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Eckpunkt 6: Erhöhte Anforderungen an die Erfüllungsoption Biogas

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Bisher reichte ein Anteil von 10 % Biomethan aus, um die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes zu erfüllen. Dieser Anteil soll mit der Neufassung des Gesetzes auf 15% erhöht werden.

Bei Heizungsanlagen in Wohngebäuden unter 50 kW Leistung (entspricht in etwa einem 6-Familien-Haus) soll der Einsatz von Biogas künftig nur noch mit einer zusätzlichen Komponente wie z.B. dem „Sanierungskonzept“ anerkannt werden (z.B. 10% Biogas + 5 % Sanierungsfahrplan). Das Marktangebot von 10%-Verträgen kann daher auch künftig genutzt werden. Bei größeren Anlagen muss ein Blockheizkraftwerk eingesetzt, d.h. die Wärme- mit Stromerzeugung gekoppelt werden.

Diese Neuregelungen  sind nach Auffassung der Landesregierung aus Gründen der Energieeffizienz erforderlich. Wertvolles Biomethan soll auf längere Sicht nicht zur reinen Wärmeproduktion verbrannt, sondern durch die gleichzeitige Produktion von Wärme und Strom so effizient wie möglich genutzt werden.

Originaltext von Eckpunkt 6

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