Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

32. Kommentar von :ohne Name 5100

Berücksichtigen Sie auch die 2 m Regel!

Wenn man das Vorgehen im Wald neu ordnen will, sollte dringend auch das Betretungsrecht bzw. die 2m Regel thematisiert werden. Nur in BW meint man, dass verschiedene Nutzergruppen nicht gemeinsam im Wald unterwegs sein können bzw. nur auf mindestens 2m breiten Wegen. Dass dies im Rest der Republik auch auf schmalen Wegen störungsfrei passiert,

Wenn man das Vorgehen im Wald neu ordnen will, sollte dringend auch das Betretungsrecht bzw. die 2m Regel thematisiert werden.

Nur in BW meint man, dass verschiedene Nutzergruppen nicht gemeinsam im Wald unterwegs sein können bzw. nur auf mindestens 2m breiten Wegen. Dass dies im Rest der Republik auch auf schmalen Wegen störungsfrei passiert, sollte doch endlich zu einer Gesetzesänderung führen!

25. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz sollte auch zur Überarbeitung der 2m-Regel genutzt werden

Der Wald sollte nicht nur wirtschaftliche Interessen befriedigen, sondern auch der Erholung dienen.
Da immer mehr Menschen das MTB als Erholung bzw. Ausgleichssport ausführen, wäre es sinnvoll, die umstrittene 2m-Regel in diesem Zusammenhang mit zu überarbeiten.

142. Kommentar von :Ohne Name

Wirtschaftsfaktor, Naturschutz- und Erholungsfunktion

Ich äußere mich hier in verschiedenen Funktionen. Meiner Familie gehört ein kleines Stückchen Wald, ich bin Wegewart des SWV in einer der größten Gemeinden des Schwarzwaldes und auch leidenschaftlicher Mountainbiker. Wenn ich mich durch den Schwarzwald bewege, sehe ich viele Stellen, an denen Forstwirtschaft betrieben wird. Es ist mir auch

Ich äußere mich hier in verschiedenen Funktionen. Meiner Familie gehört ein kleines Stückchen Wald, ich bin Wegewart des SWV in einer der größten Gemeinden des Schwarzwaldes und auch leidenschaftlicher Mountainbiker.
Wenn ich mich durch den Schwarzwald bewege, sehe ich viele Stellen, an denen Forstwirtschaft betrieben wird. Es ist mir auch durchaus einleuchtend, dass der Wald auch ein Wirtschaftsfaktor dieses Bundeslandes ist - sowohl für das Land als auch für private Grundbesitzer. Aber schon jetzt hat die Forstwirtschaft Ausmaße, die ich oft unerträglich finde. Gestern erst durfte ich frische Spuren von Rückefahrzeugen bewundern. Der Boden ist an diesen Stellen aufgrund des Fahrzeuggewichtes so sehr verdichtet, dass Wasser über Jahre in den Löchern und Furchen steht, ohne dass es versickern könnte. So kann der Boden das Wasser immer schlechter aufnehmen, was zu vielerlei Problemen führt. Das Wasser in diesen Schlammlöchern schillert in den herrlichsten Regenbogenfarben. Grund dafür ist das ausgetretene Öl während der Arbeiten. Solche Anblicke sind leider die Regel und nicht die Ausnahme.
Schöne, schmale Pfade werden zerstört und unbenutzbar gemacht. Ein Aufräumen bleibt anschließend aus. Vor Jahren hat man Reisig verbrannt, heute wird es einfach liegen gelassen, denn Zeit ist Geld. So muss Weg um Weg weichen. Wenn nun der Schwerpunkt der Waldnutzung in Richtung der Forstwirtschaft verschoben werden sollte, werden diese Anblicke noch deutlich öfter zu sehen sein und wir alle haben das Nachsehen.
Ein weiterer Punkt ist §37, Abs. 3 des LWaldG. In Baden-Württemberg sind die besten Mountainbiker Deutschlands Zuhause, Freiburg ist Wahlheimat vieler internationaler Athleten. Eine sinnvolle Argumentation für eine Beibehaltung der "2-Meter-Regel" erschließt sich mir in keinster Weise. Alle Argumente wurden schon vor Jahren in verschiedenen Studien widerlegt und meine Arbeit als Wegewart bestätigt das. Wege werden oft sogar durch Wanderer mehr beschädigt als durch Mountainbiker. Diese Einschätzung bestätigten auch schon mehrere Förster im persönlichen Gespräch. Da beim Betreten des Waldes mit waldtypischen Gefahren zu rechnen ist, kann die Haftungsfrage auch kein Hindernis darstellen. Stattdessen werden durch diese gesetzliche Regelung manche Menschen dazu verleitet, Mountainbikern Fallen zu stellen und dadurch schwere Verletzungen bis hin zum Tod in Kauf genommen. Vermeintlich bestärkt durch den Gesetzgeber glauben sie, diese Maßnahme ergreifen zu dürfen. Die Politik hätte an dieser Stelle die Möglichkeit, solchen Leuten die Rechtfertigungsgrundlage zu entziehen. Weiter könnte sie zeigen, dass Entscheidungen aufgrund von sinnvollen Argumentationen gefällt werden und sich die Entscheidungen nicht nach der finanziell größeren Lobby richten.

39. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme: 2m-Regel und $38

Generell: Jede Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist verfehlt. Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal. Jenes Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Fach-, Sport und Naturschutzverbände haben dies ausreichend begründet.

Generell:
Jede Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist verfehlt.
Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal.
Jenes Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig.
Fach-, Sport und Naturschutzverbände haben dies ausreichend begründet.

Zur Änderung in §38 (2):
Entfernt wurde "Sie (=eine Sperrung) ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen":
Waldbesitzer können also künftig ohne Meldung Wege sperren und es wird damit kaum mehr nachvollziehbar sein, seit wann / wie lange gesperrt ist. Als Touristiker erlebe ich genau das sogar schon heute: Es bedeutet, dass man künftig noch viel ahnungsloser darüber ist, ob ausgewiesene Wege, Routen und Touren nutzbar sind, selbst Premium-Wanderwege sind betroffen.
Das führt in Zeiten von Online-Portalen insbesondere zu touristischem Schaden: Besucher sind frustriert von unklaren, unangekündigten oder nicht nachvollziehbaren Sperrrungen/Umleitungen, halten sich evtl. nicht daran und geben demjenigen die Schuld, der die Tour ausweist, heutzutage in der Regel in Form von schlechten öffentlichen Bewertungen, die auf eine ganze Region zurückfallen.
Andere Waldnutzer (bzw. gerade der Tourimus, der hier kanalisiert!) müssen weiterhin informiert sein!

143. Kommentar von :Thomas Heiner

2 Meter Regel

Die Argumente liegen alle auf dem Tisch. Beachtet wird diese Regel auch kaum, ganz oft sogar aus Überzeugung (ziviler Ungehorsam.....). Also Schluss damit! Das ist ein totgerittener Gaul!

17. Kommentar von :Ohne Name

Die 2-Meter-Regel ist ordnungspolitisch gescheitert

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt. Allen !! Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt.
Allen !! Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Die DIMB und andere Fachverbände haben dies ausreichend begründet.
Außerdem wird die 2-Meter-Regel flächendeckend ignoriert und kann von den Ordnungsbehörden auch nicht durchgesetzt werden. Eine derart untaugliche Regelung kann nicht in eine neue Gesetzgebung übernommen werden.

12. Kommentar von :Ohne Name

So nicht

Wenn man schon eine Korrektur des LWaldG vornimmt und dies mit dem BWaldG begründet, dann sollte man dies auch in allen Punkten tun. Dazu zählt dann z.B. auch die Entfernung des unsäglichen und im BWaldG nicht vorhandenen §37 (3) des LWaldG BaWü, die so genannte 2m Regelung für MTB. Diese sollte dann ebenfalls an das BWaldG angepasst und damit

Wenn man schon eine Korrektur des LWaldG vornimmt und dies mit dem BWaldG begründet, dann sollte man dies auch in allen Punkten tun. Dazu zählt dann z.B. auch die Entfernung des unsäglichen und im BWaldG nicht vorhandenen §37 (3) des LWaldG BaWü, die so genannte 2m Regelung für MTB. Diese sollte dann ebenfalls an das BWaldG angepasst und damit gestrichen werden.

Was im obigen Artikel schlichtweg nicht genannt wird - und damit aus meiner Sicht auch durchaus als Verschleierung von Tatsachen gelten kann - ist die Änderung des §38 (2): Die Anzeigepflicht bei Sperren bis zwei Monaten Dauer fällt zukünftig weg, d.h. Waldbesitzer können ohne Meldung sperren. Die Forstbehörde kann die Sperrung zwar aufheben, aber die Kontrollmöglichkeit ist nicht mehr gegeben, wie lange eine Sperrung bestand und ob sie für diese Dauer auch notwendig ist.

58. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m-Regel

Andere Bundesländer machen es vor. Ohne diese unsinnige Regelung funktioniert es auch wenn nicht sogar besser. Ein gemeinschaftliches und verträgliches Miteinander auf den Wegen bringt mehr als die Abdrängung der Radfahrbegeisterten (hier entwickelt sich gerade ein Volkssport) in eine unbegründete illegalität.

106. Kommentar von :Ohne Name

Für Forsttechniker als Revierleiter im Körperschaftswald

Der Erweiterungsvorschlag sieht zusätzlich die Bestellung des/der staatl. gepr. Forsttechniker/-in als Leiter/-in eines Forstrevieres im Körperschaftswald vor (siehe unten): Artikel 1 Änderung des Landeswaldgesetz ..... 5. § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes ..... (4) .....Satz 2: Zur Leiterin oder zum

Der Erweiterungsvorschlag sieht zusätzlich die Bestellung des/der staatl. gepr. Forsttechniker/-in als Leiter/-in eines Forstrevieres im Körperschaftswald vor (siehe unten):

Artikel 1 Änderung des Landeswaldgesetz
.....
5. § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes
.....
(4) .....Satz 2: Zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstrevieres im Körperschaftswald kann bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnordnung MLR, die erfolgreiche Ausbildung und Prüfung zum/zur staatl. gepr. Forsttechniker/-in oder den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsordnung nach Absatz 5 Nummer 2 nachweist.
.....

Begründung:
1. Die einjährige Ausbildung zum Forstwart (mittlerer Forstdienst) in Karlsruhe gibt es seit den 1990 er Jahren nicht mehr. Jedoch werden staatl. gepr. Forsttechniker/-innen (kurz: Forsttechniker) kontinuierlich seit 1981 bis heute ausgebildet. Forsttechniker weisen durch die dreijährige Berufsausbildung als Forstwirt/-in, der mindestens einjährigen Berufspraxis und dem zweijährigen Vollzeit-Fachschulstudiim an der Staatl. Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a.Main eine mindestens sechsjährige Forsterfahrung in Ausbildung und Praxis nach. Es ist nicht nachvollziehbar, diese praktischen Erfahrungswerte nicht zum Wohle des Körperschaftswaldes, aber auch der kommunalen Waldbesitzer zu aktivieren. Mit einer Streichung des mittleren Forstdienst für den Körperschaftswald würde ein großer Verlust für den Wald entstehen.
2. Mit 25 % des Kommunalwaldes von Deutschland gibt es in keinem anderen Bundesland soviel Kommunalwald wie in Baden-Württemberg, nämlich 549 000 ha. Alleine 92 % davon gehört dabei Kommunen, die mehr als 200 ha besitzen und 48 % die mehr als 1000 ha besitzen. Der Erhalt des mittleren Forstdienst durch Forsttechniker für die Leitung eines Forstrevieres stellt somit für die waldbesitzenden Körperschaften eine Mehrauswahl/Flexibilität an forstlich ausgebildeten Forstpersonal dar.
3. Der Wegfall des mittleren Forstdienstes bedeutet ein Berufsverbot für Forsttechniker im Körperschaftswald in Baden-Württemberg. Durch die Streichung des mittleren Forstdienstes würde eine wichtige Stütze in der Bewirtschaftung der kommunalen Wälder wegfallen. Weiter würde dem Ausbildungsberuf Forstwirt die Durchgängigkeit in den Laufbahnen verwehrt werden. Hier würde dem Ausbildungsberuf Forstwirt eine Aufstiegsmöglichkeit genommen. Forsttechnikern wurde die Möglichkeit eröffnet, in die 3. Qualifikationsebene aufzusteigen.
4. Zahlreiche Forsttechniker kommen aus Baden-Württemberg und möchten sich sehr gerne heimatnah beruflich verwirklichen. Im derzeitigen Forsttechnikerjahrgang 2018/2020 sind es 45 % der Studierenden. Von allen bisher 26 Forsttechnikerjahrgängen stellt Baden-Württemberg als Heimatbundesland die zweitgrößte Gruppe an Forsttechnikern.
5. Die forsttechnische Betriebsleitung vom Körperschaftswald obliegt ohnehin dem höheren Forstdienst, so dass für die Leitung eines Forstrevieres der mittlere Forstdienst mit dem Forsttechniker eine sehr gute Ergänzung darstellt. Und so treffen sich akademisches Wissen und Praxisnähe.
6. Körperschaften mit weniger Waldbesitz können Forsttechniker auch noch für andere, artverwandte Tätigkeiten einsetzen.
7. Einige baden-württembergische Kommunen (wie z.B. Stadt Tuttlingen und Stadt Biberach an der Riß) haben bereits seit Jahren Forsttechniker für die Leitung von Forstrevieren beschäftigt.
8. Zahlreiche bayerische Kommunen (wie z.B. Krumbach, Immenstadt im Allgäu, Amorbach, Lohr a.Main) lassen ihre Wälder bereits seit vielen Jahren von Forsttechnikern bewirtschaften.

45. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme: 2m-Regel und $38

Ich kann mich der fundierten Stellungnahme vom User 5122 nur anschließen!

Die Neuorientierung der Forstverwaltung BW sollte als Chance zur fairen Nutzung des Waldes ALLER Beteiligten genutzt werden. Hierfür ist ein weitere Austausch aller Interessengruppen auf AUGENHÖHE zu empfehlen!