Online-Kommentierung
Mit der Änderung der Gemeindeordnung soll im Interesse der kommunalen Praxis der Gesamtabschluss durch einen Erweiterten Beteiligungsbericht ersetzt und damit der Beschluss des Lenkungskreises der Entlastungsallianz umgesetzt werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit Inkrafttreten des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) zum 1. Januar 2009 wurde in den Paragrafen 95a, 95b der Gemeindeordnung und den Paragrafen 56 bis 58 der Gemeindehaushaltsverordnung der Gesamtabschluss verortet. Ohne eine gesetzliche Änderung würden diese Regelungen zum 1. Januar 2025 Anwendung finden. Die Vorschriften zum Gesamtabschluss lehnen sich stark an die handelsrechtlichen Regelungen zur Konzernrechnungslegung an und sind in dieser Form für die Kommunen wenig praxistauglich. Ziel der Änderung der Gemeindeordnung ist es, im Interesse der kommunalen Praxis Erleichterungen bei der Zusammenführung von Jahresabschlüssen der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (zum Beispiel Eigenbetriebe, Eigengesellschaften) zu schaffen, indem auf den bislang vorgesehenen Gesamtabschluss verzichtet und dieser durch einen Erweiterten Beteiligungsbericht ersetzt wird. Insoweit dient der Gesetzentwurf insbesondere auch der Umsetzung des Beschlusses des Lenkungskreises der Entlastungsallianz vom 23. Februar 2024, die Kommunen belastende Standards durch die Flexibilisierung des kommunalen Haushaltsrechts abzubauen. Um das NKHR und die damit angestrebte Gesamtsteuerung und Gesamtstrategie zu realisieren, ist ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage der Kommune unverzichtbar. Der Gesamtüberblick soll zukünftig aber über eine vereinfachte Darstellung der gesamten Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Kernhaushalts und seiner ausgegliederten Bereiche realisiert werden.
Die Veröffentlichung im Internet, welche bisher bereits ergänzend auf freiwilliger Basis praktiziert wird, indem zum Beispiel Haushaltspläne auf die Internetseite der Gemeinden eingestellt werden, erleichtert die Einsichtnahme in effektiver und zeitgemäßer Weise. Nach jetziger Rechtslage ersetzt sie jedoch nicht die körperliche Auslegung. Von der Möglichkeit zur Einsichtnahme wird in der Praxis kaum mehr Gebrauch gemacht. Der Einsichtnahme im Internet kommt bereits jetzt die weitaus größere Bedeutung zu. Angesichts dieser praktischen Bedeutung soll die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde künftig der Regelfall, die körperliche Auslegung zur Einsichtnahme nachrangig weiterhin möglich sein. Neben der Förderung von E-Government wird damit der aktuellen Entwicklung bei der elektronischen Information und Kommunikation Rechnung getragen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Transparenz erreicht. Die Änderung der Auslegungsvorschriften dient darüber hinaus der Umsetzung eines im Rahmen der Entlastungsallianz mit den kommunalen Landesverbänden erzielten Beratungsergebnisses.
Die Änderungen in Paragraf 30 des Sparkassengesetzes enthalten im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (nach Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes) Anpassungen bei der Tätigkeit der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands Baden-Württemberg im Rahmen der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung der Sparkassen.
Mit den Änderungen der Paragrafen 36 a und 36 b des Sparkassengesetzes wird explizit klargestellt, dass bei Bedarf die Stellvertretung des Leiters der Prüfungseinrichtung nicht auf eine stellvertretende Person beschränkt sein muss.
Der Gesamtabschluss wird durch einen Erweiterten Beteiligungsbericht ersetzt. Zur Regelung der Befreiung von der Aufstellungspflicht wird ein Stufenmodell eingeführt.
Die Änderung der Auslegungsvorschriften ermöglicht es den Gemeinden, Haushaltspläne, Jahresabschlüsse und Beteiligungsberichte ausschließlich elektronisch auf ihrer eigenen Internetseite zu veröffentlichen.
Mit den Änderungen im Sparkassengesetz werden umsatzsteuerpflichtige Prüfungen vermieden und die Stellvertretung des Prüfungsstellenleiters bedarfsentsprechend geregelt.
Bei einer Beibehaltung der bisherigen Regelungen zum Gesamtabschluss und zur öffentlichen Auslegung bliebe es bei der Verpflichtung der Kommunen zur Erstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses und zur körperlichen Auslegung zur Einsichtnahme. Bei einem Verzicht auf die geplanten Änderungen des Sparkassengesetzes bestünde ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Neuregelung der Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand eine Umsatzsteuerverpflichtung für die Sparkassen. Auf eine klarstellende Regelung zur Stellvertretung des Prüfungsstellenleiters würde verzichtet. Diese Alternativen wären nicht zielführend.
Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Gesetzesänderung nicht.
Die Einführung des „Erweiterten Beteiligungsberichts“ anstelle des Gesamtabschlusses ermöglicht es den Kommunen, ihre Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage jeweils auf der Grundlage tabellarischer Muster darzustellen, die gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden, der Gemeindeprüfungsanstalt und Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Praxis entwickelt wurden. Durch die Mitarbeit von Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Praxis ist die Vollzugstauglichkeit der Vorschriften gewährleistet. Darüber hinaus wird der Erfüllungsaufwand für die Kommunen verringert, indem mit den im Nachgang zum Gesetzgebungsverfahren zu veröffentlichenden Mustern eine ausgearbeitete Lösung für die Darstellung der Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage zur Verfügung gestellt wird.
Auch durch die in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Einführung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet wird der Erfüllungsaufwand der Gemeinden tendenziell verringert und Bürokratie vermieden. Die Gemeinden müssen nicht mehr zwingend körperlich auslegen, Räumlichkeiten für die Auslegung vorhalten und ein Zugangsmanagement einrichten. Mit Blick darauf, dass nahezu alle Kommunen über einen eigenen Internetauftritt verfügen, ist das Verfahren auch vollzugstauglich. Viele Kommunen praktizieren die Veröffentlichung im Internet auf freiwilliger Basis heute schon.
Die Landesregierung hat von der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung nach Nummer 4.4.4 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen im Ganzen abgesehen, da erhebliche Auswirkungen offensichtlich nicht zu erwarten sind. Es handelt sich um die Einführung von Vereinfachungen und Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht.
Nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen ist das Ziel der digitaltauglichen Gestaltung von Verwaltungsverfahren bereits bei der Erarbeitung der Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Die Einführung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet dient der Einführung der Möglichkeit zur digitalen Abwicklung der öffentlichen Auslegung. Die Veröffentlichung im Internet wird in der Praxis auf freiwilliger Basis teilweise bereits umgesetzt.
Mit der Einführung des Erweiterten Beteiligungsberichts anstelle des Gesamtabschlusses sind keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten. Der Erweiterte Beteiligungsbericht kann mittels zur Verfügung gestellter Excel-Muster weitgehend elektronisch erstellt werden.
Kosten für Private entstehen nicht.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 26. August 2024, 17 Uhr, kommentieren.
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften (PDF)
Kommentare : zur Gemeindeordnung
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Maschinenlesbare Veröffentlichung und Kompatibilitätsstandards
Die Pläne zur Online-Veröffentlichung sind zu begrüßen und ermöglichen einem zusätzlichen Personenkreis die Einsichtnahme, sowie eigenständige Archivierung und Weiterverarbeitung. Mitglieder des Gemeinderats und der Fraktionen können beispielsweise elektronisch mit den Abschlüssen arbeiten und bereits eigenständig Modellrechnungen für Anträge
Die Pläne zur Online-Veröffentlichung sind zu begrüßen und ermöglichen einem zusätzlichen Personenkreis die Einsichtnahme, sowie eigenständige Archivierung und Weiterverarbeitung.
Mitglieder des Gemeinderats und der Fraktionen können beispielsweise elektronisch mit den Abschlüssen arbeiten und bereits eigenständig Modellrechnungen für Anträge erstellen. Eine indirekte Entlastung der Gemeinde durch weniger Anfragen ist zu erwarten.
Aus Gründen der Transparenz, Archivierungsfähigkeit und Weiterverarbeitung sollten bei Veröffentlichung der Abschlüsse geeignete Dateiformate und Standards zum Einsatz kommen.
Für hohe Kompatibilität und langfristige Archivierung sollten die Standards PDF/A (Archivierungstauglich) und PDF/UA (Barrierefrei) vorgeschrieben werden.
Für eine mögliche Weiterverarbeitung sollten maschinenlesbare Formate zum Download angeboten werden.
Die Kosten/Der Aufwand hierfür wäre minimal. Die eingesetzte Software arbeitet intern bereits zwangsläufig mit einer Datenbank für die Buchungen. Ein Export dieser Daten in ein veröffentlichungsfähiges Format ist durch die Softwarehersteller in kürzester Zeit umsetzbar. Da die meisten Gemeinden dieselben Softwarehersteller nutzen dürften, ist die zentrale Umsetzung beim Hersteller schnell und kostengünstig möglich, sobald die maschinenlesbare Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Format kann, aber muss nicht, vorgeschrieben werden, da sich unterschiedliche Export und Datenbankformate relativ einfach zueinander umwandeln lassen.
Änderung der GO
Ich finde den Gesetzentwurf schlüssig und praxisorientiert und stimme diesem vollumfänglich zu.