Herausforderung 2:
Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung sind unbefriedigend
In den letzten Jahren hat sich ein gesellschaftlicher Wandel vollzogen. Bürgerinnen und Bürger, gesellschaftliche Gruppierungen und Verbände wollen nicht nur mitreden, sondern ernst genommen werden und möglichst mitentscheiden. Auch sind die positiven Effekte einer stärkeren, vor allem auch früheren Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, wo noch keine oder wenige Vorfestlegungen erfolgt sind, erkannt worden: Erhöhung der Akzeptanz von Vorhaben sowie potenzielle Vermeidung von Fehlplanungen und damit verbundenen Kosten. Infolgedessen sind sich mittlerweile alle beteiligten Kreise einig, dass die Legitimation von Vorhaben allein durch die förmliche Beteiligung im klassischen Verwaltungsverfahren (nach Antragsstellung) nicht mehr ausreichend ist, vielmehr neue und erweiterte Beteiligungsprozesse notwendig sind. Dies betrifft vor allem den Umweltbereich.
Auch auf Bundesebene ist das Bedürfnis nach einer frühzeitigeren Einbeziehung der Öffentlichkeit erkannt worden. Allerdings geht die insoweit im Rahmen des Entwurfs eines Planvereinheitlichungsgesetzes konzipierte Regelung, die als § 25 Absatz 3 in das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz Eingang finden soll, aus baden-württembergischer Sicht – vor allem hinsichtlich der Verbindlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung und dem Kreis der zu beteiligenden Öffentlichkeit – nicht weit genug.