Artenschutz

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

47. Kommentar von :ohne Name 9187

Nahrungsmittel ohne Pflanzenschutz

Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein […]

Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein Verbot der heimischen Landwirtschaft.

10. Kommentar von :Ohne Name

"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm"

Sehr geehrte Damen und Herren. Mit großer Sorge lese ich diesen Satz "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm" im GesetzesEntwurf. Dieser Satz muss dringend wie folgt geändert werden :   "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm"   Begründung :  […]

Sehr geehrte Damen und Herren. Mit großer Sorge lese ich diesen Satz "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm" im GesetzesEntwurf. Dieser Satz muss dringend wie folgt geändert werden :

 

"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm"

 

Begründung :

1. Durch meine jahrelange berufliche Tätigkeit In einer großen Süddeutschen Baumschule in der wir die Streuobstbäume selber aufgezogen haben weiß ich das selbst der Bund deutscher Baumschulen eine mindest Stammhöhe von 1.60m für Hochstamm Obstbäume enthält. Alles andere sind Halbstämme die nicht zielführend sind auf Streuobstwiesen aus folgenden Gründen:

1. Um eine sinnvolle Pflege der daruntergelegenen Wiesen zu ermöglichen ist eine Mindeststammhöhe von 1.60 m bis besser 1.80 m Höhe nötig. Dies ist auch wichtig das die Landwirte die Wiesen pflegen können. Aus eigener Erfahrung z.B. Mahd usw.

 

2. Ökologische Funktion der Streuobstwiese. Der Grünspecht legt seine Höhlen in Obstbäumen erst ab mindestens 1.60 m Höhe an. Diese Höhlen sind wichtig für viele seltene Vogelarten wie Wendehals Feldsperling Gartenrotschwanz Halsbandschnäpper oder Steinkauz uvm. Diese Arten sind auch über die Vogelschutzrichtlinie streng geschützt. Ferner gehen in die Höhlen auch Fledermäuse und Bilche wie der Gartenschläfer. Um dièse europäischen Verpflichtungen und das Verschlechterungsverbot Vogelschutz Richtlinie einzuhalten brauchen wir diese Mindeststammhöhe von 1.60m Höhe dringend.

 

3. Eben um Streuobstwiesen die europäisch geschützt sind durch Natura 2000 zu erhalten brauchen wir dringend diese Formulierung , da sie ja aus Hochstämmen traditionell bestehen.

 

"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm"

 

Bitte ändern Sie dies dringend so um.

Herzlichen Dank Oliver Burry

 

6. Kommentar von :Ohne Name

Streuobst ab 140cm Stammhöhe?

Streuobst ab 140cm Stammhöhe? Das kann ja wohl nicht sein, denn dann gilt auch der gesamte intensive Obstanbau als Streuobstwiese. Hier sollten mindestens 160cm, besser 180cm stehen.