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Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes in Baden-Württemberg soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage stellen.

Durch die Änderung des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PSchG) werden die Zuschüsse des Landes für die Schulen in freier Trägerschaft auf 80 Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers erhöht. Dieser Kostendeckungsgrad wird auch erstmals im PSchG verankert. Darüber hinaus wird der in Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Landesverfassung normierte Anspruch der freien Schulen auf einen Ausgleich für nicht erhobenes Schulgeld gesetzlich konkretisiert.

Die Novelle des PSchG stellt die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage. Mit dem Gesetzentwurf wird zugleich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2015 Rechnung getragen, das die bisher geltenden Paragrafen 17, 18 PSchG als mit der Landesverfassung unvereinbar angesehen hatte.

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Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)

Pressemitteilung: Mehr Geld für Privatschulen

Kommentare : zum „Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes“

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13. Kommentar von :Ohne Name

zu Seite 17: (4.7. § 17 Abs.2) letzter Satz zur Besserstellung, Überfinanzierung:

Die (meisten/alle?) Ersatzschulen werden einen Unterricht, der dem der staatlichen Schulen, gleichwertig wäre, zu erheblich geringeren Kosten anbieten können. Dass die Behörden sich trotzdem an den Kosten der öffentlichen Schulen orientieren, bedeutet einen finanziellen Vorteil. Hinzu kommen die Einnahmen aus Elternbeiträgen in bisher

Die (meisten/alle?) Ersatzschulen werden einen Unterricht, der dem der staatlichen Schulen, gleichwertig wäre, zu erheblich geringeren Kosten anbieten können. Dass die Behörden sich trotzdem an den Kosten der öffentlichen Schulen orientieren, bedeutet einen finanziellen Vorteil.
Hinzu kommen die Einnahmen aus Elternbeiträgen in bisher unkontrollierter Höhe.
Mit den Gesamteinnahmen lässt sich dann ein Schulunterricht finanzieren, der dem der staatlichen Schulen überlegen ist. Als größten Vorteil werden viele jedoch das andere Lernumfeld empfinden, dass Ersatzschulen mit ihrem "Recht auf freie Schülerwahl" ermöglichen können.
Wird der Gesetzgeber den staatlichen Schulen diesen Wettbewerbsnachteil ausgleichen?

Was bedeutet "regelmäßige" Überprüfung der Eigenleistungen? (jährlich? alle 5 Jahre? alle 10 Jahre? ...).
Wann hat der Gesetzgeber die Eigenleistungen zuletzt abgefragt und geprüft?

Die Feststellung des Landesrechnungshofes Baden-Württemberg begründet die Vermutung, dass die allgemeinbildenden Schulen, mindestens ebenso überfinanziert sind, wie die beruflichen Privatschulen.

Es ist nicht nachzuvollziehen, dass mit der Gesetzesänderung trotzdem noch eine weitere Erhöhung der Finanzhilfen beschlossen werden soll?

Aus der Denkschrift 2012 des Rechnungshofes Baden-Württemberg:
“Berufliche Privatschulen [Beitrag Nr. 14


Siehe auch: Denkschrift 2012 des Rechnungshofes Baden-Württemberg:

Der nachfolgende Auszug begründet die Vermutung, dass die allgemeinbildenden Schulen, die künftig neben weiteren Finanzhilfen sogar noch einen Ausgleich für nicht erhobene Schulgelder erhält, mindestens ebenso überfinanziert sind, wie berufliche Privatschulen, die künftig ebenfalls höhere Finanzhilfen erhalten.

Auszug: “Berufliche Privatschulen [Beitrag Nr. 14]
Die beruflichen Schulen mit Kopfsatzförderung sind mit den staatlichen Zuschüssen überfinanziert. Das Land sollte für diese Schulen die Zuschüsse nicht erhöhen.
1 Ausgangslage
In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder geltend gemacht, Privatschulen seien unterfinanziert. Bereits 2007 stellten wir für die beruflichen Privatschulen, die einen jährlichen Zuschuss je Schüler erhalten (sogenannte Kopfsatzförderung), das Gegenteil fest. Sie waren überfinanziert. Dessen ungeachtet will das Land auch deren Förderung anheben.
2007 bezahlten diese Schulen ihre Lehrkräfte weit unter dem Niveau vergleichbarer öffentlicher Schulen. Einige Schulen verlangten überhöhte Schulgelder. Die angemessene Bezahlung der Lehrkräfte und moderate Schulgelder sind aber gerade Voraussetzungen für die Genehmigung einer Privatschule. Ein Großteil der untersuchten Schulen hätte nicht genehmigt werden dürfen, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten.
Unsere Erkenntnisse beziehen sich ausschließlich auf die beruflichen Privatschulen mit Kopfsatzförderung. Dieses Schulsegment expandiert überproportional. Seit 2008 entstanden rund 200 solcher Bildungsangebote neu. Möglicherweise haben die wirtschaftlichen Interessen der Schulträger diesen Trend begünstigt. Dies war für uns Anlass, das Thema 2011 noch einmal aufzugreifen. Wir untersuchten die Schulträger mit den meisten Neugründungen.
2 Prüfungsergebnisse
2.1 Die Schulen sind überfinanziert
2.1.1 Förderansatz des Landes
Das Land muss die privaten Schulträger finanziell unterstützen, soweit sie die Kosten des Schulbetriebs nicht mit Schulgeldern decken können. Dazu vergibt das Land Förderbeträge je Schüler (Kopfsätze). Bei deren Höhe orientiert es sich an den Kosten der entsprechenden öffentlichen Schulen. Die Kosten der privaten Schulträger sind für solche Berechnungen nicht relevant.
Die Kopfsätze der untersuchten Schulen entsprachen 2009 einem Kostendeckungsgrad von 70,5 Prozent im Vergleich zu den Kosten öffentlicher Schulen. Aus dem Kostendeckungsgrad kann nicht abgeleitet werden, inwieweit die tatsächlichen Kosten der privaten Schulträger gedeckt sind. Dennoch soll die Förderung auf 80 Prozent der Kosten öffentlicher Schulen angehoben werden. Die Landesregierung selbst wies bereits 2009 in einer Mitteilung an den Landtag (Landtagsdrucksache 14/5590, Seite 4) darauf hin, dass dieser „politisch angestrebte Kostendeckungsgrad von 80 Prozent“ verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei.
2.1.2 Tatsächlicher Kostendeckungsgrad der Zuschüsse
Eine Personalstelle an öffentlichen beruflichen Schulen kostet nach den Berechnungen des Kultusministeriums von 2009 jährlich 70.446 Euro. Die vergleichbaren Personalkosten privater Schulträger für ein Deputat von 25 Wochenstunden betragen durchschnittlich 33.723 Euro. Dieses ist der Mischwert aus den tatsächlich gezahlten Gehältern, zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung und den Honoraren. Für die Sachkosten der privaten Schulträger unterstellen wir gleich hohe Kosten wie an öffentlichen Schulen.
Die tatsächlichen Gesamtkosten der privaten Schulträger (Personal- und Sachkosten) betragen 58,4 Prozent der Kosten der öffentlichen Schulen. Nachdem die Privatschulen Zuschüsse von 70,5 Prozent der Kosten für öffentliche Schulen erhalten, entsprechen die Kopfsätze einer Förderung von 121 Prozent (Berechnung 70,5 Prozent : 58,4 Prozent). Die staatlichen Zuschüsse übersteigen damit die Gesamtkosten der privaten Schulträger um 21 Prozent (Überdeckung).
Bei den Schulen für Gesundheitsfachberufe reichen nach Auffassung des Sozialministeriums die Kopfsätze nicht aus. Diese Schulen seien nicht mit öffentlichen Schulen aus dem Geschäftsbereich des Kultusministeriums vergleichbar. Sie würden wegen sehr kleiner Lerngruppen mehr Personal benötigen und hätten wegen teurer Ausstattungen höhere Sachkosten. Ob diese Argumente zutreffen, haben wir nicht untersucht.“ Ende des Auszug, Denkschrift 2012, Beitrag 14, http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/denkschriften/287218/287320.html
2.2 Detailergebnisse zu den Lehrkräften und Schulgeldern
Die Personalkosten und die Schulgelder sind wesentliche Parameter für die finanzielle Situation der Schulträger. Gleichzeitig sind eine angemessene Bezahlung der Lehrkräfte und moderate Schulgelder Voraussetzungen für die Genehmigung und staatliche Förderung einer Privatschule. Wir untersuchten beide Kriterien bei zehn Schulträgern mit 2.000 Lehrkräften und einem Unterrichtsvolumen von 23.000 Wochenstunden. Die folgenden Detailergebnisse zeigen die Diskrepanz zwischen den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Privatschulrecht und den tatsächlichen Verhältnissen.
2.2.1 Bezahlung der festangestellten Lehrkräfte
Nach dem Privatschulrecht muss die wirtschaftliche Stellung festangestellter Lehrkräfte „genügend gesichert sein“. Deshalb darf die Bezahlung nicht wesentlich hinter dem öffentlichen Niveau zurückstehen. Eine konkretere rechtliche Vorgabe fehlt. Die Rechtsprechung und die Literatur akzeptieren eine Abweichung nach unten bis zu 20 Prozent.
Die durchschnittlichen Monatsbruttogehälter für ein Deputat von 25 Wochenstunden reichten trägerbezogen von 2.461 Euro bis 4.000 Euro. Der Durchschnittswert lag bei 3.100 Euro.
2.2.2 Situation der freien Mitarbeiter
Der Unterricht wurde zu 67 Prozent von freien Mitarbeitern auf Honorarbasis gehalten. Privatschulrechtlich ist bei „nebenamtlichen und nebenberuflichen“ Lehrkräften die Höhe der Bezahlung unbeachtlich. Offen ist jedoch, wann eine Tätigkeit noch „nebenamtlich“ beziehungsweise „nebenberuflich“ ausgeübt wird. An öffentlichen beruflichen Schulen sind Nebentätigkeiten bis zu fünf Wochenstunden erlaubt.
Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums unterrichteten 72 Prozent der freien Mitarbeiter mehr als fünf Wochenstunden. Jeder dritte freie Mitarbeiter unterrichtete über 12,5 Wochenstunden und damit mehr als die Hälfte eines öffentlichen Vollzeit-Deputats; 76 freie Mitarbeiter unterrichteten sogar über 25 Wochenstunden und damit mehr als ein Vollzeit-Deputat.
Der durchschnittliche Honorar-Stundensatz aller Schulträger liegt unter 30 Euro. Zuschläge für Zusatzaufgaben sind darin bereits enthalten. Honorare werden nur für tatsächlich gehaltenen Unterricht bezahlt. In Ferienzeiten haben freie Mitarbeiter keine Honorareinnahmen.
2.2.3 Schul- und Unterrichtsqualität
11 Prozent des gesamten Unterrichts wurden von Lehrkräften (festangestellte und freie Mitarbeiter) gehalten, die über 30 Wochenstunden unterrichteten. Bei den letzten rund 400 Unterrichtsbesuchen benotete das Regierungspräsidium Stuttgart die methodisch-didaktische Leistung bei nahezu der Hälfte der Lehrkräfte mit 3,5 oder schlechter. Auch bleibt eine höhere Fluktuation der Lehrkräfte nicht ohne Auswirkungen auf die Unterrichtsqualität. Bei einzelnen Schulträgern waren zwischen dem Schuljahresbeginn im Herbst 2010 und dem Frühjahr 2011 bereits 8 Prozent der Lehrkräfte ausgeschieden.
2.2.4 Schulgeld (Sonderungsverbot)
Das Schulgeld darf nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen (Sonderungsverbot). Eine betragsmäßige Vorgabe fehlt. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 150 Euro eingependelt. Mitte 2010 verlagerte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Grenze mit 70 Euro monatlich deutlich nach unten. Dieses Urteil wurde Ende 2011 im Revisionsverfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Schulabteilungen der Regierungspräsidien und das Sozialministerium legten sich auf die Grenze von 150 Euro fest. Das  selbst traf wegen der wechselnden Rechtsprechung bisher keine Entscheidung.
Die untersuchten Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums erheben monatliche Schulgelder bis zu 300 Euro. Alle Größenordnungen sind gleichmäßig vertreten. Dem  sind diese Beträge spätestens seit unserer Prüfung 2007 bekannt.
Bei den Schulen für die Gesundheitsfachberufe sind die Schulgelder seit jeher besonders hoch. Sie betragen bis auf eine Ausnahme mehr als 150 Euro monatlich. Die Logopädieschulen verlangen mit Beträgen von 390 Euro bis 715 Euro am meisten. Bundesweit sind die Schulgelder ähnlich hoch. Das Sozialministerium rechtfertigt die Schulgeldhöhe mit den hohen Kosten der Schulträger.
2.3 Bewertung
Der Förderansatz des Landes unterstellt, die privaten Schulträger hätten vergleichbar hohe Kosten wie öffentliche Schulen. Diese Annahme trifft zumindest bei den beruflichen Schulen mit Kopfsatzförderung im Geschäftsbereich des Kultusministeriums nicht zu. Die geringen Personalkosten dieser Schulen führen zur Überfinanzierung. Mögliche Schulgeldeinnahmen, die noch nicht eingerechnet sind, verstärken diesen Effekt. Die derzeitigen Zuschüsse reichen auch dann aus, wenn Lehrkräfte angemessen bezahlt werden und kein überhöhtes Schulgeld erhoben wird.
Es gibt weder sachliche noch rechtliche Gründe, die Zuschüsse für diese Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums anzuheben. Gegen eine Erhöhung allein aus politischen Gründen spricht, dass die Schulträger ihre Lehrkräfte schlecht bezahlen. Bei den Schulen für Gesundheitsfachberufe sind weitere Untersuchungen erforderlich.
Die Mehrzahl der Lehrkräfte befindet sich nach den Kriterien des Privatschulrechts in einer wirtschaftlich unsicheren Lage. Die hohe Fluktuation der Lehrkräfte und die teilweise überhöhten Unterrichtsverpflichtungen beeinträchtigen die Schul- und Unterrichtsqualität.
Eine Schulgeldobergrenze von 150 Euro monatlich wäre angesichts der Rechtsprechung vertretbar. Gemessen daran verletzen viele Schulen das Sonderungsverbot, bei den Gesundheitsfachberufen praktisch alle Schulen sogar gravierend. Das Sonderungsverbot ist auch dann einzuhalten, wenn sich Schulträger unzureichend finanziert sehen.
Somit erfüllen viele der untersuchten Schulen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Privatschule nicht. Allerdings fehlen den Regierungspräsidien konkrete Vorgaben für die Genehmigungspraxis. Klärungsbedürftig ist, wie mit bereits genehmigten Schulen verfahren werden soll.
3 Empfehlungen
Der Rechnungshof empfiehlt,
die Kopfsätze der beruflichen Privatschulen nicht anzuheben;
zu prüfen, ob für die Schulen für Gesundheitsfachberufe aufgrund deren Besonderheiten im Schulbetrieb eigenständige Kopfsätze erforderlich sind;
für das Genehmigungsverfahren der beruflichen Privatschulen konkret festzulegen:
ab wann eine Bezahlung der Lehrkräfte wesentlich vom öffentlichen Niveau abweicht,
ab welcher Wochenstundenzahl die Tätigkeit freier Mitarbeiter keine Nebentätigkeit mehr ist und
ab welchem Betrag ein Schulgeld das Sonderungsverbot verletzt;
zu klären, wie die konkretisierten Genehmigungskriterien bei den bereits genehmigten beruflichen Privatschulen durchgesetzt werden können.
4 Stellungnahme der Ministerien
Das  merkt an, die Prüfung sei nicht repräsentativ. Deshalb können die Aussagen zum Zuschussbedarf der Schulträger nicht verallgemeinert werden.
Das  und Sozialministerium beabsichtigen, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, das u. a. die Höhe der Vergütung von Lehrkräften, die Kriterien zur Definition, ab welchem Unterrichtsumfang Lehrkräfte nicht mehr auf Honorarbasis beschäftigt werden dürfen, und die Durchsetzung von neu definierten Kriterien bei bestehenden Schulen klären soll. Danach werde über das weitere Vorgehen entschieden.“
Quelle Denkschrift 2012, Beitrag 14, http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/denkschriften/287218/287320.html

12. Kommentar von :Ohne Name

Mit Privatschulen lässt sich viel Profit machen*. Wie verhindert der Staat, ....

dass diese Möglichkeiten von den Falschen genutzt werden und sich vom Staat finanzieren lassen? Der Staat begrenzt seine Schulaufsicht an privaten Schulen erheblich. Das hat schon in der Vergangenheit zu Rechtsverstößen geführt. 2.2.2014 SPIEGEL "Islamischer Prediger Verfassungsschutz warnt vor Gülen-Gemeinde Antidemokratisches

dass diese Möglichkeiten von den Falschen genutzt werden und sich vom Staat finanzieren lassen?

Der Staat begrenzt seine Schulaufsicht an privaten Schulen erheblich. Das hat schon in der Vergangenheit zu Rechtsverstößen geführt.

2.2.2014 SPIEGEL "Islamischer Prediger Verfassungsschutz warnt vor Gülen-Gemeinde
Antidemokratisches Gedankengut, Streben nach islamischem Staat: Der baden-württembergische Verfassungsschutz warnt nach Informationen des SPIEGEL und "Report Mainz" vor der Gülen-Bewegung in Deutschland. In Bildungseinrichtungen soll es zudem zu körperlichen Übergriffen und Mobbing gekommen sein." http://www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsschutz-warnt-vor-gemeinde-des-islamischen-predigers-guelen-a-950679.html

(etliche Artikel über den sex. Missbrauch an kath. Schulen, Odenwaldschule, ...)

Bereits bekannt, ist dass Reichsbürger und Scientologen u.a. Vertreter extremer Ideen versuchen, an anderen Privatschulen, z.B. Waldorfschulen, ihre Werte zu vermitteln und ihre Ziele als Geschäftsführer, Lehrer oder in Elterngremien zu verfolgen.

24.1.2015 Spiegel http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/reichsbuerger-waldorfschulen-fuerchten-unterwanderung-durch-rechte-a-1014740.html

Wenn die einzelnen Privatschulträger die dazu passende Elternschaft (Recht auf freie Schülerwahl) auswählen, wird es auch an Kritik fehlen, mit der die Schulbehörde zur Wahrnehmung der Schulaufsicht veranlasst werden könnte.

(* Profit mit Ersatzschulen: 26.2.2017 http://www.fr.de/wirtschaft/schweden-klassenzimmer-als-profitmaschine-a-1010566 , 15.2.2016 https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html )

zu Privatschulgesetz: "§ 6
(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule darf einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen."
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PrSchulG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-PrSchulGBW1990V15P6

11. Kommentar von :Ohne Name

zur geringen Beteiligung/Kommentierung: Wurde die Bevölkerung ausreichend informiert?

z.B. dass die staatlichen Finanzhilfen deutlich über das von der Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehen? (Man stelle sich vor, dass gesetzlich verankert werden sollte, andere - meist ärmere - Empfänger staatlicher Leistungen ebenfalls so zu unterstützen und zu entlasten, wie diejenigen, die Privatschulen gründen, betreiben, nutzen

z.B. dass die staatlichen Finanzhilfen deutlich über das von der Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehen? (Man stelle sich vor, dass gesetzlich verankert werden sollte, andere - meist ärmere - Empfänger staatlicher Leistungen ebenfalls so zu unterstützen und zu entlasten, wie diejenigen, die Privatschulen gründen, betreiben, nutzen wollen?)

Zitat: "Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuschusserhöhung sichert zudem die finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen verlässlich über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus ab." aus Gesetzentwurf, Vorblatt D.

Ist diese Förderung mit dem zu vereinbaren, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann? (Siehe BVerfGE 8.4.1987, 75, 40 Rn. 102. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html ).
Auch die neuere Rechtsprechung stellt immer wieder fest, dass der Staat nur verpflichtet ist, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Es würde reichen, wenn er das Überleben einer einzigen Ersatzschule gewährleistet. Die Schulgründung ist ohnehin privates Engagement und entsprechend zu finanzieren. (Siehe BVerwG VII 71/66 Rn. 18 ff https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/ )

Wieso sollte sich die Allgemeinheit wünschen, einer Minderheit den Wunsch zu finanzieren, sich von ihr abzusondern, und einigen Kindern bessere Bildungschancen zu ermöglichen, als sie an den vernachlässigten maroden Schulen möglich sind/scheinen?

Die Einsparungen gehen schließlich zu Lasten einer Mehrheit. Denn noch besuchen die Schüler mehrheitlich staatlichen Schulen, auch wenn sich der Staat mit der Förderung privater Schulen immer mehr aus seiner "verdammten Pflicht, für das Bildungswesen ... nach bestem Gewissen zu sorgen" entlastet. (s.a. BVerGE 75, 40 Rn. 79.)

Wer profitierte bisher oder künftig hauptsächlich von der Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen?

10. Kommentar von :Ohne Name

Wurde die Erwartung des Staatsgerichtshofes erfüllt?* (*v. 6.7.2015 Rn. 174)

Oder erhalten Privatpersonen oder Körperschaften, die Ersatzschulen gründen, betreiben oder nutzen möchten, dafür staatliche Finanzhilfen, ohne dass geprüft wird, ob sie diese Finanzhilfen überhaupt benötigen? Wie will der Staat verhindern, dass er keine Forderungen übernimmt bzw. ausgleicht, auf die der Schulträger gar kein Recht hätte, da sie

Oder erhalten Privatpersonen oder Körperschaften, die Ersatzschulen gründen, betreiben oder nutzen möchten, dafür staatliche Finanzhilfen, ohne dass geprüft wird, ob sie diese Finanzhilfen überhaupt benötigen?

Wie will der Staat verhindern, dass er keine Forderungen übernimmt bzw. ausgleicht, auf die der Schulträger gar kein Recht hätte, da sie z.B. gegen GG Art. 7 IV 3, oder BGB (§§ 138, 242) verstoßen oder nicht nötig sind, um die Kosten für den geforderten gleichwertigen Pflichtschulbetrieb zu finanzieren?
(Ersatzschulen haben kein Recht auf eine bessere Ausstattung)

*Zitat aus dem StGh Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.2015: "Rn. 174 ff) Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass bei der Festsetzung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs - ebenso wie mit Blick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - regelmäßig geprüft wird, ob und in welcher Höhe von privaten Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Entgelt erhoben wird." http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BVRE150000004&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all .

Stand 9.7.2009, Drs. 14/4806, Antwort der Landesregierung zu 3: "Das von Ersatzschulen in Baden-Württemberg konkret erhobene Schulgeld wird statistisch nicht erfasst. ..."
Quelle: http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/4000/14_4806_D.pdf .

9. Kommentar von :Ohne Name

WIE hat/will der Gesetzgeber die Einhaltung des Sonderungsverbotes kontrollieren?

Solange der Gesetzgeber und die Behörden den Ersatzschulen erlauben, mehr Schulgeld zu verlangen, als sie zur Deckung der notwendigen Kosten benötigen, wird eine verbotene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert." Solange die Eltern nicht erkennen können, welche Kosten sie als Schulgeld oder mit Spenden

Solange der Gesetzgeber und die Behörden den Ersatzschulen erlauben, mehr Schulgeld zu verlangen, als sie zur Deckung der notwendigen Kosten benötigen, wird eine verbotene "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert."

Solange die Eltern nicht erkennen können, welche Kosten sie als Schulgeld oder mit Spenden freiwillig finanzieren müssen und welche Opferbereitschaft ihnen zugemutet werden darf, ist der Verbraucher nicht vor unzulässigen Forderungen geschützt.
Der Gesetzgeber muss außerdem berücksichtigen, dass Eltern und Schüler nicht nur aus Unwissenheit, sondern auch deswegen auf Kritik verzichten, um keine Kündigung des Schulvertrages zu riskieren. (siehe BZ, 31.8.2015).
Wenn Behörden nur auf Veranlassung, d.h. auf Beschwerden reagieren, nehmen sie Rechtsverstöße billigend in Kauf oder fördern diese.
Das gleiche gilt, wenn Privatschulen davon ausgehen können, dass ihnen weder Kontrollen noch Konsequenzen drohen.
(Siehe Studie des WZB zum Sonderungsverbot: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf , http://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 u.v.a. zur WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot ...".)

Unterscheidet sich die Kündigungspraxis Berliner Privatschulen, von der in Baden-Württemberg?

Für Berlin, siehe Berliner Zeitung 31.8.2015:
"An staatlichen Schulen müsste ein Schüler etwa gewalttätig werden, um am Ende eines langen Klärungsprozesses mit Klassen- und Schulkonferenzen der Schule verwiesen zu werden. An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden. .....So könnten lange Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden. .....
Freie Schulen:
In Berlin gibt es insgesamt 350 freie Schulen, auf die etwa 27 000 Kinder und Jugendliche gehen. Dazu gehören die evangelischen, katholischen und jüdischen Schulen, Waldorfschulen oder Alternativschulen. Die meisten Schulen in freier Trägerschaft geben bei Kündigungen von Schülern keine Gründe an.
Waldorfschulen:
Das gilt auch für Waldorfschulen. „Alles andere wäre rechtlich sofort angreifbar“, sagt Detlef Hardorp, der Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg. Würden Eltern den Schulvertrag aufkündigen, führen einige Waldorfschulen ein sogenanntes Exit-Gespräch, um die Gründe für die Abmeldung zu erfahren.
Katholische Schulen:
Bei den Schulen des katholischen Erzbistums müssen für eine Kündigung explizite Gründe vorliegen. Dazu zählt, dass ein schulpflichtiger Schüler mindestens 20 Unterrichtsstunden im Monat unentschuldigt gefehlt, die Probezeit nicht bestanden oder gegen die Schulordnung verstoßen hat – oder er sich gezielt gegen die Ziele der erzbischöflichen Schulen stellt. Auch ein Kirchenaustritt kann Grundlage für eine Kündigung des Schulvertrages sein."
– Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 ©2017


8. Kommentar von :Ohne Name

zu 5. "... ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro …"

Wie kommt der Gesetzgeber in seinem Entwurf (S. 7, Schulgeld) darauf, dass Ersatzschulen bisher oder künftig überhaupt monatliche Schulgelder bis/über 160 Euro monatlich verlangen könnten? Der VGH BW ging bei der klagenden Waldorfschule schon bei viel geringeren Finanzhilfen nur von einem "zur Schließung der Deckungslücke erforderliche

Wie kommt der Gesetzgeber in seinem Entwurf (S. 7, Schulgeld) darauf, dass Ersatzschulen bisher oder künftig überhaupt monatliche Schulgelder bis/über 160 Euro monatlich verlangen könnten?
Der VGH BW ging bei der klagenden Waldorfschule schon bei viel geringeren Finanzhilfen nur von einem "zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR" aus!* (Siehe Rechtsprechung "Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden".) Auch der Staatsgerichthof BW verlangt diese Abgrenzung. Schließlich haben Ersatzschulen nur das Recht auf einen Ausgleich für das nicht erhobene Entgelt für Unterricht und Lernmittel.
Zu der auch aus steuerlichen Gründen notwendigen "Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden", siehe https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden, Stand 2006.

*VGH Bw 9 S 233/12 v. 11.4.2013 - RN 113 ff. https://openjur.de/u/625307.html .
*BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994
Staatsgerichtshof 1 VB 130/13 https://openjur.de/u/857446.html

Deswegen ist es notwendig, dass der Gesetzgeber zunächst die Schülerkosten konkretisiert.
Dabei sollte er gerechterweise berücksichtigen, dass Ersatzschulen günstiger wirtschaften können, und sich ihre Schülerschaft (Sozialindex) auch zukünftig von der an staatlichen Schulen unterscheiden wird. (Ersatzschulen haben ein "Recht auf freie Schülerwahl" und können das Lernumfeld und die Herausforderungen (durch Inklusion und Integration) frei bestimmen.

Auch andere Ersatzschulen, als die Waldorfschule Mühlheim-Ruhr in NRW, werden entschieden haben:
"Wir sind eine Schule für “normal” begabte Kinder und Jugendliche. Wir besitzen keine Förderstufe. Möglichkeiten der Entwicklungsförderung können wir ausschließlich im Rahmen des pädagogischen Konzeptes und des Lehrplans der Waldorfschulen (als allgemein bildende Schule) bieten."
Quelle: https://web.archive.org/web/20170606102022/http://www.waldorfschule-mh.de/?page_id=41

Wegen Art. 3 GG darf der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass für Privatschüler, wegen ihrer Herkunft, .... , oder weil sie sich z.B. religiös, ... oder nach besonderen Lehrplänen (z.B. Rudolf Steiner, ...) erziehen und bilden lassen, höhere Schülerkosten erforderlich sind, als für Schüler, die ihr Bildungsziel (ESA, ... Abitur, ...) ohne besondere Pädagogik oder Vermittlung einer Religion, Weltanschauung, o.ä. erreichen wollen.)

"Für die Höhe des Schulgeldes ist der Pflichtschulbetrieb maßgeblich." (s.a. Drs. 19/1632 Hessen, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf )

7. Kommentar von :Ohne Name

Zitat: "Es wird vermutet, dass ein ... Schulgeld ...."* ???? Lassen Sie auch diese Vermutung rechtlich überprüfen, bevor

... Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, die Ersatzschulen betreiben, von Eltern und Steuerzahlern weitere Schulgelder, staatliche Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen erhalten!!! Die Auslegungen der Rechtsprechungen und des GG sind so vielfältig und widersprüchlich, dass eine gerichtliche Feststellung zwingend erforderlich ist. Es können

... Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, die Ersatzschulen betreiben, von Eltern und Steuerzahlern weitere Schulgelder, staatliche Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen erhalten!!!

Die Auslegungen der Rechtsprechungen und des GG sind so vielfältig und widersprüchlich, dass eine gerichtliche Feststellung zwingend erforderlich ist.
Es können unmöglich alle aus der Rechtsprechung abgeleiteten Auffassungen/Vermutungen zum Schulgeld zutreffend sein!!

Es ist eine staatliche Aufgabe, die Vermutungen klären zu lassen.
Es kann weder Schulträgern, Eltern, Wissenschaftlern oder dem einzelnen Steuerzahler zugemutet werden, ein Gericht mit der Feststellung zu beauftragen , ob deren eigene Vermutung oder die der anderen korrekt ist!!

*Gesetzentwurf (Seite 7), Zitat: „5. Schulgeld Es wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Die Schule kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen, ...." .

Auch Eltern könnten diese Vermutung widerlegen, wenn sie das Geld dafür hätten, oder besser informiert wären!!

Zum Schulgeld gibt es unzählige Vermutungen oder Stellungnahmen:
Die Vermutungen der Schulträger ergeben sich aus deren Einnahmen und Beitragsordnungen.
Leider hat der Gesetzgeber diese bisher ebenso wenig abgefragt und geprüft, wie die jeweiligen Ansichten der Eltern, Steuerzahler und Wähler!

Außerdem geht nicht nur darum, ob Schulgeld das Sonderungsverbot berührt!
Schulgeld kann z. B. auch die §§ 138, 242 BGB berühren!!
(§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html ,
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html ).

Mehr oder weniger bekannt sind nur die Stellungnahmen der Privatschulvertreter in der Zeitschrift 'Recht und Bildung' zur Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung 'Das missachte Verfassungsgebot ... Art. 7 IV 3 GG' ; Prof. Dr. Wrase/Prof. Dr. Helbig), ... und die Feststellung des FG Köln.

*Quelle: http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf ;
SZ 17.11.2016 http://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 ; https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf ;
FG Köln: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass DIE BUNDESLÄNDER das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht ernst nehmen." (Urteil 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. https://openjur.de/u/124190.html ).

Bevor der Gesetzgeber also über weitere Finanzhilfen an Schulträger entscheidet, sollte er zunächst prüfen und wissen, welche Empfänger überhaupt berechtigt sind, Gelder zu empfangen!

GG Art. 7 IV : "... Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ..... eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. .."
Niemand weiß, wie viele Schulträger zu Unrecht genehmigt wurden! (s.a. Süddeutsche Zeitung, 17.11.2016).
Wurden deswegen viele zu Unrecht genehmigt?
"Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen." Quelle: http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf.
(Diese Erkenntnis gilt nicht nur in SH, sondern überall.
Die Förderung privater Schulträger erfolgt überall NICHT im Interesse derjenigen, die an den staatlichen Schulen verbleiben (wollen.)
Siehe auch Stellungnahme v. 2.4.2015 vom Landeselternrat, lt. Urteil Staatsgerichtshof BW 1 V 130/13, vom 6.7.2015 , RN 81:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BVRE150000004&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all .

6. Kommentar von :Ohne Name
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5. Kommentar von :Ohne Name

Erhalten alle Schulträger die gleichen staatlichen Finanzhilfen?

Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen? Welche staatlichen Finanzhilfen erhalten die Schulen, die nicht mehr ausreichend nachgefragt werden und ggf. geschlossen werden? Siehe z.B. die CFG oder andere Ersatzschulen der Gülen-Bewegung? Wie werden sich dort die Schulgeldforderungen und Einnahmen entwickeln? Was passiert mit dem

Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen? Welche staatlichen Finanzhilfen erhalten die Schulen, die nicht mehr ausreichend nachgefragt werden und ggf. geschlossen werden? Siehe z.B. die CFG oder andere Ersatzschulen der Gülen-Bewegung?

Wie werden sich dort die Schulgeldforderungen und Einnahmen entwickeln?
Was passiert mit dem Vermögen (aus Schulgeld, Finanzhilfen) der Ersatzschulen, die ihren Betrieb einstellen? (SWR-Bericht v. 31.3.2017 Carl-Friedrich-Gauß )

Gülen-Bewegung als Schulträger, z.B. der
Karl-von-Drais-Schule in Mannheim , http://privatschule-mannheim.de/web/index.php/anmeldung/schulgeld monatliches SG 298 € / 318 € zzgl. Büchergeld.

BIL-Schule in Stuttgart: http://www.bil-schulen.de/service/anmeldung Schulgeld: 200 €, 270 €, 290 € . http://www.bil-schulen.de/service/anmeldung

Hätte es die Carl-Friedrich-Gauß-Schule vor einer Schließung bewahrt, wenn sie ihren Namen geändert hätte? *
http://www.swr.de/swraktuell/bw/stuttgart/schule-muss-wegen-sinkender-schuelerzahlen-schliessen/-/id=1592/did=19291346/nid=1592/1xwy807/ .

Welche Schulgelder forderte die Carl-Friedrich-Gauß Schulen in Ludwigsburg?
Was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Schulvermögen (Finanzhilfen, Elternbeiträge)?https://web.archive.org/web/20170604062406/http://cfg-schulen.de/downloads/ o.A. z. SG, nur Ermäßigungsantrag abrufbar .

*In Bayern hatte eine andere Gülen-nahe Schule ähnliche Sorgen wie die CFG. Der Geschäftsführer A. Z. änderte ihren Namen von Vision-Privatschule in Mindeltalschule.
(Siehe dazu TAZ 22.1.2017 „Die stigmatisierte Schule In der Türkei werden die Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt. Das bekommt auch eine Schule in Bayern zu spüren.“
Auszug: „.....Der Mann, der sagt, er sei in Deutschland offizieller Ansprechpartner für die Gülen-Bewegung, erlebt all das am eigenen Leib. ... Karakoyun weiß um die Vorbehalte gegen seine Bewegung, der nach seinen Angaben 50.000 bis 100.000 angehören. Vielen gilt sie als intransparent. „Außenstehende verstehen oft nicht, wer sich wo engagiert. Aber Türkeistämmige wissen das genau.“ Deshalb würde er allen Schulen raten, sich nicht nach ihren Trägervereinen zu nennen.“ Quelle TAZ http://www.taz.de/Guelen-Bewegung-in-Deutschland/!5371937/ ) .

4. Kommentar von :Ohne Name

Damit wird nichts klarer oder beendet die Missachtung des GG

Auch mit diesem Gesetzentwurf ist für Genehmigungsbehörden, Schulträger und Eltern "nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können."* Wo sind die notwendige Konkretisierungen? (Z.B. Begrenzung der Einnahmen, Grenzen der zuzumutenden Opferbereitschaft, Vergleichbarkeit der notwendigen Schülerkosten),

Auch mit diesem Gesetzentwurf ist für Genehmigungsbehörden, Schulträger und Eltern "nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können."*

Wo sind die notwendige Konkretisierungen?
(Z.B. Begrenzung der Einnahmen, Grenzen der zuzumutenden Opferbereitschaft, Vergleichbarkeit der notwendigen Schülerkosten), damit
a) eine lt. GG Art. 7 IV 3 verbotene aber ggf. lukrative "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" nicht gefördert wird und
b) keine Besserstellung der privaten Schulträger / keine Benachteiligung der staatlichen Schulen u. deren Schüler gefördert wird. (Art. 3 GG)

(Wie) Sollen sich die Schulgeldregelungen, Ermäßigungsverfahren der Schulträger ändern?
Z.B. die der Waldorfschulen, die diesen Gesetzentwurf mit ihrem Musterprozess veranlasst haben? (s.a. BVerwG 6 C 18/10, StGH 1 VB 130/13 )

Siehe dazu die Schulgeldordnungen, .. lt. Homepage der 58 WALDORFSCHULEN BW, Stand Mai 2017:

https://fragdenstaat.de/anfrage/ersatzschulen-zb-waldorfschulen-staatliche-finanzhilfen-und-geduldete-schulgelder-und-sonderungsverbot/

(Bisher hat die Erhöhung der Finanzhilfen in keinem Bundesland das Ziel erreicht, dass sich die Schulgelder reduzierten, oder das Sonderungsverbot ernster genommen wurde! D.h. die Finanzhilfen haben den Privatschulen nur mehr Geld beschert und es den staatlichen Schulen erschwert, ein wettbewerbsfähiges Angebot anzubieten!
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Vergleiche Schulgelder an Hessens Ersatzschulen lt. Drs. 19/1632 ( http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf , https://bildungsklick.de/schule/meldung/beer-bringt-novellierung-des-ersatzschulfinanzierungsgesetzes-auf-den-weg/ ).


(*Bund der freien Waldorfschulen e.V. zur WZB-Studie "Bundesländer missachten das Grundgesetz" in der Erziehungskunst Nov. 2016: http://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5D=1 , und WZB https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz und https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf ).

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