Herausforderung 1:
Hohe Komplexität der geltenden Regelungen
Auf Landesebene ist das Umweltverwaltungsrecht ein grundlegender Regelungsbereich für alle umweltrelevanten Entscheidungen. Neben den umweltrechtlichen Fachgesetzen im Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht stellt das Umweltverwaltungsrecht die zweite Säule der gesetzlichen Grundlagen dar. Das derzeit geltende Landesumweltverwaltungsrecht ist, bedingt durch das ständige Hinzukommen neuer Bereiche und Regelungen im Laufe der Jahre, eine zersplitterte, unübersichtliche und für den Rechtsanwender nur schwer durchschaubare Rechtsmaterie geworden.
Die Kerngesetze des gegenwärtig gültigen Landesumweltverwaltungsrechts sind
- das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das die landesrechtlichen Vorschriften zum Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht enthält, und
- das Landesumweltinformationsgesetz, das den Umweltinformationsanspruch gegenüber Landes- und Kommunalbehörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben mit Bezug zum Umweltbereich regelt.
Insbesondere das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) ist wegen seiner differenzierten Verweise auf das Bundesrecht aus sich heraus kaum verständlich. Ähnliches gilt für das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG).
Neben diesen Kerngesetzen gibt es zahlreiche umweltverwaltungsrechtliche Vorschriften in den Fachgesetzen ebenso wie verstreute Zuständigkeits- und Gebührenregelungen.
Die bereits bestehende Unübersichtlichkeit droht sich noch weiter zu verschärfen, weil infolge europa- und bundesrechtlicher Regelungen zum Bereich des Umweltschadensrechts und der Anerkennung von Umweltverbänden auch auf Landesebene die entsprechenden Regelungen zur Umsetzung bzw. Ausfüllung dieser Vorschriften erlassen werden müssen.
Angesichts dieser Sachlage besteht ein dringendes Bedürfnis nach Zusammenfassung der umweltverwaltungsrechtlichen Vorschriften in einem einheitlichen Gesetz (Kodifizierung) sowie nach einer Verbesserung sowohl der Systematik als auch der Lesbarkeit für den juristischen Laien.