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Eckpunkt 3: Technologieoffenheit

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Erneuerbare Energien mussten bei einem Gebäude bisher nur dann eingesetzt werden, wenn der Einsatz von Solarthermie baulich und rechtlich möglich war (sog. Ankertechnologie). Das geplante neue Gesetz greift hingegen für alle Gebäude, also auch in solchen Fällen, in denen der Einsatz von Solarthermie nicht möglich ist.

Zugleich bekommen die Eigentümer künftig aber mehr Wahlfreiheit. Sie können die gesamte Bandbreite der Technologien zur  regenerativen Erzeugung und Effizienzverbesserung einsetzen und kombinieren. Neben technischen Veränderungen am Gebäude oder an der Heizungsanlage kann auch die Erstellung eines gebäudebezogenen Sanierungskonzeptes als  teilweise (bei Wohngebäuden) oder vollständige (bei Nichtwohngebäuden) Erfüllung der Verpflichtung anerkannt werden.

Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten zur Kombination unterschiedlicher (Teil-)lösungen zu einem Gesamtkonzept verbessert. Durch diese Flexibilität sollen individuelle, auf das jeweilige Gebäude bezogene Lösungen ermöglicht werden.

Für innovative technologische Lösungen wird eine eigene „Öffnungsklausel“ aufgenommen.  Außerdem soll eine Regelung gefunden werden, die für mehrere räumlich eng zusammenhängende  Objekte eine Gesamtbetrachtung zulässt.

Originaltext von Eckpunkt 3
Übersicht der Erfüllungsoptionen

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