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Das neue Umweltverwaltungsgesetz

Herausforderungen und Ziele

Herausforderung 2:
Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung sind unbefriedigend

In den letzten Jahren hat sich ein gesellschaftlicher Wandel vollzogen. Bürgerinnen und Bürger, gesellschaftliche Gruppierungen und Verbände wollen nicht nur mitreden, sondern ernst genommen werden und möglichst mitentscheiden. Auch sind die positiven Effekte einer stärkeren, vor allem auch früheren Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, wo noch keine oder wenige Vorfestlegungen erfolgt sind, erkannt worden: Erhöhung der Akzeptanz von Vorhaben sowie potenzielle Vermeidung von Fehlplanungen und damit verbundenen Kosten. Infolgedessen sind sich mittlerweile alle beteiligten Kreise einig, dass die Legitimation von Vorhaben allein durch die förmliche Beteiligung im klassischen Verwaltungsverfahren (nach Antragsstellung) nicht mehr ausreichend ist, vielmehr neue und erweiterte Beteiligungsprozesse notwendig sind. Dies betrifft vor allem den Umweltbereich.

Auch auf Bundesebene ist das Bedürfnis nach einer frühzeitigeren Einbeziehung der Öffentlichkeit erkannt worden. Allerdings geht die insoweit im Rahmen des Entwurfs eines Planvereinheitlichungsgesetzes konzipierte Regelung, die als § 25 Absatz 3 in das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz Eingang finden soll, aus baden-württembergischer Sicht – vor allem hinsichtlich der Verbindlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Kreis der zu beteiligenden Öffentlichkeit – nicht weit genug.

Ziel 2:
Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Eine zentrale Zielsetzung des geplanten Umweltverwaltungsgesetzes ist die – über bundesrechtliche Ansätze weit hinausgehende – Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Bereich des Umweltverfahrensrechts des Landes. Dem wird mit einer Reihe von Regelungen Rechnung getragen:

  • Für umweltrelevante Vorhaben, deren Träger die öffentliche Hand ist, wird eine obligatorische frühe Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Vor allem auch hierin kommt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die allerdings noch weitere Aspekte beinhaltet (s. u.), zum Ausdruck. Die in Frage kommenden Vorhaben sollen abschließend aufgezählt werden, wobei an bestehende umweltrechtliche Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen angeknüpft werden soll.
  • Unabhängig von der Trägerschaft (privat oder öffentliche Hand) ist bei umweltrelevanten Vorhaben, die planfeststellungspflichtig sind (vor allem große Infrastrukturvorhaben wie Flughäfen, Straßen, Gewässerausbau usw.) eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
  • Für die übrigen Vorhaben in privater Trägerschaft sieht das geplante Gesetz eine Verpflichtung der Behörde vor, gegenüber dem Vorhabenträger darauf hinzuwirken, bei umweltrelevanten Vorhaben eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Diese liegt nicht zuletzt auch im wohlverstandenen eigenen Interesse des Vorhabenträgers.

Zeitlich gesehen soll die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Vorfeld des Verwaltungsverfahrens, also regelmäßig vor Antragstellung durch den Vorhabenträger, stattfinden. Denn gerade zu diesem frühen Zeitpunkt – wenn noch Gestaltungsmöglichkeiten bestehen – ist es wichtig, über unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten und Optionen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt zu diskutieren. Inhaltlich umfasst die so festgeschriebene frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Unterrichtung, sondern auch die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung im Sinne eines echten Dialogs.

Das baden-württembergische Ministerium Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in Stuttgart.

Ministerium : Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg