Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

EWärmeG

Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflichten nach dem geplanten EWärmeG

Wohngebäude

Erfüllung durch Einsatz von 15 Prozent Erneuerbare Energien

Solarthermie:

  • Pauschalierte Erfüllung durch Kollektorfläche (Flach-Kollektoren) 0,07 m² je m² Wohnfläche für Häuser bis zu zwei Wohneinheiten bzw. 0,06 m² pro m² bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten
  • Verringerung der pauschalierten Kollektorflächen um den Faktor 1,2 bei Verwendung von Vakuumröhren-Kollektoren
  • Auch Einzelnachweis statt Pauschalwerten möglich

Feste Biomasse:

  • Zentralheizkessel zur Verfeuerung fester Biomasse, z.B. Holzpellets
  • Einzelraumfeuerungen, wenn mindestens 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizt werden und weitere Anforderungen (z.B. der KleinfeuerungsanlagenVO (1.BImSchV)) eingehalten werden

Wärmepumpe:

  • Elektrowärmepumpe mit Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,5
  • Brennstoff-betriebene Wärmepumpen mit JAZ von mindestens 1,3

Biogas:

  • Anteil von 15 Prozent Biogas kann über den Bilanzzeitraum von einem Jahr nachgewiesen werden.
  • Der Einsatz von Biogas (10 Prozent) bei konventionellen Heizanlagen bis 50 kW wird anerkannt, wenn z.B. zugleich ein Sanierungskonzept vorgelegt wird.
  • Ab 50 kW Leistung muss Biogas in Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden.

Erfüllung durch sonstige Maßnahmen beziehungsweise Maßnahmenkombinationen

  • Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien, z. B. Wärmepumpe/Solarthermie
  • Sanierungskonzept plus Unterschreitung der Anforderungen nach EnEV 2009 um die in der EWärmeVO vom 8. 12. 2009 vorgesehenen Werte
  • Sanierungskonzept plus Option „Dämmung der Kellerdecke“ (Einsparung ca. 10 %, nur bei Häusern bis 2 Geschosse)
  • Heizanlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben wird
  • Anschluss an Wärmenetz, das mit Erneuerbaren Energien oder KWK betrieben wird
  • Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
  • Sanierungskonzept + 10 % Erneuerbare Energien
  • Gleichwertige innovative Maßnahmen und Einzelfalllösungen
  • Erfüllung durch Gesamtlösung für mehrere, räumlich eng zusammenhängende Gebäude

Nichtwohngebäude

Besondere Regelung für Nichtwohngebäude

  • Entsprechende Anwendung von Erfüllungsmöglichkeiten für Wohngebäude (soweit möglich)
  • Die Vorlage eines Sanierungskonzeptes mit einer energetischen Gesamtbetrachtung (d. h. inklusive Energiebedarf für Kälte und Beleuchtung) gilt als vollständige Pflichterfüllung
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