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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

371. Kommentar von :Ohne Name

Forstrefom

Die Waldarbeit ist ohnehin sehr arbeitsintensiv, deswegen muß die Reform die Waldbesitzer entlasten und nicht zusätzliche Steine in den Weg legen.

370. Kommentar von :Ohne Name

Keine Enteignung durch neue Vorschriften

Wir Waldbesitzer leisten durch den Erhalt und Pflege unserer Wälder einen erheblichen Beitrag zum Schutz der Natur und zur Verbesserung der Luft. Neue Vorschriften kommen einer teilweisen Enteignung gleich. Das Recht auf Eigentum ist in unserem Grundgesetz verankert und darf nicht verwässert werden.

369. Kommentar von :Ohne Name

Hände weg vom Waldeigentum!

Seit Generationen betreiben wir unter Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes nachhaltige Forstwirtschaft. Kern unseres Nutzungskonzeptes ist, unseren Wald so zu nutzen, das er keinen bleibenden Schaden nimmt und auch künftigen Generationen in gleicher Weise zur Verfügung steht. Es bedarf also keine neuen Vorschriften, Auflagen und



Seit Generationen betreiben wir unter Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes nachhaltige Forstwirtschaft. Kern unseres Nutzungskonzeptes ist, unseren Wald so zu nutzen, das er keinen bleibenden Schaden nimmt und auch künftigen Generationen in gleicher Weise zur Verfügung steht. Es bedarf also keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen, schon gar nicht weiterer Einschränkungen!

368. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Da in der Landwirtschaft schon so wenig verdient ist, können wir jetzt nicht auch noch im Wald unser Holz liegen lassen und als Ausgleich dazu den Radfahrern zuschauen, wie sie durch unsere Jungkulturen fahren. Solche Scherze kann der Staat in seinen eigenen Wäldern machen, aber wir müssen von unserer Arbeit und unseren Resourcen leben.

367. Kommentar von :Ohne Name

Gleiches Recht für Alle

Was würden die vielen Mountainbiker sagen wenn wir Waldbesitzer in ihren privaten Vorgärten rumlaufen oder fahren würden. Wir Waldbesitzer sollen dies alles über uns ergehen lassen und erhalten hierfür auch keine Entschädigung. Ist hier der Gleichheitsgrundsatz noch gewährleistet? Liebe Freizeitsuchende bitte nehmt Rücksicht auf die Belange von

Was würden die vielen Mountainbiker sagen wenn wir Waldbesitzer in ihren privaten Vorgärten rumlaufen oder fahren würden. Wir Waldbesitzer sollen dies alles über uns ergehen lassen und erhalten hierfür auch keine Entschädigung. Ist hier der Gleichheitsgrundsatz noch gewährleistet?
Liebe Freizeitsuchende bitte nehmt Rücksicht auf die Belange von uns Waldbesitzern und respektiert Absperrungen während Holzerntemaßnahmen. Sie dienen eurer Sicherheit. Für die Freizeitnutzung stehen genügend Wege zur Verfügung die breiter als 2 Meter sind. Bitte nutzt doch diese. Falls sie euch nicht ausreichen, dann fahrt doch auf eurem eigenen Grundstück herum.

366. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Die 2m Regel für MTB Fahrer ist überflüssig und soll entfernt werden.
Ander Bundesländer machen es vor. Ehrlich gesagt, halten sich doch sowieso nur wenige an die Regelung. Ich würde sagen gleiches Recht für alle. Wenn jeder auf den anderen Rücksicht nimmt dann klappt das auch in Baden-Württemberg. Also weg mit dem §37.

365. Kommentar von :Ohne Name

Anmerkungen zum Forstreformgesetz

Der Privatwald wird seid Generationen naturnah und nachhaltig bewirtschaftet. Um das Erbe unserer Vorfahren auch in Zukunft richtig zu bewirtschaften, brauchen wir eine neutrale Person ( Revierleiter ) vor Ort, die für die Belange der Waldbesitzer unterstützend da ist ( Beratung und Betreuung). Auch sollte der Waldeigentümer in seinen

Der Privatwald wird seid Generationen naturnah und nachhaltig bewirtschaftet. Um das Erbe unserer Vorfahren auch in Zukunft richtig zu bewirtschaften, brauchen wir eine neutrale Person ( Revierleiter ) vor Ort, die für die Belange der Waldbesitzer unterstützend da ist ( Beratung und Betreuung).
Auch sollte der Waldeigentümer in seinen betrieblichen Entscheidungen frei Handeln dürfen.

Der Wald dient als Erholungsort für Jedermann. Allein aus diesem Grund ist es wichtig die Ausgleichszulage Wald wieder ins Leben zu rufen.
Jeder darf unser Privateigentum zur Erholung nutzen und stellt dabei auch noch Ansprüche wie z.B. gepflegte und saubere Wege usw. Für all diese geduldeten Ansprüche ist eine Anerkennung( Förderung) aus der Gesellschaft angebracht.

Zur 2 Meter Regelung
Der Waldbesitzer ist immer der dumme wenn was passiert. Je mehr Biker, Pilze Sammler und Wanderer in unserem Wäldern unterwegs sind desto gefährlicher wird es für alle. Und das schlimme daran ist das viele von den genannten Personen Gruppen keine Schilder lesen können. Ich finde die Eingrenzung sollte beibehalten werden.

Im Allgemeinen sollte die Politik darauf achten, dass das Rad nicht zurück gedreht wird.

Denn nur ein Wald der nachhaltig bewirtschaftet wird ist ein stabiler und gesunder Wald.





364. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m-Regel

Das Weiterbestehen der 2m-Regel halte ich für nicht gerechtfertigt. Andere Bundesländer oder Staaten zeigen, dass es auch ohne wunderbar geht. Die Praxis zeigt auch in Bawü, dass man diese Regel nicht braucht. Sie wird schließlich häufig ignoriert und trotzdem kommt es sehr selten zu Konflikten zwischen Radfahrern und anderen Waldnutzer. Fazit:

Das Weiterbestehen der 2m-Regel halte ich für nicht gerechtfertigt. Andere Bundesländer oder Staaten zeigen, dass es auch ohne wunderbar geht. Die Praxis zeigt auch in Bawü, dass man diese Regel nicht braucht. Sie wird schließlich häufig ignoriert und trotzdem kommt es sehr selten zu Konflikten zwischen Radfahrern und anderen Waldnutzer. Fazit: gegenseitige Rücksichtnahme statt wirkungsloser Regeln !!!

363. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Ich finde das Gesetz schlecht, da es die Eigentumsfreiheit per Gesetz einschränkt. Wir sind bereits zu 80 Prozent PEFC-zertifiziert und erfüllen somit auf freiwilliger Basis sehr hohe Umwelstandarts. Weitere Einschränkungen per Gesetz lehnen wir Privatwalbesitzer daher vehement ab.

362. Kommentar von :Ohne Name

Wo bleiben die Rechte der Waldbesitzer???

Jeder Verband möchte seine Interessen im Wald durchsezten, immer zu Lasten des Waldbesitzers. Der wird schon gar nicht mehr gefragt. Die einen möchten den Wald immer mehr zum Freizeitvergnügen nutzen, die anderen wollen den Wald Stilllegen und dazwischen steht der Besitzer des Wald und denkt er ist im falschen Film. Nun sollen auch noch

Jeder Verband möchte seine Interessen im Wald durchsezten, immer zu Lasten des Waldbesitzers. Der wird schon gar nicht mehr gefragt. Die einen möchten den Wald immer mehr zum Freizeitvergnügen nutzen, die anderen wollen den Wald Stilllegen und dazwischen steht der Besitzer des Wald und denkt er ist im falschen Film. Nun sollen auch noch Fördermaßnahmen gestrichen werden und Ihm vorgeschrieben werden wie er sein Wald bewirtschaften darf.

Es gibt schon flächendecket ausgewiesene Rad- und Moutainbikewege. Reicht das nicht? Muss jeder kreuz und quer in Wald herumfahren?

Wir haben in BaWü die vorbildlichste Forstwirtschaft. Der größte Teil der Plenterwälder ist im Besitz von KW- und PW-Wald. Sollen wir den ökologisch wertvollen Rohstoff vor unserer Haustür kaputt gehen lassen und Holz von weit her mit einem fragwürdigen Zertifikat holen?

Ich fordere: Änderung im Landeswaldgesetz zum Kartellverfahren was nötig ist (aber nicht zu Lasten der Zusammenschlüsse), ansonsten keine!!!