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Gesetzesänderung

Landesregierung gibt Gesetzentwurf zur Änderung des Wappenrechts zur Anhörung frei

Die schwarz-gelbe Landesflagge von Baden-Württemberg weht im Wind.

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung des baden-württembergischen Wappenrechts zur Anhörung freigegeben. „Ziel der Reform ist es in erster Linie, das seit 1954 unveränderte Wappenrecht zeitgemäß auszugestalten und zu vereinfachen“, erklärte Innenminister Reinhold Gall.

Der Gesetzentwurf geht zum Schutz der Hoheitszeichen entsprechend der bisherigen Rechtslage vom Grundsatz aus, dass die Verwendung des Landeswappens sowie der Landesdienstflagge außerhalb des staatlichen Bereichs stets genehmigungspflichtig ist. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Innenministerium. „Um die Wappenverwendung einfacher und bürgerfreundlicher auszugestalten, sieht der Gesetzentwurf neue Möglichkeiten der genehmigungsfreien Wappennutzung vor“, betonte der Innenminister. Diese soll künftig unter anderem für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts, der staatsbürgerlichen Bildung sowie der Kultur gestattet werden. Gleiches gilt für die Wappenverwendung, wenn mit dieser auf die Förderung durch das Land Baden-Württemberg hingewiesen wird.

Erweitert wird im Gesetzentwurf auch der Kreis der wappenführenden Stellen. Diese dürfen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung das Landeswappen uneingeschränkt genehmigungsfrei führen. Erstmals wird gesetzlich auch den Fraktionen im Landtag sowie den von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragten Personen, wie beispielsweise dem Landesbehindertenbeauftragten, dieses Recht zugebilligt. Außerdem werden in den Katalog der wappenführenden Stellen auch der Landtag sowie dessen Abgeordnete, die bereits bislang aufgrund allgemeiner Verwaltungspraxis das Wappen führen durften, klarstellend aufgenommen.

Schließlich soll mit dem Gesetzentwurf auch der Schutz der Hoheitszeichen verbessert werden. Erstmals wird das Innenministerium per Gesetz zum Einschreiten bei missbräuchlicher Wappen- und Flaggenverwendung ermächtigt. Anlass zum Einschreiten gegen eine unbefugte Verwendung besteht vor allem dann, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich beim Verwender um eine staatliche Einrichtung, wenn durch die Art der Wappenverwendung die Würde der Hoheitszeichen verunglimpft wird oder das Ansehen des Landes Schaden nehmen könnte.

In den kommenden Wochen haben nun Verbände und Institutionen Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Für die zweite Jahreshälfte sind die weiteren Gesetzgebungsarbeiten und die Beratungen im Landtag vorgesehen.

Der Gesetzentwurf kann im Internet auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung heruntergeladen und kommentiert werden.

Beteiligungsportal: Kommentieren Sie den Gesetzentwurf zur Änderung des Wappenrechts

Gesetzentwurf zur Reform des Wappenrechts (PDF)