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Eckpunkt 2.2: Erfüllung durch feste Biomasse

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Der gesetzlich geforderte Anteil erneuerbarer Energie kann durch die Nutzung fester Biomasse  – etwa durch Verbrennung von Holzpellets - in einem Zentralheizungskessel erfolgen. Typischerweise wird über solche Anlagen der gesamte Wärmebedarf gedeckt.

Wird ein mit Holz befeuerter Ofen genutzt, müssen mindestens 30% der Wohnfläche überwiegend beheizt werden. Dabei müssen die im Gesetz fixierten Mindest-Wirkungsgrade der Feuerstätten eingehalten werden.

Nach dem derzeit noch geltenden EWärmeG werden diese sog. Einzelraumfeuerungen nur unter engen Voraussetzungen akzeptiert. Während Kachel- und Grundöfen zur Erfüllung des Gesetzes angerechnet werden können, werden Kaminöfen derzeit nicht als zulässige Erfüllungsmaßnahmen anerkannt.

Die Landesregierung prüft, dies zu ändern und zukünftig bestimmte Kaminöfen, die moderne Immissionsschutzstandards erfüllen, bei der Erfüllung des EWärmeG zu berücksichtigen. Dabei ist im nachfolgenden Gesetzgebungsprozess aus Gründen der Luftreinhaltung zwischen der gewollten Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung und möglicherweise hiermit verbundenen Schadstoffemissionen abzuwägen (z.B. Feinstaubbelastung, organische Schadstoffe).

Originaltext von Eckpunkt 2
§ 4 Abs. 5 EWärmeG (dort können Sie sich über die aktuell geltenden Vorgaben informieren)

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