Die Verpflichtung zum Einsatz von mindestens 15 % Erneuerbarer Energie wird künftig nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für öffentliche und private Nichtwohngebäude (z. B. Bürogebäude, Hotels, Krankenhäuser usw.) gelten. Auch bei ihnen greift dann die – oder zur Erfüllung dieser Pflicht durch andere, als gleichwertig angesehene Maßnahmen. Noch ist nicht endgültig festgelegt, welche Arten von Nichtwohngebäuden künftig unter das Gesetz fallen sollen. Der Anwendungsbereich wird sich jedoch aller Voraussicht nach am bundesweit geltenden EEWärmeG orientieren.
Die Wärmeversorgung von Nichtwohngebäuden ist je nach Nutzungsart sehr unterschiedlich ausgestaltet. Z. B. hat ein Krankenhaus ganz andere Anforderungen als ein Bürogebäude. Dies erfordert oft einzelfallbezogene Lösungen bei der Integration erneuerbarer Energien. Solarthermische Anlagen können im Regelfall wegen des geringen Warmwasserbedarfs nicht eingesetzt werden.
Vorgesehen ist, dass die Anforderungen auch durch die Vorlage ein qualifiziertes Sanierungskonzept erfüllt werden können, das zusätzlich zum reinen Wärmebedarf auch die Energiebedarfe für Kälte (Klimatisierung) und Beleuchtung einbezieht.
Bei Gebäuden der öffentlichen Hand muss seit 2011 durch das bundesweit geltende EEWärmeG im Fall einer grundlegenden Renovierung ein Anteil erneuerbarer Energien am Wärme- und Kältebedarf von 15 % (gasförmige Biomasse: 25 %) realisiert werden. Durch die Einbeziehung dieser Gebäude in das künftige EWärmeG Baden-Württemberg sollen auch dort die Anforderungen – anders als beim EEWärmeG - grundsätzlich bei einem Austausch des Heizkessels gelten.
Originaltext von Eckpunkt 4
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