Auf die Empfehlungen des Bürgerforums hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration wie folgt geantwortet. Die Antworten wurden den Mitgliedern am 27. September 2022 übermittelt.
„Knapp zwei Drittel der Stimmen empfahlen eine vereinfachte und bundesweit vereinheitlichte Regelung der Corona-Maßnahmen bei gleichzeitig besser abgestimmten und individualisierten Corona-Maßnahmenpaketen. Gastronomische und kulturelle Betriebe sollten mehr Möglichkeiten zum Betrieb haben, indem Gefährdungssituationen individuell eingeschätzt werden.“
Stellungnahme des Ministeriums: Sowohl innerhalb Baden-Württembergs als auch in der Abstimmung zwischen Bund und Ländern fanden Prozesse statt, die Maßnahmen zu vereinfachen und bundesweit zu vereinheitlichen. Mit den überarbeiteten Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat der Bund bei der Steuerung der Maßnahmen den Fokus verändert. Nun liegt er auf Zahl der stationären Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten. Baden-Württemberg knüpft die Maßnahmen in der Corona-Verordnung daher künftig an zwei Entwicklungen. Zum einen daran, wie viele Krankenhauseinweisungen (Hospitalisierungen) auf Corona zurückzuführen sind und zum anderen wie stark die Intensivbetten im Land ausgelastet sind. Mit den letzten Corona-Verordnungen des Landes wurden zudem einfachere und übersichtliche Regelungen geschaffen. Damit fällt es einfacher, sich zu orientieren und unterschiedliche Lebensbereiche werden vergleichbarer geregelt. Wir wollen auch allzu kleinteilige Regelungen vermeiden. Diese wären unübersichtlicher und in der Praxis schlecht anwendbar.
„Corona-Maßnahmen sollten möglichst einheitlich europaweit gelten.“
Stellungnahme des Ministeriums: Es ist Ziel der Landesregierung die Regelungen bundesweit zu vereinheitlichen. Wie unter Punkt 1 beschrieben, stimmen wir das bundesweit bereits ab. Jede Abstimmung erfordert jedoch Zeit. Eine europaweite Abstimmung aller Regelungen gestaltet sich somit eher langwierig und dürfte kaum umsetzbar sein. Wichtiger ist es, bei großen Rahmenthemen, wie beispielsweise die Impfstoffbeschaffung, eine gemeinsame Linie zu finden. Wie eine gemeinsame Linie dann ausgestaltet wird, zum Beispiel die Umsetzung der Impfungen, wird dann an die regionalen Besonderheiten angepasst.
„Ferienwohnungen und Hotels sollten unterschiedlich behandelt und in der Risikobewertung verschieden eingestuft werden.“
Stellungnahme des Ministeriums: Nach den aktuell geltenden Regelungen können sowohl Hotels, als auch Ferienwohnungen ohne Einschränkung der Kapazität betrieben werden. Dies gilt auch für die Warn- und die Alarmstufe. Lediglich für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, greifen einschränkende Maßnahmen in Form der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises. Die 3G-Pflicht für Hotels wie für Ferienwohnungen fügt sich damit in die allgemeine Systematik der Regelungen ein. Diese Systematik besagt, dass für den Zutritt zu Einrichtungen in geschlossenen Räumen für Ungeimpfte und Ungenesene ein Testnachweis erbracht werden muss.
„Es wurde eine erweiterte Teststrategie empfohlen, im Rahmen derer direkt in Hotels und gastronomischen Einrichtungen vor Ort offizielle Tests durchgeführt werden sollen.“
Stellungnahme des Ministeriums: Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt. Der Grundgedanke unserer Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie lautet: Allen Einwohnerinnen und Einwohnern soll es möglich sein, entsprechend ihrer infektiologischen Gefährdung in sämtlichen öffentlichen und privaten Lebensbereichen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Da das Risiko einer Infektion bei vollständig geimpften Personen gering ist, entfällt mit der neuen Corona-Verordnung die Erfordernis für Geimpfte und Genesene, sich zu testen. Für Nicht-Geimpfte bleibt sie weiter bestehen.
Hotels und gastronomische Einrichtungen können bereits jetzt als Bürgerteststellen vom örtlichen Gesundheitsamt beauftragt werden. Sie können damit vor Ort offizielle Tests durchführen. Diese Bürgertests können dann mit der Kassenärztlichen Vereinigung BW (KVBW) abgerechnet werden. Da die Impfung allerdings die ungleich bedeutsamere Maßnahme zur Pandemiebekämpfung ist und fast alle die Möglichkeit haben, sich impfen zu lassen, hat der Bund beschlossen, dass die Kosten für den Bürgertest nicht weiter übernommen werden. Ab Mitte Oktober werden die Tests somit kostenpflichtig. Personen, die sich aus medizinischer Indikation nicht impfen lassen können, werden selbstverständlich auch weiterhin einen Anspruch auf eine kostenfreie Testung haben.
„Die Testpflicht bei Reisebeginn und touristischen Aufenthalten soll aufrecht erhalten, aber vereinfacht werden (mehr Teststationen, Rückerstattung von Testkosten).“
Stellungnahme des Ministeriums: Nach der aktuellen Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle, die weder geimpft noch genesen sind, bei Einreise einen negativen Testnachweis vorweisen können. Wie unter Punkt 4 beschrieben können Testkosten bei Bürgertestungen noch bis zum 11. Oktober erstattet werden. Aufgrund der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung und des Wegfalls der Testerfordernis für Geimpfte ist davon auszugehen, dass sich zunehmend auch das Angebot von Teststationen durch private Dienstleisterinnen und Dienstleister reduzieren wird.
„Neue Lockdowns sollen nur noch im äußersten Notfall als Mittel zum Tragen kommen, und dann müsse es immer noch die Möglichkeit zum Betrieb von Außengastronomie geben.“
Stellungnahme des Ministeriums: Ein echter Lockdown kommt nur zum Tragen, wenn das Gesundheitssystem akut von Überlastung bedroht ist. Wenn dieser Fall eintritt, muss allerdings mit allen Mitteln die Weiterverbreitung der Erkrankung verhindert werden, um die Menschen zu schützen und das Gesundheitssystem wieder zu entlasten. Mit den differenzierten und vorausschauenden Maßnahmen der Corona-Verordnung zielen wir darauf ab, dass ein weiterer Lockdown verhindert werden kann. Die Maßnahmen nehmen nun vor allem die Menschen ohne bzw. nicht vollständigem Impfschutz in den Blick. Von ihnen geht ein deutlich höheres infektiologisches Gefährdung ausgeht als von vollständig geimpften und genesenen Personen. Dies können wir an den aktuellen 7-Tages-Inzidenzen und den 7-Tage-Hospitalisierungsinzinzidenzen in den Krankenhäusern deutlich ablesen. Auch die intensive Beobachtung der Hospitalisierungsrate und der Intensivbettenbelegung hilft uns, auf entsprechende Entwicklungen im Gesundheitssystem rechtzeitig zu reagieren. Sollte sich trotz allem die Situation in den Krankenhäusern drastisch verschlechtern und in der Folge weitergehende Maßnahmen erforderlich sein, würde auch die Gastronomie voraussichtlich nicht ausgenommen werden können.