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Anpassung des Polizeigesetzes

In Westen gekleidete Polizisten stehen in Reutlingen. (Bild: picture alliance/Silas Stein/dpa)

Polizei

Anpassung des Polizei­gesetzes und weiterer polizeirechtlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes an die Anforderungen der Richtlinie angepasst und um die erforderlichen Neuregelungen ergänzt.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Notwendige Vorschriften sollen geschaffen werden, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates für die Polizei in Baden-Württemberg umzusetzen.

Das Polizeigesetz soll an die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungs­gerichts vom 20. April 2016 zum Bundeskriminalamtgesetz sowie vom 18. Dezember 2018 zum Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme angepasst werden.

Durch die Schaffung neuer oder ausdrücklicher polizeilicher Rechtsgrundlagen sollen Gefahren, etwa des internationalen Terrorismus oder im Bereich der häuslichen oder sexuellen Gewalt, noch wirksamer entgegengetreten werden können.

Es handelt sich um polizeilicher Rechtsgrundlagen

  • zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen,
  • zum Einsatz der Bodycam auch in Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen,
  • über Gefährderansprachen und -anschreiben und Gefährdetenansprachen,
  • zur Speicherung von Notrufen sowie weiterer Anrufe auf bestimmte Telefonnummern,
  • für den polizeilichen Datenabgleich zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Liegenschaften und
  • um Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bei gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, vorab Informationen über die Schuldnerin oder den Schuldner bei der zuständigen Polizeidienststelle einzuholen.

Kommentare : zur Anpassung des Polizeigesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

55. Kommentarvon :ohne Name 9156

Das ist unverhältnismäßig!

Anstatt unabhängige Instanzen zu schaffen, die die Polizei in ihrer Arbeit kontrollieren, werden die Rechte von Polizist*innen immer weiter ausgebaut. Dabei ist bekannt, dass die Polizei ihre Macht teilweise missbraucht und selbst regelmäßig gegen Gesetze verstößt. Anstatt solche, für eine wirkliche Demokratie dringenden Probleme anzugehen, wird

Anstatt unabhängige Instanzen zu schaffen, die die Polizei in ihrer Arbeit kontrollieren, werden die Rechte von Polizist*innen immer weiter ausgebaut. Dabei ist bekannt, dass die Polizei ihre Macht teilweise missbraucht und selbst regelmäßig gegen Gesetze verstößt. Anstatt solche, für eine wirkliche Demokratie dringenden Probleme anzugehen, wird eine repressive Institution immer weiter gestärkt, ohne dass das nötig wäre. Ich bin nicht einverstanden!

54. Kommentarvon :ohne Name 9155

Neues Polizeigesetz? Braucht man nicht

Mehr Kontrolle? Mit welcher Begründung

Aktuell wird die Notsituation gnadenlos ausgenutzt um still und heimlich ein undemokratisches Gesetz durchzuwinken!!!

Klares nein zum Polizeistaat. Aktuelle Probleme rechtfertigen nicht solche Maßnahmen!

53. Kommentarvon :SJD Die Falken Mannheim

Echte Beteiligung sieht anders aus!

Gerade jetzt, während der Corona-Krise, soll ein Gesetzesentwurf durchgebracht werden, der sich drastisch von den Ankündigungen der vergangenen Monate unterscheidet. Die Verabschiedung soll einmal mehr weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit passieren. Der Gesetzesentwurf wurde in den letzten Monaten an einigen Stellen grundlegend verändert.

Gerade jetzt, während der Corona-Krise, soll ein Gesetzesentwurf durchgebracht werden, der sich drastisch von den Ankündigungen der vergangenen Monate unterscheidet. Die Verabschiedung soll einmal mehr weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit passieren. Der Gesetzesentwurf wurde in den letzten Monaten an einigen Stellen grundlegend verändert. Über die zuletzt durchgeführten inhaltlichen Änderungen ist bisher in der Presse weder umfangreich noch differenziert diskutiert worden.

Zwischen der Vorlage des Gesetzentwurfes und der Schließung dieses Beteiligungsportals zur Kommentierung bleiben weniger als 4 Wochen, um Bürger*innen eine Beteiligung möglich zu machen? Das, liebe Landesregierung, kann nicht ernst gemeint sein.

Wer in einer Phase, in der das öffentliche Leben still stehen muss, eine massive Einschränkung der Freiheitsrechte vornehmen will, kann dies weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit machen.

Wir als Kinder- und Jugendverband SJD - Die Falken fordern die Landesregierung auf, den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzuziehen und einen breiten Beteiligungsprozess über die vorgesehene Einschränkung von Freiheitsrechten zu ermöglichen.

52. Kommentarvon :ohne Name 9152

KLARES NEIN

Mit dem Vorwand der Sicherheit wird hier versucht in Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Angst ist kein guter Berater! Unsere Gesellschaft braucht nicht noch mehr Kontrolle. Das Risiko der willkürlichen Überwachung ist zu hoch.

51. Kommentarvon :ohne Name 9147

neuerliche Gesetzesverschärfung unnötig und überzogen

1.) Die Begründung argumentiert mit Sicherheitsgefühl, nicht mit echter Sicherheit: „Insgesamt leistet der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag, um das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu verbessern.“ Dieser Satz aus der Begründung allein ist schon entlarvend; es geht der Landesregierung nicht um notwendige Anpassungen, um echte

1.) Die Begründung argumentiert mit Sicherheitsgefühl, nicht mit echter

Sicherheit:

 

„Insgesamt leistet der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag, um das

Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu verbessern.“

Dieser Satz aus der Begründung allein ist schon entlarvend; es geht der

Landesregierung nicht um notwendige Anpassungen, um echte Sicherheit zu

erlangen, sondern lediglich darum, den Eindruck des Handelns aufrecht zu erhalten. Dass das Gefühl nicht der Handlungsleitfaden für restriktive

Gesetze sein darf, versteht sich von selbst. Wer Freiheits- und

Grundrechte für eine Gefühlslage einschränkt, folgt einer populistischen

Politik und will Teile der Bevölkerung dadurch in Sicherheit wiegen auf

Kosten der Freiheit und Mündigkeit der kompletten Bevölkerung.

Obendrein ist das Schüren von Sicherheitsängsten durch vermeintlich

notwendige Gesetzesänderungen und das Aufzeichnen von ständig zitierten drohenden Gefahren selbst schon eine „Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise die Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtert.“

 

 

2.) Polizeiliche Kriminalstatistiken werden unreflektiert herangezogen:

 

„Die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik ist begrenzt.

Aufgenommen wird nur die polizeilich registrierte Kriminalität

(Hellfeld-Kriminalität). Daher macht die Polizeiliche Kriminalstatistik

auch keine vollständige Aussage über die Veränderung der Kriminalität im

Erfassungsbereich, da die Veränderung des Hellfeldes nicht gleichzeitig

eine Veränderung des Dunkelfeldes, also des nicht erfassten Bereiches

beinhalten muss. Steigt zum Beispiel die Zahl der registrierten

Körperverletzungen, heißt dies nicht automatisch, dass auch im

Dunkelfeld die Zahl der Körperverletzungen steigt. Die registrierte

Kriminalität ist vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren abhängig,

beispielsweise dem Anzeigeverhalten der Bevölkerung, der polizeilichen

Kontrolldichte dem Erlassen neuer Strafgesetze, Änderungen im

Strafrecht, der Definitionsmacht der Polizei (die Polizei entscheidet,

ob eine Tat zum Beispiel als Körperverletzung oder versuchter Mord in

die PKS eingeht) und der Bevölkerungsentwicklung.“ (Quelle:wikipedia)

 

Dementsprechend ist der Verweis auf eine fragwürdige Statistik keine Motivation für massive Eingriffe in die Freiheit.

 

3.) Evaluationsphase nicht abgewartet:

 

Die Verschärfung des Polizeigesetzes BW von 2017 unterlag im Entwurf

einer kurzen Evaluierungsphase, die im Landtag dann auf 5 Jahre

ausgeweitet wurde. Noch ohne die Wirksamkeit der bisherigen „bis an das

verfassungsmäßig machbaren“ Änderungen überhaupt zu prüfen und auch ohne

die Bedenken zur Evaluation im Schreiben des LfDI vom 17. August 2017 zu

berücksichtigen, wird nun eine erneute Verschärfung und

Kompetenzerweiterung vorbereitet. Eine längst überfällige Anpassung an

die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist hierbei unabhängig von

der konkreten Einschränkung weiterer Grundrechte zu sehen. §4 des

Entwurfes zählt nun auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach

Atr. 8 GG auf, obwohl in den Begründungen zu §27, §34 und 35 gerade darauf

hingewiesen wird, dass Ansammlungen nicht mit Versammlungen gemäß Art. 8 GG zu verwechseln sind.

 

 

4.) Kein echter Handlungsbedarf:

 

Wer die amtliche Polizeistatistik als

Begründung für verschärfte Gesetze heranzieht, oder im Schatten der

notwendigen Anpassungen nach DSGVO handelt, versucht zu verschleiern,

dass es keine ernsthafte Begründung für die Verschärfungen gibt. Gerade

in der aktuellen Phase der Einschränkungen von Grundrechten durch

einfach Verordnungen (Corona-Verordnung) und Verlagerung der weiteren

Regelungen und Lageeinschätzungen hin zur Exekutive ohne

parlamentarische Kontrolle wird deutlich, dass die bisherigen

gesetzlichen Spielräume schon jetzt vollkommen ausreichend, ja oft

überzogen sind. Ein Schutz der Freiheits- und Grundrechte würde daher

durch eindeutige, klare Beschränkungen und eindeutige Regelungen im PolG

gewährleistet, statt einer Verlagerung hin zu immer weiteren

Handlungsspielräumen und präventiven Maßnahmen einer Polizei, die ihre

Maßnahmen oftmals nach eigener Einschätzung, Annahme und Beurteilung

vornehmen darf. Damit entfernt sich Baden-Württemberg und die regierende

Partei der Grünen von einer Gesellschaft, die staatliche Eingriff

minimiert und ihre Bürgerinnen und Bürger vor Überwachung, Willkür und

nicht kontrollierbaren Polizeieinsätzen schützt. Die kumulierten

Änderungen des baden-württembergischen Polizeigesetzes höhlen so aber

die verfassungsmäßigen Abwehrrechte gegen die Allmacht des Staates immer

weiter aus.

 

 

5.) DSGVO Anpassungen fallen hier deswegen so umfangreich aus, weil

zahlreiche Sonderregelungen zur Datenweitergabe aufgenommen wurden,

statt eine restriktivere Datenhaltung zu postulieren. Damit ist der

Grundgedanke des Datenschutzes ausgehöhlt und die zahlreichen

Einzelregelungen in ihrer Komplexität öffnen Rechtsunsicherheit und in

der Folge vielen Klagen Tür und Tor. Einzig eine strikte

Daten-Sparsamkeit könnte hier Abhilfe schaffen.

 

 

 

6.) In §76 (vgl. bisher §38 und §46) wird die Überprüfung der

Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten geregelt.

Bisher lag die Grenze für über 70-Jährige bei 5 Jahren, ist aber nun

ersatzlos gestrichen und auf die doppelte Zeit wie bei anderen

Erwachsenen gesetzt worden.

Ebenso fällt die Regelung für Kinder nach zwei Jahren nun weg und geht in der Frist von 5 Jahren für Kinder und Jugendliche auf. So schnell

können bestehende strengere Auflagen an die Datenspeicherung im

Editieren der Vorlage verschwinden. Dass hier auf die DVPolG verwiesen

wird, zeigt, wie verkehrt die Logik der Ersteller des Entwurfs

funktioniert: Das Gesetz wird nun der Praxis und der

Durchführungsverordnung angepasst, statt die widersprüchliche

Vorgehensweise dem Gesetz anzugleichen.

 

 

 

7.) Fehlende Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten/-innen:

 

Die Zunahme illegaler polizeilicher Gewalt (vgl. KVIAPOL Studie der

Ruhr-Uni Bochum kviapol.rub.de) bei gleichzeitiger minimaler

Strafverfolgung gegen die Polizei und systematischer Gegenanzeige, um

jegliche Kritik an der Polizei zu unterbinden, zeigt, dass es notwendig

ist, die Ermittlung und Strafverfolgung von Übergriffen,

Kompetenzüberschreitungen und Gewaltexzessen (Vergehen gegen die Pflicht

zur Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen und Mittel) durch

Angehörige der Polizeikräfte zu erleichtern. Um die immer mehr vermummt

und durch hochgerüstete Ausstattung unkenntlich gemachten einzelnen

Beamtinnen und Beamte überhaupt identifizieren zu können, ist es für

einen Rechtsstaat, dessen Exekutive für sich beansprucht, im gesetzlich

zulässigen Rahmen zu agieren, daher unumgänglich, eine individuelle

Kennzeichnungspflicht einzuführen. Zumindest einsatzbezogen muss die

Zuordnung von Kennzeichnung zu Person im Rahmen von Ermittlungen nachvollzogen

werden können.

 

 

8.) Keine unabhängige Ermittlung mit Zugriff auf gesammelte Daten.

 

 

Die massive Ausweitung des Gesetzestexts im Hinblick auf Datenschutz und

Datensicherheit zeigt in erster Linie, welche Masse an Daten bei der

Polizei erhoben und verarbeitet wird. Die lange unberechtigte

Aufbewahrung und die unkontrollierte Speicherung, Verarbeitung und die

jüngst bekannt gewordenen missbräuchlichen Verwendungen von

Personendaten zu privaten Zwecken in Hessen und Baden-Württemberg

sprechen insgesamt für eine Reduzierung der Datensammelleidenschaft der

Ermittlungsbehörden, nicht für einen Dschungel an zusätzlichen

Paragrafen mit Ausnahmetatbeständen für so ziemlich jede andere in- und

ausländische Behörde. Wesentlich zu kurz kommt eine unabhängige Aufsicht

über die Daten, die mehr als der LfDI gemäß §97ff nicht nur zu

Sensibilisierung und Weisungen, sondern vielmehr zu Kontrollen und Anordnungen von

Löschungen befugt ist.

 

 

9.) Die Begründung für Bodycams in Wohnungen als Maßnahme gegen

häusliche Gewalt ist fadenscheinig:

 

In der Begründung des Entwurfs wird deutlich, dass der Einsatz von

Bodycams in Wohnungen in erster Linie dem Schutz von Beamtinnen und

Beamten dient. Begründet wird dies wieder mit der Polizeistatistik, die

aufgrund geänderter Gesetzeslagen (u.a. §113 und §114 StGB und der

massiv gesteigerten Praxis der Anzeige durch die Polizei) erhöht

ausfällt, bei gleichzeitig insgesamt deutlich zurückgehender

Kriminalität. Insofern kann der Passus „Abwehr einer dringenden Gefahr

für Leib oder Leben einer Person“ im Zweifelsfall durch die

durchführenden Beamtinnen und Beamten auf sich selbst bezogen und

ausgenutzt werden. Ein Schutz vor häuslicher Gewalt durch die

Videoaufnahmen in einer singulären Polizeimaßnahme, in der ohnehin

polizeiliche Zeug*innen anwesend sind, ist damit nicht erkennbar. Häusliche

Gewalt findet oft im Verborgenen statt, wenn keine Polizei – und damit

auch keine Bodycam – anwesend ist.

Dass bei einem Eingriff in den Wohnbereich – und damit per se schon

einer Verletzung der Intimsphäre – ein erhöhtes Potential an Widerstand

auftritt, sollte eher Anlass geben, Deeskalationstrainings,

psychologische Schulung und Fachpersonal in die polizeilichen Maßnahmen

einzubinden, statt eine zusätzliche Quelle an Bedrohungspotential zu

eröffnen.

 

 

10.) Verlagerung der Unverletzlichkeit der Wohnung auf den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“:

 

Im Entwurf §44 (5) wird eine wesentlich

Einschränkung der bisherigen Unverletzlichkeit der Wohnung dadurch

erreicht, dass die Videoaufnahmen nun prinzipiell erlaubt werden, ausgenommen ist

lediglich der sog. „Kernbereich privater Lebensgestaltung“(Absatz 10). Eine Definition davon bleibt die

Gesetzesvorlage schuldig, womit wieder die Polizei den

Ermessensspielraum besitzt, welche Aufnahmen angefertigt und gespeichert

werden können.

 

 

11.) Die Paragrafen 27, 34 und 35 des Entwurfs legitimieren neuerdings

sog. präventive Personenfeststellungen und Durchsuchungen bei

Großveranstaltungen/Ansammlungen. Dieser bisher schon gängigen – und verfassungsrechtlich sehr bedenklichen – Praxis wird nun eine rechtliche Grundlage geschaffen. Es bleibt

abzuwarten, ob wie in der Begründung tatsächlich Versammlungen nach Art.8

GG und der Auf-/Abzug im Zusammenhang mit selbigen ausgenommen bleiben,

oder ob die Formulierungen bewusst so allgemein gehalten sind, dass

Polizeikräfte den Unterschied nicht wahrnehmen (wollen).

 

Generell öffnen Passagen wie „[die] Annahme der erheblichen Gefahr muss

aber trotzdem durch konkrete auf Tatsachen gestützte Erfahrungswerte

gerechtfertigt sein“ sowie „die Gefährlichkeit muss sich aus der Art und

Größe im Einzelfall ergeben“ oder „[d]arüber hinaus muss dort

erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder

Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen sein“ die Tür für eine willkürliche polizeiliche

Einschätzung und sind damit keine klaren gesetzlichen Vorgaben.

Dieser Effekt ist selbstverstärkend, denn Kontrollen der Polizei bei

vermeintlich relevanten Personen führen zu einer Selbstverstärkung der

Einschätzung, nicht in den Fokus genommene Personen hingegen bleiben so

auch in der Wahrnehmung unauffällig. Dadurch werden politische,

rassistische und auf dem äußeren Anschein beruhende Vorurteile der

Polizei verstärkt, zum Nachteil von Teilen der Bevölkerung.

Leider wird die Pflicht „in besonderem Maße den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit zu beachten“ durch die gängige Praxis widerlegt.

Warum ausgerechnet eine Kompetenzerweiterung in diesem sensiblen Bereich

der Personenfeststellung und –durchsuchung nicht den üblichen

Vorgehensweisen der Exekutivbeamtinnen und –beamten unterliegen sollte,

ist zu bezweifeln.

 

Dass hier laut der Landesfraktion der Grünen mehr Rechtssicherheit durch

die Gesetzesänderung geschaffen würde, ist nicht ersichtlich, ganz im

Gegenteil. Jede Erweiterung des Handlungsspielraums der Staatsmacht, die

so wenig kontrollierbar ist wie die Polizei, muss kritisch hinterfragt

werden und auf die unbedingte Notwendigkeit reduziert bleiben. Die

präventive Ausweitung bei gleichzeitig maximaler Selbstermächtigung

verstößt gegen diesen Grundsatz.

 

Erschreckend ist auch folgende Passage: „Besondere Kategorien personenbezogener Daten wie

etwa politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder Daten zur

sexuellen Orientierung werden künftig unter einen besonderen Schutz

gestellt.“ Diese Daten haben die Polizei einfach nichts anzugehen, für viele Personen umfassen diese Punkte den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung. Nicht die schon erhobenen Daten sollten unter besonderen Schutz gestellt werden, , sondern die Erfassung,

Verarbeitung und Speicherung gehören schlichtweg ausgeschlossen.

 

 

12.) Wozu wird in §13a Gerichtsvollzieher*innen ein

Auskunftsersuchen ermöglicht? Wo wird hier in Zukunft eine Grenze

gezogen werden, z.B. bei Auskunftsersuchen anderer Behörden, die

ebenfalls nicht zur Polizei gehören? Ist dies ein Einstieg in eine

datenvernetzte staatliche Struktur, in der die Grenzen der Datensammlung

aufgehoben werden soll?

 

 

13.) Die Anpassung von §22a – jetzt im Entwurf §51 – zur automatischen

Kennzeichenerfassung wurde nach dem Urteil des BVerfG lediglich

minimal durchgeführt: Der Zweck wird präzisiert (Anwendungsfälle), aber

keineswegs die fragwürdige Praxis, erst mal alle Kennzeichen zu

erfassen/zu verarbeiten. Die Löschung personenbezogener Daten im Rahmen

der Kennzeichenerfassung ist dabei übrigens gleich ersatzlos gestrichen

worden.

 

 

14.) Kritische Anmerkungen von Institutionen (z.B. amnesty

international) und Bürgerbeteiligung in den Anmerkungen im

Gesetzesentwurf von 2017

www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2741_D.pdf

sind weiterhin unberücksichtigt geblieben.

50. Kommentarvon :ohne Name 9145

Polizei­gesetz - zu wessen Vorteil??

Die aktuelle Lage für eine Gesetzänderung auszunutzen ist unerhört! Oder absichtlich so ausgewählt? Der Bevölkerung werden nicht einmal mehr Versammlungen zugestanden, geschweige denn sich öffentlich und friedlich zu äußern! Doch Pandemie hin oder her, DAS GESETZ IST AUCH OHNE DIE AKTUELLE LAGE NICHT VERTRETBAR! Ein Polizeistaat ist in einer

Die aktuelle Lage für eine Gesetzänderung auszunutzen ist unerhört! Oder absichtlich so ausgewählt? Der Bevölkerung werden nicht einmal mehr Versammlungen zugestanden, geschweige denn sich öffentlich und friedlich zu äußern!

Doch Pandemie hin oder her, DAS GESETZ IST AUCH OHNE DIE AKTUELLE LAGE NICHT VERTRETBAR! Ein Polizeistaat ist in einer Demokratie völlig inakzeptabel!

49. Kommentarvon :Umut Avialan

Was zur Hölle!

Ich spreche mich hiermit klar gegen diese Gesetzesänderung aus!

48. Kommentarvon :ohne Name 9134

Zuverlässigkeitsprüfungen

Eine Zuverlässigkeitsprüfung, die vor allem auf den durch die Polizei gespeicherten Daten basiert (anstatt auf dem Bundeszentralregister), widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung. Es liegt nahe, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen hier so durchgeführt werden sollen, obwohl der Gesetzestext nicht klar macht, auf welche Weise die

Eine Zuverlässigkeitsprüfung, die vor allem auf den durch die Polizei gespeicherten Daten basiert (anstatt auf dem Bundeszentralregister), widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung. Es liegt nahe, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen hier so durchgeführt werden sollen, obwohl der Gesetzestext nicht klar macht, auf welche Weise die Polizei die Zuverlässigkeit prüft, was noch mehr Ausuferung bedetutet. In Polizeidatenbanken werden Vorgänge zu einzelnen Personen gespeichert, wenn diese kontrolliert werden oder anders einfach nur in Kontakt mit der Polizei kommen. Ob Menschen dabei tatsächlich Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, ist für eine weitere Speicherung meist irrelevant. Wohin Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage dieser Datenbanken führen können, hat der Skandal um die G20-Akkreditierungen gezeigt, wo mehreren Journalist*innen allein auf Grundlage alter Polizeidatenbankeinträge der Zugang verwehrt wurde – im Nachhinein stellte sich heraus, dass dies rechtswidrig war, was aber im konkreten Fall nicht half. Dadurch, dass die Polizei sowohl die dateneintragende als auch die datenüberprüfende Behörde ist, wird ein Zirkelschluss ermöglicht: Die Polizei trägt bei Leuten, die sie nicht mag, Daten ein und erklärt sie dann für unzuverlässig. Das hat mit Rechtsstaatsprinzipien und Gewaltenteilung nicht viel zu tun.

Die Einführung von solchen Zuverlässigkeitsprüfungen beinhaltet zudem die Gefahr, dass diese ausgeweitet werden auf immer mehr Bereiche und so die freie Berufswahl, Bewegungsfreiheit und weitere Grundrechte von Menschen systematisch einschränken.

47. Kommentarvon :ohne Name 9129

Kritik

Die nachfolgende Kritik kann aus Zeitgründen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ist zudem lediglich nur punktuell ausgeführt und bedürfte einer ausführlicheren, in Ruhe durchgeführten Untersuchung. Es ist wohltuend, den Gesetzentwurf in Form eines vollständigen Gesetzes vorzufinden. Gleichwohl wird dabei im Gegenzug nicht ohne

Die nachfolgende Kritik kann aus Zeitgründen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ist zudem lediglich nur punktuell ausgeführt und bedürfte einer ausführlicheren, in Ruhe durchgeführten Untersuchung.

 

 

Es ist wohltuend, den Gesetzentwurf in Form eines vollständigen Gesetzes vorzufinden. Gleichwohl wird dabei im Gegenzug nicht ohne weiteres deutlich, welche konkreten Änderungen vorgenommen worden sind.

 

 

Es wäre im Sinne einer transparenten und bürger*in-freundlichen Gesetzgebungsarbeit mehr als anzuraten, der Öffentlichkeit eine übersichtliche Synopse über die geplanten Gesetzesänderungen vorzulegen und somit überhaupt erst eine öffentliche und breite Diskussion jenseits der Expertenzirkel zu ermöglichen!

 

 

Dass der Gesetzentwurf "alternativlos" sein soll (siehe C.) und zudem "einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der inneren Sicherheit" leiste (siehe F.) erscheint mir wie ein sehr schlechter Witz. Anders ausgedrückt: So eine Haltung untergräbt jedwedes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die gesetzgeberische Arbeit, ja in den Landtag per se.

 

 

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Zu § 27 (Personenfeststellung und -durchsuchung)

 

 

Es ist abzulehnen, dass an Besuchern von Großveranstaltungen und Nutzern des ÖPNV pauschal oder (im letzteren Fall) beinahe pauschal eine Identitätsfeststellung vorgenommen werden kann, die eine Durchsuchung der Personen und ihres mitgeführten Hab und Guts nach sich ziehen kann, nur weil diese keinen amtlichen Ausweis mit sich führen. Dass es keine gesetzliche Pflicht zum Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses gibt, hat gute Gründe, die hiermit ausgehebelt werden.

 

 

Die geplanten Regelungen befördern die inzwischen längst wissenschaftlich belegte Neigung polizeilicher Maßnahmen zum "Racial Profiling", ohne damit den Polizeibeamten und -beamtinnen damit einen pauschalen Vorwurf machen zu wollen oder zu können.

 

 

Mit Blick auf die aber dennoch unleugbaren Folgen des erweiterten Racial Profiling und den schwerwiegenden Folgen für die Freiheitsrechte einzelner Bürgerinnnen und Bürger gehören diese Regelungen und Befugnisse aus Verhältnismäßigkeitsgründen aufgehoben bzw. gar nicht erst eingeführt.

 

 

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Zu § 29 (Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache)

 

 

"Gefährder"ansprachen birgen die hohe Gefahr einer sozialen Stigmatisierung. Unabhängig von der fragwürdigen und verfassungsrechtlich zu kritisierenden Verwendung des "Gefährder"-Begriffs gehört eine solche Maßnahme insofern zeitlich begrenzt und streng evaluiert. Hierfür fehlen im Gesetzentwurf jegliche Grundlagen, ja sogar die Grundlage zur ausführlichen Dokumentation von Gefährderansprachen und -anschreiben, die so eine (unabhängige und von neutraler Stelle durchgeführte!) Evaluation überhaupt erst möglich machen würden. Das ist also nachzuholen und im Entwurf zu ergänzen.

 

 

Ebenso fehlen jegliche Reglungen zur möglichst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Durchführung einer "Gefährderansprache", die bspw. das Aufsuchen der betreffenden Person auf ihrer Arbeitsstätte oder in anderen sozialen Lebensräumen untersagen, zumindest streng beschränken würden.

 

 

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Zu § 44 (5) bis (8) ("BodyCams")

 

 

Der Einsatz von sog. "BodyCams" ist grundsätzlich abzulehnen, weil deren präventive Wirkung und weitere Auswirkungen auf das Verhältnis Polizei-Bürger*in nicht ausreichend untersucht worden ist bzw. belegt werden konnte. Sämtlichen von den BodyCam-Befürwortern vorgetragenen Begründungen, die auf einigen Pilotversuchen von Landespolizeien beruhen (z.B. Hessen, Sachsen, Rheinland-Pfalz) mangelt es in vielfacher Hinsicht an sachlicher und wissenschaftlicher Grundlage, so dass die dort (von den durchführenden Polizeistellen - sic!) geäußerten positiven Aspekte nicht wirklich taugen, die Verhältnismäßigkeit und damit Zulässigkeit von BodyCams wirklich zu begründen.

 

 

Dass sich eine Ausweitung des Einsatzes von BodyCams innerhalb von Wohnungen, also des grundrechtlich besonders hoch geschützten Lebensraums der Menschen, per se verbietet, muss nicht erwähnt werden. Ich tue das hiermit dennoch.

 

 

Zu einer ausführlicheren Begründung der ablehnenden Haltung von BodyCams verweise ich bspw. auf die freiheitsfoo-Stellungnahmen an den Niedersächsischen Landtag

 

 

wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20191219stellungnahme-lvwg-reform-schleswig-holstein-freiheitsfoo-anon.pdf

 

 

(dort Seiten 11 - 14) sowie auf die 16seitige freiheitsfoo-Stellungnahme an den Landtag Schleswig-Holstein

 

 

wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20160427Stellungnahme-Bodycams-SchleswigHolstein-anon.pdf

 

 

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Zu § 51 ("Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme"):

 

 

a.) Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, dass der Einsatz verdeckt und nicht offen zzgl. zulässiger, d.h. ausreichender und rechtzeitiger Kennzeichnung erfolgen soll.

 

 

b.) Ob der Abgleich mit BKA-Fahndungsdateien zulässig ist, ist zumindest fragwürdig.

 

 

c.) Ebenso ist im Gesetz nicht definiert, wie der Abgleich erfolgen soll, ob er also bspw. seitens des BKA oder auf seiten und in Systemen der baden-württembergischen Polizei erfolgt. Das ist im Gesetz zu bestimmen.

 

 

d.) Unklar ist weiterhin, wie (und mittels welcher Sicherheitsmaßnahmen) Datenverarbeitungen und -übertragungen vom Kennzeichen-Scanner in den/zu den abgleichenden IT-Systemen erfolgen. Das ist im Gesetz aufgrund des Bestimmtheitsgebotes festzulegen.

 

 

e.) Dass der Einsatz der Kennzeichen-Scanner auch schon "aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung" zulässig sein soll, ist verfassungsrechtlich unhaltbar.

 

 

f.) Dass ganz allgemein § 27 (1) als Rechtfertigungsgrundlage für den Einsatz von Kennzeichen-Scannern dienen soll ist überbordend und unverhältnismäßig, also unzulässig.

 

 

g.) Dass das Kennzeichen-Scanning "nicht flächendeckend", "nicht dauerhaft" oder "nicht längerfristig" durchgeführt werden darf, erscheint wie ein linguistisches Feigenblatt. "Vorübergehend" kann bspw. - streng genommen - nichts anderes bedeuten, dass zeitliche Aussetzer zwischen ansonsten durchgängigen Scanning-Einsätzen der Bedeutung dieser Begrenzung entsprechen. Und mit "nicht flächendeckend" kann - auch hier bei genauer Betrachtung der Bedeutung dieser Wortwahl - eben ein "fast flächendeckender" Einsatz der Kfz-Kennzeichen-Scanner sein. Also: Hätte die Landesregierung eine wirklich in zeitlichen und räumlichen Umfang begrenzten Einsatz der Kennzeichen-Scanner gewollt, dann wären andere Begrifflichkeiten die richtigen gewesen, nicht aber die hier im Gesetzentwurf gewählten, schwammigen.

 

 

h.) Was gänzlich fehlt sind Erläuterungen und Regelungen zur Evaluation des polizeilichen Kennzeichen-Scannings. Nur wer sich die - nun endlich! - dokumentierten Einsätze der Kfz-Kennzeichen-Scanner im Detail und in Sorgfalt anschaut, auswertet und (ausschließlich!) daraus resultierende Erfolge bei Prävention und Strafverfolgung untersucht kann letztendlich eine Bewertung vornehmen, ob diese Maßnahme verhältnismäßig und insofern verfassungsgemäß war und ist - oder eben auch nicht.Ich rate daher dringend zur gesetzlichen Festschreibung einer regelmäßigen, zum Beispiel jährlichen Evaluation und Überprüfung inklusive der Veröffentlichung anonymisierter Rohdaten für die Öffentlichkeit, um eine politisch unabhängige Kontrolle der Maßnahme zu gewährleisten.

 

 

i.) In welchem Umfang die Dokumentation der angeordneten und durchgeführten Einsätze von Kennzeichen-Scannern überhaupt durchgeführt wird bleibt allerdings unklar und muss im Gesetz zwingend konkretisiert werden, damit eine nachträgliche Evaluation überhaupt sachlich sinnvoll möglich ist.

 

 

--- (Ende Kommentierung)

46. Kommentarvon :ohne Name 9127

Willkür vs. Rechtsstaatlichkeit

Ich halte eine Verschärfung des Polizeigesetzes und damit eine Ausweitung der Befugnisse der Polizei gerade zu Zeiten der Coronakrise für unverantwortlich! Freiheitsrechte an die wir als Demokrat_Innen gewohnt sind, werden momentan aufgrund eines Viruses eingeschränkt. Wenn nun die Möglichkeiten für Kontrollen und Überwachung still und heimlich

Ich halte eine Verschärfung des Polizeigesetzes und damit eine Ausweitung der Befugnisse der Polizei gerade zu Zeiten der Coronakrise für unverantwortlich! Freiheitsrechte an die wir als Demokrat_Innen gewohnt sind, werden momentan aufgrund eines Viruses eingeschränkt. Wenn nun die Möglichkeiten für Kontrollen und Überwachung still und heimlich während der Krise ausgebaut wird, obwohl alle gerade von einer Übergangsphase aufgrund von COVID19 ausgehen, ist das weder transparent noch zu rechtfertigen. Die vermeintliche Terrorgefahr ist ebenfalls kein Anlass für diese schnelle Verschäfung.

Ich halte sozialraumorientierte Polizeiarbeit für sehr viel sinnvoller, Polizisten, die ihre "Hood" und Nachbarn kennen, Bildungsarbeit/Integrationsarbeit leisten, quartiersbezogen agieren.

 

Es fehlt eine klare Definition zu a) WER oder WAS genau ist ein Gefährder? Schätzt das jeder Polizist/ jede Polizistin anders ein? Ist da nicht ein unbegrenzter Raum für diskriminierende Einschätzungen, racial profiling? Welche Instanzen kontrollieren das? Müssen die BeamtInnen sich rechtfertigen? b) Wann liegt ein besonderes Gefährdungsrisiko vor? Ist ein Kiffer auf einem Festival bereits ein Gefährder? Oder liegt die Grenze bei Waffen/Bomben? Nach welchen Kriterien werden Kontrollen durchgeführt?

Desweiteren interessiert mich: Wo werden Daten wie gespeichert und wie lange? An welche Behörden national sowie international werden Daten weitergereicht? Wie kann man sich wehren?

Was passiert mit Bodycamaufnahmen aus meiner privat Wohnung? Hat die jeder Streifenpolizist dabei? Werde ich nun immer gefilmt?

 

Die Verschärfung der Gesetze fühlen sich für mich nach einem rießigen Schritt zu willkürlicher Kontrolle und Überwachung durch die Polizei an... Ich strebe nach Freiheit und Mitverantwortung sowie verlässlicher, klarer, nachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen.