Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

166. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m Regel

Angleich an Bundesrecht für Forstwege und Abschaffung der 2m Regel

167. Kommentar von :Ohne Name

Anregung zur Gesetzesänderung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Ich bin für die Abschaffung der 2-Meter Regel. Andere Länder schaffen es auch, wie z.b. durch umfassende Aufklärung und Initiativen wie Shared Trails ein Neben- und Miteinander verschiedener Interessengruppen auf engsten Wanderwegen zu schaffen. Der Mountainbike Sport boomt. Ein striktes Fahrverbot auf den gerade für Mountainbikefahrern

Ich bin für die Abschaffung der 2-Meter Regel. Andere Länder schaffen es auch, wie z.b. durch umfassende Aufklärung und Initiativen wie Shared Trails ein Neben- und Miteinander verschiedener Interessengruppen auf engsten Wanderwegen zu schaffen. Der Mountainbike Sport boomt. Ein striktes Fahrverbot auf den gerade für Mountainbikefahrern interessanten Strecken ist überholt.
Gezielte Informationsarbeit ist angesagt um ein faires Miteinander zu ermöglichen.

170. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel für Mountainbikes und E-Mountainbikes

bitte schaffen Sie diese in der Realität nicht umsetzbare und tragbare Regel ab. Baden Württemberg kann und wird nur davon profitieren können.

216. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Die in BW geltende 2m Regel muss unbedingt abgeschafft werden. In keinem anderen Bundesland gibt es eine vergleichbare Regelung. Die uneingeschränkte Nutzung des Waldes muss für alle Interessengruppen möglich sein. Hier werden Mountainbiker unnötig diskriminiert.

218. Kommentar von :Ohne Name

Änderung §37 III, unangemeldete Sperrungen

Die sogenannte 2 Meter Regel in §37.3 ist meiner Meinung nach eine unangemessene Diskriminierung einer großen Gruppe von Bürgern und de facto ein Verbot des Sports Mountainbike. Welchen Zweck hat ein Gesetz an das sich niemand hält und das niemand durchsetzt? Wie wird die Wegbreite gemessen? Sollen Menschen die sich sportlich betätigen mit einem

Die sogenannte 2 Meter Regel in §37.3 ist meiner Meinung nach eine unangemessene Diskriminierung einer großen Gruppe von Bürgern und de facto ein Verbot des Sports Mountainbike. Welchen Zweck hat ein Gesetz an das sich niemand hält und das niemand durchsetzt? Wie wird die Wegbreite gemessen? Sollen Menschen die sich sportlich betätigen mit einem schlechten Gewissen unterwegs sein, damit ein paar Hilfssheriffs Konflikte herauf beschwören (glücklicherweise sehr selten) können die es de facto nicht gibt/gäbe?
Welchen tatsächlichen Grund gibt es für diese Ungleichbehandlung? Einfluss von Lobbygruppen? Naturschutz kann es ja kaum sein, wenn ich mir die Vollernterspuren auf (ehemaligen) Singletrails (das sind Wege i. d. R. schmaler als 2 Meter) so anschaue. Aber ja, oberstes Ziel sollen ja wirtschaftliche Interessen sein, was den geplanten Wegfall der Anmeldung von Sperren ja auch überdeutlich erklärt.
Vergessen Sie bei ihren wirtschaftlichen Interessen aber bitte nicht die Bürger (Teilmenge des Staates und damit auch Teileigentümer des Staatswaldes) die Ihren Staatswald auch zu Erholungszwecken nutzen. Bitte diskriminieren Sie nicht einzelne Gruppen und hören Sie bitte die Stimme der Bürger, u.a. ausgedrückt mit einer Petition mit über 50000 Unterschriften. Ansonsten wäre das für mich mal wieder ein Beispiel dafür, weshalb sich Bürger von Ihrer Politik abgehängt fühlen (diskriminierendes Gesetz an das sich keiner hält, niemand durchsetzt und Konflikte fördert anstatt auf ein gutes Miteinander zu appellieren).
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian

242. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regel

Da diese Regelung völlig grundlos (in allen anderen Bundesländern funktioniert es problemlos ohne diese Regel) das Befahren von Wegen mit dem Mountainbike verbietet, halte ich eine Abschaffung für dringend notwendig.

251. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel

Die Reform des Forstgesetzes sollte Anlass sein über die realitätsfremde 2-Meter-Regel für Mountainbiker nachzudenken. Ich bin im Südschwarzwald zu Hause und fahre in diesem Jahr seit 30 (!) Jahren regelmäßig Mountainbike, am liebsten auf schmalen Wegen und nicht auf den sogenannten Forstautobahnen.. In dieser langen Zeit kam es zu keinem einzigen

Die Reform des Forstgesetzes sollte Anlass sein über die realitätsfremde 2-Meter-Regel für Mountainbiker nachzudenken. Ich bin im Südschwarzwald zu Hause und fahre in diesem Jahr seit 30 (!) Jahren regelmäßig Mountainbike, am liebsten auf schmalen Wegen und nicht auf den sogenannten Forstautobahnen.. In dieser langen Zeit kam es zu keinem einzigen Zwischenfall mit einer Gefährdung oder gar Verletzung von Fußgängern oder anderen Personen. Es kommt nur in sehr seltenen Einzelfällen vor (1-2x im Jahr?), dass sich andere Waldnutzer aufregen oder beschweren. Diese Menschen gibt es jedoch auch in der Stadt oder auf Radwegen.
Diese langjährige Erfahrung lässt mich zu dem Schluss kommen, dass diese Regel völlig überflüssig ist, und erholungssuchende Mountainbiker unnötig zu illegal Handelnden macht.

252. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Hallo, als Übungsleiter einer Mountainbiken-Gruppe ist es für mich selbstverständlich mich im Wald verantwortungsvoll zu verhalten. Durch die 2-Meter Regel ist man bei der Planung der Stecken jedoch stets in einem Dilemma: Fährt man nur auf breiten Forstwegen, bleibt der Spaß auf der Strecke. Ignoriert man die 2-Meter Regel, bewegt man sich in

Hallo,
als Übungsleiter einer Mountainbiken-Gruppe ist es für mich selbstverständlich mich im Wald verantwortungsvoll zu verhalten. Durch die 2-Meter Regel ist man bei der Planung der Stecken jedoch stets in einem Dilemma: Fährt man nur auf breiten Forstwegen, bleibt der Spaß auf der Strecke. Ignoriert man die 2-Meter Regel, bewegt man sich in einem rechtlichen Graubereich.
Mountainbiken hat sich zu einer beliebten Sportart etabliert, ist ökologisch und fördert die Gesundheit und das Wohlbefinden. Aus diesen Gründen sollte im Rahmen des Forstreformgesetzes die 2-Meter Regel abgeschafft werden.

276. Kommentar von :Ohne Name

§ 37.3 ändern, 2m-Regel abschaffen

Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge der Änderungen sollte ebenfalls der § 37.3 angepasst werden, heißt die 2m-regel für Fahrradfahrer abgeschafft werden. Alles andere ist absolut nicht mehr zeitgemäß, kriminalisiert einen immer populäreren Sport und schadet zuletzt auch der Tourismus-Branche. Der Wald ist für alle da, wir sollten froh sein

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Änderungen sollte ebenfalls der § 37.3 angepasst werden, heißt die 2m-regel für Fahrradfahrer abgeschafft werden.
Alles andere ist absolut nicht mehr zeitgemäß, kriminalisiert einen immer populäreren Sport und schadet zuletzt auch der Tourismus-Branche.
Der Wald ist für alle da, wir sollten froh sein wenn unsere Kinder ihn mit dem Fahrrad nutzen möchten und nicht vor dem Fernseher / Spielkonsolen die Zeit totschlagen.
Die andere Bundesländer und die direkt angrenzende Schweiz zeigen, dass es kein Problem ist - wenn man will!!

Freundliche Grüße

283. Kommentar von :Ohne Name

§37.3 - 2-Meter-Regelung

Im Zuge der Änderungen im BW-Waldgesetz, stimme ich als aktiver Mountainbiker (und Wanderer) dafür den §37.3 (2-Meter-Regelung) zu überdenken. Es ist schade dass hier Bewegung Suchende ausgegrenzt werden, obwohl es mit gegenseitigem Respekt wunderbar klappen könnte (siehe rings um BW). Des Weiteren wird durch die Regelung ein Teil der Touristen

Im Zuge der Änderungen im BW-Waldgesetz, stimme ich als aktiver Mountainbiker (und Wanderer) dafür den §37.3 (2-Meter-Regelung) zu überdenken.
Es ist schade dass hier Bewegung Suchende ausgegrenzt werden, obwohl es mit gegenseitigem Respekt wunderbar klappen könnte (siehe rings um BW).
Des Weiteren wird durch die Regelung ein Teil der Touristen abgeschreckt. Diese fahren dann in andere Länder.