent strukturiert, die Daten leicht verfügbar und insgesamt gut zu administrieren.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, greift auf der Ebene nach der Bewertung – der Steuermesszahl – eine Begünstigung in Höhe von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Dabei wird auf die Wohn- und Nutzfläche abgestellt. Grundstücke, auf denen sich nach bisheriger Definition Ein-, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke (in der Regel Mehrfamilienhäuser) befinden, kommen im neuen Recht grundsätzlich in den Genuss dieser Privilegierung. Gleiches gilt für Wohnungseigentum.
Neben der Begünstigung des Wohnens wird auf der Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung für den sozialen Wohnungsbau und für Kulturdenkmäler eingeführt.
Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird aber letztlich von der Kommune vor Ort durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt. Es ist nicht beabsichtigt, dass es zu einer strukturellen Mehrbelastung kommt, sondern dass die Reform insgesamt aufkommensneutral stattfindet. Zwar wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die von einer steigenden Grundsteuer betroffen sind, jedoch wird es ebenso Bürgerinnen und Bürger geben, die durch die Reform entlastet werden. Die Veränderung ist eine zwingende Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um die verfassungswidrigen Wertverzerrungen seit 1964 zu korrigieren.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
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nicht bebaute aber baureife Grndstücke
IM Gesetz sollte den Kommunen unbedingt die Möglichkeit zur Einführung einer Grundsteuer C gegeben werden, um so die Bebauung baureifer Grundstücke zu befördern.
Alternative könnte auch der in §40, 3 genannte Abschlag von derzeit 30% für überwiegend wohnzwecken dienenden Grundstücken (deutlich) erhöht werden.
Grundsteuer in Baden-Württemberg
Der vorliegende Grundsteuerentwurf von Baden-Württemberg ist nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig. Auch der Steuer- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Kirchhof zweifelt das Grundsteuermodell mit der direkten Koppelung an die Bodenrichtwerte an. Diese werden in Zukunft durch die unumkehrbare Niedrigzinspoltik der EZB, der enormen
Der vorliegende Grundsteuerentwurf von Baden-Württemberg ist nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig. Auch der Steuer- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Kirchhof zweifelt das Grundsteuermodell mit der direkten Koppelung an die Bodenrichtwerte an.
Diese werden in Zukunft durch die unumkehrbare Niedrigzinspoltik der EZB, der enormen Geldmengen der Finanzierungsinstitute und staatlichen Konjunkturprogramme weiterangetrieben, insbesondere durch den enormen Bedarf an Wohnraum bei gleichzeitig sehr niedrigem Angebot an Wohnflächen. Die Immobilienpreise, auf denen die Bodenrichtwerte beruhen, steigen automatisch weiter an und durch dieses Grundsteuermodell auch die Grundsteuer ins Uferlose. 2025 und weiter danach ist unabsehbar wie hoch die Immobilienpreise sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. 04. 2018 zur Grundsteuer auch besonders den Grundsatz der Lastengleichheit gefordert. Wenn aber ein gleich großes Grundstück mit massiver Bebauung gleicher Grundsteuer belastet wird wie ein gleich großes Grundstück mit erheblicher planungsrechtlicher Beschränkung der bebaubaren Grundfläche oder rechtlich wesentlich weniger zulässiger Geschoss- und Nutzflächen, so ist das eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Eine gesetzliche Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks kann nicht zu einer gleich hohen Grundsteuer führen wie ein Grundstück, das massiv bebaut ist.
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hat das Bundesverfassungsgericht ganz klar eine ' gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung eines Grundstücks ' gefordert.
Das Grundsteuermodell von Baden-Württemberg wird meiner Meinung nach zu Klagen führen.
Grundsteuermodell
Die gesamte Vorgehensweise des Bundes und der Länder spottet eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist seit vielen Jahren klar, dass die Einheitswerte die zum 1.1.1964 in Westdeutschland und zum 1.1.1935 in Ostdeutschland (ohne EDV) festgestellt wurden durch Zeitablauf falsch wurden und damit am Ende verfassungswidrig sind. Auch hat sich
Die gesamte Vorgehensweise des Bundes und der Länder spottet eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist seit vielen Jahren klar, dass die Einheitswerte die zum 1.1.1964 in Westdeutschland und zum 1.1.1935 in Ostdeutschland (ohne EDV) festgestellt wurden durch Zeitablauf falsch wurden und damit am Ende verfassungswidrig sind. Auch hat sich wenigstens seit 1964 in Deutschland die Fläche und damit die Anzahl der zu bewertenden Einheiten nicht signifikant geändert.
Leider ist seit Jahren zu beobachten dass der Gesetzgeber und die Verwaltung in vielen Bereichen des Steuerrechts sehenden Auges in die Verfassungswidrigkeit läuft(z.B. ErbstG, Solz-G.,§ 233a AO,Vollzugsdefizit bei privaten Veräußerungsgeschäften) ohne etwas proaktiv dagegen zu tun. Gleiches droht jetzt mit der Grundsteuerreform. Es ist m.e. nur dem langjährigen untätigen zuwarten geschuldet dass jetzt ein potentiell verfassungswidriger Gesetzentwurf beschlossen werden soll, der die Bauten bei der Grundsteuer außer Acht lässt.
Ich frage mich manchmal wie es früher möglich war ohne EDV und rein manuell die vorhandenen Gesetzte verfassungskonform auszugestalten und auch durchzusetzen.
Der Gesetzgeber und die Verwaltung verlieren mit jedem vom BVerfG kassierten Gesetz die Akzeptanz als für den Bürger arbeitende Legislative und Exekutive.
Mit freundlichen Grüßen
ein frustrierter Steuerrechtler der seit 1974 11 Jahre Finanzverwaltung und 35 Jahre Steuerberatungserfahrung hat.
Bemessung der Grundsteuer
1 .Zur Beachtung eines sorgfältigen Umgangs mit der Resource Grund und Boden müsste auch bei bebauten Grundstücke die über eine bestimmte (noch zu definierende) Fläche hinausgehende Grundstücks-größe höher besteuert werden. 2. Zur Förderung der Verdichtung im Innenbereich müssen noch nicht bebaute Grundstücke ebenfalls über eine höhere Besteuerung
1 .Zur Beachtung eines sorgfältigen Umgangs mit der Resource Grund und Boden müsste auch bei bebauten Grundstücke die über eine bestimmte (noch zu definierende) Fläche hinausgehende Grundstücks-größe höher besteuert werden.
2. Zur Förderung der Verdichtung im Innenbereich müssen noch nicht bebaute Grundstücke ebenfalls über eine höhere Besteuerung dem Wohnungsbau zugeführt werden.
Landesgrundsteuergesetz
Ich freue mich sehr, dass Baden-Württemberg hier Vorreiter ist! Immerhin bremst dieses Gesetz die Bodenspekulation; es ist Anreiz zur bestmöglichen Nutzung im Rahmen der kommunalen Planvorgaben; so sorgt es dafür, dass Baulücken geschlossen werden; das schafft mehr Wohnraum - wo möglich gemäß den Planvorgaben der Kommunen; es wirkt
Ich freue mich sehr, dass Baden-Württemberg hier Vorreiter ist! Immerhin bremst dieses Gesetz die Bodenspekulation; es ist Anreiz zur bestmöglichen Nutzung im Rahmen der kommunalen Planvorgaben; so sorgt es dafür, dass Baulücken geschlossen werden; das schafft mehr Wohnraum - wo möglich gemäß den Planvorgaben der Kommunen; es wirkt mieterfreundlich; es schöpft Planungswertgewinne ab und sorgt überhaupt dafür, dass den pirvaten Eigentümern die Vorteile aus Leistungen der Kommunen für Infrastruktur usw. nicht weiterhin kostenfrei zufließen!
Gut und fair, weil Bebaubarkeit berücksichtigt
Im Bodenrichtwert bildet sich u.a. die Bebaubarkeit eines Grundstücks ab. Damit unterstützt das Gesetz die Zielsetzung der Innenentwicklung, also die weitgehende Ausnutzung längst vorhandener Baurechte. So werden öffentliche Investitionen in Erschließung, Nahverkehr und andere Infrastrukturen effizient(er) genutzt. Grundstücksspekulation und
Im Bodenrichtwert bildet sich u.a. die Bebaubarkeit eines Grundstücks ab. Damit unterstützt das Gesetz die Zielsetzung der Innenentwicklung, also die weitgehende Ausnutzung längst vorhandener Baurechte. So werden öffentliche Investitionen in Erschließung, Nahverkehr und andere Infrastrukturen effizient(er) genutzt. Grundstücksspekulation und Unternutzung voll erschlossener Grundstücke wird nicht länger belohnt. Grundstückseigentümer in Toplage, bspw. Villenviertel, zahlen mehr als Eigentümer in durchschnittlichem Einfamilienhausgebiet. Alle Eigentümer zahlen einen überschaubaren und zugleich angemessenen, fairen Beitrag an die Gemeinde, proportional zur Inwertsetzung ihrer Grundstücke durch die Gemeinschaft und die öffentliche Hand. Ein sehr gutes Gesetz!
Grundsteuer C
Ich möchte mich Herrn Herberich anschließen. Für die Gemeinden sollte in diesem Gesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzulegen. Frau Sitzmann hatte sich bereits vergangenes Jahr erfolgreich im Finanzausschuss des Bundesrates dafür eingesetzt
Ich möchte mich Herrn Herberich anschließen.
Für die Gemeinden sollte in diesem Gesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzulegen.
Frau Sitzmann hatte sich bereits vergangenes Jahr erfolgreich im Finanzausschuss des Bundesrates dafür eingesetzt (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/finanzausschuss-des-bundesrats-beschliesst-reform-der-grundsteuer-1/). Im Bundesrecht wurde daraufhin diese Möglichkeit geschaffen.
Nicht nachvollziehbar ist, warum das Landesgrundsteuergesetz nun dahinter zurückbleiben soll. Mutmaßlich möchte die CDU eine solche Klausel nicht.
Dennoch sollte daran festgehalten werden. Die Gemeinden werden dadurch nicht verpflichtet, eine Grundsteuer C zu erheben. Vielmehr wird lediglich die Möglichkeit dafür geschaffen. Ob diese tatsächlich erhoben wird, entscheidet der Gemeinderat vor Ort. Jedenfalls sollte den Kommunen die rechtliche Möglichkeit dazu gegeben werden.
Mein Formulierungsvorschlag (angelehnt an das Bundesrecht):
§ 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.“
Unklar genaues Vorgehen zur Bestimmung des Bodenrichtwerts.
Ich habe mir die Bodenrichtwerte von unterschiedlichen Gebieten angeschaut: https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Karlsruhe&lang=de - Stuttgart https://www.stuttgart.de/medien/ibs/GMB2020_Internet.pdf - Karlsruhe https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08212000-BRW_Erlaeuterungen_2018.pdf -
Ich habe mir die Bodenrichtwerte von unterschiedlichen Gebieten angeschaut:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Karlsruhe&lang=de
- Stuttgart
https://www.stuttgart.de/medien/ibs/GMB2020_Internet.pdf
- Karlsruhe
https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08212000-BRW_Erlaeuterungen_2018.pdf
- Böblingen
https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08115003_Fachinformationen-BRW_2018.pdf
- Bad Krozingen
https://www.bad-krozingen.de/ceasy/resource/?id=3655&download=1
In Stuttgart wird die Wertrelevante Geschossflächenzahl und der Gebäudetyp mit in den Preis für das gesamte Gebiet mit einbezogen. Und scheinbar für das gesamte Gebiet angewendet. Im Grundstücksmarktbericht werden Faktoren zur Wertbestimmung genannt, diese sind aber nicht öffentlich im Internet verfügbar, ansonsten wären hier zusätzlich zur WGFZ noch die Wohnlage zu nennen.
In Karlsruhe ist der Richtwert auf die Wertrelevante Geschossflächenzahl normiert und eine Umrechnungstabelle mit Umrechnungskoeffizienten sind angegeben.
Karlsruhe hat auch: "Bei Angabe der Grundstückstiefe (t) ist der Bodenrichtwert nur bis zur definierten Grundstückstiefe anzusetzen. Für die darüber hinausgehende Fläche (Hinterland) ist, unter Berücksichtigung der Tiefe der Hinterlandfläche, von 25 bis 50 Prozent des Bodenrichtwertes auszugehen" eine solche Vorgehensweise dürfte laut Kommentar von Herrn Lemke flächendeckend notwendig sein.
In Böblingen wird zusätzlich noch ein Flächenfaktor für 1-2 Familienhäuser berücksichtigt.
In Bad Krozingen wird nach Art der baulichen Nutzung ein unterschiedlicher Bodenrichtwert ausgewiesen.
Insgesamt gibt es viele Faktoren die zur Berechnung miteinbezogen werden. Hier wäre bis 2022 Transparenz zu schaffen welche lokal verwendet werden.
Bebaubarkeit
Ich habe auf meinem Grundstück weniger Möglichkeit Wohnraum zu schaffen als auf der anderen Straßenseite -> Meine Traufhöhe ist auf 4,20m beschränkt, beim Nachbarn 6,20m. Dadurch bin ich deutlich eingeschränkt aber mein Bodenrichtwert ist der gleiche. Warum soll ich dann die gleiche Grundsteuer zahlen? Hiergegen würde ich klagen.
Befreiungen Religion
Warum werden Religionsgemeinschaften befreit? In der heutigen Zeit sollten diese auch Ihren Beitrag leisten (gerade durch deren zum Teil unrechtmäßig über Jahrhunderte angehäuften Besitz).