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Das neue Umweltverwaltungsgesetz

Herausforderungen und Ziele

Herausforderung 3:
Echte Teilhabe basiert auf Information

Für die Lösung der umweltpolitischen Zukunftsfragen benötigen wir eine hohe gesellschaftliche Sachkompetenz, verbunden mit dem Engagement breiter Bevölkerungsschichten sowie transparente und nachvollziehbare Verfahren. Eine echte Teilhabe seitens der Öffentlichkeit an politischen Entscheidungsprozessen setzt Informiertheit voraus. Nur derjenige, der über die notwendige Tatsachenkenntnis verfügt, kann sinnvoll und effektiv mitwirken.

Zudem fördert Transparenz staatlichen Handelns das Vertrauen bei den Menschen in politische Entscheidungsprozesse. Gerade für die Bewältigung der umweltpolitischen Herausforderungen ist ein Grundvertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität staatlicher Organe unerlässlich. Staatliche Stellen sollen ihre Informationen daher möglichst strukturiert aufbereitet und mittels moderner Kommunikationsmittel mit großer Reichweite, zum Beispiel im Internet, zur Verfügung stellen.

Ziel 3:
Förderung einer offenen Informationskultur und Erhöhung der Transparenz staatlichen Handelns

Zur Förderung einer offenen Informationskultur und zur Erhöhung der Transparenz staatlichen Handelns werden im geplanten Umweltverwaltungsgesetz verschiedene Instrumente eingeführt:

Speziell im Rahmen der Umweltprüfungen nach UVPG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften dient diesem Anliegen die Öffnung des sogenannten Scoping-Termins für die Allgemeinheit. Sinn und Zweck dieses (bisher freiwilligen, aber in der Praxis zumeist durchgeführten) Scoping-Termins ist es, bei umweltprüfungspflichtigen Vorhaben und Plänen den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung festzulegen. Bisher war dieser Termin nicht öffentlich, es bestand lediglich die Möglichkeit, Sachverständige und Dritte hinzuzuziehen. Seine nun geplante Öffnung für die gesamte interessierte Öffentlichkeit ist ein Gewinn an Transparenz. Um die Wirksamkeit dieser neuen Regelung sicherzustellen, wird gleichzeitig eine Pflicht zur Durchführung des Scoping-Termins eingeführt. Beide Neuregelungen stellen, soweit sie sich auf nach dem Bundes-UVPG umweltprüfungspflichtige Vorhaben und Pläne beziehen, zulässige Abweichungen vom Bundesrecht dar. In diesem Sonderweg manifestiert sich, wie Baden-Württemberg seine Gesetzgebungskompetenzen aktiv nutzt, um über bloße Mindeststandards hinauszugehen.

Auch im Bereich der Umweltinformation wird das Ziel der Transparenz staatlichen Handelns und einer offenen Beteiligungskultur gestärkt. Der jeder Person gesetzlich eingeräumte Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen bei den entsprechenden Stellen soll bürgerfreundlicher gestaltet werden: Die informationspflichtigen Stellen werden verpflichtet, den Zugang zu Umweltinformationen aktiv zu fördern und zu erleichtern, wozu neben einer umfassenden behördlichen Beratung zum Informationszugang und der Pflicht zur Weiterleitung fehlgeleiteter Informationsbegehren auch der Verzicht auf eine Gebührenerhebung bei Anfragen zur Übermittlung von Information, die nur einen geringfügigen Bearbeitungsaufwand mit sich bringen, zählt. Darüber hinaus werden zur Ermöglichung einer intensiven Mitwirkung und Teilhabe der Öffentlichkeit an der politischen Meinungsbildung die Anstrengungen verstärkt, die Öffentlichkeit im Sinne einer offenen Informationspolitik umfassend proaktiv zu unterrichten: Zur bereits bestehenden Verpflichtung der informationspflichtigen Stellen zum aktiven Bereitstellen von Umweltdaten kommt nun die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines regelmäßig erscheinenden Landesumweltzustandsberichts hinzu.

Eine bessere Information der Öffentlichkeit wird weiterhin dadurch erreicht, dass mit dem geplanten Umweltverwaltungsgesetz die Nutzung des Internets als Kommunikations- und Informationsmedium mit sehr großer Reichweite ausgebaut und gestärkt wird: Bei verschiedenen bekanntzugebenden Entscheidungen wird danach künftig die Veröffentlichung im Internet durch Einstellen auf der Homepage der zuständigen Stelle ermöglicht.

  • Bei der Anerkennung von auf Landesebene aktiven Umweltverbänden.
  • Bei der Bekanntgabe, dass bei einem Vorhaben im Einzelfall eine Umweltprüfung (nach Durchführung der erforderlichen Vorprüfung) unterbleibt (§ 3a bzw. 14a UVPG).

Überlegungen für eine Internetveröffentlichung bestehen ebenfalls bei – bisher auch bundesrechtlich nicht speziell geregelten – Anhörungsverfahren im Bereich des Umweltinformationsrechtes, wenn mehr als 50 Personen, die in ihren Belangen (personenbezogene Daten, geistiges Eigentum) betroffen sind, vor der Entscheidung über das Zugänglichmachen von Umweltinformationen angehört und später über die Entscheidung informiert werden müssen. Hier ist allerdings noch zu prüfen, ob eine entsprechende Regelung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden kann.

Die Bekanntmachung über das Internet ist zeitgemäß, garantiert eine maximale Reichweite und ständige Verfügbarkeit der Informationen und spart zudem noch Kosten für die Verwaltung, die durch Veröffentlichungen in Amtsblättern entstehen.

Auch im Übrigen, z. B. im Zusammenhang mit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung oder aber dem aktiven Bereitstellen von Umweltinformationen, sollen das Internet und elektronische Kommunikationsmittel verstärkt genutzt werden.

Das baden-württembergische Ministerium Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in Stuttgart.

Ministerium : Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg