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Gleichbehandlungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Menschen in die Behörden zu stärken.

Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dem Schutz vor Benachteiligung von Beschäftigten sowie im Zivilrechtsverkehr dient, soll das vorliegende Gesetz Benachteiligungen von Menschen bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der in Paragraph 2 genannten Behörden aus den in Paragraph 4 genannten Gründen entgegenwirken und damit das Vertrauen in diese Behörden stärken.

Die Zielrichtung des Gleichbehandlungsgesetzes besteht im Schutz vor ungerechtfertigten Benachteiligungen unter Berücksichtigung der individuellen und gesellschaftlichen Dimensionen von Diskriminierung. Der Gesetzentwurf enthält die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen durch öffentliche Stellen vorzugehen. Der Entwurf sieht als Rechtsfolge ungerechtfertigter Benachteiligung einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz sowie Entschädigung vor. Weiterhin soll auf Grundlage des Gesetzes eine Ombudsstelle eingerichtet werden. Aufgaben dieser Ombudsstelle sind die Unterstützung und Beratung von Betroffenen. Die weitere Dimension, die mit dem Gesetzgebungsvorhaben verbunden ist, besteht in der Sensibilisierung für Benachteiligungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. März 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Entwurf des Gleichbehandlungsgesetzes Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zum Gleichbehandlungsgesetz

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4. Kommentar von :ohne Name 78381

Gleichbehandlungsgesetz

Kirchen dürfen aus dem Geltungsbereich nicht ausgenommen werden!

3. Kommentar von :Kuntz Dietrich, 78176 Blumberg

Entwurf Gleichbehandlungsgesetz BW

Sehr geehrter Damen und Herren, wir brauchen ein solches Gesetzt nicht, vgl. Art. 1 GG. Es geht nicht nur um Gleichstellung, sondern auch um die behördliche Beachtung von Gesetzen. Begründung: Zu Rechtsverletzungen durch Betroffene befinden sich in jedem Gesetz (normierte) Sanktionen. Nicht so bei behördlichen Rechtsverletzungen. In

Sehr geehrter Damen und Herren,

wir brauchen ein solches Gesetzt nicht, vgl. Art. 1 GG. Es geht nicht nur um Gleichstellung, sondern auch um die behördliche Beachtung von Gesetzen.

Begründung:

Zu Rechtsverletzungen durch Betroffene befinden sich in jedem Gesetz (normierte) Sanktionen. Nicht so bei behördlichen Rechtsverletzungen. In Betracht zu nehmen sind beispielhaft die GemO, das LIFG, KAG, LVwVfG und bindende verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Zu allen nachfolgenden Beispielen kann ich umfassend entsprechendes Beweismaterial liefern.

GemO:
Zunehmend stelle ich unzulässige Entscheidungen / Vorberatungen von Gemeinderäten in nichtöffentlicher Sitzung fest (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.07.2021 - 1 K 923/20 -, VGH BW, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2843/21 -).

LIFG:
Vorsätzliche Nichtbearbeitung von LIFG-Anträgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1082/19 -). Dem LfdI und dem Bürgerbeauftragten stehen keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Rechtsaufsichtsbehörden bleiben faktisch untätig.

KAG vom 02.12.2020 / bindende verfassungsgerichtliche Entscheidungen:
Zur Umsetzung des bindenden Beschlusses des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (zeitl. Höchstgrenze für Abgabenerhebungen) bedurfte es weiterer erfolgreicher Verfassungsbeschwerden um die Blockadehaltung des IM nach 7 Jahren zu beenden. Insoweit war auch eine positive Entscheidung des Petitionsausschusses für das IM ohne Wirkung.
So rechtswidrig verhalten sich auch nachgeordnete Behörden im Hinblick auf BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2962/14 - (unzulässige Rechtsausübung).

LVwVfG:
Die Verletzung der Behörde entsprechender Frist führt zu unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichte. § 75 VwGO ist kein Freibrief für die Verwaltung wegen fehlender Entscheidungsfreude / fehlender Entscheidungsfähigkeit.

Im Verweis auf die Beschreitung des Rechtsweges allein liegt keine Lösung des Problems. Denn dies führt zur unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und, wegen meist geringer Streitwerte, zur Kostenbelastung der Betroffenen auch bei Obsiegen. Daher wird auf den Rechtsweg meist verzichtet, was zu entsprechendem bürgerlichen Frust führt.

Ergebnis:
Insgesamt gesehen handelt es sich dann um keine Einzelfälle, wenn kritische Fragen im Raum stehen, zu denen leitende Behördenmitarbeiter verantwortbare Entscheidungen lieber umgehen. Die Anpassung der entsprechenden Gesetze ist dringend geboten, auch als ein Stein, um weiteres extremes Wahlverhalten der Bürger zu beenden.

freundliche Grüße
Dietrich Kuntz
Kiefernweg 24
78176 Blumberg

2. Kommentar von :ohne Name 12535

Bürokratieabbau?

Von Bürokratie-Abbau kann man hier nicht reden. Im Gegenteil.

1. Kommentar von :Heinrich Lang

Entwurf Gleichbehandlungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, wir brauchen dieses Gesetz nicht! Begründung: 1. Artikel 1 Grundgesetz "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Ergo: Wir brauchen kein Gesetz, das die Einhaltung oder Umsetzung des Grundgesetzes durchsetzt oder gar

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir brauchen dieses Gesetz nicht!

Begründung:
1. Artikel 1 Grundgesetz
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Ergo: Wir brauchen kein Gesetz, das die Einhaltung oder Umsetzung des Grundgesetzes durchsetzt oder gar Schadensersatzansprüche bei Nichtumsetzung durch staatliche resp. öffentliche Organe begründet.
Bestenfalls sind an der einen oder anderen Stelle ergänzende Ausführungsbestimmungen hilfreich.
Bei Zuwiderhandeln durch staatliche / öffentlich Bedienstete steht heute schon jedem Bürger und jeder Bürgerin der Rechtsweg per Verwaltungsklage offen.

2. keine unnötige Bürokratie
Welche beiden anderen Vorschriften sollten dafür denn entfallen, um endlich einmal ein Schrittchen in Sachen Entbürokratisierung voranzukommen?!

3. Verschwendung von Steuergeldern
Jede gesetzliche Regelung erfordert einen hohen personellen Aufwand zur Umsetzung und Durchsetzung. An der Stelle halte ich die Ausführungen des Entwurfs für in hohem Maße nicht sachgerecht untertreibend.

4. Überlastung von Staatsanwälten und Gerichten
Gerade klagen die Staatsanwälte, dass sie sich zu ihrer ohnehin arbeitsüberlasteten Situation nun auch noch einem Berg an zusätzlichem Arbeitsaufwand gegenüber sehen, um wegen Cannabis-Delikten vorbestrafte Bürgerinnen und Bürger zu rehabilitieren.

Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Lang