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Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.

Kommentare : zu Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

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217. Kommentar von :Ohne Name
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216. Kommentar von :Ohne Name

Nachhaltigkeit der Jagd

Die Jagd wurde seit Jahrzehnten immer nachhaltig genutzt.Die Nachhaltigkeit liegt im eignen Interesse einer längeren Bejagung über Jahre/Reviersystem

215. Kommentar von :Ohne Name

§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

Schutz vor Hunden: Schon im jetzigen LJagdG sind in Verbindung mit dem BJagdG die entsprechenden Regelungen vorgegeben, bevor man überhaupt als letztes Mittel der Wahl einen wildernden Hund als Jagdausübungsberechtigter erlegen darf. Die Ausführungen in " Das Jagdrecht in Baden-Württemberg" von Kümmerle und Nagel(Seiten 168 bis 171, 10. Auflage)

Schutz vor Hunden:

Schon im jetzigen LJagdG sind in Verbindung mit dem BJagdG die entsprechenden Regelungen vorgegeben, bevor man überhaupt als letztes Mittel der Wahl einen wildernden Hund als Jagdausübungsberechtigter erlegen darf. Die Ausführungen in " Das Jagdrecht in Baden-Württemberg" von Kümmerle und Nagel(Seiten 168 bis 171, 10. Auflage) sind hier mehr als eindeutig. Somit wird hier erneut eine Regelung in den Entwurf gebracht, die mehr als unnötig ist. Man muss sich viel mehr einmal über die Außenwirkung dieser Regelung Gedanken machen. Hundehalter brauchen sich nach In Kraft treten des Gesetzes keine Gedanken mehr um ihren unerlaubt jagenden, also wildernden Hund zu machen. Denn die Ortspolizeibehörde, sprich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wird sich den Schuh einer Abschussanordnung nicht anziehen wollen. Eine Zunahme des Wildes, das von Hunden unerlaubt gehetzt, aus seinen Einständen vertrieben und schlimmsten Falls gerissen und angeschnitten wird, wird die Folge sein. Das wird dann von der grün-roten Landesregierung als tierschutzgerechtes Jagdgesetz gefeiert.

Schutz vor Hauskatzen:

Schon im jetzigen LJagdG sind in Verbindung mit dem BJagdG die entsprechenden Regelungen vorgegeben, bevor man überhaupt wildernde Katzen als Jagdausübungsberechtigter erlegen darf. Die Ausführungen in " Das Jagdrecht in Baden-Württemberg" von Kümmerle und Nagel(Seiten 168, 170 und 171, 10. Auflage) sind hier mehr als eindeutig. Auch hier wird somit eine Regelung in den Entwurf gebracht, die mehr als unnötig ist.
Die "500 m Regelung" für die Hauskatze hat sich über die Jahre bewährt. Warum soll sie jetzt unter dem Einfluss des Naturschutzes abgeschafft werden? Jäger legen eine Prüfung ab, der eine intensive Ausbildung vorausgeht. Inhalt ist dabei auch die Wildkatze mit ihren deutlichen Unterscheidungsmerkmalen zur verwilderten Hauskatze. Traut man die definitive Ansprache dem Jäger etwa nicht zu?? Offensichtlich nicht.

Man nimmt lieber in Kauf, dass sich langfristig die in Zunahme befindlichen Bestände der Wildkatze mit verwilderten Hauskatzen verbastardisieren. Sicherlich auch eine Form der Arterhaltung.

214. Kommentar von :Ohne Name

§ 41, Abs. 2 Jagd- und Schonzeiten

"In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig ", so steht es im Entwurf. Sieht man sich das zur Zeit geltende LJagdG an, so stellt man fest, oh Wunder, dass bereits jetzt für viele Wildarten in diesem

"In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig ", so steht es im Entwurf.

Sieht man sich das zur Zeit geltende LJagdG an, so stellt man fest, oh Wunder, dass bereits jetzt für viele Wildarten in diesem Zeitraum eine Schonzeit besteht. Sie also nicht bejagt werden dürfen. Bei den übrigen, noch jagdbaren Wildarten, greift § 22, Abs. 4 BJagdG (Elternschutzparagraph). Von daher eigentlich schon eine unsinnige gesetzliche Neuregelung im Entwurf.

Bei Schwarzwild ist die Jagd auf Überläufer und Frischlinge freigegeben. Macht auch Sinn. In dieser Jahreszeit hält sich Schwarzwild auf Grund nicht vorhandener Deckung und äußerst geringem Nahrungsangebot natürlicher Weise im Wald statt auf Feld und Wiesen auf. Die Frischlinge des Vorjahres werden von den Bachen abgeschlagen, damit sie sich ausschließlich um die neuen Frischlinge kümmern können. An die im Wald angelegten Kirrungen (3-Liter-Regelung, an die sich hoffentlich jeder Jäger hält!!!) kommt das Schwarzwild vertraut, ruhig, ohne Hast und verweilt zum Rumstieren.

Im Februar und März, teils auch noch im April liegt in vielen Revieren Baden-Württembergs Schnee. Schnee und guter Mond bieten beste Möglichkeit zur Ansprache (Lebendbeschau) des Schwarzwildes an der Kirrung. Auf das sich ruhig und vertraut verhaltende Schwarzwild an der Kirrung ist eine sichere, gezielte (Wildbret schonender Schuss hinter das Blatt) und i. d. R. sofort tödliche und damit tierschutzgerechte Schussabgabe möglich. Und diese Möglichkeit soll dem Jäger nun genommen werden??? Stattdessen soll auf Feld und Wiese, einem Lotteriespiel gleich, mal hier, mal dort, wenn man sich gerade über den Weg läuft, auf schnell ziehendes, sich unruhig bewegendes Schwarzwild auf weitere Entfernung gejagt werden? Die Zunahme nicht sofort tödlicher (also nicht tierschutzgerechter) Schüsse, längerer Nachsuchen, des Verwerfens von Wild auf Grund der Vorschriften der Wildbrethygiene werden die Folge sein. Da dies aber nicht der Waidgerechtigkeit entspricht, wird auf Feld und Wiese in dieser Jahreszeit nicht gejagt.

Die Grundbesitzer dürfen sich freuen. Eine Zunahme der Wildschäden durch Schwarzwild wird die Folge sein. Jagden werden nicht mehr oder nur noch mit Deckelung der Wildschadenssumme verpachtbar sein. Und die Besitzer von Gartenanlagen und die Firedhofsverwaltungen dürfen sich über den nächtlichen Besuch marodierender Wildschweinrotten freuen. Gut, dass zumindest in befriedeten Bezirken keine Wildschadensersatz gezahlt werden muss.

Wie gesagt. Eigentlich besteht schon eine ausreichende gestzliche Regelung. Somit ist dieser Teil des Gesetzentwurfes abzulehnen.

213. Kommentar von :Ohne Name

Schutz der Wildtiere vor Hunden und verwilderten Katzen

Durch die Übertragung des Rechtes auf Feststellung der Personalien von Hundehaltern, deren Hunde den Wildtieren nachstellen, bzw. sich unbeaufsichtigt in Wald oder Feld bewegen, könnte die Problematik über ein Bußgeldverfahren der Ortspolizeibehörde abgewickelt werden. Der Zwang zur Tötung mit behördlicher Genehmigung wird damit nur noch seltenst

Durch die Übertragung des Rechtes auf Feststellung der Personalien von Hundehaltern, deren Hunde
den Wildtieren nachstellen, bzw. sich unbeaufsichtigt in Wald oder Feld bewegen, könnte die Problematik über ein Bußgeldverfahren der Ortspolizeibehörde abgewickelt werden. Der Zwang zur Tötung mit behördlicher Genehmigung wird damit nur noch seltenst eintreten.

Diese Möglichkeit besteht bei verwilderten Katzen nicht !!!

Andererseits ist eine verwilderte Katze auch nicht mehr als Haustier anzusehen, sondern müsste
nach §5 (3) Abs.3 in die Kategorie "invasive Neozoe" eingestuft werden.
Die Definition von "verwildert" kann z.B. durch augenscheinlich dauerhafte Anwesenheit im Revier (mind. 500 m Entfernung zum nächsten bewohnten Anwesen) festgestellt werden.

212. Kommentar von :Ohne Name

Wildtierschützer

Dass die bisherigen Aufgaben des Jagdaufsehers ergänzt werden, war längst überfällig. Jedoch sollten die bisherigen Befugnisse (bei entsprechender Ausbildung) als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft beibehalten werden. Unsere Natur unterliegt einer immer intensiveren Nutzung, die viele Probleme mit sich bringt. Aufmerksame Personen mit dem nötigen

Dass die bisherigen Aufgaben des Jagdaufsehers ergänzt werden, war längst überfällig. Jedoch sollten die bisherigen Befugnisse (bei entsprechender Ausbildung) als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft beibehalten werden. Unsere Natur unterliegt einer immer intensiveren Nutzung, die viele Probleme mit sich bringt. Aufmerksame Personen mit dem nötigen Sachverstand "im Revier" zu haben, ist hier doch mehr als hilfreich. In diesem Zusammenhang spreche ich mich sogar für eine Erweiterung der Befugnisse der Wildtierschützer auf die Belange des Naturschutzes aus. Eine ordentliche, staatlich vorgeschriebene Ausbildung, die deutlich über den Jagdschein hinausgeht, ist hierfür unerlässlich. Eine solche Erweiterung wäre sehr wünschenswert.
Unser Staat lässt sich einiges entgehen wenn er ehrenamtlichen Mitbürgern diese Art der „Mitarbeit“ verweigert. Außerdem steht diese Gesetzesänderung für mich als juristischen Laien im Widerspruch zu § 25 Bundesjagdgesetz, das hier meiner Meinung nach den Ländern keine entsprechende Ermächtigung erteilt.

211. Kommentar von :Ohne Name

Haustierabschuss § 49

Es ist mitnichten so, daß in Italien Katzen keine Schäden in der lokalen Fauna verursachen. Es gibt zu diesem Thema eine umfassende Untersuchung der Universität Wien. Hier wird ganz eindeutig und wissenschaftlich belegt, daß Katzen sehr wohl beträchtliche Verluste bewirken. Es werden weltweit Strategien und Alternativen betrachtet.

Es ist mitnichten so, daß in Italien Katzen keine Schäden in der lokalen Fauna verursachen. Es gibt zu diesem Thema eine umfassende Untersuchung der Universität Wien. Hier wird ganz eindeutig und wissenschaftlich belegt, daß Katzen sehr wohl beträchtliche Verluste bewirken. Es werden weltweit Strategien und Alternativen betrachtet.
http://www.dib.boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Publikationen/KH_Gutachten_Hauskatze_Feb2014.pdf
Wenn man den Tier- und Naturschutzgedanken konsequent zu Ende denkt, heißt das letztlich Entnahme der Katzen aus dem Biotop.
Die Kosten dafür sollten dann aber nicht an die SteuerzahlerInnen abgewälzt werden.

210. Kommentar von :Ohne Name

Niederwild

Mein Revier ist 550 ha groß und unterliegt einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Es erfolgt eine intensive Bejagung mit Fallenjagd auf Marder ( seit zwei Jahren habe ich den Baummarder in der Falle, der bisher nur im Wald - nächste Entfernung 4Km Luftlinie – vorkam ) und Bau - Jagd auf den Fuchs mit dem Hund sowie die Ansitzjagd auf

Mein Revier ist 550 ha groß und unterliegt einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung.
Es erfolgt eine intensive Bejagung mit Fallenjagd auf Marder ( seit zwei Jahren habe ich den Baummarder in der Falle, der bisher nur im Wald - nächste Entfernung 4Km Luftlinie – vorkam ) und Bau - Jagd auf den Fuchs mit dem Hund sowie die Ansitzjagd auf den Dachs. 2008 hatte ich noch 6-7 Rebhuhn Paare mit allerdings nur jeweils 8-10 Jung - Hühnern gesehen. Bei einer Reproduktionsrate von 18-20 Küken je Paar, wenn es keine Verluste gäbe, wäre ein Jagd auf Hühner noch nachhaltig möglich. In den letzten 2 Jahren ging der Hühner - Bestand auf ein einziges Paar zurück. Im Winter habe ich etliche Rupfungen durch Sperber und Habicht gefunden .Selbst beobachtet: Schlägt ein Sperber oder Habicht ein Huhn, wird er alsbald von einem Bussard von der Beute abgeschlagen. Dieses Spiel wiederholt sich. Das gleiche passiert mit den Hasen. Nach jahrelanger Jagd - Ruhe und nach der WILD Scheinwerferzählung unter Anleitung der Wildforschungsstelle Baden Württemberg kann ich nur einen guten Zuwachs des Hasen in den großflächigen Tabakanbauflächen verzeichnen. Diese Flächen schließen recht früh durch den Pflanzenbewuchs die Sicht aus der Himmelrichtung und geben Schutz vor Krähen, Elstern, Bussard, Habicht und Sperber. Auf anders genutzten Ackerflächen können sich Hasen nicht mehr halten.
In einem Weiher im Revier gab es einen beachtlichen Karpfenbestand von 15 -20 ausgewachsenen Karpfen; eines Tages fand ich dann vor einem Fuchsbau einen Karpfenkopf.
Dieser gab mir zudenken, der Karpfen konnte nur von einem der Weiher stammen. Bei einer alsbaldigen Besichtigung sah ich ein Graureiher am Weiherrandstehen, der einen Karpfen angeschlagen hatte. Nachdem der Reiher bei meinem Auftauchen abgestrichen war, fand ich noch drei an der Wasseroberfläche schwimmende ausgewachsen Karpfen, welche langsam zum Auslauf trieben. Alle waren angeschlagen vom Reiherschnabel und bereits verendet. Ein Fuchs hatte also offensichtlich einen ans Ufer getriebenen Karpfen als Beute seinem Bau zugetragen.
Es gibt in diesen Weihern heute keine Karpfen mehr.
Unsere Bodenbrüter und unsere Hasen werden von den Naturschutzverbänden zu Tode geschützt, anstatt die Verursacher für das Artensterben verantwortlich zu machen.

Wenn Hunde und Katzen wildern ist das für alle Wildtiere eine große Plage (beschlagene Rehgeißen). gehetztes Wild im Straßenverkehr durch Unfall auch für den Menschen gefährlich. Derzeit haben die Haustiere keine Hungersnot, ihre Jagdlust wird mit dem Spieltrieb der Haustiere durch die Unkenntnis der Frauchen und Herrchen anerzogen. Das kann ich durch Beobachtung im Wohnbereich, beginnend mit Singvögeln bis zum Streunen der Haustiere mit Hetzen am Wild feststellen. Viele Mitbürger in unserem Dorf sind nach einem Gespräch einsichtig und halten sich an die Spielregeln. Sollte sich jedoch nach mehrmaligen Aufforderungen keine Änderung des Verhaltens zeigen , müsste der Abschuss erlaubt sein. Das Einfangen streunender Hauskatzen mit anschließender Kastration ist ein frommer Wunsch; welcher selbsternannte Tierschützer beschäftigt sich damit? Die Tierheime sind sowieso schon überfüllt mit entsorgten Haustieren.


209. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe vom 16.2. bis 15.4.

Die Forderung nach einer Jagdruhe begründet sich in erster Linie darin, dass Elterntiere die Zeit der Trächtigkeit (bei Federwild Lege und Brutzeit) und Aufzuchtphase möglichst stressfrei, ohne Jagddruck, verbringen. können. Dieses Prinzip wird beim Rehwild nicht umgesetzt. Dessen Trächtigkeit endet erst Anfang Mai. Anschliessend werden die

Die Forderung nach einer Jagdruhe begründet sich in erster Linie darin, dass Elterntiere die Zeit der Trächtigkeit (bei Federwild Lege und Brutzeit) und Aufzuchtphase möglichst stressfrei, ohne Jagddruck, verbringen. können.
Dieses Prinzip wird beim Rehwild nicht umgesetzt. Dessen Trächtigkeit endet erst Anfang Mai. Anschliessend werden die Kitze noch ca. bis Mitte Juni abgelegt und ausschließlich durch Säugen ernährt (Aufzuchtphase).
Die mit dem 1.5. beginnende Jagd auf Bock und Schmalreh bewirken hingegen Jagddruck auf Geiß und Kitz, als auch auf andere in diesem Zeitraum in der Aufzuchtphase befindlichen Wildtiere.

Vorschlag:
Die Jagd auf Böcke zum 1.7. beginnen, Schmalrehe wegen der dann schwierigen Unterscheidungsfähigkeit zusammen mit Geißen und Kitze ab 1.9. freigeben.
Kitze könnten ggf. bis zum Beginn der allg. Jagdruhe am 16.2. bejagt werden.

Vorteile:
Das Zeitfenster der allg. Jagdruhe wird um 2,5 Monate ausgedehnt, was der Zielsetzung entspricht.
Die Jägerschaft könnte sich zudem bis zum 1.7. auf die Schwarzwildbejagung konzentrieren.

Die beabsichtigte Verlängerung der Bockjagd bis 31.1. sichert trotzdem eine ausreichende Entnahme von Böcken aus der Wildbahn.
Die verlängerte Jagdzeit für Kitze sichert das Erreichen der Abschußziele.


208. Kommentar von :Ohne Name

Haustierabschuß etc.

Der Abschuß von Haustieren muß verboten werden! Somit wären wenigstens auch wieder einwandernde Wölfe geschützt, die schon als "Schäferhunde" angesprochen und erlegt wurden. Auch Biologen und Ornithologen wissen, wie Grünröcke ticken, und kümmern sich besonders intensiv um seltene, zuwandernde Tiere, z.B. Waldrapp im Alb-Donau-Kreis, damit diese

Der Abschuß von Haustieren muß verboten werden! Somit wären wenigstens auch wieder einwandernde Wölfe geschützt, die schon als "Schäferhunde" angesprochen und erlegt wurden. Auch Biologen und Ornithologen wissen, wie Grünröcke ticken, und kümmern sich besonders intensiv um seltene, zuwandernde Tiere, z.B. Waldrapp im Alb-Donau-Kreis, damit diese nicht "versehentlich" erschossen werden.
Und von wegen, die Jäger schießen ja gar keine Haustiere, wie diese gerne behaupten, mir sind Fälle bekannt, wo dies vor spielenden Kindern oder auf einer Pferdeweide 100 m vom Haus entfernt vor den Augen der Katzenbesitzer passierte. Ganz abgesehen davon, daß Haustiere keine Wildtiere ausrotten: wie soll man Katzen, die Freigang gewöhnt sind, an ihrem Jagdtrieb hindern? Gewisse Grüngekleidete haben diesen ja auch nicht so unbedingt unter Kontrolle!
Tierquälerisch sind vielmehr die Treibjagden, von denen mir Fälle bekannt sind, wo die Nachsuche unterblieb und die angeschossenen Wildschweine bzw. Rehe Monate später schlimm verkrüppelt und abgemagert von anderen Weidmännern erlegt wurden.