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Landesgrundsteuergesetz

Ein Neubaugebiet von Weissach

Steuern

Stellungnahme des Ministeriums

Über das Beteiligungsportal BW gingen dem Finanzministerium zahlreiche Kommentare zu, welche in dieser Stellungnahme gesammelt beantwortet werden.

Viele Bürgerinnen und Bürger begrüßen die Grundsteuer in Form der modifizierten Bodenwertsteuer. Es besteht allerdings allgemein die Befürchtung, dass es durch das neue Modell zu Belastungsverschiebungen komme, welche insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner von Ein- und Zweifamilienhäusern durch eine höhere Grundsteuerlast treffe. Auch die Bemessung der Grundsteuer anhand des Bodenrichtwerts ohne die Einbeziehung von Gebäudeflächen, Bebauung, Bebaubarkeit oder anderweitiger Besonderheiten wird kritisiert. Außerdem wird teilweise die Einführung einer Grundsteuer C zur höheren Besteuerung baureifer Grundstücke gewünscht.

Stellungnahme des Finanzministeriums

Durch eine Neuregelung der Grundsteuer wird es stets zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum jetzigen Recht der Einheitsbewertung kommen. Dies ist eine zwingende Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, welches die aktuelle Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt hat. Jeder Systemwechsel führt automatisch zu teilweise höheren, aber auch teilweise niedrigeren Steuern. Aufgrund der Bedeutung der Hebesätze, können aktuell keine pauschalen Aussagen darüber getroffen werden, ob eine bestimmte Konstellation zu steigenden oder sinkenden Belastungen führen wird.

Eine Erhöhung des Steueraufkommens ist nicht beabsichtigt

Es wurde aber darauf geachtet, dass mögliche Verschiebungen für die weit überwiegende Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Bürokratischer und verfassungsrechtlich problematischer Übergangsregelungen bedarf es daher nicht. Von einer Bodenwertsteuer profitieren vor allem effizient bebaute Grundstücke, wie dies etwa bei Mehrfamilienhäusern der Fall ist. Zudem entscheiden am Ende die Kommunen mit ihren Hebesätzen über die tatsächliche Höhe der Grundsteuer. Im Vorfeld haben diese die Absicht bekräftigt, sich um Aufkommensneutralität zu bemühen. Eine Erhöhung des Steueraufkommens ist mit dem Landesgrundsteuergesetz nicht beabsichtigt.

Die Landesgrundsteuer folgt einem vollkommen neuen Ansatz, der die Gebäude außer Betracht lässt. Es ist folglich im Grundsatz egal, ob und mit welchem Gebäude das Grundstück bebaut ist. Entscheidend ist allein, welches Potenzial im Grund und Boden des jeweiligen Grundstücks enthalten ist. Dadurch hat die individuelle Entscheidung, das Grundstück auf eine bestimmte Art zu nutzen, keine Auswirkung auf die Steuer. Dies bedeutet für alle Beteiligten ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Transparenz. Zusätzlich wird auf die fehleranfällige Integration der Gebäude verzichtet. Dieser Ansatz wurde von führenden Verfassungsrechtlern als innovativ und verfassungsfest bezeichnet.

Steigerung der Bodenrichtwerte führt nicht automatisch zu höherer Grundsteuer

Die Grundsteuer wird zukünftig maßgeblich vom Bodenrichtwert bestimmt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen alle zwei Jahre neu ermittelt und ist allgemein anerkannt. Er berücksichtigt unter anderem die Art und das Maß der Bebauung. Die Bodenrichtwerte, die für die Wertfeststellung im Jahr 2022 benötigt werden, sollen für den Bürger leicht verständlich sein. Um dies zu erreichen, werden im Vorfeld Gespräche mit den zuständigen Gremien geführt werden. Eine zukünftige Steigerung der Bodenrichtwerte führt dabei nicht automatisch zu einer höheren Grundsteuer. Zum einen trägt die kommunale Betrachtungsweise dazu bei, dass die Wertentwicklung vor Ort entscheidend ist. Zum anderen sind die Kommunen nach jeder Hauptfeststellung verpflichtet, den Hebesatz neu festzulegen. Der zur Hauptfeststellung vorliegende Bodenrichtwert gilt bis zur nächsten Hauptfeststellung fort.

Der Abschlag auf Ebene der Steuermesszahl für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken knüpft nur an diese abstrakte Eigenschaft der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken an. Es ist nicht erforderlich, weitere Informationen von den Bürgerinnen und Bürger zu erfragen. Die Ausgestaltung ist einfach und gerecht, sowie in der Höhe angemessen. Gleichzeitig wird durch dieses Grundprinzip des Landesgrundsteuergesetzes die Schaffung von Wohnraum, insbesondere bei einer effizienten Bebauung des Grundstücks, steuerlich bevorzugt.

Anreiz zur Bebauung wird geschaffen

Die Grundsteuer C wurde im Landesgrundsteuergesetz nicht berücksichtigt. Aufgrund der gebäudeunabhängigen Betrachtung der Grundstücke werden unbebaute Grundstücke deutlich höher belastet, sodass bereits dadurch ein Anreiz zur Bebauung geschaffen wird.

Die Befreiungsvorschriften führen die bisher bekannten und durch langjährige Rechtsprechung gefestigten Ausnahmen von der Besteuerung systemgerecht fort.

Grundsteuer ist eine Art „Nutzungsabgabe“ an die Kommunen

Ein Freibetrag ist aus systematischen und administrativen Gründen nicht integrierbar. Die Grundsteuer rechtfertigt sich aus der Finanzierung von Leistungen der jeweiligen Kommune, die nicht über direkte Beiträge refinanziert werden. Sie ist dadurch eine Art "Nutzungsabgabe". Das Grundbedürfnis an Wohnraum, welches die Bürgerinnen und Bürger zweifellos haben, wird im Rahmen des Abschlags auf Ebene der Steuermesszahl berücksichtigt. Dadurch wird faktisch auch eine Befreiung erreicht, ohne dass es zu einem Systembruch oder Widersprüchen kommt.

Die Möglichkeit, die Grundsteuerbelastung auf den Mieter umzulegen, ist zivilrechtlich in der Betriebskostenverordnung geregelt. Eine etwaige Änderung obliegt ausschließlich dem Bundesgesetzgeber. Baden-Württemberg kann hier keinen eigenen Weg beschreiten.

Grundstücksflächen von Windkraftanlagen, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, sind derzeit dem Grundvermögen und somit der Grundsteuer B zugeordnet. Die neue Regelung, die eine geänderte Zuordnung zur Grundsteuer A und damit eine Einstufung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorsieht, bewirkt eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Die Einteilung von Kleingärten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft folgt aus dem Bezug zur bundesgesetzlichen Regelung zu Kleingärten, die an eine gärtnerische Nutzung zum Eigenbedarf anknüpft. Die bisherige Praxis wird dabei im Sinne der größeren Rechtssicherheit fortgeführt.

Die Regelung des Paragraph 27 Absatz 3 LGrStG ist eine Missbrauchsvermeidungsregelung und führt die bisher bekannte und durch langjährige Rechtsprechung gefestigte Abgrenzung im Grundsatz fort. Sie führt daher zu einer höheren Rechtssicherheit und ermöglicht die nötige Flexibilität, um die betroffenen Fälle angemessen zu beurteilen. Bei Flächen, die nach ihrer Lage innerhalb einer Siedlung und nach den sonstigen Verhältnissen als Bauland in Betracht kommen, kann bereits nach den Regelungen der Einheitsbewertung grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit einer Bebauung in absehbarer Zeit und damit von einer Zurechnung zur Grundsteuer B ausgegangen werden.