Der Mindest-Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung soll durch das neue Gesetz von 10 % auf 15 % erhöht werden. Damit geht das Land Baden-Württemberg einen weiteren Schritt in Richtung auf das für 2050 festgelegte Ziel. Diese Anforderung soll für alle Arten erneuerbarer Energien gleichermaßen gelten.
Wie die Vorgabe erfüllt wird, sollen die Gebäudeeigentümer weitgehend selbst entscheiden können: Welche erneuerbare Energietechnologie, oder welche Option zur Energieeinsparung sie wählen, bleibt ihnen überlassen.
Zugleich eröffnet die neue Regelung neue Wege für die Umsetzung der Verpflichtung und gibt den Gebäudeeigentümern mehr Entscheidungsspielraum. So können unterschiedliche Maßnahmen zur Wärmedämmung bzw. zum Einsatz erneuerbarer Energien und das Erstellen eines Sanierungskonzeptes für das Gebäude miteinander kombiniert werden.
Die neuen Anforderungen gelten selbstverständlich nur im Rahmen eines zukünftigen Austauschs von Wärmeerzeugern. Bereits erfolgte Anwendungsfälle des geltenden EWärmeG Baden-Württemberg bleiben davon unberührt.
Originaltext von Eckpunkt 2
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