Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

101. Kommentar von :Ohne Name

Weg mit der 2-Meter Regelung für Montainbiker

Ein Miteinander und die gegenseitige Rücksichtnahme sollte vollkommen ausreichen und macht die 2-Meter Regelung und die damit verbunden Konflikte unnötig.

100. Kommentar von :Ohne Name

Weg mit 37.3 !

Die zwei meter regel, die die freiheit der mountainbiker massiv einschränkt und somit auch für forst und waldbesitzer zu unnötigem ärger führt, muss abgeschafft werden. Das würde dann steuergelder sparen und zur allgemeinen zufriedenheit der Bevölkerung beitragen.

99. Kommentar von :Ohne Name

Wortbruch

Hände weg vom Waldeigentum! 240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen! Kein Wortbruch ! Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss


Hände weg vom Waldeigentum!

240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!

Kein Wortbruch !

Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!

Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!

Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!

98. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Eine Abschaffung dieser BaWü Regelung ist absolut wünschenswert. Andere Bundesländer kommen auch ohne diese sinnlose Reglementierung gut zurecht und schaffen aus meiner Sicht (aus viele persönlichen Erfahrungen) ein deutlich verbessertes Miteinander von Erholungssuchende im Wald. Eine notwendige Rücksichtnahme vorausgesetzt, funktioniert das

Eine Abschaffung dieser BaWü Regelung ist absolut wünschenswert. Andere Bundesländer kommen auch ohne diese sinnlose Reglementierung gut zurecht und schaffen aus meiner Sicht (aus viele persönlichen Erfahrungen) ein deutlich verbessertes Miteinander von Erholungssuchende im Wald. Eine notwendige Rücksichtnahme vorausgesetzt, funktioniert das beispielsweise in der Pfalz seht gut.

97. Kommentar von :Ohne Name

"2m- Regelung"

Als Holzwirt und Erholungssuchender im Wald sehe ich keine Rechtfertigung oder Bedarf an diesem Teil des Gesetzes. Es wird lediglich als Entschuldigung dazu missbraucht, die Wälder in Baden Württemberg nicht attraktiver zu gestalten. Auch sind die Haftungsfragen, bei Verletzungsfällen im Wald, eindeutig geklärt und geben keine Berechtigung für

Als Holzwirt und Erholungssuchender im Wald sehe ich keine Rechtfertigung oder Bedarf an diesem Teil des Gesetzes.
Es wird lediglich als Entschuldigung dazu missbraucht, die Wälder in Baden Württemberg nicht attraktiver zu gestalten. Auch sind die Haftungsfragen, bei Verletzungsfällen im Wald, eindeutig geklärt und geben keine Berechtigung für die 2m Regel. Die Menschen im Wald setzen sich bewusst den waldtypischen "Gefahren" aus und weder Land noch Privatbesitzer können für, von den Besitzern unverschuldete, Unfälle haftbar gemacht werden.

Fakt ist: Es nutzen immer mehr Menschen die Wälder zur Erholung, ob als Wanderer/Walker/Jogger, Reiter und Mountainbiker. Dieser Andrang muss gelenkt werden, um Schäden im Wald, Forst und Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen zu verhindern.

Bitte, Danke!

96. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regel

Es mag vieles richtig sein in diesem Gesetz, aber das ignorieren der Fahradfahrer im Wald und das beharren der 2 m Regel im neuen Gesetz ist weder zeitgerecht noch Bürgernah. Aus eigener Erfahrung: Ein Miteinander gelingt immer dann, wenn Respekt und Höflichkeit vorhanden ist. Radfahren im Wald auf schmalen Wegen zu verbieten , das kann nicht die

Es mag vieles richtig sein in diesem Gesetz, aber das ignorieren der Fahradfahrer im Wald und das beharren der 2 m Regel im neuen Gesetz ist weder zeitgerecht noch Bürgernah. Aus eigener Erfahrung: Ein Miteinander gelingt immer dann, wenn Respekt und Höflichkeit vorhanden ist. Radfahren im Wald auf schmalen Wegen zu verbieten , das kann nicht die Zukunft sein.

95. Kommentar von :Ohne Name

Fahrrad

Wenn schon das Gesetz angepasst wird, sollte man unbedingt die Gelegenheit nutzen und die realitätsferne und unsinnige 2m-Regel für Radfahrer zu streichen.

94. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Bitte schaffen Sie diese Regel ab, die fern von jeglicher Realität ist. Ob das Miteinander zwischen Reiter, Radfahrer, Wanderer und Forst funktioniert, ist eine Frage des Umgangs mit seinen Mitmenschen, nicht die von Gesetzen, welche Radfahrer und Reiter in die Illegalität drängen, schlussendlich aber diloch nicht von ihrem Gesinnen nach Erholung

Bitte schaffen Sie diese Regel ab, die fern von jeglicher Realität ist. Ob das Miteinander zwischen Reiter, Radfahrer, Wanderer und Forst funktioniert, ist eine Frage des Umgangs mit seinen Mitmenschen, nicht die von Gesetzen, welche Radfahrer und Reiter in die Illegalität drängen, schlussendlich aber diloch nicht von ihrem Gesinnen nach Erholung in der Natur abhalten.

93. Kommentar von :ohne Name 5192

2-Meter-Regel

Die 2-Meter-Regel in §37.3 sollte ähnlich wie in Bayern gestrichen werden!

91. Kommentar von :Ohne Name

Der Wald ist kein Vorgarten

Der Wald ist kein Vorgarten, sondern er unterliegt einer sozialen Verpflichtung. Das ist ein großer Konsens der Gesellschaft. Für den öffentlichen Wald, der letztlich von den Verwaltungen für die Bürger verwaltet wird, gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass die Schutz- und Erholungsfunktion Vorrang haben soll. Für den Privatwald

Der Wald ist kein Vorgarten, sondern er unterliegt einer sozialen Verpflichtung. Das ist ein großer Konsens der Gesellschaft. Für den öffentlichen Wald, der letztlich von den Verwaltungen für die Bürger verwaltet wird, gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass die Schutz- und Erholungsfunktion Vorrang haben soll.
Für den Privatwald gibt es Förderprogramme. Von der Waldumgestaltung bis hin zum Forstwegebau. Auch kostenlose Beratungsdienstleistungen der Forstverwaltung gehören dazu. Wir lesen hier viele Beiträge von Waldbesitzern, die diese Unterstützung weiterhin fordern. Da muss aber auch die Frage gestellt werden, aus wessen Mitteln dies bezahlt wird. Das sind die Steuereinnahmen aus der Bevölkerung. Von den Menschen, die den Wald besuchen.
Ob die Zahlungen ausreichend sind, darüber gibt es aktuell Gespräche auf Bundesebene. Möglicherweise wäre es sinnvoll die Erholungsumlage in BaWü wieder einzuführen.
Darüber kann aber nur offen gesprochen werden, wenn Waldbesitzer anerkennen, dass die Erholungsnutzung grundsätzlich zulässig ist. Statt sich gegenseitig Ansprüche streitig zu machen, wäre es besser die Waldbesitzerverbände würden den Schulterschluß mit Sport und Erholung suchen. Denn egal wie die gesetzliche Regelung aussieht. Die Menschen kommen in den Wald. Es sind ihre Nachbarn die spazieren gehen, den Hund ausführen oder MTB fahren.
Unter dem Motto. "Wald.Sport.Bewegt" ist der Schulterschluß auf Bundesebene zwischen DFWR und DOSB bereits erfolgt. Baden-Württemberg sollte folgen.