Übergreifende Themen aus dem Beteiligungsprozess
- Behinderung ist nicht das Problem des oder der Einzelnen, sondern eine gesellschaftliche Herausforderung. Deshalb muss auch die Gesellschaft nach Lösungen suchen und nicht nur der oder die Einzelne.
- Ziel muss sein, Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am sozialen, kulturellen und politischen Geschehen zu ermöglichen und dafür die Voraussetzungen zu schaffen. Wichtige Punkte für die Umsetzung von Teilhabe sind die Finanzierbarkeit von Ressourcen und Assistenzen sowie die umfassende Barrierefreiheit auf baulicher, räumlicher, technischer, digitaler, kommunikativer sowie zwischenmenschlicher Ebene.
- Die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sich in Politik und Selbstvertretung zu organisieren, müssen verbessert werden, damit sie sich und ihre Interessen selbst vertreten können.
- Voraussetzung für Teilhabe ist immer umfassende Barrierefreiheit. Das bedeutet: Es geht nicht nur um bauliche Barrierefreiheit, sondern auch um Infrastruktur, Informationstechnik, Kommunikation und Haltung. Nötig ist eine umfassend barrierefreie Grundstruktur: dazu braucht es neben gesetzlichen Regelungen finanzielle Anreize für private Unternehmen und die entsprechende Aufklärung.
- Viele Forderungen sind zwar im Kontext der Diskussion um Inklusion (Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK) entstanden, reichen aber über diesen Bereich hinaus und helfen auch anderen Bevölkerungsgruppen.
- Behinderung und Inklusion muss Thema in Kita, Schule, Hochschule sowie Aus- und Weiterbildung sein. Dabei geht es um Sensibilisierung und das Entwickeln einer Haltung und der Einnahme einer inklusiven Perspektive.
- Viele Forderungen beziehen sich auf die Zukunft. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch im Bestand Verbesserungen erfolgen und bestehende Barrieren abgebaut werden müssen.
- Zentrale Begriffe – wie umfassende/vollständige Barrierefreiheit – müssen definiert sein, damit diese operationalisiert werden können. Insbesondere müssen bundeseinheitliche Standards so präzise formuliert werden, dass man diese umsetzen kann (Einheitlichkeit bei Mobilität und Barrierefreiheit).
- Bei Förderprogrammen müssen umfassende Barrierefreiheit und die Belange von Menschen mit Behinderungen grundsätzliche Kriterien für die Fördervoraussetzung sein.
- Dort, wo soziale und kulturelle Hürden beim Zugang zu Angeboten bestehen, müssen diese abgebaut werden.
- Von der Holschuld zur Bringschuld: Bringschuld von Seiten der Gesellschaft, die Angebote für die Menschen mit Behinderungen bekannt zu machen.
Bei vielen Themen bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten. Solche Unterschiede der Zuständigkeitsbereiche können problematisch sein und zu Lasten der Menschen mit Behinderungen gehen. Deshalb ist es notwendig, dass die Beteiligten (zum Beispiel Bund und Länder, Land und Kommunen, Land und Schulträger) gemeinsam zu Lösungen kommen. Das Land ist aufgefordert, sich hier um wirksame Abstimmungsmechanismen zu bemühen. Dabei sollen die Verantwortlichen und Beteiligten zuständigkeitsübergreifend zusammenarbeiten.
- Der Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK orientiert sich an Zielen. Neben der Umsetzung von konkreten Maßnahmen braucht es deshalb ein Monitoring: Es muss überwacht werden, ob und wie die gesetzten Ziele erreicht werden.
- Es ist zu klären, welche Instanz die Umsetzung der Maßnahmen und Regelungen kontrolliert.
- Es muss konkrete überprüfbare Zielzahlen geben, die auf allgemein zugänglichen Daten, zum Beispiel des Statistischen Landesamts, beruhen. Die Verständigung über eine Datenbasis ist wichtige Voraussetzung, so dass diese Zahlen zur Fortschrittsmessung verwendet werden.
Kommentare : zu den übergreifenden Themen aus dem Beteiligungsprozess
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Grundsatzkapitel
"Behinderung ist nicht das Problem des oder der Einzelnen, sondern eine gesellschaftliche Herausforderung. Deshalb muss auch die Gesellschaft nach Lösungen suchen und nicht nur der oder die Einzelne.“
Kommentar: Zur Gesellschaftlichen Verantwortung gehört auch, werdende Eltern mit zunehmenden Screenings-Möglichkeiten für Ungeborene entsprechend
"Behinderung ist nicht das Problem des oder der Einzelnen, sondern eine gesellschaftliche Herausforderung. Deshalb muss auch die Gesellschaft nach Lösungen suchen und nicht nur der oder die Einzelne.“
Kommentar: Zur Gesellschaftlichen Verantwortung gehört auch, werdende Eltern mit zunehmenden Screenings-Möglichkeiten für Ungeborene entsprechend zu begleiten und aufzuklären um Vielfalt weiter zu erhalten und zu fördern - um dem veränderten Bewusstsein zur „Selbstoptimierung“ der heutigen Gesellschaft entgegenwirken zu können.
"Zentrale Begriffe - wie umfassende/vollständige Barrierefreiheit - müssen definiert sein, damit diese operationalisiert werden können. Insbesondere müssen bundeseinheitliche Standards so präzise formuliert werden, dass man diese umsetzen kann (Einheitlichkeit bei Mobilität und Barrierefreiheit)."
Kommentar: Hier werden wir als Gesellschaft auf massive praktische Probleme stoßen, da sich Interessen z.T. grundsätzlich widersprechen. —> das muss bei der Formulierung beachtet und bedacht werden. Unterschiedliche Einschränkungen benötigen vollkommen technisch unterschiedliche Wege zur Barrierefreiheit. Vergleiche Rollstuhlfahrer, nichtsehende oder kleinwüchsige Menschen.
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Stellungnahme zum Aktionsplan des Landes Baden-Württemberg - Entstehung und Umgang mit behinderten Minderheiten - Gleichberechtigtes Wunsch- und Wahlrecht aller behinderter Menschen (Menschen mit hohem Assistenz – und Teilhabebedarf)
Sehr geehrte Damen und Herren
Als einzige „besondere Werkstatt dieser Art“ in Baden-Württemberg sind bei uns schon immer über 50 % Menschen mit einer besonderen Behinderungsart im Arbeitsbereich beschäftigt. Menschen, die aus allen herkömmlichen Werkstätten Baden-Württembergs inzwischen nach und nach aus den Arbeitsbereichen verschwunden sind und
Sehr geehrte Damen und Herren
Als einzige „besondere Werkstatt dieser Art“ in Baden-Württemberg sind bei uns schon immer über 50 % Menschen mit einer besonderen Behinderungsart im Arbeitsbereich beschäftigt. Menschen, die aus allen herkömmlichen Werkstätten Baden-Württembergs inzwischen nach und nach aus den Arbeitsbereichen verschwunden sind und dort nur noch mit max. 3% vorkommen. Wir wissen, dass der Bundesdurchschnitt aber bei fast 7% dieses besonderen Personenkreises liegt. Das ist auffällig!
Mit diesem Schreiben kommen wir gemeinsam unserer moralischen - wie wir aber inzwischen wissen - auch gesetzlichen Verpflichtung gem. Art. 2 Abs. 4 UN-BRK1 nach – (Anm. d.Werkstattrats:„so ähnlich wie unterlassene Hilfeleistung“)- auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf sehr wahrscheinlich hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichbehandlung gefährdet und u.U. sogar hinsichtlich ihres Wunsch- und Wahlrechts -sozusagen- versehentlich diskriminiert werden.
Wir, Werkstattrat und Geschäftsführung haben beschlossen uns bei dieser Stellungnahme auf Äußerungen von Eduard Knoll aus dem Jahr 1958 zu beziehen um die Bedeutung unsere Stellungnahme gut begründet zu untermauern.
Eduard Knoll ist der Gründer der Selbstvertretungsorganisation körperbehinderter Menschen und auch Mitgründer unserer besonderen Werkstatt. Er beschreibt in einfacher Sprache Dinge, die es uns im Alltag auch heute in einer unerträglich gleichen Weise schwer machen, uns auf diesem neuen Weg wirksam zu beteiligen.
Da die Geschäftsführung den Werkstattrat erst kurzfristig über den sieben Zentimeter dicken Bericht zum Stand des BTHG-Umsetzungsverfahren2 informiert hat, haben wir lediglich Gelegenheit uns auf einen wichtigen Hinweis in dieser neuen Bundesdrucksache – unsere Gründung in Selbsthilfe betreffend - zu beziehen.
Das wesentliche was den Umstellungsprozess damals wie heute erschwert, hat Eduard Knoll bereits in seiner ersten Vereinsmitteilung3 im Jahr 1958 präzise auf den Punkt gebracht.
Er schreibt folgendes:
„(1) Der Mitgliederstand entwickelt sich erfreulicherweise stetig nach oben. (2) Aber immer noch ist unsere Schicksalsgemeinschaft zu klein, um einen Einfluss bei staatl. und wirtschaftl. Stellen geltend machen zu können. (3) Es scheint ein Übel unserer Zeit zu sein, dass alle Werte zu stark nach Größe und Zahl – also nach Äußerlichkeiten – bemessen werden und dadurch der ideelle Wert und das soziale Wollen unverstanden und mißachtet bleibt. (4) Denn was bedeutet es schon für viele Menschen, wenn es in Deutschland nur etwa 15 – 20.000 Gehunfähige aller Arten gibt!! (5) Dies sind doch für sie keine Zahlen die beeindrucken können!! (6) Und wieviel Schmerz liegt doch oft darin verborgen und wird den 4 Wänden anvertraut. (…).
Über das Körperbehindertengesetz und seine Auswirkungen kann leider noch wenig gesagt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind durch die Länder noch nicht geschaffen worden. Es ist zu hoffen, dass wenigstens die Frage der Beschaffung von Körperersatzstücken und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln als gerechtfertigt anzusehen ist.“4
Die Bedeutung der Worte Eduard Knolls für den Umstellungsprozess und den Aktionsplan des Landes Baden-Württemberg:
Zu (1) Der Mitgliederstand entwickelt sich erfreulicherweise stetig nach oben
Das Mitgliederwachstum in Selbstvertretungsorganisationen ist wie wir heute wissen begrenzt und sogar rückläufig. Weit geringer ist die Zahl der aktiven, zur Selbstvertretung fähigen Menschen dort. Und was diese Menschen tun, tun sie oft – selbst von Eingliederungshilfe abhängig – meist im Ehrenamt. Menschen wie Eduard Knoll müssten heute nicht mehr in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen arbeiten und würden auch keine solche Werkstatt mehr gründen. Insofern gibt es Fortschritte! An die Stelle dieser „nur gehunfähigen“ Minderheit aus dem Jahr 1958 ist bundesweit inzwischen jedoch eine andere, neue Minderheit getreten. Es handelt sich um ca. 35.000 Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf, die wegen Art und Umfang ihrer Einschränkungen nirgendwo selbstbestimmt Mitglied werden könnten. Diese neue Minderheit ist derzeit noch nicht zur Selbstinteressensvertretung fähig und vielleicht sind sie deshalb „als Einzelfälle“, mit denen man in den Stadt- und Landkreisen in unserem Bundesland seit 2005 nichts anzufangen wusste, aus den Arbeitsbereichen herkömmlicher Werkstätten nach und nach und bald ganz verschwunden. Auch in den Arbeitsbereichen herkömmlicher Werkstätten wusste man – das ist unser Eindruck – offensichtlich mit dieser neuen Minderheit im großen Ganzen nichts anzufangen.
(2) Aber immer noch ist unsere Schicksalsgemeinschaft zu klein, um einen Einfluss bei staatl. und wirtschaftl. Stellen geltend machen zu können.
Mit der Hoffnung auf eine wachsende Zahl von Mitgliedern weckt Knoll vor 65 Jahren gegenüber seinen ersten Vereinsmitgliedern die Hoffnung, dass der sozialpolitische Einfluss auf staatliche und wirtschaftliche Stellen „durch Zahl und Größe“ der Selbsthilfebewegung zunehmen könne. Das war tatsächlich der Fall. Aber zu Knolls Zeiten fehlten die rechtlichen Rahmenbedingungen um sich als behinderte Minder- heit, den wirksamen Zugang zu wichtigen staatlichen Stellen verschaffen zu können.
Unser Eindruck ist, dass sich für Selbstvertretungsorganisationen in diesen 65 Jahren nichts Wesentliches verändert hat. Wenn unser Eindruck stimmt, dann wird erneut niemand dieser neuen Minderheit zu ihrem jetzt verbrieften Recht verhelfen können, weil das partizipative Beteiligungsprinzip – also, dass diese Menschen selbst bestimmen könnten ob sie arbeiten wollen oder nicht – immer noch nicht wirksam im Landesrahmenvertrag SGB IX BW umgesetzt worden ist.
Es sind also sowohl besondere Vorkehrungen dahingehen zu treffen, dass sich nicht immer wieder behinderte Minderheiten unbemerkt im Schatten der Inklusion entwickeln, sowie auch dafür Sorge zu tragen, dass Selbstvertretungsorganisationen gleichberechtigt wie Wohlfahrtsverbände oder Stadt- und Landkreise ihre Aufgaben zukünftig auch kompetent, zusammen mit den Leistungserbringerverbänden (LIGA) und den 44 kommunalen Leistungsträgern der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg wahrnehmen können.
Die gleichberechtigte Behandlung des Rechtsgrundsatzes partizipativer Beteiligung kann in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht Nachrangig zu den Begünstigungen behandelt werden die der Rechtsgrundsatz des Subsidiaritätsprinzips über Jahrzehnte zur Wirkung verholfen hat.
Diesen Eindruck sehen wir in der am 23.12.2022 dem deutschen Bundestag zugegangen Drucksache 20/51505 bestätigt, in der wir dazu folgende Feststellung finden:
„Das BTHG sieht vor, dass die Selbstvertretungsorganisationen der Menschen mit Behinderungen aktiv am Umstel- lungsprozess teilhaben. Dieser partizipative Ansatz wird in den qualitativen Interviews grundsätzlich als positiv be- wertet – in der praktischen Umsetzung wurde diesem Grundsatz aus Sicht einiger Selbstvertretungsorganisationen jedoch zu wenig Rechnung getragen. So seien vertiefte Fach- und Rechtskenntnisse notwendig, um die Zusam- menhänge und Entscheidungsalternativen bewerten zu können. Diese Kenntnisse müssen auf Seiten der Interes- senvertretungen aber erst noch aufgebaut werden, um sich „auf Augenhöhe“ in die Verhandlungen einbringen zu können. Zudem fehlen die zeitlichen Ressourcen, um die Ergebnisse des Verhandlungsprozesses darüber hinaus mit den Selbstvertretungsorganisationen besprechen und abstimmen zu können. Dies bringt die Interessenvertre- tungen in ein Dilemma: Man sei ja beteiligt gewesen – das Recht auf eine Beschwerde werde ihnen daher im Nach- hinein abgesprochen. Um eine wirkliche Partizipation am Umstellungsprozess zu gewährleisten, sei es aber not- wendig, eine entsprechende (finanzielle) Unterstützung gesetzlich zu verankern. Dies betrifft sowohl die finanzielle Förderung zur Schaffung einer Geschäftsstelle und hauptamtlicher Mitarbeiterstellen als auch die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen unter anderem zu rechtlichen Fragestellungen des Verhandlungsprozesses.“
(3) Es scheint ein Übel unserer Zeit zu sein, dass alle Werte zu stark nach Größe und Zahl – also nach Äußerlichkeiten – bemessen werden und dadurch der ideelle Wert und das soziale Wollen unverstanden und mißachtet bleibt.
Knoll benennt in einfacher Sprache die zentrale Hürde auf dem Weg zur gesellschaftlichen Inklusion. Er bezeichnet die höchste zu überwindende Teilhabebarriere als das „Übel unserer Zeit“.
Wer erwartet hat, dass querschnittsgelähmte, körperbehinderte Menschen Ende der 50 er Jahre zu allererst den barrierefreien Sozialraum und den nicht frei zugänglichen öffentlichen Nahverkehr problematisieren, der irrt!
Die Selbstvertretungsorganisation körperbehinderter Menschen leidet seit Mitte der 50 er Jahre bis heute daran, dass die volle, wirksame und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe an der utilitaristischen und institutionszentrierten Art und Weise allein daran scheitert, dass die Wirkung von Integration und Inklusion stets nach „Größe und Zahl“ gewichtet worden ist.
Über viele Jahrzehnte hinweg ist dadurch eine Leistungs- und Vergütungssystematik erzeugt worden, in der zwangsläufig die Rechte aller behinderter Menschen auf personenzentrierte, volle und wirksame gesellschaftliche Teilhabe unverstanden geblieben und missachtet worden sind.
In einfacher Sprache beschreibt Knoll bereits 1958 das, was wir heute unter dem Begriff Personenzentrierung, bzw. dem Wunsch- und Wahlrecht („soziales Wollen“) verstehen. Letzteres steht unauflöslich mit jenen „ideellen Werten“ im Zusammenhang, die bis 2009, ohne jede Rechtsgrundlage, Hoffnung und Antrieb der Selbstvertretungsorganisation körperbehinderter Menschen in Krautheim waren. Der Schmerz den Eduard Knoll in seinen Ausführungen schon damals äußert hat auch heute noch viel mit unserem Schmerz darüber zu tun, dass diese ideellen Werte – trotz neuer Rechtsgrundlage – immer noch unverstanden bleiben und damit zwangsläufig weiterhin missachtet werden. Deswegen verstehen viele Menschen in Krautheim, mit oder ohne Behinderung die Ursachen die dazu führten, dass wir im Sommer 2019 bei den Vertragsverhandlungen zum Landesrahmenvertrag als „besondere Werkstatt“ mit unseren „besonderen Beschäftigten“ schlicht vergessen worden sind.
Daher erlauben wir es uns, heute darauf hinzuweisen, dass solange „Größe und Zahl behinderter Menschen“ die Tagesordnungen im Land bestimmen, der Umsetzungsprozess zu Lasten der Begünstigen viel zu viel Zeit und viel zu viel Steuergeld deswegen verschlingt, weil diese grundlegenden Zusammenhänge entweder nicht verstanden werden oder aus uns unerklärbaren Gründen weiter missachtet werden.
Jeder weiß doch, des nicht um die Weiterentwicklung des alten Leistungs- und Vergütungssystem gehen kann sondern dass es etwas ganz Neues braucht!
(4) Denn was bedeutet es schon für viele Menschen, wenn es in Deutschland nur etwa 15 – 20.000 Gehunfähige aller Arten gibt!! (5) Dies sind doch für sie keine Zahlen die beeindrucken können!!
Waren es in der Vergangenheit 50% der Beschäftigen, die den Charakter unserer besonderen Werkstatt durch ihre Gehunfähigkeit geprägt haben, so sind es heute nicht weniger Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf, die in gleicher Weise schon jetzt die Zukunft der Krautheimer Werkstätten wesentlich prägen!
Waren es Mitte der 70 er Jahre nicht überwindbare, „sichtbare Barrieren“ (fehlende Aufzüge, Rolltreppen etc.) im öffentlichen Leben, die zum Ausschluss der gehunfähigen Minderheit, unter allen damaligen Leistungsberechtigten führte, so scheitern heute vor allem Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf, als neue „sprachlose Minderheit“ an „unsichtbaren Barrieren“ die wir selbst, die den Umsetzungsprozess doch in deren Interesse fördern sollen, noch nicht erkannt und selbst auch noch nicht überwunden haben. Wie soll auf der Grundlage die BTHG-Umsetzung gleicher, wirksamer voller Teilhabe im Sinne der UN-BRK dann auf eine Weise gelingen können, wo niemanden wegen seiner Behinderung missachtet oder diskriminiert wird?
Wenn Knoll 1958 schreibt, dass die Zahlen behinderter Minderheiten zu seiner Zeit niemanden beindrucken konnten, dann muss sich die Wirksamkeit des Umsetzungsprozesses heute doch vor allem daran messen lassen, dass der Bedeutung der Teilhabe von behinderten Minderheiten im Landesrahmenvertrag voll wirksam und gleichberechtigt Rechnung getragen wird.
Insofern wollen wir unserer Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringen, dass der BTHG- Umstellungsprozess immer noch nicht maßgeblich auf Grundlage des bio-psycho-sozialen Verständnisses von Be- hinderung geprägt ist. Wäre dem so, dann wäre doch klar, dass Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf -wie hier bei der Abfassung ganz komplizierter Zusammenhänge – lediglich die richtige Assistenz brauchen um ihre Interessen dennoch, mit fremder Hilfe am Ende doch erfolgreich vertreten zu können. In unserer Auffassung fühlen wir uns durch den neuen Bericht des BMAS an den Deutschen Bundestag bestärkt. Darin wird sichtbar, dass alle Menschen mit Behinderungen zukünftig mit dem partizipativen Beteiligungsgrundsatzes in Berührung kommen. Es wird die Problematik gut sichtbar, dass Inklusion in allen gesellschaftlichen individuellen oder kollektiven Lebenszusammenhängen niemals ohne fremde Hilfe, sei es bei der Körperpflege oder Assistenz bei der Rechtsauslegung wichtiger Gesetzestexte in den Gremien und Arbeitsgruppen von Bund, Ländern und Gemeinden gelingen wird.
(6) Und wieviel Schmerz liegt doch oft darin verborgen und wird den 4 Wänden anvertraut. (…).
Selbstverständlich weißt Eduard Knoll 1958 nichts von einer UN-BRK, die ja erst 2008 in New York geschrieben und verabschiedet worden ist. Doch der Schmerz den er beschreibt ist der gleiche den wir empfinden, wenn Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf heute weiterhin nicht gleichberechtigt behandelt oder bei den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag in Baden-Württemberg im Jahr 2019 übersehen werden. Aus diesem Grund waren wir zu einem sehr frühen Zeitpunkt gezwungen z.B. auch die Zwischenberichte zu den Studien über eines gerechteren Entgeltsystem lesen und verstehen zu lernen. Das war nicht einfach zu verstehen, was eine Diskriminierung auf Grundlage der Versagung angemessener Vorkehrungen“6 bedeutet. In leichter Sprache wird dieser Aussage nicht erklärt! Heute wissen wir, dass wir als Werkstattrat genauso wie die Geschäftsführung dazu verpflichtet sind, diesen Brief zu schreiben, damit alle am Umsetzungsprozess Beteiligten derartige Vorkehrungen treffen können, so dass niemand mehr so wie Eduard Knoll nur deswegen, weil er „zu einer kleinen Zahl behinderter Menschen gehört“ darunter leiden muss, und mit seinem „sozialen Wollen“ (Wunsch- und Wahlrecht) und wegen seiner „ideellen Werte“ auch noch in Zukunft ungesehen und ungehört bleibt7 . Bei den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag sind die Interessen unserer Kolleginnen und Kollegen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf noch unbeachtet geblieben. Nur weil das so gekommen ist, haben wir Text von Eduard Knoll erst vor wenigen Monaten gefunden und verstanden. Dass daneben aber auch die Ergebnisse des KVJS-Projekts „Ich kann mehr als ihr denkt“ aus dem Jahr 2017 bei den Verhandlungen nicht berücksichtigt und damit missachtet geblieben sind scheint weit problematischer zu sein, 8 weil der einzige Grund der die Diskriminierung behinderter Minderheiten letztlich rechtfertigen könnte unserer Auffassung nach darin besteht, dass die Lösung eine unbillige Härte oder einen außer- ordentlichen hohen materiellen Mehraufwand nach sich ziehen würde. Doch genau das ist nicht der Fall, wenn es heißt:
„Im Ergebnis zeigt sich, dass auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf Berufsbildung und eine Teilhabe am Arbeitsleben in der „Werkstatt für behinderte Menschen“ möglich gemacht werden kann. Notwendig sind strukturelle und personelle Veränderungen in der WfbM sowie Leistungsverträge zur Abdeckung des zusätzlichen Unterstützungsbedarfs in der Werkstatt (statt bis her in Förder- und Betreuungsgruppen). Erhöhte Kosten sind dafür (über einen einmaligen Umstellungsaufwand hinaus) nicht zu erwarten9
Was nötig ist:
Mit großem Bedauern haben wir bereits im Jahr 2020 schriftlich und mündlich bei jeder Gelegenheit darauf hingewiesen, dass der erste Abschnitt der Präambel zum Landesrahmenvertrag SGB IX BW nicht mit der UN-BRK im Einklang stehen kann. Zu diesem Zeitpunkt war das neue Rechtsgutachten10 das unsere Überzeugung heute stärkt noch nicht geschrieben. Wir sind der Meinung, dass der Landesrahmenvertrag allein durch Weglassung eines einzigen Wortes eine exklusive, ausgrenzende Wirkung entfaltet. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eindeutig utilitaristisch geprägten Denk-, Handlungs- und Verhandlungsweise war es gar nicht denkbar die Anliegen „aller“ behinderten Menschen in einem Landesrahmenvertrag SGB IX BW berücksichtigen zu können.
Wie Knoll schon sagt sind die Verhandlungen ausschließlich nach „Zahl und Größe“ und nicht auf Grundlage eines personenzentrierten Wunsch- und Wahlrechts bemessen worden, das diskriminierungsfrei nur dann umgesetzt werden kann, wenn niemand der behindert ist, ausgeschlossen wird. Dazu kommt, dass besonders hervorgehobene Interessen daran, einige nach Art und Umfang besonders gefährdete oder von Behinderung bedrohten Personenkreise exklusiv und abschließend zu erwähnen, denen verstärkt Rechnung getragen werden soll. Dass Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf an dieser Stelle unberücksichtigt geblieben sind, ist definitiv diskriminierend.
Der erste Abschnitt der Präambel zum Landesrahmenvertrag müsste also wie folgt lauten, soll er mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK im Einklang stehen:
Präambel des Landesrahmenvertrags (1 Abschnitt):
"Ziel des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist es, allen Menschen mit Behinderungen eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und diese Teilhabe dauerhaft zu sichern. Insbesondere mit dem neu gestalteten Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll deren Selbstbestimmung gefördert und deren Benachteiligungen entgegengewirkt werden. Die Selbstbestimmung findet dabei gerade in der freien Wahl der Wohnform Ausdruck. Daneben soll gerade den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit hohem Assistenz- und Teilhabebedarf, Frauen und Kindern mit Behinderungen sowie Menschen mit seelischen Behinderungen Rechnung getragen werden
Fazit, Bitten und hilfsweise Anträge:
Der laufende Umstellungsprozess gelingt u.E nur dann, wenn die rechtlichen Grundlagen im Landesrahmenvertrag eine eindeutig inklusive und im Einklang mit der UN-BRK zweifelsfreien Charakter haben.
Dazu wäre aus unserer Sicht noch folgendes notwendig:
In Bezug auf den neuen partizipativen Grundsatz gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe bitten wir zu prüfen inwieweit unter zu Hilfenahme der §§ 84 Abs. 1 und 2 i.V. mit 86 Abs 1 und 2 Satz 4 LRV SGB IX BW der erste Abschnitt der Präambel in seiner jetzigen Form dahingehend geändert werden kann, dass der Abschnitt einer rechtlichen Prüfung mit Blick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot der UN-BRK jeder zukünftigen Kritik standhält und jede exklusive Wirkung ausschließt. Darüber hinaus bitten wir zu prüfen ob und wie das gegenüber der Minderheit von Menschen mit hohem Assistenzbedarf exklusiv gestaltete Wunsch- und Wahlrecht, deren optionale Teilhabe in allen Arbeitsbereichen aller Werkstätten (WfbM) betreffend im LRV gleichberechtigt so nachgebessert werden kann, dass sich aus einem Versagen keine Unterlassung und damit ein rechtlich selbstständiger Diskriminierungstatbestand im Zusammenhang mit den einschlägigen Artikeln der UN-BRK ergeben kann. Mit der gleichen rechtlichen Begründung bitten wir darum auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass ein wirtschaftlich und fachlich gleichberechtigtes Zusammenwirken der drei Akteure im Leistungsgeschehen „auf Augenhöhe" zur Grundlage des Umstellungsprozesses wird. Der partizipative Grundsatz muss Selbstvertretungsorganisationen und ihren Vertretern in Gremien und Arbeitsgruppen unabhängig von Spenden oder der persönlichen Inanspruchnahme und individuellen Abhängigkeit vom Bezug von notwendigen Sozialleistungen ermöglicht werden. Bei der Umstellung auf eine neue Leistungs- und Vergütungssystematik auf Grundlage des partizipativen Prinzips ist zu erwarten, dass Selbstvertretungsorganisationen zukünftig - materielle Zuwendungen betreffend - nicht anders behandelt wer den als die durch das Subidiaritätsprinzip über Jahrzehnte hinweg Begünstigungen.
Selbstvertretungsorganisationen müssen zukünftig in der gleichen Weise finanziell so gestellt werden dass sie ihre partizipativen Verpflichtungen auf allen gesellschaftlichen Ebenen der Mitbestimmung nicht länger nur auf Grundlage von Spenden oder geringer Mitgliedsbeiträge ausschließlich im Ehrenamt be werkstelligen müssen. Sie sind so auszustatten, dass gleichfalls eine hauptamtlich geprägte Verbands arbeit, wie das bei den anderen Partnern im Leistungsgeschehen schon immer üblich und möglich ist, aufbauen zukünftig „auf Augenhöhe" erfüllen können.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Blank Geschäftsführer
Sebastian Reh Werkstattrat
Alexander Orth Werkstattrat
Tommy Zeller Werkstattrat
1 Art.2 Abs.4 besagt, dass ein Versagen angemessener Vorkehrungen zur Nichtdiskriminierung behinderter Menschen nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine unbillige Härte oder unverhältnismäßige Belastung das Versagen rechtfertig.
2 Deutscher Bundestag - Drucksache20/5150
3 Anlage 1 - Aus Leben und Weg – Jubiläumsausgabe 2005 BSK e.V.
4 Anlage 1 - Aus: Leben und Weg – 2005/ Jubiläumsausgabe 50 Jahre BSK – 1955bis 2005
5 Deutscher Bundestag 23.12.2022 / Drucksache 20/5150 S.46
6 Forschungsbericht Nr. 586, Hrsg. BMAS im Oktober 2021 hier: 2.2.1.4 3. Satz 3
7 UN-BRK, Art. 5 Abs. 1 und Abs 2 i.V.m. Art 2 UA 3 S.2 UN-BRK
8 https://www.kvjs.de/fileadmin/publikationen/soziales/2017-ag-durchlaessigkeit-stand14122017.pdf
9 UN-BRK, Art. 2 Abs. 4 definiert Diskriminierung ggf. auch als Versagen angemessener Vorkehrungen
10 Forschungsbericht BMAS Oktober2021 Seite 11 ff.
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Übergreifende Themen
Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg hat sich intensiv mit den Vorschlägen zur Fortschreibung des Landesaktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK befasst (in Videokonferenzen, Kaffeerunden, Einzelgespräche, usw.). Insgesamt haben sich rund 150 Menschen mit komplexen Behinderungen sowie deren Angehörige
Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg hat sich intensiv mit den Vorschlägen zur Fortschreibung des Landesaktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK befasst (in Videokonferenzen, Kaffeerunden, Einzelgespräche, usw.). Insgesamt haben sich rund 150 Menschen mit komplexen Behinderungen sowie deren Angehörige (v.a. Eltern, Geschwister) beteiligt. Im Einzelnen:
Grundsatzkapitel: übergeordnete Themen
„Wir sind unsichtbar und werden überhört und übergangen. Deshalb fordern wir barrierefreie und inklusive Beteiligungsformen.“
Aufgrund der fehlenden barrierefreien Infrastruktur können Menschen mit komplexen Behinderungen nicht wie andere am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Beteiligungsformen sind nicht von der Struktur nicht darauf ausgelegt, dass sich auch Menschen mit komplexen Behinderungen und hohem Hilfebedarf beteiligen können. Auch das Beteiligungsportal des Landes ist eine solche Hürde, die wir versucht haben, zu überwinden, in dem wir in vielen kleinen und großen Runden die Vorschläge mit Menschen mit komplexen Behinderungen diskutiert haben.
„Pflegende Angehörige – vorrangig Mütter – sind unsichtbar und brauchen mehr Unterstützung“.
Pflege wird noch immer als Herausforderung des Alters beraten. Die Mütter, die viele Jahre und Jahrzehnte ihre Kinder mit komplexen Behinderungen betreuen, werden übersehen. Wir fordern:
- mehr Entlastungsangebote für Familien mit behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
- mehr stationäre Kurzzeitplätze für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. In jedem Landkreis muss es solche Angebote geben.
- niederschwellige Entlastungsangebote der Pflegeversicherung (125 Euro/Monat) müssen auch von Einzelpersonen o.ä. erbracht werden können, denn die anerkannten Pflegedienste können die notwendigen Umfang der Entlastung gar nicht leisten.
- bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
„Wir brauchen eine umfassende Barrierefreiheit, um wirklich teilhaben zu können.“
Das Land darf nur Fördermittel für barrierefreie Angebote geben. Landesgartenschauen müssen komplett barrierefrei für alle sein. Wir verstehen auch nicht, weshalb neue Aussichtstürme (zB Schönbuchturm, Aussichtsturm Heidengraben) genehmigt werden, die nicht barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.
„Barrierefreiheit und Inklusion muss für alle selbstverständlich sein.“
Wir verstehen nicht, warum wir Menschen mit Behinderungen immer erklären müssen, warum wir ein barrierefreies Angebot brauchen. Wir werden immer in die Rolle des Bittstellers gedrängt. Das ist unfair. Und immer wird uns gesagt, dass wir auch dankbar sein sollen und man nicht alles machen kann, weil das teuer ist. Wir haben uns die Behinderung nicht ausgesucht. Wir wollen nur teilhaben wie alle anderen auch.
Wir brauchen „Toiletten für alle“ überall!
„Toiletten für alle“ helfen, dass wir an anderen auch unterwegs sein können, einen Stadtbummel machen, am Faschingsumzug teilnehmen können. Daher brauchen wir „Toiletten für alle“ überall.
Barrierefreie Kommunikation
Es braucht eine Erklärung/Definition zu barrierefreier Kommunikation. Welche Kommunikationsformen gibt es und welche Angebote müssen dafür bereitgestellt werden, damit Betroffene barrierefrei teilnehmen können und Zugang zu Informationen haben können. Es sollte eine Liste/Erläuterung geben, die man einsehen kann und bei Veranstaltungen und
Es braucht eine Erklärung/Definition zu barrierefreier Kommunikation. Welche Kommunikationsformen gibt es und welche Angebote müssen dafür bereitgestellt werden, damit Betroffene barrierefrei teilnehmen können und Zugang zu Informationen haben können.
Es sollte eine Liste/Erläuterung geben, die man einsehen kann und bei Veranstaltungen und anderen Anlässen (Arztbesuchen/Termin bei Behörden/Zugang zur EUTB) abgleichen kann.
Zum Beispiel:
Gebärdensprache
-> Gebärdensprachdolmetschende/Einblendung von Gebärdensprachvideos
Taktile Gebärden -> Taubblindenassistenz
Lormen -> Taubblindenassistenz/Lormdolmetscher
Schriftsprache -> Schriftdolmetscher
Höranlagen/Induktion
Einfache Sprache -> Texte anpassen
Leichte Sprache -> Struktur und Regeln der leichten Sprache einhalten und prüfen lassen
...
Übergreifende Forderungen / Teilhabe am politischen Leben
In der Gemeindeordnung muss ein Passus aufgenommen werden, in dem die Übernahme der Assistenzkosten für Menschen mit Behinderung, die als gewählte Mitglieder politisch in Gremien tätig sind, geregelt wird. Dies könnte analog der Kostenerstattung im Falle pflegebedürftiger Angehöriger oder notwendiger Kinderbetreuung (§19 Absatz 4) dort aufgenommen
In der Gemeindeordnung muss ein Passus aufgenommen werden, in dem die Übernahme der Assistenzkosten für Menschen mit Behinderung, die als gewählte Mitglieder politisch in Gremien tätig sind, geregelt wird. Dies könnte analog der Kostenerstattung im Falle pflegebedürftiger Angehöriger oder notwendiger Kinderbetreuung (§19 Absatz 4) dort aufgenommen werden und würde die politische Beteiligung von Menschen mit Behinderungen deutlich erleichtern.
HINWEIS: Dieser Kommentar wird von der Beteiligungsportal-Redaktion im Auftrag eines Nutzers veröffentlicht.
unterschiedliche Zuständigkeiten
Das Hilfesystem ist auf Bundes-Landes-Kreis und kommunaler Ebene total zerfleddert, undurchsichtig wer für was zuständig ist. Forderung: Lotsen, Lotsinnen der den Familien an die Hand geht und vom SBA, Pflegegrad, Pflegebett, Windeln, Grundsicherung..Ansprechpartner*in ist, die Familien aus dem Bürokratiedschungel herausholt, und auf alle
Das Hilfesystem ist auf Bundes-Landes-Kreis und kommunaler Ebene total zerfleddert, undurchsichtig wer für was zuständig ist. Forderung: Lotsen, Lotsinnen der den Familien an die Hand geht und vom SBA, Pflegegrad, Pflegebett, Windeln, Grundsicherung..Ansprechpartner*in ist, die Familien aus dem Bürokratiedschungel herausholt, und auf alle bestehenden Leistungen aufmerksam macht. Ziel: keine Mensch mit Behinderung und dessen Angehörige dürfen weiterhin durch den Pflegedschungel an der Teilhabe gehindert werden und finanzielle Nachteile erleiden.
Förderprogramme des Landes
Alle Förderprogramme des Landes sind bis 2024 auf die Kriterien Barrierefreiheit und inklusiver Ansatz zu überprüfen und daraufhin auszurichten.
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/
Überprüfung der Umsetzung
Die Ministerien sind für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich. Es braucht eine federführende Stelle in der Landesverwaltung, welche die Umsetzung ministeriumsübergreifend zusammenführt, bündelt und überwacht. Die Landesbehindertenbeauftragte soll in diese Prozesse eng eingebunden sein und Empfehlungen/eine Stellungnahme abgeben. Der
Die Ministerien sind für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich. Es braucht eine federführende Stelle in der Landesverwaltung, welche die Umsetzung ministeriumsübergreifend zusammenführt, bündelt und überwacht. Die Landesbehindertenbeauftragte soll in diese Prozesse eng eingebunden sein und Empfehlungen/eine Stellungnahme abgeben.
Der Landesbehindertenbeirat soll einmal im Jahr über den Stand der Umsetzung informiert und beteiligt werden.
Gesundheit
Es braucht flächendeckende MZWB´s im ganzen Land