Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Änderungen des Klimaschutzgesetzes
Ein zentrales Element der Änderungen ist die Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030 als Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des langfristigen Klimaschutzziels 2050. Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach Paragraph 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt.
Bei einer drohenden Verfehlung von Klimaschutzzielen soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvorschlägen der Zielpfad wieder erreicht werden soll.
Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt.
Mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und insbesondere die Liegenschaften energieeffizienter zu betreiben, erfassen die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden.
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, durch eine systematische Untersuchung auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich aufzuzeigen. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, klimaneutrale Wärmeversorgung, unterstützt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Stadtkreise und Große Kreisstädte werden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen ermöglichen.
Unternehmen sollen auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen können. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden soll der Photovoltaikausbau im Gebäudesektor gezielt verstärkt werden. Die hieran angelehnte Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen soll darüber hinaus eine effiziente Nutzung offener Stellplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes gewährleisten und einen Anreiz zur weitergehenden Sektorkopplung setzen.
Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden.
Im Bereich Klimawandelanpassung wird festgelegt, dass die Anpassungsstrategie, die 2015 erstmalig erstellt wurde, in fünfjährigem Turnus erarbeitet wird.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
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PV-Pflicht auf neugebauten Nicht-Wohngebäuden und Parkplätzen
Ich finde das zwar schon mal einen richtigen Ansatz - allerdings geht dieser bei weitem nicht genügend auf die Herausforderungen und Notwendigkeiten ein. Meines Erachtens muss es eben auch insbesondere bei bereits versiegelten Flächen darum gehen, diese einer sinnvollen PV-Nutzung zuzuführen und nicht nur die Neuerschließung mit PV zu entschärfen.
Ich finde das zwar schon mal einen richtigen Ansatz - allerdings geht dieser bei weitem nicht genügend auf die Herausforderungen und Notwendigkeiten ein. Meines Erachtens muss es eben auch insbesondere bei bereits versiegelten Flächen darum gehen, diese einer sinnvollen PV-Nutzung zuzuführen und nicht nur die Neuerschließung mit PV zu entschärfen. Besonders mit bestehende Parkplatzflächen liessen sich wohl ein deutlich größeres Solar-Potential erschliessen.
§ 8a Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
Warum wurden Wohngebäude von der PV-Pflicht ausgenommen? Noch im Dezember 2019 wurde die CDU in der Presse (u.a. Stuttgarter Zeitung) wie folgt zitiert: „In der Regel, sollten Kommunen eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von neuen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden einführen.“ Umweltminister Franz Untersteller
Warum wurden Wohngebäude von der PV-Pflicht ausgenommen?
Noch im Dezember 2019 wurde die CDU in der Presse (u.a. Stuttgarter Zeitung) wie folgt zitiert: „In der Regel, sollten Kommunen eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von neuen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden einführen.“
Umweltminister Franz Untersteller (Grüne) deutete die CDU-Positionen per Pressemitteilung als Unterstützung für sein Vorhaben, landesweit eine Pflicht für Photovoltaik-Anlagen bei Neubauten einzuführen. „Es ist gut zu wissen, dass wir die CDU bei diesem Plan an unserer Seite haben“, sagte Untersteller.
Außerdem denke ich, dass eine zeitlich gestaffelte Nachrüstungspflicht, mindestens für Nicht-Wohngebäude, sinnvoll und notwendig wäre. Insbesondere die energie-intensiven Betriebe sollten dabei in erster Linie zu dieser Nachrüstung verpflichtet werden.
§ 8b Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplatzflächen
Ich denke, dass auch in diesem Punkt eine zusätzliche Nachrüstungspflicht sinnvoll und notwendig wäre. Bei Parkplatzflächen sollte es m.E. wenig bauliche Gegebenheiten geben, die eine Nachrüstung verhindern bzw. wirtschaftlich total unattraktiv machen.
Photovoltaik und Eigenverbrauch
- keine Deckelung beim PV-Ausbau (ggf Bundesregelung übergehen) - jeder Neubau, auch privat, muss PV-Anlage bekommen, Vorschrift Bebaunungspläne mit aufnehmen - Grenze von 10 kWp abschaffen - Förderung von Agro-PV nach Vorbild von Gmeinde Heggelbach (Fraunhofer) - Förderung von Speichern verschiedenster Form: Elektrospeicher, Quartiersspeicher,
- keine Deckelung beim PV-Ausbau (ggf Bundesregelung übergehen)
- jeder Neubau, auch privat, muss PV-Anlage bekommen, Vorschrift Bebaunungspläne mit aufnehmen
- Grenze von 10 kWp abschaffen
- Förderung von Agro-PV nach Vorbild von Gmeinde Heggelbach (Fraunhofer)
- Förderung von Speichern verschiedenster Form: Elektrospeicher, Quartiersspeicher, Pump-Wasserspeicher (gepumpt aus Ökostrom)
- deshalb Förderung von Micro-Grid-Lösungen und Zusage der Eigenvermarktung in Kommune wo erzeugt / ins Netz
- EnBW und angeschlossene Geselschaften (wie hier die ODR) aktivieren um diese Micro-Grids aktiv aufzubauen und zu betreiben (zukünftiges Geschäftsmodell erhält Arbeitsplätze)
warum nur solarstrom und keine solarwärme?
in §8a stehen nur fotovoltaik-anlagen. äußerst effektiv arbeitet bei mir aber eine luft-solar-anlage (kollektor) zur heizungsunterstützung und warmwasserbereitung ohne den umweg über den strom (umwandlungsverluste!). das ist auch bei gewerbebauten für prozesswärme sehr sinnvoll. warum wird nur noch auf strom gesetzt? kommt nach der öl-monokultur
in §8a stehen nur fotovoltaik-anlagen. äußerst effektiv arbeitet bei mir aber eine luft-solar-anlage (kollektor) zur heizungsunterstützung und warmwasserbereitung ohne den umweg über den strom (umwandlungsverluste!). das ist auch bei gewerbebauten für prozesswärme sehr sinnvoll. warum wird nur noch auf strom gesetzt? kommt nach der öl-monokultur nun dasselbe in strom?
Pflicht zur Installation von umweltfreundlichen und regenerativen Energien
Ihre Pressemitteilungen, Twitter tweets und sonstige Nachrichtenkanäle über den Punkt "Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen" sind irreführend. Auch Netzbetreiber, Umweltverbände, -vereine und s.g. Experten machen damit Werbung, dass nur noch „PV“ installiert werden darf. Das ist aber falsch!!! Oder fangen wir hier jetzt auch schon mit
Ihre Pressemitteilungen, Twitter tweets und sonstige Nachrichtenkanäle über den Punkt "Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen" sind irreführend. Auch Netzbetreiber, Umweltverbände, -vereine und s.g. Experten machen damit Werbung, dass nur noch „PV“ installiert werden darf. Das ist aber falsch!!! Oder fangen wir hier jetzt auch schon mit Fakenews an? Ich hoffe nicht! Es muss dringend d.h. sofort richtiggestellt werden, dass es nicht „PV“ sondern „umweltfreundlichen und regenerativen Energien“ heißt. Das ist auch ein rechtlicher Punkt für das Bundeskartellamt und der EU wegen Herstellern aus dem EU-Ausland wegen Wettbewerbsverzerrung. Nur der Hinweis, dass es eine andere Möglichkeit gibt reicht hier nicht aus! Immer dieses Kleingedruckte, das nervt langsam alle.
Ziel muss ein Energie-Mix sein was der/die Bürger/in auch akzeptieren! Nicht jeder möchte PV auf dem Dach haben! Die Energiewende geht nicht ohne Wärme, das sollte 2020 eigentlich schon jedes Kind verstanden haben. Es wird in Deutschland mehr Wärme als Strom benötigt. Firmen welchen Strom benötigen nehmen PV und können mit z.B. BHKWs oder Windenergie kombinieren. Firmen die eine höhere Leistungsdichte wegen begrenzter Dachfläche und/oder Wärme fürs Heizen, Kühlen oder als Prozesswärme benötigen nehmen Solarthermie und das auch in möglicher Kombination mit Biomasse oder PV/PV-T/Wind. Eigentlich ganz einfach oder?
Sie widersprechen sich ja selbst mit dem Paragraphen 7 wo es um kommunale Wärmeplanung geht. Hier sind z.B. auch günstige Wärmenetze notwendig welche über Solarthermie, Biomasse, BHKWs oder PV-T-WP versorgt werden. Sie wollen z.B. doch nicht in Mannheim das Kohle-Kraftwerk abstellen und die Fernwärme mit PV-Modulen erzeugen?
Wenn Pflicht dann nicht auf eine Technik setzen und Werbung damit machen, sondern dem Kunden das Gefühl geben: „JA, ich bin BaWü’ler‘lerin, ich mache was für die Umwelt, weil ich es gut finde und wir gemeinsam die Energiewende mit einem guten Gefühl hinbekommen!“
Je besser das Gesetz verkauft wird, um so weniger Gegner wird es geben!!!
Ausbau Windkraftanlagen
Alle Experten sind sich einig, dass die Energiewende ohne Ausbau der Windkraftanlagen nicht gelingen wird. Leider ist in der Novelle zu dem KSG-BW nichts zu diesem Thema zu finden. Meines Erachtens nach müsste der Ablauf zum Ausbau der Windkraftanlagen so geändert werden, dass die zuständigen Landesbehörden auf Basis des Windaltlas 2019 die
Alle Experten sind sich einig, dass die Energiewende ohne Ausbau der Windkraftanlagen nicht gelingen wird.
Leider ist in der Novelle zu dem KSG-BW nichts zu diesem Thema zu finden.
Meines Erachtens nach müsste der Ablauf zum Ausbau der Windkraftanlagen so geändert werden, dass die zuständigen Landesbehörden auf Basis des Windaltlas 2019 die wirklich in Frage kommenden Standorte und Flächen, unter Berücksichtigung aller relevanten Naturschutz- und sonstigen Vorschriften, ausweisen. Diese werden dann interessierten Investoren, bevorzugt Anwohner / Bürgerenergie-Genossenschaften / Kommunen, angeboten und ausgeschrieben. Außerdem sollte es einen finanziellen Anreiz für angrenzende Kommunen geben (aus dem laufenden Ertrag der Windkraftanlagen), um die Akzeptanz zu erhöhen. Der weitere Ablauf des Verfahrens (Genehmigungen, Einsprüche etc.) muss transparent und stringent in einem definierten Zeitfenster erfolgen.
§ 7, Absatz 4
Der hier neu angefügte Satz „Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen" könnte so umgesetzt werden, dass die Fördermittel des Landes zeitlich gestaffelt immer weiter abnehmen. Das heißt, dass die Kommunen, die frühzeitig umsetzen,
Der hier neu angefügte Satz „Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen" könnte so umgesetzt werden, dass die Fördermittel des Landes zeitlich gestaffelt immer weiter abnehmen. Das heißt, dass die Kommunen, die frühzeitig umsetzen, prozentual höhere Zuschüsse erhalten (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen).
§ 4 Klimaschutzziele
Im Klimaschutzgesetz des Bundes vom 12.12.2019 steht unter "§ 3 Nationale Klimaschutzziele" im Absatz 1 "Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent." In Baden-Württemberg soll jetzt im KSG festgeschrieben werden (siehe § 4 Absatz 1
Im Klimaschutzgesetz des Bundes vom 12.12.2019 steht unter "§ 3 Nationale Klimaschutzziele" im Absatz 1 "Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent."
In Baden-Württemberg soll jetzt im KSG festgeschrieben werden (siehe § 4 Absatz 1 Satz 1): „Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent verringert werden im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990."
Wie soll man diese Diskrepanz zwischen Bund und Land verstehen ?
§ 4 Klimaschutzziele
Um eine wirkliche Chance zu haben, die Klimaschutzziele zu erreichen, sollten die auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Ziele zu den Treibhausgas-Reduktionen auch verbindlich auf die Kommunen heruntergebrochen werden. Dazu gehören dann mindestens: (1) Verbindliche Aufnahme der aktuellen THG-Emissionen der Kommunen (2) Verbindliche Pläne
Um eine wirkliche Chance zu haben, die Klimaschutzziele zu erreichen, sollten die auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Ziele zu den Treibhausgas-Reduktionen auch verbindlich auf die Kommunen heruntergebrochen werden.
Dazu gehören dann mindestens:
(1) Verbindliche Aufnahme der aktuellen THG-Emissionen der Kommunen
(2) Verbindliche Pläne zur Reduktion der THG-Emissionen der Kommunen
(3) Periodisches Verfolgen der Zielerreichung der Kommunen
(4) Verpflichtung zur Nachsteuerung bei Nichterreichung von Zielen