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Änderung des Landeshochschulgesetzes

Mit einer ganzen Reihe von Neuerungen und Änderungen möchte das Wissenschaftsministerium das Landeshochschulgesetz an aktuellen Bedürfnissen neu ausrichten. Mit diesem Gesetzentwurf wird im Schwerpunkt die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) durch eine Neustrukturierung weiterentwickelt. Zudem wird die Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandorts Baden-Württemberg verbessert. Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, für den Zugang von ausländischen Studieninteressierten eine hochschulindividuelle Prüfung durchzuführen. Für den Zugang beruflich Qualifizierter und ausländischer Studieninteressierter zu zulassungsfreien Studiengängen können die Hochschule außerdem ein Probestudium vorsehen. Es erfolgen weitere Flexibilisierungen im Hinblick auf die Digitalisierung.

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Kommentare : zur Änderung des Landeshochschulgesetzes

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22. Kommentar von :Young Investigator Network am KIT

(KIT-)Spitzenberufung auch für W1

Baden-Württembergische Universitäten verlieren viele Spitzennachwuchskräfte – wie Emmy-Noether-Gruppenleitende, ERC StGrantees oder Preisträger/-innen, etwa des Heinz Maier-Leibnitz Preises – weil sie ihnen nicht schnell genug attraktive, verlässliche Karriereoptionen bieten können. Damit verlassen gerade die jungen Talente das Land, die exzellente

Baden-Württembergische Universitäten verlieren viele Spitzennachwuchskräfte – wie Emmy-Noether-Gruppenleitende, ERC StGrantees oder Preisträger/-innen, etwa des Heinz Maier-Leibnitz Preises – weil sie ihnen nicht schnell genug attraktive, verlässliche Karriereoptionen bieten können. Damit verlassen gerade die jungen Talente das Land, die exzellente Forschung auf innovativen Gebieten leisten. Bayern hat dies erkannt und adressiert mit Artikel 66 des Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren gleichermaßen. In BW hingegen bleiben die in LHG §51 behandelten Junior- und Tenure-Track-Professoren/-innen von den geplanten Änderungen des LHG §48,1 bzw. KITG 14a ausgenommen. Das Land muss hier dringend nachjustieren, wenn es im Wettbewerb um die besten Spitzennachwuchskräfte kompetitiv werden möchte. Insbesondere die Tenure-Track-Professur ist als Instrument zu begreifen, um exzellente, extern begutachtete Nachwuchskräfte für strategisch relevante Themen der Universität zu gewinnen und zu halten.

21. Kommentar von :Duale Hochschule Baden-Württemberg

Stellungnahme der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zum 5. Hochschulrechtsänderungsgesetz

Im 50. Jahr des dualen Studiums nimmt die vorliegende LHG Novelle eine besonders bedeutsame Rolle für die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) ein, da sie dieser nun in gleicher Weise hochschulrechtliche Strukturen zuerkennt, wie den weiteren Hochschulen in Baden-Württemberg. Die DHBW begrüßt das breit angelegte Anhörungsverfahren und nimmt

Im 50. Jahr des dualen Studiums nimmt die vorliegende LHG Novelle eine besonders bedeutsame Rolle für die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) ein, da sie dieser nun in gleicher Weise hochschulrechtliche Strukturen zuerkennt, wie den weiteren Hochschulen in Baden-Württemberg. Die DHBW begrüßt das breit angelegte Anhörungsverfahren und nimmt zum 5. Hochschulrechtsänderungsgesetz (5 HRÄG) gerne im Folgenden Stellung.

Der Erfolg der DHBW bei den Studierendenzahlen und die hohe Effizienz und Qualität des Studiums haben zwei wesentliche Erfolgsfaktoren: die Dualität und die Regionalität. Beide Merkmale waren impulsgebend für die Arbeiten in einem als Organisationsentwicklungsprozess aufgesetzten Projekt Z(ukunft) und der dort erarbeiteten Zielgrundordnung für die Führungs- und Gremienstrukturen der DHBW. Es handelt sich bei der Zielgrundordnung um ein "Bild aus der Hochschule heraus", das den Anspruch verfolgt, einerseits durchgängig klare Gremienstrukturen zu etablieren und andererseits das Vertrauen zwischen den einzelnen Akteur*innen, den Gremien und den verschiedenen Ebenen weiterzuentwickeln und zu festigen.

Mit der vorliegenden LHG Novelle werden nahezu alle Elemente des von der DHBW in Projekt Z erarbeiteten Strategiepapiers aufgenommen. Wir freuen uns über die Wertschätzung, die die Landesregierung dem DUALEN Studienmodell der DHBW mit diesem Schritt entgegenbringt und auch über die damit verbundene Anerkennung der Entwicklung und Leistungen der DHBW seit Hochschulwerdung im Jahr 2009.

Dem Wissenschaftsministerium danken wir für die finanzielle Unterstützung zur Inanspruchnahme einer externen Rechtsberatung. Ohne diese hätte die DHBW die Zielgrundordnung nicht in der eingereichten Fassung ausarbeiten können. Ganz besonders danken wir den Referaten 22 und 44 des Wissenschaftsministeriums, dass sie die DHBW frühzeitig in die Planungen zur LHG Novelle eingebunden und auch im weiteren Verfahren den Austausch aufrechterhalten haben, um den „Geist der Zielgrundordnung“ im 5. HRÄG in der intendierten Fassung aufzunehmen.

Der breite Beteiligungsprozess des Projekt Z wurde gleichermaßen im Rahmen des aktuellen LHG-Anhörungsverfahrens fortgeführt. Die Stellungnahme der DHBW umfasst insofern die Ergebnisse der Abstimmungen mit den Studienakademien, den Fachkommissionen, dem Strategie- und Leitungsforum, der Verfassten Studierendenschaft, dem Personalrat sowie dem Senat und dem Präsidium.


Erfolgsfaktoren der DHBW weiter stärken

1. Führungs- und Gremienstruktur der DHBW

Die DHBW benötigt aufgrund ihrer Dualität und Regionalität eine ganz besondere akademische Selbstverwaltungsstruktur, die den Dualen Partnern als Mitglieder der DHBW und den über das ganze Land Baden-Württemberg verteilten Studienakademien gerecht wird.

Ein Kernelement der Zielgrundordnung ist die Etablierung einer Fakultätsstruktur inklusive Überörtlicher Fakultätsräte, die bereits 2014 in einen Prüfauftrag des Landtags aufgenommen wurde (vgl. LT-Drucksache 15/4978). Die DHBW begrüßt daher insbesondere folgende Neuerungen:

• Einführung der Fakultätsstruktur (mit den zugehörigen Funktionen und Gremien: Dekanate, Fakultätsräte, Dekan*innen, Studiendekan*innen). Diese ersetzen die Örtlichen Senate, Fachkommissionen, Studienbereiche und die Funktion der Studienbereichsleitungen.

• Weiterentwicklung der Fachkommissionen zu Überörtlichen Fakultätsräten, in denen die Dualen Partner vertreten sind.

• Einführung der Örtlichen Rektorate und Ausgestaltung als kollegiales Gremium an den Studienakademien.

Details hat die DHBW dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Anhörungsverfahrens übermittelt.

20. Kommentar von :Joshua Bachmeier

Stellungnahme der Promovierendenkonvente Baden-Württembergs zum 5. Hochschulrechtsänderungsgesetz

Wir bemängeln weiterhin die Nichtberücksichtigung unserer Forderung, die Zuordnung zur Statusgruppe der Promovierenden alleine an die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät zu knüpfen, bei gleichzeitiger Erhaltung der Möglichkeit zur Immatrikulation auf freiwilliger Basis. Diese Forderung wird sowohl von den Promovierendenkonventen

Wir bemängeln weiterhin die Nichtberücksichtigung unserer Forderung, die Zuordnung zur Statusgruppe der Promovierenden alleine an die Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät zu knüpfen, bei gleichzeitiger Erhaltung der Möglichkeit zur Immatrikulation auf freiwilliger Basis. Diese Forderung wird sowohl von den Promovierendenkonventen als auch von den Rektoren unterstützt und damit von allen betroffenen Interessengruppen befürwortet.

Weiterhin halten wir die geplante Änderung des §38 Abs. 5 - im Änderungsgesetz 43 c) bb) - auf zwei Ebenen für höchst problematisch. Auf einer juristischen Ebene greift diese Neuregelung auf fragwürdige Weise in den Regelungsbereich der Promotionsordnungen und beschränkt einseitig die Rechte der Promovierenden. Auf einer verwaltungstechnischen Ebene würde diese Regelung zu einer weiteren Verkomplizierung eines ohnehin schon sehr bürokratischen Verfahrens führen.

Unsere ausführliche Stellungnahme ist hier als PDF-Datei verfügbar: https://bwsyncandshare.kit.edu/s/XfcGHrmp8GyKKnd

19. Kommentar von :Jonne Meixner

Diskriminierung aufgrund sexueller Identität und Geschlecht - Anpassung LHG §4 Abs. 2 Satz 2

Die Ansprechperson für Antidiskriminierung ist für bestimmte Themen nicht weisungsgebunden, für andere aber wegen der expliziten Nennung der befreiten Themen schon. Diskriminierung aufgrund sexueller Indentität und Geschlecht (trans* und intergeschlechtlichen Personen fallen, laut der Antidiskrimierungsstelle des Bundes, für den Europäischen

Die Ansprechperson für Antidiskriminierung ist für bestimmte Themen nicht weisungsgebunden, für andere aber wegen der expliziten Nennung der befreiten Themen schon. Diskriminierung aufgrund sexueller Indentität und Geschlecht (trans* und intergeschlechtlichen Personen fallen, laut der Antidiskrimierungsstelle des Bundes, für den Europäischen Gerichtshof nicht unter sexuelle Identität sondern unter Geschlecht) gehören nicht zu den Themen und sollten dringend aufgenommen werden, damit die Ansprechperson in vollem Umfang gegen Diskriminierung wirken, und eine Anspechperson für jegliche Diskriminierungserfahrungen sein kann.

Vorschlag für neues 3. b) der Änderung daher:
In § 4a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Identität“ die Wörter
„und aufgrund sexueller Identität und Geschlecht“ eingefügt.

18. Kommentar von :nadm

Status der Promovierenden

Die Definition der Statusgruppe der Promovierenden sollte anstelle der Immatrikulation allein an die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gebunden werden. Die Möglichkeit zur Immatrikulation sollte weiter fortbestehen. Die bislang gültige Regelung der Pflichtimmatrikulation führt zu Problemen beim Wahlrecht/Statusgruppe, führt zu unnötiger

Die Definition der Statusgruppe der Promovierenden sollte anstelle der Immatrikulation allein an die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gebunden werden. Die Möglichkeit zur Immatrikulation sollte weiter fortbestehen.
Die bislang gültige Regelung der Pflichtimmatrikulation
führt zu Problemen beim Wahlrecht/Statusgruppe, führt zu unnötiger Mehrarbeit in der Verwaltung und hat für die Promovierenden zudem u.a. finanzielle Nachteile.

17. Kommentar von :ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

Vorschlag zur Änderung von §50 Absatz 2 Nr. 5 zugunsten von gemeinsamen Berufungen in W2 zwischen Universitäten und außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen im Jülicher Modell

Vorschlag zur Änderung von §50 Absatz 2 Nr. 5 zugunsten von gemeinsamen Berufungen in W2 zwischen Universitäten und außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen im Jülicher Modell: Die ergänzte Fassung lautet (Änderungen in eckigen Klammern): „zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und

Vorschlag zur Änderung von §50 Absatz 2 Nr. 5 zugunsten von gemeinsamen Berufungen in W2 zwischen Universitäten und außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen im Jülicher Modell:

Die ergänzte Fassung lautet (Änderungen in eckigen Klammern): „zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen [oder außeruniversitären Forschungs- und Kunsteinrichtungen in gemeinsamen Berufungen]".

Begründung:

Mit dem geplanten neuen Absatz 3 in §48a wird das so genannte „Thüringer Modell“ für gemeinsame Berufungen in Baden-Württemberg eingeführt, bei dem die oder der Berufene ausschließlich an der Forschungs- oder Kunsteinrichtung beschäftigt ist und eine Hochschulmitgliedschaft verliehen wird. Die Einführung dieses mittlerweile in fast allen Bundesländern normierten Modells ist als flexibles, den individuellen Verhältnissen anpassbares Modell zu begrüßen.

Gleichzeitig reicht die Einführung des „Thüringer Modells“ nicht aus, um die Wettbewerbsfähigkeit und Förderung exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchses an den Universitäten Baden-Württemberg sicherzustellen. Das „Thüringer Modell“ führt zu einer mangelnden Anbindung der Berufenen insbesondere an der betreffenden Hochschule, wo sie eher als Lehrbeauftragte und nicht als vollwertige Professuren agieren. Ein für herausragende wissenschaftliche Talente weitaus attraktiveres Modell für gemeinsame Berufungen steht mit dem „Jülicher Modell“ zur Verfügung. Dieses Modell ist in §49 Absatz 3 angelegt ist und sieht vor, dass gemeinsam Berufene aus einem Beamtenverhältnis von der Hochschule für die Tätigkeit an der Forschungs- oder Kunsteinrichtung beurlaubt werden.

Die Vorteile des „Jülicher Modells“ liegen zunächst in der Möglichkeit einer für wissenschaftliche Talente attraktiven Beamtenlaufbahn. Das Modell unterstützt dabei insbesondere hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen in der frühen Karrierephase an den Universitäten des Landes. Die im „Jülicher Modell“ festgelegten Lehrverpflichtungen stellen dabei eine direkte und vollwertige Anbindung der Professur an die Universität bzw. Hochschule her. Durch diese Anbindung als Beamtin bzw. Beamter werden die Berufenen als vollwertige Professuren wahrgenommen.

Das „Jülicher Modell“ greift in Baden-Württemberg aktuell nicht bei gemeinsamen W2-Berufungen mit Universitäten, was durch eine zusätzliche Gesetzesänderung über § 50 Absatz 2 Nr. 5 ermöglicht werden sollte. Gemeinsam mit der geplanten Einführung des „Thüringer Modell“ entstehen zwei sehr gute zusätzliche Modelle für gemeinsame Berufungen in W2, die in anderen Bundesländern bereits etabliert sind.



16. Kommentar von :JonasL

Spitzenberufungen am KIT

Der Ausschluss professionaler, promovierender und studentischer Mitglieder im Berufungsprozess durch die Einführung von "Spitzenberufungen" stellt eine besorgniserregende Entwicklung dar, welche die Partizipation aller am KIT Beteiligten untergräbt. Auch für den Fall einer gezielten Berufung bieten ad-personam Verfahren bereits einen verkürzen

Der Ausschluss professionaler, promovierender und studentischer Mitglieder im Berufungsprozess durch die Einführung von "Spitzenberufungen" stellt eine besorgniserregende Entwicklung dar, welche die Partizipation aller am KIT Beteiligten untergräbt. Auch für den Fall einer gezielten Berufung bieten ad-personam Verfahren bereits einen verkürzen Verfahrensweg, welcher I'm Gegensatz zu den Spitzenberufungen zumindest die Beteiligung aller betroffenen Personengruppen garantiert. Hier ist eine Nachbesserung dringend notwendig, wie zum Beispiel durch die Einführung eines Vetorechts durch den jeweiligen Fakultätsrat.

15. Kommentar von :Ronka

§58 Abs. 3a und 3b

Anstatt jeder Hochschule einzeln die Bürde aufzuerlegen, Zugangsprüfungen und ggf. Vorbereitungssemester für diese Prüfungen durchzuführen oder aber ein Probestudium einzuführen, wäre es doch sinnvoller, dieses ähnlich zentral und gebündelt wie bei den Studienkollegs zu machen. Während eine Hochschule möglicherweise nur 3-5 internationale

Anstatt jeder Hochschule einzeln die Bürde aufzuerlegen, Zugangsprüfungen und ggf. Vorbereitungssemester für diese Prüfungen durchzuführen oder aber ein Probestudium einzuführen, wäre es doch sinnvoller, dieses ähnlich zentral und gebündelt wie bei den Studienkollegs zu machen.
Während eine Hochschule möglicherweise nur 3-5 internationale Studierende für diese neuen Zugangsformen hat, was einen völlig irrsinnigen Aufwand bedeuten würde, ist eine zentrale Stelle sinnvoller, ressourcenschonender und vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Landes und der damit verbundenen schwierigen Verhandlungen zum HoV3 auch kostengünstiger.

14. Kommentar von :ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim
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13. Kommentar von :VS der DHBW

Ermöglichung der Bildung von Wahlkreisen für Wahlgremien der Studierendenschaft der DHBW

Gewünschte Ausnahme: - §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW. - §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung

Gewünschte Ausnahme:

- §9 Abs. 8 Satz 4 LHG: Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig, dies gilt nicht für die Verfasste Studierendenschaft der DHBW.

- §65a Abs. 2 LHG: Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. 2Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht. 3An der DHBW kann die Verfasste Studierendenschaft für jede Studienakademie Wahlkreise bilden.

Begründung: Die Ermöglichung der Bildung eines Wahlkreises pro Studienakademie ermöglicht die Wahl von Mitgliedern der eigenen Studienakademie in überregionale Gremien.