Landesgrundsteuergesetz

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Steuern

Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg

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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf des Landesgrundsteuergesetzes (PDF)

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

23. Kommentar von :Utz Gundert

nicht bebaute aber baureife Grndstücke

IM Gesetz sollte den Kommunen unbedingt die Möglichkeit zur Einführung einer Grundsteuer C gegeben werden, um so die Bebauung baureifer Grundstücke zu befördern.
Alternative könnte auch der in §40, 3 genannte Abschlag von derzeit 30% für überwiegend wohnzwecken dienenden Grundstücken (deutlich) erhöht werden.

22. Kommentar von :ohne Name 10363

Grundsteuer in Baden-Württemberg

Der vorliegende Grundsteuerentwurf von Baden-Württemberg ist nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig. Auch der Steuer- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Kirchhof zweifelt das Grundsteuermodell mit der direkten Koppelung an die Bodenrichtwerte an. Diese werden in Zukunft durch die unumkehrbare Niedrigzinspoltik der EZB, der enormen

Der vorliegende Grundsteuerentwurf von Baden-Württemberg ist nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig. Auch der Steuer- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Kirchhof zweifelt das Grundsteuermodell mit der direkten Koppelung an die Bodenrichtwerte an.
Diese werden in Zukunft durch die unumkehrbare Niedrigzinspoltik der EZB, der enormen Geldmengen der Finanzierungsinstitute und staatlichen Konjunkturprogramme weiterangetrieben, insbesondere durch den enormen Bedarf an Wohnraum bei gleichzeitig sehr niedrigem Angebot an Wohnflächen. Die Immobilienpreise, auf denen die Bodenrichtwerte beruhen, steigen automatisch weiter an und durch dieses Grundsteuermodell auch die Grundsteuer ins Uferlose. 2025 und weiter danach ist unabsehbar wie hoch die Immobilienpreise sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. 04. 2018 zur Grundsteuer auch besonders den Grundsatz der Lastengleichheit gefordert. Wenn aber ein gleich großes Grundstück mit massiver Bebauung gleicher Grundsteuer belastet wird wie ein gleich großes Grundstück mit erheblicher planungsrechtlicher Beschränkung der bebaubaren Grundfläche oder rechtlich wesentlich weniger zulässiger Geschoss- und Nutzflächen, so ist das eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Eine gesetzliche Einschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks kann nicht zu einer gleich hohen Grundsteuer führen wie ein Grundstück, das massiv bebaut ist.
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hat das Bundesverfassungsgericht ganz klar eine ' gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung eines Grundstücks ' gefordert.
Das Grundsteuermodell von Baden-Württemberg wird meiner Meinung nach zu Klagen führen.

21. Kommentar von :ohne Name 10359

Grundsteuermodell

Die gesamte Vorgehensweise des Bundes und der Länder spottet eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist seit vielen Jahren klar, dass die Einheitswerte die zum 1.1.1964 in Westdeutschland und zum 1.1.1935 in Ostdeutschland (ohne EDV) festgestellt wurden durch Zeitablauf falsch wurden und damit am Ende verfassungswidrig sind. Auch hat sich

Die gesamte Vorgehensweise des Bundes und der Länder spottet eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist seit vielen Jahren klar, dass die Einheitswerte die zum 1.1.1964 in Westdeutschland und zum 1.1.1935 in Ostdeutschland (ohne EDV) festgestellt wurden durch Zeitablauf falsch wurden und damit am Ende verfassungswidrig sind. Auch hat sich wenigstens seit 1964 in Deutschland die Fläche und damit die Anzahl der zu bewertenden Einheiten nicht signifikant geändert.
Leider ist seit Jahren zu beobachten dass der Gesetzgeber und die Verwaltung in vielen Bereichen des Steuerrechts sehenden Auges in die Verfassungswidrigkeit läuft(z.B. ErbstG, Solz-G.,§ 233a AO,Vollzugsdefizit bei privaten Veräußerungsgeschäften) ohne etwas proaktiv dagegen zu tun. Gleiches droht jetzt mit der Grundsteuerreform. Es ist m.e. nur dem langjährigen untätigen zuwarten geschuldet dass jetzt ein potentiell verfassungswidriger Gesetzentwurf beschlossen werden soll, der die Bauten bei der Grundsteuer außer Acht lässt.
Ich frage mich manchmal wie es früher möglich war ohne EDV und rein manuell die vorhandenen Gesetzte verfassungskonform auszugestalten und auch durchzusetzen.

Der Gesetzgeber und die Verwaltung verlieren mit jedem vom BVerfG kassierten Gesetz die Akzeptanz als für den Bürger arbeitende Legislative und Exekutive.

Mit freundlichen Grüßen
ein frustrierter Steuerrechtler der seit 1974 11 Jahre Finanzverwaltung und 35 Jahre Steuerberatungserfahrung hat.

20. Kommentar von :ohne Name 8604

Bemessung der Grundsteuer

1 .Zur Beachtung eines sorgfältigen Umgangs mit der Resource Grund und Boden müsste auch bei bebauten Grundstücke die über eine bestimmte (noch zu definierende) Fläche hinausgehende Grundstücks-größe höher besteuert werden. 2. Zur Förderung der Verdichtung im Innenbereich müssen noch nicht bebaute Grundstücke ebenfalls über eine höhere Besteuerung

1 .Zur Beachtung eines sorgfältigen Umgangs mit der Resource Grund und Boden müsste auch bei bebauten Grundstücke die über eine bestimmte (noch zu definierende) Fläche hinausgehende Grundstücks-größe höher besteuert werden.
2. Zur Förderung der Verdichtung im Innenbereich müssen noch nicht bebaute Grundstücke ebenfalls über eine höhere Besteuerung dem Wohnungsbau zugeführt werden.

19. Kommentar von :ohne Name 10348

Landesgrundsteuergesetz

Ich freue mich sehr, dass Baden-Württemberg hier Vorreiter ist! Immerhin bremst dieses Gesetz die Bodenspekulation; es ist Anreiz zur bestmöglichen Nutzung im Rahmen der kommunalen Planvorgaben; so sorgt es dafür, dass Baulücken geschlossen werden; das schafft mehr Wohnraum - wo möglich gemäß den Planvorgaben der Kommunen; es wirkt

Ich freue mich sehr, dass Baden-Württemberg hier Vorreiter ist! Immerhin bremst dieses Gesetz die Bodenspekulation; es ist Anreiz zur bestmöglichen Nutzung im Rahmen der kommunalen Planvorgaben; so sorgt es dafür, dass Baulücken geschlossen werden; das schafft mehr Wohnraum - wo möglich gemäß den Planvorgaben der Kommunen; es wirkt mieterfreundlich; es schöpft Planungswertgewinne ab und sorgt überhaupt dafür, dass den pirvaten Eigentümern die Vorteile aus Leistungen der Kommunen für Infrastruktur usw. nicht weiterhin kostenfrei zufließen!

18. Kommentar von :Ulrich Kriese

Gut und fair, weil Bebaubarkeit berücksichtigt

Im Bodenrichtwert bildet sich u.a. die Bebaubarkeit eines Grundstücks ab. Damit unterstützt das Gesetz die Zielsetzung der Innenentwicklung, also die weitgehende Ausnutzung längst vorhandener Baurechte. So werden öffentliche Investitionen in Erschließung, Nahverkehr und andere Infrastrukturen effizient(er) genutzt. Grundstücksspekulation und

Im Bodenrichtwert bildet sich u.a. die Bebaubarkeit eines Grundstücks ab. Damit unterstützt das Gesetz die Zielsetzung der Innenentwicklung, also die weitgehende Ausnutzung längst vorhandener Baurechte. So werden öffentliche Investitionen in Erschließung, Nahverkehr und andere Infrastrukturen effizient(er) genutzt. Grundstücksspekulation und Unternutzung voll erschlossener Grundstücke wird nicht länger belohnt. Grundstückseigentümer in Toplage, bspw. Villenviertel, zahlen mehr als Eigentümer in durchschnittlichem Einfamilienhausgebiet. Alle Eigentümer zahlen einen überschaubaren und zugleich angemessenen, fairen Beitrag an die Gemeinde, proportional zur Inwertsetzung ihrer Grundstücke durch die Gemeinschaft und die öffentliche Hand. Ein sehr gutes Gesetz!

17. Kommentar von :ohne Name 10345

Grundsteuer C

Ich möchte mich Herrn Herberich anschließen. Für die Gemeinden sollte in diesem Gesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzulegen. Frau Sitzmann hatte sich bereits vergangenes Jahr erfolgreich im Finanzausschuss des Bundesrates dafür eingesetzt

Ich möchte mich Herrn Herberich anschließen.
Für die Gemeinden sollte in diesem Gesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzulegen.
Frau Sitzmann hatte sich bereits vergangenes Jahr erfolgreich im Finanzausschuss des Bundesrates dafür eingesetzt (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/finanzausschuss-des-bundesrats-beschliesst-reform-der-grundsteuer-1/). Im Bundesrecht wurde daraufhin diese Möglichkeit geschaffen.
Nicht nachvollziehbar ist, warum das Landesgrundsteuergesetz nun dahinter zurückbleiben soll. Mutmaßlich möchte die CDU eine solche Klausel nicht.
Dennoch sollte daran festgehalten werden. Die Gemeinden werden dadurch nicht verpflichtet, eine Grundsteuer C zu erheben. Vielmehr wird lediglich die Möglichkeit dafür geschaffen. Ob diese tatsächlich erhoben wird, entscheidet der Gemeinderat vor Ort. Jedenfalls sollte den Kommunen die rechtliche Möglichkeit dazu gegeben werden.

Mein Formulierungsvorschlag (angelehnt an das Bundesrecht):
§ 50 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.“

16. Kommentar von :Thomas Strub

Unklar genaues Vorgehen zur Bestimmung des Bodenrichtwerts.

Ich habe mir die Bodenrichtwerte von unterschiedlichen Gebieten angeschaut: https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Karlsruhe&lang=de - Stuttgart https://www.stuttgart.de/medien/ibs/GMB2020_Internet.pdf - Karlsruhe https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08212000-BRW_Erlaeuterungen_2018.pdf -

Ich habe mir die Bodenrichtwerte von unterschiedlichen Gebieten angeschaut:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Karlsruhe&lang=de
- Stuttgart
https://www.stuttgart.de/medien/ibs/GMB2020_Internet.pdf
- Karlsruhe
https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08212000-BRW_Erlaeuterungen_2018.pdf
- Böblingen
https://www.zgg-bw.de/export/sites/zgg/Galerien/Dokumente/08115003_Fachinformationen-BRW_2018.pdf
- Bad Krozingen
https://www.bad-krozingen.de/ceasy/resource/?id=3655&download=1

In Stuttgart wird die Wertrelevante Geschossflächenzahl und der Gebäudetyp mit in den Preis für das gesamte Gebiet mit einbezogen. Und scheinbar für das gesamte Gebiet angewendet. Im Grundstücksmarktbericht werden Faktoren zur Wertbestimmung genannt, diese sind aber nicht öffentlich im Internet verfügbar, ansonsten wären hier zusätzlich zur WGFZ noch die Wohnlage zu nennen.

In Karlsruhe ist der Richtwert auf die Wertrelevante Geschossflächenzahl normiert und eine Umrechnungstabelle mit Umrechnungskoeffizienten sind angegeben.
Karlsruhe hat auch: "Bei Angabe der Grundstückstiefe (t) ist der Bodenrichtwert nur bis zur definierten Grundstückstiefe anzusetzen. Für die darüber hinausgehende Fläche (Hinterland) ist, unter Berücksichtigung der Tiefe der Hinterlandfläche, von 25 bis 50 Prozent des Bodenrichtwertes auszugehen" eine solche Vorgehensweise dürfte laut Kommentar von Herrn Lemke flächendeckend notwendig sein.

In Böblingen wird zusätzlich noch ein Flächenfaktor für 1-2 Familienhäuser berücksichtigt.

In Bad Krozingen wird nach Art der baulichen Nutzung ein unterschiedlicher Bodenrichtwert ausgewiesen.

Insgesamt gibt es viele Faktoren die zur Berechnung miteinbezogen werden. Hier wäre bis 2022 Transparenz zu schaffen welche lokal verwendet werden.

15. Kommentar von :ohne Name 10330

Bebaubarkeit

Ich habe auf meinem Grundstück weniger Möglichkeit Wohnraum zu schaffen als auf der anderen Straßenseite -> Meine Traufhöhe ist auf 4,20m beschränkt, beim Nachbarn 6,20m. Dadurch bin ich deutlich eingeschränkt aber mein Bodenrichtwert ist der gleiche. Warum soll ich dann die gleiche Grundsteuer zahlen? Hiergegen würde ich klagen.

14. Kommentar von :ohne Name 10330

Befreiungen Religion

Warum werden Religionsgemeinschaften befreit? In der heutigen Zeit sollten diese auch Ihren Beitrag leisten (gerade durch deren zum Teil unrechtmäßig über Jahrhunderte angehäuften Besitz).