Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Schulgesetz

Schüler während des Unterrichts im Klassenraum (Foto: Patrick Seeger dpa/lsw)

Schule

Stellungnahme des Ministeriums

Die beabsichtigten Änderungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg betreffen neben der Umsetzung von Regelungsbedarfs aufgrund ergangener Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der gesetzlichen Verankerung der Deutsch-Französischen Grundschulen auch die Erweiterung des Schulgesetzes um eine Ermächtigungsgrundlage. Zukünftig soll die Schule, gestützt auf § 23 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) befugt sein, von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen.

Die wenigen Kommentaren behandeln ausschließlich den vorgesehenen Regelungsentwurf zu § 23 SchG und diesen überwiegend kritisch. Das Kultusministerium hat sich mit Fragen dieser Art bereits bei der Erstellung des Gesetzentwurfs auseinandergesetzt.

Das Land Baden-Württemberg ist zur Regelung der Materie des Schulrechts befugt und hat die Kompetenz auch Rechtsgrundlagen für pädagogische Maßnahmen dieser Art zu schaffen. Die von einer etwaigen Einziehung und dem sich anschließenden Einbehalt betroffenen Grundrechte sind in der Gesetzesbegründung benannt und mit den staatlichen Befugnissen im Schulwesen abgewogen worden.

Die Regelung greift auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die auch bei freiwilligem Besuch der Schule nach dem Eintritt der Volljährigkeit Rechte und Pflichten Schulpflichtiger haben.

Der aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei jeder Einzelmaßnahme durch die Schule zu prüfen. Insbesondere muss die Einziehung in jedem Fall zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der Aufgaben der Schule geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies gilt auch dann, wenn dies - wie vorliegend geschehen - nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt wird. Dies hat Bedeutung dafür, ob die Sache überhaupt eingezogen werden darf und wann und an wenn die Sache herausgegeben werden muss.

An anderer Stelle bereits geklärte Fragestellungen wie

  • formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einziehung und des Einbehalts – Allgemeines Verwaltungsrecht – ,
  • die Haftung bei einer Beschädigung der eingezogenen und einbehaltenen Sache – Amtshaftung – oder
  • Beschwerdemöglichkeiten – Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde und gegebenenfalls auch Widerspruch und Klageverfahren –

sind bewusst nicht Gegenstand der Neuregelung.