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Einwohnerantrag

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Angenommen, Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt. Dann können Sie als Einwohnerin oder Einwohner hierzu einen Einwohnerantrag stellen.

Der Einwohnerantrag hat am 1. Dezember 2015 den so genannten Bürgerantrag ersetzt, den nur Wahlberechtigte stellen und unterstützen durften.

Was ist ein Einwohnerantrag?

Der Einwohnerantrag muss eine Angelegenheit behandeln, für die die Gemeinde und damit der Gemeinderat zuständig ist. Darunter fallen zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens. Über einen Einwohnerantrag können Sie nicht veranlassen, dass sich der Gemeinderat mit allgemeinen politischen Fragen befasst, wie beispielsweise Probleme der Bundes- oder Landespolitik oder Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Wurde in gleicher Angelegenheit bereits ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren durchgeführt, kann ebenfalls kein Einwohnerantrag gestellt werden.

Welche Voraussetzungen sollten erfüllt sein?

Ein Einwohnerantrag muss schriftlich beantragt werden. Bei Service-BW.de finden Sie detaillierte Informationen zu den Fristen, der erforderlichen Unterschriftenanzahl sowie Kosten und weiteren Rechtsgrundlagen, die zur Antragstellung eines Einwohnerantrag notwendig sind.

Was passiert dann?

Nach dem Eingang des schriftlichen Einwohnerantrags überprüft der Gemeinderat, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden auch die Vertrauensleute des Einwohnerantrags angehört, es sei denn, dem würden besondere Umstände, wie beispielsweise der Schutz von Persönlichkeitsrechten, entgegenstehen.

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