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Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

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Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes

Der Gesetzentwurf dient der Sicherung des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit in die strikte Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz und der Vermeidung jedes Anscheins einer Voreingenommenheit bei bestimmten richterlichen und staatsanwaltlichen Amtshandlungen.

Für die Justiz bestehen besonders strenge, rechtsstaatlich begründete Neutralitätsanforderungen. Deshalb sollen für Berufsrichter und Staatsanwälte, bei Erfüllung entsprechender Aufgaben auch für Rechtsreferendare, gesetzliche Regelungen für ein begrenztes Verbot des sichtbaren Tragens religiöser, weltanschaulicher oder politischer Symbole oder entsprechend geprägter Kleidungsstücke geschaffen werden. Das Verbot soll für alle religiösen, weltanschaulichen und politischen Bekundungen gelten, egal welche Religion, Weltanschauung oder politische Auffassung hierfür motivierend ist.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes enthalten nur allgemeine Vorschriften für das Tragen einer Amtstracht. Spezielle gesetzliche Regelungen, die sich auf religiöse, weltanschauliche oder politische Symbole oder entsprechend geprägte Kleidungsstücke beziehen, gibt es bisher für den Bereich der Justiz nicht. Derartige konkrete Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für ein Verbot aber erforderlich. Durch dieses Artikelgesetz werden für die einzelnen Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften des Landes entsprechende, an die Amtstrachtvorschriften anknüpfende Regelungen in die bestehenden Verfahrensgesetze eingefügt.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. März 2017 kommentieren.

Anhörungsentwurf Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes (PDF)

Kommentare : zu Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

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14. Kommentar von :ohne Name 4118

Irrige rechtliche Annahmen und religiöse Diskriminierung

Der Gesetzentwurf beruht auf rechtlich irrigen Annahmen (I), wirkt diskriminierend insbesondere gegenüber schutzwürdigen Minderheiten (II), lässt sich durch ein Gebot religiöser Neutralität des Staates nicht rechtfertigen (III) und ist sowohl gesellschafts- als auch justizpolitisch verfehlt (IV). Im Einzelnen: I. Der Gesetzentwurf beruht

Der Gesetzentwurf beruht auf rechtlich irrigen Annahmen (I), wirkt diskriminierend insbesondere gegenüber schutzwürdigen Minderheiten (II), lässt sich durch ein Gebot religiöser Neutralität des Staates nicht rechtfertigen (III) und ist sowohl gesellschafts- als auch justizpolitisch verfehlt (IV).

Im Einzelnen:
I. Der Gesetzentwurf beruht ausweislich der Begründung auf der Annahme, das Tragen religiöser Zeichen (und hierauf will ich zunächst meine Kritik beschränken) berühre die Neutralität der Amtsperson im Sinne einer Unparteilichkeit. Das ist irrig. Eine Kopftuch tragende muslimische Richterin, ein Kippa tragender jüdischer Richter oder eine Kette mit einem Kreuz tragende Gerichtsperson erwecken alleine durch das Tragen dieser Symbole nicht den Anschein der Voreingenommenheit hinsichtlich der Entscheidung über einen Nachbarstreit, eine Patentklage, einen Bauprozess, den Verdacht eines Betruges oder einer Körperverletzung, den Umgang mit einem Kind usw. Mit der gleichen Logik müsste man sonst folgern, dass ein Richter befangen wäre, der im Laufe des Prozesses seine Religionszugehörigkeit - aus welchem Grund auch immer - bekannt gibt oder dessen Religionszugehörigkeit aus allgemein zugänglichen Quellen - z. B. aufgrund von Veröffentlichungen oder ehrenamtlichen Engagements in einer Kirche - bekannt ist. Das Tragen politischer Symbole (z. B. eines das Bauprojekt Stuttgart 21 befürwortenden oder ablehnenden Symbols) kann im Einzelfall die auch dann die Sachlichkeit der Verhandlungsführung in Frage stellen, wenn es im Prozess gar nicht um diese politische Frage geht; dies ist bei religiösen Symbolen und Kleidungsstücken aber anders, und die Sachlichkeit der Verhandlungsführung hat aber außerdem eine wesentlich geringere verfassungsrechtliche Wertigkeit als die Unparteilichkeit des Gerichts.

II. Das Gesetz bewirkt eine Berufszugangsregelung für solche Bewerber, die das Tragen religiöser Kleidungsstücke oder Symbole aus religiösen Gründen als für sich verpflichtend empfinden. Denn so gut wie jede richterliche oder staatsanwaltschaftliche Tätigkeit ist mit Außenkontakt verbunden. Damit ist einer kopftuchtragenden Muslimin - auf diese zielt das Gesetz ja wohl gerade ab - oder einem Kippa tragenden Juden - zugunsten der Verfasser des Gesetzentwurfs gehe ich davon aus, dass er auf diese Gruppe Betroffener nicht primär abzielen will, es ist aber zu bedenken, dass sie mit erfasst wird - letztlich unmöglich, den Beruf des Richters oder Staatsanwalts auszuüben. Damit werden letztlich auch die beamtenrechtliche Grundsätze des freien Zugangs zu Ämtern und der Bestenauswahl beeinträchtigt.

III. Indem der Staat das Tragen religiöser Symbole bei der Amtsausübung zulässt, ist das Gebot religiöser Neutralität des Staates nicht verletzt: Anders als beim Aufhängen von Kruzifixen im Gerichtssaal oder in der staatlichen Schule wird das von der einzelnen Amtsperson getragene religiöse Symbol nicht unmittelbar der Institution "Staat", sondern unmittelbar der handelnden Person zugerechnet, der eine Religiosität ohnehin nicht versagt werden darf.

IV. Rechtspolitisch werden durch den Gesetzentwurf solche Bewerber benachteiligt, die es ohnehin gesellschaftlich schwer haben und die eigentlich unterstützt werden müssten. Die Justiz, die ohnehin derzeit eher Schwierigkeiten hat., gute Bewerber zu finden, wäre auf sie - gerade auch wegen ihrer kulturellen Einblicke und im Sinne einer Akzeptanz der Entscheidungen der Gerichte auch in nicht-christlichen Kulturkreisen - besonders angewiesen.

13. Kommentar von :Ohne Name

Unabhängige Gerichte

Meiner Ansicht nach ist die Gesetzesinitiative absolut richtig. Deutsche Gerichte sind entsprechend dem Grundgesetz unabhängig und sollen das auch durch ihr äußeres Auftreten dokumentieren. Symbole jedweder Parteien oder Religionen haben deshalb vor Gericht nichts verloren.

12. Kommentar von :Ohne Name

Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Der Gesetzesentwurf ist vollkommen ausgewogen und sachgerecht. Schließlich wird in dem Entwurf niemand benachteiligt oder bevorzugt, d. h. es wird niemand diskriminiert. Denn es geht nicht nur um islamische Symbole sondern auch um Symbole anderer Religionen bzw. Weltanschauungen, d. h. ein christlicher Richter darf künftig auch kein Kreuz über dem

Der Gesetzesentwurf ist vollkommen ausgewogen und sachgerecht. Schließlich wird in dem Entwurf niemand benachteiligt oder bevorzugt, d. h. es wird niemand diskriminiert. Denn es geht nicht nur um islamische Symbole sondern auch um Symbole anderer Religionen bzw. Weltanschauungen, d. h. ein christlicher Richter darf künftig auch kein Kreuz über dem Talar tragen. Da ich bisher noch keinen Richter mit derartigen Symbolen auf dem Talar gesehen habe, gehe ich davon aus, dass diese bisher von sich aus schon genügend Respekt vor ihrem Amt hatten, dass sie auf sichtbare religiöse oder weltanschauliche Zeichen von sich aus verzichtet haben. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Konkretisierung neben den Vorschriften über die Amtstracht verlangt, ist dieses Gesetz auch unbedingt notwendig, um die Neutralität des Amtes weiterhin zu wahren.

Eine muslimische Juristin (und nur um diesen Berufszweig geht es in diesem Fall), die während einer Amtsausübung als Richterin oder Staatsanwältin ihr Kopftuch nicht ablegen will, ist auch nicht an ihrer Berufsausübung gehindert, da sie ja auch in anderen Bereichen, wo religiöse Symbole eher toleriert werden können, als Juristin tätig werden kann.

Die Weigerung, das Kopftuch im beruflichen Bereich abzulegen, ist bei Musliminnen zudem eher ein Indiz dafür, dass sie einer religiösen Strömung angehören, der die Scharia näher steht als dem deutschen Recht, da es im Koran keine ausdrückliche Pflicht gibt, ein Kopftuch zu tragen (die Frauen sollen vielmehr nur ihren Ausschnitt züchtig bedecken). Richterinnen und Staatsanwältinnen müssen sich jedoch unbedingt dem deutschen Recht verpflichtet fühlen.

Schließlich sei auch noch darauf verwiesen, dass der EuGH kürzlich entschieden hat, dass auch private Unternehmer ihren Mitarbeitern verbieten können, das Kopftuch oder andere religiöse Symbole zu tragen. Dies muss dann erst recht dem Staat, speziell auf einem Gebiet, auf dem es auf Neutralität ankommt, erlaubt sein.

11. Kommentar von :Ohne Name

Respekt vorm Amt

Zuerst einmal gibt es im Koran kein Kopftuchgebot, Männer und Frauen sollen sich züchtig bedecken, alle Suren dazu sind aber vage und vom Haare Bedecken wird nichts erwähnt, bspw. Sure 24:30: "Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen - bis

Zuerst einmal gibt es im Koran kein Kopftuchgebot, Männer und Frauen sollen sich züchtig bedecken, alle Suren dazu sind aber vage und vom Haare Bedecken wird nichts erwähnt, bspw. Sure 24:30: "Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren und ihren Schmuck nicht zur Schau tragen sollen - bis auf das, was davon sichtbar sein darf, und daß sie ihre Tücher um ihre Kleidungsausschnitte schlagen und ihren Schmuck vor niemand (anderem) enthüllen sollen als vor ihren Gatten oder Vätern oder den Vätern ihrer Gatten(...)"
Darum sehen viele liberale Muslime das Kopftuch als Zeichen des politischen Islams an, der keine Trennung von Staat und Religion kennt, was zum Glück bei uns nicht der Fall ist.

Dazu kommt, dass man Respekt vor dem Amt, das Neutralität verlangt, haben sollte, und wenn jemand seine/ihre religiösen Symbole nicht ablegen beziehungsweise unter dem Talar verbergen will, dann kommt bei ihm/ihr eindeutig die Religion vor allem. Und im Fall des Islam beinhaltet dies die Scharia und nicht das deutsche Recht. Wieso sollte eine Muslimin nicht für das Amt, nur für diese Stunden am Tag, ihr Kopftuch ablegen können? Wenn man religiöse Symbole zulässt, dann müsste man fairerweise ja auch mit einem Nudelsieb (Pastafarianismus) auf dem Kopf erscheinen können...

10. Kommentar von :Ohne Name

Es sollte gut überlegt sein...

Wo fängt Neutralität an und wo hört sie auf? Bevor ein solches Gesetz entsteht, bedarf es einer juristisch wissenschaftlichen Auseinandersetzung darüber, wie sich unser Staat definiert und was er unter Neutralität versteht (Auslegung GG iVm WRV). Wollen wir nicht die Pluralität unseres Landes auch in der Justiz widergespiegelt sehen. Ist es nicht

Wo fängt Neutralität an und wo hört sie auf? Bevor ein solches Gesetz entsteht, bedarf es einer juristisch wissenschaftlichen Auseinandersetzung darüber, wie sich unser Staat definiert und was er unter Neutralität versteht (Auslegung GG iVm WRV).
Wollen wir nicht die Pluralität unseres Landes auch in der Justiz widergespiegelt sehen. Ist es nicht eine Sache der visuellen Gewöhnung? Wenn wir Frauen und Männer mit religiöser Bekleidung aus allen repräsentativen Positionen fernhalten, werden sich die Fronten in der Gesellschaft nur weiter verhärten und die Vorurteile werden sich halten.
Obwohl England kein säkularer Staat ist (die Queen ist Monarchin und weltliches Oberhaupt der Staatskirche Englands) und die USA ein laizistischer Staat ist, ist dort in der Justiz das Tragen von religiösen Symbolen möglich. Bevor das Land Baden-Württemberg einen Schnellschuss macht, sollte es sich genau überlegen, ob dieses Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist und was für ein Zeichen im Sinne einer toleranten und pluralen Gesellschaft gesetzt wird. Verbote sind das einschneidendste Mittel der Legislative, daher sollten solche Gesetze gut überlegt sein.

9. Kommentar von :Ohne Name

Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

ALLE RichterInnen und StaatsanwältInnen sind geprägt vom eigenen Erfahrungshorizont und eigenen Werthaltungen. Trotzdem werden sie sich in aller Regel um Neutralität und Objektivität bemühen. Wieso sollte das bei muslimischen RichterInnen und StaatsanwältInnen - gleichgültig, ob sie als solche zu erkennen sind oder nicht - anders sein? Es soll

ALLE RichterInnen und StaatsanwältInnen sind geprägt vom eigenen Erfahrungshorizont und eigenen Werthaltungen. Trotzdem werden sie sich in aller Regel um Neutralität und Objektivität bemühen. Wieso sollte das bei muslimischen RichterInnen und StaatsanwältInnen - gleichgültig, ob sie als solche zu erkennen sind oder nicht - anders sein?
Es soll Richter geben, die Pegida, AfD etc. nahe stehen, allerdings ohne dass sie diese Geisteshaltung äußerlich zu erkennen geben. Wie würde ein muslimischer Prozessteilnehmer reagieren, wenn er merkt, dass ein neutrales Urteil nicht zu erwarten ist? Er hat in unserem Rechtssystem Gottseidank die Möglichkeit, einen solchen Richter als befangen abzulehnen. Und diese Möglichkeit gilt ja auch für muslimische RichterInnen, wenn OBJEKTIV Anhaltpunkte für mangelnde Neutralität nachgewiesen werden können. Ein vorauseilender Verdacht reicht dafür jedenfalls nicht aus.

8. Kommentar von :Ohne Name

Mit der Angst regieren

Es ist wieder eines der leidigen Themen, bei dem dem man uns versucht eine Politik zu verkaufen, die ihre Bürgerinnen und Bürger vor einer angeblichen großen Gefahr beschützt. Es geht um nichts als Machtausübung. Und wenn man nun versucht gebildeten und selbstständigen Frauen die Berufswahl wieder einmal einzuschränken, dann läuft das wie schon in

Es ist wieder eines der leidigen Themen, bei dem dem man uns versucht eine Politik zu verkaufen, die ihre Bürgerinnen und Bürger vor einer angeblichen großen Gefahr beschützt.
Es geht um nichts als Machtausübung. Und wenn man nun versucht gebildeten und selbstständigen Frauen die Berufswahl wieder einmal einzuschränken, dann läuft das wie schon in den letzten Jahren unter der Überschrift der Verfolgung höherer Ziele. Es ist hinlänglich bekannt, dass die Wirtschaft dieses Signal versteht und das Berufsverbot nicht bei Richterinnen und Staatsanwältinnen aufhören würde.

Es ist lächerlich und zu offensichtlich: Eine Putzfrau mit Kopftuch ist in Ordnung, eine verantwortungsvolle Position darf mit einer kopftuchtragenden Muslimin aber nicht besetzt werden.
Sollen diese Frauen doch lieber in der Abhängigkeit ihres Mannes oder ihrer Eltern bleiben. Eine wirklich freie Entscheidung hat eine solche Frau nicht.

7. Kommentar von :Ohne Name

Ein Kopftuchverbot ist nicht verfassungsgemäß und wirkt desintegrativ

Bereits die Zielsetzung dieses Gesetzes, nämlich das Vertrauen „der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit in die strikte Neutralität der Justiz und der Vermeidung des Anscheins einer Voreingenommenheit bei richterlichen und staatsanwaltlichen Amtshandlungen“ zu schützen, genügt aus unsere Sicht nicht den Anforderungen, die der

Bereits die Zielsetzung dieses Gesetzes, nämlich das Vertrauen „der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit in die strikte Neutralität der Justiz und der Vermeidung des Anscheins einer Voreingenommenheit bei richterlichen und staatsanwaltlichen Amtshandlungen“ zu schützen, genügt aus unsere Sicht nicht den Anforderungen, die der Interessenausgleich zur Einschränkung der Religionsfreiheit erfordert.

Zwar ist die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates geschützt, aber die bisherige Rechtspraxis gibt keinerlei Hinweis darauf, dass das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in diese Neutralität oder gar der Anschein derselben ein Verfassungsgut darstellt. Darüber hinaus liegt es nicht im Wirkungskreis des Gesetzgebers, tatsächlichen Einfluss auf die Vertrauensbildung der Verfahrensbeteiligten zu haben.

Es wird auch sehr schnell deutlich, dass der Gesetzesentwurf den Verfahrensbeteiligten unterstellt, von vornherein Vorurteile und Ressentiments gegenüber äußerlich erkennbaren Muslimen zu haben. Damit wird – analog zur Diskussionen um das Kopftuch im Schuldienst – die Vermutung, Verfahrensbeteiligte hegten gegenüber muslimischen Richterinnen oder Staatsanwältinnen den Vorbehalt, diese besäßen nicht die Fähigkeit, im Sinne des geltenden Rechts zu entscheiden und zu handeln, als – nicht einmal kritikwürdiger – Fakt etabliert.
Eine solche Vorgehens- und Argumentationsweise leistet den Ressentiments von Teilen der Bevölkerung Vorschub, weil signalisiert wird, dass der Gesetzgeber diese Vorurteile berücksichtigt und ihnen damit einen Wahrheitsgehalt zuschreibt.

Tatsächlich jedoch ist es die Aufgabe des Staates, die Rechtsordnung, die derlei Ressentiments als Grundlage staatlichen Handelns nicht zulässt, umzusetzen und nicht aus Rücksichtnahme auf potentielle Vorbehalte vorauseilend Abstriche von grundgesetzlich garantierten Rechten vorzunehmen.
Es sei an die Aussage des Bundesverfassungsgerichts von 2015 erinnert, nach der „Auch den Glaubensrichtungen des Islam, die das Tragen des Kopftuchs zur Erfüllung des Bedeckungsgebots verlangen, aber auch genügen lassen, [...] nicht unterstellt werden [kann], dass sie von den Gläubigen ein Auftreten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung fordern, erwarten oder auch nur erhoffen.“ (1 BvR 471/10, Rn. 118) Solchen offenen oder latenten Vorstellungen muss der Gesetzgeber entgegentreten und sie nicht durch Verbote quasi als berechtigte Vorbehalte adeln.

Selbst wenn der Gesetzgeber den Verdacht hegen würde, Richterinnen und Staatsanwältinnen mit Kopftuch seien nicht in der Lage, ihr Amt unparteiisch auszuüben, entspricht es absolut nicht der deutschen Rechtstradition, jemandem ohne Anlass und empirische Belege ein unrechtmäßiges Verhalten zu unterstellen – dies ist das genaue Gegenteil der für alle geltenden Unschuldsvermutung.

Wie so häufig bei Gesetzesentwürfen, die als Reaktion auf aktuelle (gesellschafts)politische Diskussionen und Entwicklungen erlassen werden, sollte sich der Gesetzgeber zunächst darauf besinnen, welche gesetzlichen Regelungen es zum Schutze desselben Zweckes bereits gibt. Gäbe es solche nämlich, wäre eine Gesetzesänderung nicht erforderlich.
Mit Blick auf das Amt von Richtern und Staatsanwälten beiderlei Geschlechts, regelt §§ 42 ff. ZPO den Ausschluss eines Richters/einer Richterin im Zivilprozess wegen Besorgnis der Befangenheit. Dabei muss geltend gemacht werden, dass ein/e Verfahrensbeteiligte/r bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters/der Richterin zu zweifeln (BVerwGE 50, 36 ). Ist ein Richter/eine Richterin also tatsächlich in seiner/ihrer Bewertung nicht neutral, stehen den Verfahrensbeteiligten effektive Mittel zu, diesen Richter/diese Richterin auszuschließen. Damit würde auch der Wertung Rechnung getragen, dass §§ 42 ff. ZPO auf ein tatsächliches Verhalten abstellt, und nicht auf das bloße äußere Erscheinungsbild, das auch nach der Rechtsprechung des BVerfG zum Kopftuch für Lehrinnen nicht für ein Verbot ausreicht.

Der Gesetzesentwurf würde praktisch für alle potentiellen Richterinnen, die ein islamisches Kopftuch tragen, den Ausschluss nach §§ 42 ff. ZPO pauschal vorwegnehmen, aufgrund der Vermutung einer Außenwirkung, die nicht an ein tatsächliches Verhalten anknüpft, sondern ausschließlich an ein Erscheinungsbild. Dass dies mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand.

Nicht zuletzt muss darauf hingewiesen werden, dass Richter und Richterinnen in ihrer durch Art. 97 I GG garantierten Unabhängig noch immer Individuen sind, mit all ihren persönlichen Erfahrungen, Vorurteilen, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Prägungen und faktisch niemals völlig neutral sein können; dies kann auch nicht per Gesetz erreicht werden. Daher geht es auch beim Ausschluss von RichterInnen aufgrund von Befangenheit um deren Objektivität. Objektivität ist das einzige Kriterium, das zählen darf und das als ein Eignungskriterium im Rahmen der Bestenauslese iSd Art. 33 III GG gilt. Das Tragen eines muslimischen Kopftuches kann kein pauschales Ausschlusskriterium für die Fähigkeit sein, einen Sachverhalt objektiv zu beurteilen.

Die desintegrative Wirkung, die die beabsichtigte gesetzliche Regelung mit sich bringt, sollte evident sein: Welchen Eindruck muss eine junge muslimische Frau, die so erfolgreich und selbstbewusst ihre juristische Ausbildung absolviert hat, dass sie fachlich für das Amt der Richterin oder Staatsanwältin geeignet ist, aber aufgrund ihres gelebten Glaubens abgelehnt wird, von Beteuerungen haben, dies sei eine freie und aufgeklärte Gesellschaft, in der die Leistung zählt und Geschlecht, Herkunft, Religion und Ethnie keine Diskriminierungsmerkmale sind, ja, keine sein dürfen? Man braucht nicht viel Fantasie, um diese Frage zu beantworten.

Sollte der Gesetzesentwurf umgesetzt werden, bedeutet das die Ausgrenzung muslimischer Frauen, die eine religiös motivierte Bekleidung tragen, aus bestimmten Berufen. Parallel zu den Kopftuchverboten im Schuldienst ist mit einer starken Ausstrahlung auf den privaten Arbeitsmarkt zu rechnen. Damit wird nicht nur die Verpflichtung des Staates zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter verletzt, sondern auch die Zusicherung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Staat die Heimstatt aller Bürger sei, für diese Gruppe zum wiederholten Male nicht eingehalten.


Wesseling, den 30.03.2017

Aktionsbündnis muslimischer Frauen e. V.
Rabenweg 2
50389 Wesseling
Telefon: Mo., Mi., Fr. 10-12.00 Uhr unter: +49 (0) 2236/948633
Telefax: +49 (0) 2236/948565
E-Mail: info @muslimische-frauen.de
www.muslimische-frauen.de
https://de-de.facebook.com/amf.ev

6. Kommentar von :Ohne Name

Es gibt kein Verfassungsgut Neutralitätsanschein

Das lesen:verfassungsblog.de/der-anschein-der-neutralitaet-als-schuetzenswertes-verfassungsgut/Damit ist alles Relevante zum Thema gesagt...Das Gesetz ist verfassungswidrig. Period.

5. Kommentar von :Ohne Name

Vom Erlauben und trickreich sein

Zu Beginn möchte ich das Vorwort unserer Landesverfassung zitieren: Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen[...]. Auch unsere Verfassungserfinder waren von religiösen Einflüssen geprägt und im Namen des Volkes dieser Verfassung wird Recht gesprochen. Weshalb sollte nun ein Richter oder ein Staatsanwalt keine Halskette mit Kreuz

Zu Beginn möchte ich das Vorwort unserer Landesverfassung zitieren: Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen[...].
Auch unsere Verfassungserfinder waren von religiösen Einflüssen geprägt und im Namen des Volkes dieser Verfassung wird Recht gesprochen. Weshalb sollte nun ein Richter oder ein Staatsanwalt keine Halskette mit Kreuz oder Symbolen anderer Religionen tragen, wenn schon die Landesverfassung "religöse Einflüsse" erlaubt? Der Mensch, der richtet oder sich in eine Gerichtsverhandlung einbringt ist der Gleiche - er denkt und handelt gleich, ob er Symbole zeigt oder nicht.

Auch muss man bedenken, dass die Landesverfassung nicht alleine steht, sondern auch das Grundgesetz mit einfließt. Richter und Staatsanwälte, verzeihen Sie nur die männliche Form, aber es liest sich leichter, sind auch Grundrechtsträger. Sie genießen auch die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 (1) GG, und die Glaubensfreiheit nach Art 4 (1) GG.
Schritt 1 für den Gesetzgeber: Dezente Symbolik zur Amtstracht gesetzlich erlauben!

Nun kann sich ja auch ein Verfahrensbeteiligter an solch einer Symbolik stören und das zu Recht, denn dieses Symbol an oder zur Tracht eines Amtsträgers kann ihm in seinem eigenen Glauben oder Nicht-Glauben stören und ihn, zumindest theoretisch, hemmen sich zu äußern.
Nun kann sich die gehemmte Person natürlich auch auf die Glaubensfreiheit nach Art. 4 (1) GG berufen. In diesem Falle ist die Sache durch eine Güterabwägung sehr einfach. Die Glaubensfreiheit der Amtsperson tritt hinter die des "Bürgers", da Richter und Staatsanwälte im Konfliktmoment im Namen des Staates handeln und, grob ausgedrückt, Kirche und Staat getrennt sind.
Schritt 2 für den Gesetzgeber: Gesetzlich Amtsträger verpflichten die Symbole abzulegen, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter aufgrund seiner Glaubensfreiheit daran stört.

Nun ist diese ganze Symbolikverbotsgeschichte nur eingebracht worden, um Kopftücher bei Richtern und Staatsanwälten zu verbieten. Mir persönlich ist das kein Dorn im Auge; es könnte wegen mir auch Richter mit Turban geben, aber auch diese Sache ist im Grunde schnell geregelt, wenn man sich Gedanken macht. Die Verpflichtung zur Amtstracht gibt es und diese muss nur um eine einheitliche Kopfbedeckung wie z.B. die Richter beim Bundesverfassungsgericht erweitert werden.
Verfassungskonform ist das ganze auch noch, da sich die Kleidervorschrift nicht konkret gegen die Glaubensfreiheit richtet, sondern einfach eine Kleiderordnung darstellt, die für jedermann und jederfrau verpflichtend ist. Das mittelbare Ziel wäre jedoch erreicht.
Schritt 3 für den Gesetzgeber: Amtstrachtverordnung um ein Mützchen erweitern.

Sie sehen, Ihr Ziel ist in drei Schritten erreichbar ohne das Wort "Verbot". Denn ein "Verbot" ist nicht das Allheilmittel. Wir sind doch eine offene Gesellschaft und haben offene Volksvertreter - ERLAUBEN ist viel besser, auch wenn es Schranken hat. Seien Sie offen!