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Hochschulrechtweiter­entwicklungsgesetz

Am 19. September hat die Landesregierung den Anhörungsentwurf für das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) freigegeben, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird. Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Mit dem neuen Hochschulgesetz stärkt die Landesregierung zudem die nächste Wissenschaftlergeneration und den Gründergeist an Hochschulen. Erstmals in Deutschland erhält die Gruppe der Doktoranden einen eigenen Status.

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Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (PDF)

Kommentare : zum Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz

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Positionen des Studierendenparlaments der Universität Hohenheim

Standpunkte zum allgemeinen Teil § 2 Absatz 5 Förderung von Unternehmensgründung Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim befürwortet diese Änderung und erkennt ihre Vorteile für Studierende an. Die Unterstützung studentischer Neugründungen bietet einen direkten Mehrwert für Studierende und zusätzlichen Praxisbezug während


Standpunkte zum allgemeinen Teil

§ 2 Absatz 5 Förderung von Unternehmensgründung

Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim befürwortet diese Änderung und erkennt ihre Vorteile für Studierende an. Die Unterstützung studentischer Neugründungen bietet einen direkten Mehrwert für Studierende und zusätzlichen Praxisbezug während des Studiums. Außerdem profitieren Studierende indirekt durch die Bindung von Kompetenzen an ihrer Hochschule bzw. in deren Region. Es ist uns angesichts der Ressourcenknappheit an Hochschulen wichtig, dass die Entscheidungshoheit über die Bereitstellung von Infrastruktur in einer Richtlinie geregelt wird, bei deren Erarbeitung Vertreter*innen der Studierendenschaft wesentlich beteiligt werden.
Der Studierendenschaft soll bei der Bereitstellung von Ressourcen nach Entwurf des LHG §2 Absatz 5 ein bedingtes Vetorecht eingeräumt werden. So können Einschränkungen für Forschung, Studium und Lehre ausgeschlossen werden.
Entsprechende Richtlinien zur Bereitstellung von Ressourcen zu beschließen liegt im Verantwortungsbereich des Senats der einzelnen Hochschule. Eine Verpflichtung seitens der Hochschule oder Anspruch auf Ressourcen durch Studierende, Mitarbeiter oder Absolvent*innen besteht nicht. Auf die wirtschaftlichen Vorteile der Änderung für Hochschule und Region sei hingewiesen.

§ 10 Absatz 1 Promovierende als Statusgruppe
Grundsätzlich begrüßen wir, dass durch die Einführung der Statusgruppe Promovierende der Bedeutung von Doktorand*innen in Forschung und Lehre Rechnung getragen wird. Die verpflichtende Einführung der Statusgruppe Promovierende durch das Landeshochschulgesetz wird jedoch abgelehnt. Wenn überhaupt, sollte die Entscheidung über eine solche Einführung an die Promovierenden der einzelnen Hochschulen abgegeben werden. Wir haben große Bedenken, ob angesichts der enorm hohen Belastung der Promovierenden durch Lehre, akademische Selbstverwaltung, Publikationsdruck sowie die weit verbreiteten prekären Beschäftigungsverhältnisse eine adäquate Vertretung ihrer Interessen in den Gremien der Hochschule möglich ist. Für eine erfolgreiche Interessenvertretung ist es notwendig, dass die Promovierenden insgesamt entlastet werden. Es muss sichergestellt werden, dass Promovierende, die ihre Promotion durch knapp bemessene Stipendien oder Anstellungsverhältnisse mit geringen Stellenprozenten finanzieren, weiterhin Zugang zu Vergünstigungen, z.B. in Mensen, beim ÖPNV und bei Versicherungen haben.
Des Weiteren bietet der aktuelle Gesetzesentwurf die Möglichkeit die neu eingeführte Statusgruppe der Promovierenden mit der etablierten Statusgruppe der Studierenden zusammen zu schließen. Die Regelung soll über die Grundordnung der Hochschule erfolgen. Dies halten wir für inakzeptabel, da die Entscheidungsbefugnis über einen Statusgruppenzusammenschluss folglich beim Senat liegt, indem die Professor*innen die Stimmenmehrheit haben. Ob Studierende und Promovierende eine gemeinsame Statusgruppe bilden, sollte jedoch von den Betroffenen selbst entschieden werden. Wir fordern daher, dass die Entscheidung eines Statusgruppenzusammenschlusses nach Landeshochschulgesetz bei den Studierenden und Promovierenden liegen sollte: Die Gesetzesänderung sollte also eine Übergangsbestimmung enthalten, die den Promovierenden einräumt, selbst durch Urabstimmung über die Einführung einer Statusgruppe oder die Zusammenlegung mit den Studierenden zu bestimmen.

Zusätzlich sollten nicht nur angestellte Promovierende die Möglichkeit haben, ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe des Mittelbaus wahrzunehmen. Auch nicht-angestellte Promovierende sollten wählen, ob sie der Statusgruppe der Studierenden beitreten.

§ 10 Absatz 3 Professor*innenmehrheit
Gute Entscheidungen entstehen dann, wenn alle Betroffenen tatsächlich an der Entscheidungsfindung beteiligt sind. Alle Statusgruppen sollen ein Stimmgewicht besitzen, das nicht nur symbolischen Charakter hat.
Die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Annahme, dass nur Professor*innen, Grundrechtsträger*innen der Wissenschaftsfreiheit sind und daher die alleinige Mehrheit in den Hochschulgremien stellen sollten, ist für uns nicht nachvollziehbar. Denn seitdem im Jahr 1972 die Professor*innenmehrheit als grundlegende Voraussetzung für die Gestaltung der Gruppenhochschule festgeschrieben wurde, hat sich die deutsche Hochschullandschaft grundlegend gewandelt. Gerade einmal 9% der Wissenschaftler*innen an deutschen Hochschulen sind Professor*innen. Forschung betreiben auch der akademische Mittelbau, die Promovierenden und (in eingeschränktem Maße) Studierende. Ein alleiniges Zuschreiben von Grundrechten an die Professor*innenschaft ist daher nicht zeitgemäß.
Bei der Änderung des Landeshochschulgesetzes sollte daher darauf geachtet werden, die Stimmgewichte der nicht-professoralen Statusgruppen bestmöglich zu erhalten oder wo möglich sogar auszuweiten: Daher sollte in § 10 Absatz 3 Satz 1, das Wort "mindestens" gestrichen werden.

§ 10 Absatz 4 Satz 1 (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Verfasste Studierendenschaft Hohenheim lehnt diese Änderung, die eine weitere Einschränkung der Öffentlichkeit darstellt, entschieden ab. Im Sinne einer weiteren Demokratisierung der Hochschulen sollten stattdessen sämtliche Gremiensitzungen und deren Sitzungsunterlagen, insbesondere die Sitzungen der Rektorate, des Hochschulrats, des Senats und der Fakultätsräte grundsätzlich für alle Hochschulangehörigen öffentlich und verständlich sein. Auf gemeinsamen Antrag der Senatsmitglieder einer Statusgruppe müssen einzelne Tagesordnungspunkte von Senatssitzungen für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen sollten lediglich aufgrund übergeordneter Gesetze zum Beispiel zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und lediglich für einzelne Tagesordnungspunkte möglich sein.
Die Mitglieder der Hochschule sind nach §9 Absatz 2 berechtigt und verpflichtet, "an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen". Um die Aufgaben als gewählte Repräsentant*innen angemessen wahrzunehmen, müssen sie die Möglichkeit bekommen, sich selbst über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen zu informieren.
Gleichzeitig müssen Repräsentant*innen die Möglichkeit haben, umfassend über ihre Arbeit zu berichten und zu Entscheidungen im Voraus die Meinung ihrer Statusgruppe einzuholen. Die Nicht-Öffentlichkeit der Entscheidungen in §10 Absatz 4 Satz 1 - insbesondere in Verbindung mit den in §9 Absatz 4 geregelten Verschwiegenheitspflichten - verhindert, dass Repräsentant*innen Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen können. Zudem wird verhindert, dass Mitglieder einer Statusgruppe in der Lage sind die Arbeit ihrer Repräsentant*innen zu kontrollieren und informierte Wahlentscheidungen zu treffen.
Außerdem verhindert diese Regelung den Mitgliedern des Senats ihrer Kontrollfunktion über das Rektorat angemessen nachzukommen, da sie auf das Rektorat als einzige Informationsquelle angewiesen sind.
Des Weiteren behindert die aktuelle Regelung die Informationsweitergabe an neu-gewählte Vertreter*innen, was Studierende aufgrund ihrer durchschnittlich kürzeren Amtszeiten strukturell benachteiligt. Wir fordern daher, dass sämtliche Gremiensitzungen und deren Sitzungsunterlagen, insbesondere die Sitzungen der Rektorate, des Hochschulrats, des Senats und der Fakultätsräte grundsätzlich für alle Hochschulangehörigen öffentlich und verständlich sind.

§ 18 Absatz 1 Satz 2 Zusammensetzung der Findungskommission
Grundsätzlich wird die Änderung der Zusammensetzung der Findungskommission für gut befunden, jedoch wäre es sinnvoll, wenn alle Statusgruppen in der Kommission vertreten wären, da sie ebenfalls von der Wahl betroffen sind. Die Vertretung des Wissenschaftsministeriums in der Findungskommission wird abgelehnt, da die Entscheidung der*s Hochschulvorsitzenden*s alleinig von den Hochschulangehörigen getroffen und getragen werden sollte.
Eine Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums in dieser Sache ist für uns nicht ersichtlich.

§ 18 Absatz 2 Rektor*innenwahl
Im Sinne einer demokratischen Entscheidungsfindung halten wir es für notwendig, dass bei der Besetzung des Rektor*innenpostens eine Auswahlmöglichkeit besteht. Dazu ist die Vorlage einer Wahlliste mit mindestens zwei Kandidat*innen zwingend erforderlich.
Die notwendige Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zur Liste der Wahlvorschläge der*s Rektors*in wird weiterhin als hinderlich für die universitäre Arbeit gesehen. Wir bezweifeln, dass auf Seite des Ministeriums detaillierte Kenntnisse über die internen Strukturen der Hochschulen vorhanden sind.
Wie bereits unter §18 Absatz 1, Satz 2 erläutert, ist es zudem fragwürdig, ob beim Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit zur Erweiterung der Kandidat*innenliste zur Wahl der*s Rektors*in liegt.

§ 18 a Abwahl [der Rektoratsmitglieder] durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Grundsätzliche befürwortet die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim das basisdemokratische Mittel der Urabwahl. Allerdings kritisieren wir, dass alle weiteren Statusgruppen neben den Hochschullehrer*innen nicht in den Prozess eingebunden werden sollen. Wir fordern daher, dass bei der Urabwahl neben den Hochschullehrer*innen ein Stimmrecht für weitere Statusgruppen insbesondere für die Studierenden eingeführt wird.

§ 19 Absatz 2 Zusammensetzung des Senats
Gute Entscheidungen entstehen dann, wenn alle Betroffenen tatsächlich an der Entscheidungsfindung beteiligt sind und alle notwendigen Informationen zur Meinungsbildung frühzeitig zur Verfügung stehen. Alle Statusgruppen sollen daher ein Stimmgewicht besitzen, das nicht nur symbolischen Charakter hat.
Bei der Gesetzesnovelle sollen die Stimmgewichte der nicht-professoralen Statusgruppen bestmöglich erhalten bleiben. Die Professor*innenschaft soll höchstens eine Mehrheit von einer Stimme bekommen, dies forderten wir bereits zu Beginn des Novellierungsvorhabens und sehen diese Forderungen im aktuellen Gesetzesentwurf nicht erfüllt. Einerseits wird das Stimmgewicht der Studierenden durch die vorgesehene Regelung bei allen Entscheidungen des Senats dezimiert, andererseits kann die Professor*innenmehrheit auch mehr als eine Stimme betragen (§10 Absatz 3).
Wir begrüßen, dass alle nicht hauptamtlichen Rektoratsmitglieder mit beratender Stimme im Senat vertreten sein sollen, sehen aber in der Ausnahme der*s Rektor*in einen starken Mangel. In Ihrer Begründung zum Gesetzesentwurf schreiben Sie selbst von einer „Angleichung an die Rechtslage in den anderen Bundesländern“. Wir kritisieren daher, dass der*die Rektor*in weiterhin eine Stimme im Senat behalten soll und fordern Sie auf, die von Ihnen genannte Angleichung konsequent auszuführen. Nicht nur wegen der Angleichung, sondern auch wegen der Kontrollfunktion des Senats über das Rektorat sehen wir den*die Rektor*in auf Grund seines*ihres Amtes nicht in der Position über ein Stimmrecht im Senat zu verfügen. Unsere Forderung lautet daher, den*die Rektor*in genau wie die weiteren Rektoratsmitglieder lediglich mit beratender Stimme in den Senat aufzunehmen.

§ 65 Absatz 4 politisches Mandat

Die Verfasste Studierendenschaft Hohenheim spricht sich gegen die Streichung von § 65 Absatz 4 Satz 1 aus. Als Verfasste Studierendenschaft ist es unsere Aufgabe, die Belange der Studierenden zu vertreten. Insbesondere setzen wir uns dafür ein, dass alle Studierenden ein Studienumfeld haben, dass ihnen ein möglichst sorgenfreies und erfolgreiches Studium ermöglicht. Zu diesem Studienumfeld gehören auch Faktoren und Probleme, die außerhalb des Campus entstehen und nur außerhalb des Campus gelöst werden können zum Beispiel Wohnungsnot, öffentlicher Nahverkehr, Diskriminierung oder aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. In einer Befragung Hohenheimer Studierender 2016 mit welchen Themen sich die Verfasste Studierendenschaft befassen sollte (n=1217), wurde neben Lehre (71%) Mobilität, also Bereiche wie ÖPNV und Studierendenticket, von 63% der Studierenden als Thema genannt. Die Nahverkehrssituation im Umfeld der Universität Hohenheim ist offensichtlich ein wichtiges studentisches Thema, zu dem wir uns im Sinne der sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden gerne einsetzen.

Die Gesetzesbegründung, die Streichung diene der Klarstellung teilen wir nicht. Ein "durch Gesetz erteilter Auftrag, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu nehmen, allgemeinpolitische Forderungen zu erheben und sonstige politische Aktivitäten ohne studien- oder hochschultypischen Inhalt zu entfalten" ist in der Formulierung weder enthalten noch angedeutet. Dass im Sinne bei der Wahrnehmung unserer Aufgaben auch der Brückenschlag zu allgemeinpolitischen Fragestellungen für die Studierendenschaft möglich ist, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So darf z.B. bei der Werbung für ein Semesterticket auch dessen verkehrspolitischer und ökologischer Nutzen thematisiert werden, um damit den Studierenden die Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung für oder gegen das Semesterticket zu verdeutlichen (BVerwG, Urteil vom 12. 5. 1999 - 6 C 10/98 (Münster)). Der Studierendenschaft ist bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein „Brückenschlag” zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen erkennbar bleibt.
Diese Befugnis zur unter anderem auch allgemeinpolitischen Äußerung ist also "im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben" § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG bereits in den allgemeinen Aufgabenzuweisungen enthalten. Die Vorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG bringt dies nur nochmals zum Ausdruck und der aktuelle Gesetzestext macht durch die konkrete Aufgabenzuweisung an die Verfasste Studierendenschaft und den Zusatz "Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben" § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG präzise Vorgaben, die keiner Klarstellung bedürfen.

Durch die Streichung der Vorschrift befürchten wir eine Zensur und die Einschränkung der Verfassten Studierendenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor allem dort, wo diese Äußerungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig sind.

Weiterhin befürchten wir durch die Streichung des § 65 Abs. 4 Satz 1 LHG zunehmende Rechtsunsicherheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies vom Gesetzesgeber, den Hochschulleitungen, Ministerien oder auch Verwaltungsgerichten zum Anlass genommen wird, die Aufgabenzuweisung nach § 64 Abs 2 LHG künftig enger auszulegen.
Eine explizite Darlegung des Hochschulbezuges würde einen erheblichen Mehraufwand für die Studierendenvertreter*innen darstellen. Die Streichung der konkreten und unmissverständlichen Beschreibung des Mandats der Studierendenschaft in § 65 Absatz 4 Satz 1, sowie die zugrundeliegenden Bestrebungen der Einschränkung politischer Äußerungen der Verfassten Studierendenschaft missbilligen wir.

§ 76 Absatz 3 Exzellenzinitiative und Struktur- und Entwicklungsplan
Die Regelung für den Verzicht eines Struktur- und Entwicklungsplans von Hochschulen mit Exzellenzinitiative lehnen wir grundsätzlich ab. Eine Exzellenzinitiative beschränkt sich auf die Entwicklung bestimmter Einzelbereiche, wohingegen der Struktur- und Entwicklungsplan eine ganzheitliche Entwicklung der Universität abbildet. Wir sehen keinen Zusammenhang zwischen der Exzellenzinitiative und dem Struktur- und Entwicklungsplan.


Standpunkte zu fakultätsbezogenen Änderungen

§ 24 Absatz 3 (Wahl von Dekan*innen)
Wir begrüßen die Bestrebungen zur Streichung des Vorschlagsrechts durch die*den Rektor*in sowie die Streichung des Abwahlrechts durch eben diese. Dadurch verleiht das Gesetz den Fakultäten mehr Eigenverantwortung, mindert die Einflussnahme der*s Rektor*in und fördert ein differenziertes Auswahlverfahren. Da das Vorschlagsrecht nun nicht mehr nur der*m Rektor*in obliegt, begünstigt dies die basisdemokratischen Züge der Fakultät.

Für ein transparentes Findungsverfahren fordern wir eine Findungskommission für den Vorschlag zum*r Dekan*in, in der alle Statusgruppen angemessen vertreten sind, da Dekan*innen als Bindeglied aller Statusgruppen in einer Fakultät agieren und deshalb auch durch eben diese vorgeschlagen werden sollten.

§ 24 a Abwahl [von Dekanatsmitgliedern] durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Wie auch bei § 18 a befürwortet die Verfasste Studierendenschaft der Universität Hohenheim das basisdemokratische Mittel der Urabwahl. Allerdings halten wir im Falle eines großen Fakultätsrates das Verfahren für unangebracht: Die Hochschullehrer*innenschaft besitzt bereits in der jetzigen Gesetzesfassung die Möglichkeit, den*die Dekan*in im Fakultätsrat abzuwählen. Dabei besteht eine Beteiligung der weiteren Statusgruppen in angemessener Form. §18 a sollte daher nur für Fakultäten mit kleinem Fakultätsrat gelten. Allerdings sollten dabei auch die anderen Statusgruppen in den vorgeschlagenen Prozess einbezogen werden. Wir fordern daher, dass bei der Urabwahl neben den Hochschullehrer*innen ein Stimmrecht für jede weitere Statusgruppe, insbesondere für die Studierenden, eingeführt wird.

§ 25 Zusammensetzung des Fakultätsrats
Wir fordern nicht nur den Erhalt der 30% Quote stimmberechtigter Studierender im kleinen Fakultätsrat, sondern fordern diese ebenfalls für den großen Fakultätsrat, da die Statusgruppe der Studierenden von den Entscheidungen des Fakultätsrats maßgeblich betroffen ist. Wir können nicht nachvollziehen, warum das Stimmgewicht der Studierenden in großen Fakultätsräten vor Allem von der Anzahl der Professor*innen der Fakultät abhängt. Daher sollte das LHG einen Mindestanteil an studentischen Vertreter*innen festlegen. Dieser sollte, wie bisher im kleinen Fakultätsrat, 30% betragen.

Wir fordern die Stimmberechtigung der wissenschaftlichen Einrichtungen zu erhalten, da alle am fakultären Alltag beteiligten Einrichtungen und Institutionen auch an deren Mitbestimmung beteiligt sein sollen.

Um die Meinungen der gesamten Fakultät in die Entscheidungen des Fakultätsrates einfließen zu lassen, soll allen Angehörigen der jeweiligen Fakultät in den Sitzungen ein Rederecht zuteil werden, damit sie ihre Meinung bzw. ihren Standpunkt einbringen können.

§ 26 Absatz 2 Fakultätsübergreifende Studiengangskommission
Wir fordern, dass bei der Überarbeitung dieses Absatzes konkrete Regelungen getroffen werden, wie Vertreter*innen in studiengangsübergreifenden Studiengangskommissionen bestimmt werden. Die Anteile der nicht-studentischen Vertreter*innen der einzelnen Fakultäten sollen sich danach richten, zu welchem Grad die Fakultäten an Organisation und Durchführung des Studiengangs beteiligt sind. Die studentischen Mitglieder sollen in dem betroffenen Studiengang eingeschrieben sein und von einer studiengangsbezogenen Vertretung entsandt werden. Die generelle Besetzung soll nach den gleichen Regelungen ablaufen, wie für fakultätsgebundene Studiengangskommissionen.

Allgemeine Anmerkungen

Verbandsklagerecht, Alternativlosigkeit, gendergerechte Sprache
Die Verfasste Studierendenschaft und die Landesstudierendenvertretung sollen das Recht bekommen, im Namen der betroffenen Studierenden Verbandsklagen zu führen. Obwohl viele Regelungen die Studierendenschaft als Gesamtheit betreffen, müssen aktuell einzelne Studierende die Last eines Musterverfahrens tragen. Klagen sind ein wichtiges Instrument der Verfassten Studierendenschaft, um sich gegen unrechtmäßige Initiativen der Hochschulleitung oder der Gesetzgebung zu wehren. Dass dies aktuell bedeutet als Einzelperson ein politisch aufgeladenes Verfahren gegen die eigene Universität oder das Bundesland zu führen, finden wir nicht hinnehmbar. Auch das potentielle finanzielle Risiko sollte einfacher auf die Studierendenschaft verteilt werden können. Zusätzlich würden durch Verbandsklagen auch die Gerichtskosten auf staatlicher Seite gesenkt.

Des Weiteren entspricht Ihre Vorlage nicht unserer Vorstellung eines zeitgemäßen Landesgesetzes mit Vielfaltsgedanken, was in der mangelhaft gendergerechten Sprache ersichtlich wird.

36. Kommentar von :Ohne Name

§ 2 Abs. 5 Satz 3 HRWeitEG

Die haushaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Existenzgründungen ist im Ermessen der Hochschulen und diese sind im Rahmen des EU-Rechts betragsmäßig beschränkt. Im Hinblick auf die Sätze 5 und 6 ist ein Zugriff auf Räume und vor allem auf das wissenschaftsunterstützende Personal wegen fehlender Stellen in diesem Bereich und der

Die haushaltsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Existenzgründungen ist im Ermessen der Hochschulen und diese sind im Rahmen des EU-Rechts betragsmäßig beschränkt. Im Hinblick auf die Sätze 5 und 6 ist ein Zugriff auf Räume und vor allem auf das wissenschaftsunterstützende Personal wegen fehlender Stellen in diesem Bereich und der Dauerbelastung der Beschäftigten nur schwer vorstellbar.

31. Kommentar von :Ohne Name

Erst die Schwächung des Status, dann die Schwächung der Beteiligungsrechte

Ehemalige Überarbeitungen im LHG, wie die Schaffung des Begriffs des “akademischen Mitarbeiters“ lässt heute eine klare Unterscheidung unterschiedlichster Mitarbeitergruppen nicht mehr zu. Dies hat in der Praxis in den naturwissenschaftlichen Bereichen zum Verlust der Anerkennung des wissenschaftlichen Status, zur Aberkennung von Selbständigkeit

Ehemalige Überarbeitungen im LHG, wie die Schaffung des Begriffs des “akademischen Mitarbeiters“ lässt heute eine klare Unterscheidung unterschiedlichster Mitarbeitergruppen nicht mehr zu. Dies hat in der Praxis in den naturwissenschaftlichen Bereichen zum Verlust der Anerkennung des wissenschaftlichen Status, zur Aberkennung von Selbständigkeit und der pädagogischen Eignung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre und damit zwangsläufig verbunden auch zur Einschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre geführt.
Durch die geplante Novellierung des LHG ist nun zu befürchten, dass die Beteiligungsrechte in den Gremien und damit die Mitspracherechte der MitarbeiterInnen in der Lehre, die eine tragende Säule für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses darstellen, weiter geschwächt werden.

34. Kommentar von :Roland Rasch

Kommentar und Stellungnahme des Hochschulpersonalrats der DHBW

Kommentar zum HRWeitEG § 2 Absatz 5 ermöglicht den Hochschulen Dritten für Geschäftszwecke Räume, Labore und IT-Infrastruktur bereit zu stellen, weiter wird der Zugriff auf Bibliotheken gewährt. Alleine der Begriff Bereitstellung impliziert, dass Hochschulen die Sorge und Gewährleistung für die Durchführung der Geschäftszwecke trägt. Für

Kommentar zum HRWeitEG

§ 2 Absatz 5 ermöglicht den Hochschulen Dritten für Geschäftszwecke Räume, Labore und IT-Infrastruktur bereit zu stellen, weiter wird der Zugriff auf Bibliotheken gewährt. Alleine der Begriff Bereitstellung impliziert, dass Hochschulen die Sorge und Gewährleistung für die Durchführung der Geschäftszwecke trägt. Für Geschäftszwecke ist aber insbesondere die IT-Infrastruktur nicht lizensiert. Mehrheitlich schließen Lizenzgeber speziell für Hochschulen die kommerzielle Nutzung aus. Da der Begriff Geschäftszweck verwendet wird, kann auch keine kostenlose Bereitstellung in Betracht kommen. Gem. §7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken, es gilt das Kostendeckungsprinzip. Weitergehend wird es als problematisch gesehen, dass die über Gebühren und Entgelte gedeckten Dienstleistungen für Geschäftszwecke sehr leicht mit dem EU-Beihilferecht kollidieren, ein Ausnahmetatbestand im Sinne einer Daseinsfürsorge ist nicht erkennbar.

In § 10 Absatz 1 wird vorgeschlagen, analog der Mitgliedergruppe der Studierenden, für die Mitgliedergruppe 4. den "sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" einen wertschätzenden Begriff zu verwenden und das Adjektiv "sonstige" möglichst durch einen Funktionsbezug zu ersetzen. Mehrere Länder verwenden in ihren Hochschulgesetzen nicht mehr den Begriff der "sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" und verwenden gendergerechte oder genderneutrale Bezeichnungen (NRW, Hessen, Rheinland Pfalz, Schleswig Holstein und Thüringen).
Vorschlag 1: Die Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden
Vorschlag 2: Die Gruppe der Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung
Zusätzlich wird vorgeschlagen für die Mitgliedergruppe der Doktorandinnen und Doktoranden den Begriff der Promovierenden zu verwenden. Weiter ergibt sich analog die Gruppe der akademischen Mitarbeitenden.

§ 10 Absatz 3, § 19 Absatz 2 2. c und § 27c Absatz 2 und 3

Die Stärkung der professoralen Mehrheit in Senaten und Örtlichen Senaten (DHBW) geht weit über die Forderung des Urteils VGH 1 VB 16/15 hinaus. Die Anzahl der Senatssitze der nicht professoralen Mitgliedergruppen kann nahezu frei in der hochschuleigenen Grundordnung bestimmt werden, minimal eben ein Sitz für jede Mitgliedergruppe. Das Wort "mindestens" in § 10 Absatz 3 lässt dies zu. Durch die fehlenden Quoren könnten damit ganze Senate, durch eine professorale Mehrheit, in der Stimmengewichtung verschoben werden. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen am VGH sollten hier höhere, verbindliche Untergrenzen für die Mitgliedergruppen festgelegt werden.

Vorschlag zu § 10 Absatz 3
(3) Für den Senat, den Fakultätsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in dem Gremium über (gestrichen mindestens) eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

§18 a
§18 a manifestiert die direkte, eingliedrige Abwahl eines Rektoratsmitglieds als reine Angelegenheit der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Falls diese Angelegenheit tatsächlich sachgerecht erfolgen soll, stellt sich die Frage, wie diese Gruppe zu dieser Entscheidung kommt, dass fehlendes Vertrauen in die Amtsführung eine Abwahl rechtfertigt. Durch die in der Regel bestehende Nichtöffentlichkeit der Senatssitzungen kann diese Gruppe kaum zu einer faktenbasierten, sachlichen Entscheidung kommen, es fehlt in der Regel an belastbaren Informationen.
Grundsätzlich kann dem Urteil des VGH kein alleiniges Recht entnommen werden, vielmehr ist ein eigenständiges Recht (zur direkten Abwahl) zu ermöglichen aber eben kein alleiniges. "Soweit an der Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes nach der bisherigen Regelung auch das Wissenschaftsministerium und der Hochschulrat beteiligt waren, ist es zulässig, wenn diese - wie der mit Hochschullehrermehrheit entscheidende Senat - ein jeweils eigenständiges Recht zur Beendigung der Amtszeit erhalten. " aus VGH 1 VB 16/15 Seite 58. Der VHG stellt weiter klar, dass zur Beseitigung eines starken, kompetenzrechtlichen Übergewichts des Rektorats, die Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat auszugleichen sind.
Der Idee, diesen Ausgleich eben nicht im Senat zu schaffen, kann nicht gefolgt werden.

Roland Rasch
Vorsitzender Hochschulpersonalrat DHBW









2. Kommentar von :Ohne Name
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33. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme des Forums der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs

Das Forum der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs hat sich mit den in diesem Gesetzesentwurf beschriebenen Veränderungen für Doktorandinnen und Doktoranden ausführlich auseinandergesetzt und eine gemeinsame Stellungnahme dazu erstellt und veröffentlicht. Diese ist auf der Website des Forums zu finden:

Das Forum der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs hat sich mit den in diesem Gesetzesentwurf beschriebenen Veränderungen für Doktorandinnen und Doktoranden ausführlich auseinandergesetzt und eine gemeinsame Stellungnahme dazu erstellt und veröffentlicht. Diese ist auf der Website des Forums zu finden:

https://doktorandenkonvente-bw.uni-tuebingen.de/02112017.html

Bei dem Forum der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs handelt es sich um einen freien Zusammenschluss verschiedener Doktorandenkonvente der Universitäten und Hochschulen des Landes. Es versteht sich als Raum des Austausches der einzelnen Konvente und versucht, die Probleme der Doktorandinnen und Doktoranden zu bündeln und deren Interessen nach außen zu vertreten.

Robert Lilow
im Auftrag des Forums der Doktorandenkonvente Baden-Württembergs

35. Kommentar von :Bürger2915

Nur an einer Hochschule Doktorand

Angenommene Doktoranden können gleichzeitig hauptberuflich an anderen Hochschule als Mitarbeiter tätig sein. Theoretisch wäre die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf die Hochschule sinnvoll, die die Annahme erklärt hat. Eine solche Regelung wäre aber fehleranfällig. Es sollte aber klargestellt werden, dass die Zuordnung zur

Angenommene Doktoranden können gleichzeitig hauptberuflich an anderen Hochschule als Mitarbeiter tätig sein. Theoretisch wäre die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf die Hochschule sinnvoll, die die Annahme erklärt hat. Eine solche Regelung wäre aber fehleranfällig. Es sollte aber klargestellt werden, dass die Zuordnung zur Kategorie als Doktorand nur an der Hochschule erfolgt, die auch die Annahme erklärt hat.

3. Kommentar von :Ohne Name
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21. Kommentar von :Bürger2915

Einflussmöglichkeiten der Mitarbeiter über Personalrat

Bei der Diskussion um die Beteiligung der Mitarbeiter im Senat wird nicht der Einfluss der Personalvertretung auf die Hochschule über das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt. In diesem Rahmen werden die Interessen der Mitarbeiter vertreten. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Professoren dort nicht berücksichtigt werden.