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Steuern

Steuerfreibeträge für Gemeinderäte werden angehoben

Eine Gemeinderatssitzung in einem Sitzungssaal mit zugeschalteten Mitgliedern auf einer Videoleinwand.

Für die Sitzungsteilnahme erhalten Gemeinderäte eine Entschädigung. Die Steuerfreibeträge, die den steuerlich abzugsfähigen Aufwand pauschal berücksichtigen, sind auf Initiative von Baden-Württemberg in allen Ländern angehoben worden. Dies zeigt die Wertschätzung für kommunalpolitisches Engagement.

Baden-Württemberg besteht aus 1.101 Kommunen. In jeder einzelnen sind Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinderäten aktiv. Für die Sitzungsteilnahme erhalten sie eine Entschädigung, deren Höhe durch die Gemeindesatzung bestimmt werden. Die Steuerfreibeträge, die den steuerlich abzugsfähigen Aufwand pauschal berücksichtigen, sind auf Initiative von Baden-Württemberg in allen Ländern angehoben worden.

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte: „Das ist ein Zeichen der Wertschätzung für kommunalpolitisches Engagement. Der zeitliche Aufwand für ein kommunales Mandat ist oft sehr groß, das wird durch die Entschädigungen ohnehin nicht aufgewogen."

Arbeit der Ehrenamtlichen würdigen

Für Gemeinden mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern greift die Regel, dass eine Entschädigung für ein kommunales Mandat bis 250 Euro monatlich steuerfrei ist, zuvor waren bis zu 200 Euro steuerfrei. Für größere Kommunen erhöhen sich die Steuerfreibeträge auf bis zu 367 Euro monatlich. 

Finanzminister Dr. Bayaz: „Damit würdigen wir die wichtige Arbeit der vielen Ehrenamtlichen in den kommunalen Vertretungen. Wer sich vor Ort kommunalpolitisch engagiert, macht sich um die Demokratie verdient und ist ein direkter Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger."

Die beschlossenen Änderungen gelten ab 1. Januar 2021.

Staffelung der Freibeträge

Die Steuerfreiheit basiert formal auf zwei unterschiedlichen Regelungen. Bis zu einem Betrag von jetzt 250 Euro ist sie über die Lohnsteuer-Richtlinien geregelt. Für die höheren Beträge in größeren Kommunen gilt der sogenannte Ratsherren-Erlass. Dieser staffelt die Freibeträge folgendermaßen:

  ab 2013   ab 2021  
in einer Gemeinde mit monatlich jährlich monatlich jährlich
- höchstens 20.000 Einwohnern 104 Euro*) 1.248 Euro*) 125 Euro**) 1.500 Euro**)
- 20.001 bis 50.000 Einwohnern 166 Euro*) 1.992 Euro*) 199 Euro**) 2.388 Euro**)
- 50.001 bis 150.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro 245 Euro**) 2.940 Euro**)
- 150.001 bis 450.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro 307 Euro

3.684 Euro

- mehr als 450.000 Einwohnern 306 Euro 3.672 Euro 367 Euro 4.404 Euro

*) mindestens aber 200 Euro monatlich bzw. 2.400 Euro jährlich

**) mindestens aber 250 Euro monatlich bzw. 3.000 Euro jährlich