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Errichtung einer Landespflegekammer

Das Vorhaben der Errichtung einer Pflegekammer in Baden-Württemberg geht zurück auf die Enquetekommission Pflege des Landtags Baden-Württemberg, die der Landesregierung 2016 bei entsprechender Zustimmung unter den Pflegekräften die Errichtung einer Landespflegekammer in Baden-Württemberg empfahl. Bei der Befragung im Jahre 2018 sprachen sich 68 Prozent der teilnehmenden Pflegekräfte und Auszubildenden für die Errichtung einer Pflegekammer aus. Dem Wunsch der Mehrzahl der Teilnehmenden an der Befragung entsprechend, wurde eine entsprechende Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes im Winter 2019/2020 vorbereitet.

Auf Grund der Corona-Pandemie wurde der Gesetzgebungs- und Gründungsprozess im Herbst 2020 jedoch ruhend gestellt. Insbesondere war eine – auch auf Grund zahlreicher Vorbehalte – notwendige Öffentlichkeitsarbeit Corona-bedingt nicht mehr möglich. Mit der Unterbrechung sollte das Ziel verfolgt werden, eine angemessene Phase der Einführung mit breiter Unterstützung durch Regierung und Parlament vorzuschalten und eine fachlich gute Begleitung sicherzustellen. Nunmehr soll der Vorbereitungs- und Gründungsprozess, auch entsprechend der Aufforderung aus dem Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode (2021 bis 2026), wiederaufgenommen und mit dem neuen Entwurf des Gesetzes zur Errichtung einer Landespflegekammer in Baden-Württemberg umgesetzt werden.

Mit der Gründung einer Landespflegekammer wird das Ziel verfolgt, die Attraktivität des Berufsstandes zu erhöhen und damit auch einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs zu leisten. Gleichzeitig soll die Qualität der pflegerischen Leistungen im Land durch die selbstbestimmte Gestaltung der Fort- und Weiterbildung weiter verbessert werden. Die Landespflegekammer dient der beruflichen Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Politik und Gesellschaft. Durch eine schrittweise Übertragung von Kompetenzen auf die Landespflegekammer erhalten die Pflegefachkräfte eine größere berufliche Selbstbestimmung. Sie können ihr Berufsbild aktiv gestalten und weiterentwickeln. Durch die Gleichbehandlung mit den bereits bestehenden Heilberufe-Kammern wird die gewünschte Augenhöhe der Pflegefachberufe mit den approbierten Heilberufen hergestellt.

Das Gesetz enthält in Artikel 1 die notwendigen rechtlichen, strukturellen und organisatorischen Grundlagen zur Gründung einer Landespflegekammer in Baden-Württemberg. Diese soll im Dezember 2024 errichtet werden. Die Landespflegekammer wird, wie die bereits bestehenden Heilberufe-Kammern, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein und sich durch die Beiträge ihrer Mitglieder selbst finanzieren. Pflichtmitglieder werden alle Pflegefachkräfte sein, die in Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben. Dies sind aktuell rund 110.000 Personen. Anders als bei den bestehenden Heilberufe-Kammern sind Personen, die ihren Beruf nicht ausüben, aber in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben, keine Pflichtmitglieder.

Das die Pflegekammer vorbereitende Gremium ist der Gründungsausschuss, der seine Arbeit im Mai 2023 aufnehmen soll. Einer seiner Aufgaben ist die Vorbereitung der Wahl zur ersten Vertreterversammlung. Mit dem Zusammentreten der ersten gewählten Vertreterversammlung, welches im Dezember 2024 vorgesehen ist, wird die Pflegekammer gegründet und der Gründungsausschuss löst sich auf. Um der Landespflegekammer Baden-Württemberg von Beginn an eine starke demokratisch legitimierte Grundlage zu geben, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Wahl zur ersten Vertreterversammlung nur stattfinden darf, wenn mindestens 60 Prozent der zukünftigen Pflichtmitglieder sich während der Gründungsphase haben registrieren lassen. Bemessungsgrundlage ist die dann aktuelle Pflege- und Krankenhausstatistik des Statistischen Landesamtes. Wird dieses Registrierungsquorum nicht erreicht, wird keine Pflegekammer errichtet und der Gründungsausschuss aufgelöst.

Die Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen in den Artikeln 2 bis 9 sind erforderlich, um die Landespflegekammer an den bestehenden Strukturen des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg zu beteiligen und um die Übertragung der Zuständigkeit über die Weiterbildung auf die Landespflegekammer ab 2029 zu regeln.

Kommentare : zur Errichtung einer Landespflegekammer

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3. Kommentar von :ohne Name 46186
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22. Kommentar von :RomanSchneider
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238. Kommentar von :ohne Name 48049
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281. Kommentar von :Simone
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339. Kommentar von :Alexander Bluhm
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348. Kommentar von :ohne Name 48315

Ja zur Pflegekammer

Wenn wir Lobbyarbeit leisten wollen und auf Augenhöhe mit anderen Berufsgruppen in der Gesundheitsversorgung sein möchten, brauchen wir eine legitimierte Standesvertretung durch eine Pflegekammer!

345. Kommentar von :lvkmbw 4487

Landespflegekammer: Definition Pflichtmitgliedschaft ist nicht präzise genug

§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs des Landespflegekammergesetzes BW will klarstellen, wer Pflichtmitglied in der Landespflegekammer werden soll. Aus unserer Sicht ist die Formulierung "Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der pflegespezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden." nicht präzise genug. Folgende Fragen

§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs des Landespflegekammergesetzes BW will klarstellen, wer Pflichtmitglied in der Landespflegekammer werden soll. Aus unserer Sicht ist die Formulierung "Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der pflegespezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden." nicht präzise genug.

Folgende Fragen stellen sich für uns - auch nach mehrfachem Lesen des Gesetzentwurfs und der -begründung:

Fall 1:
Fällt eine Kinderkrankenschwester, die inzwischen in einer Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen arbeitet, auch darunter? Sie wird sicher auch Tipps aus dem ursprünglich gelernten Beruf in die Beratung einfließen lassen, aber auch viele andere Punkte.

Fall 2:
Fallen auch Krankenpfleger unter diese Regelung, die im pädagogischen Umfeld in einem gemischten Team aus Pädagogen, Heilerziehungspflegern, usw. arbeiten? Das Team begleitet im Wechsel Menschen mit Behinderungen im Alltag, beim Wohnen, in der Freizeit (ob Fußballstadion, Konzertbesuch oder Kneipenbummel) - und unterstützt dabei aber beispielsweise beim Essen geben oder beim Toilettengang. Diese Aufgaben übernehmen sowohl pädagogische Kräfte als auch Pflegefachkräfte.

Fall 3:
Fallen auch Krankenpflegekräfte darunter, die in einer Kita, in einem Schulkindergarten, in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum in einem interdisziplinären Team arbeiten und dabei auch - aber nicht nur und nicht ausschließlich - ihre Kompetenz als Pflegefachkraft einbringen?

Fall 4:
Fallen auch Krankenpflegekräfte darunter, die von Menschen mit Behinderungen im Rahmen einer Arbeitsassistenz / Persönliches Budget als persönliche Assistenten beschäftigt sind?

Aus unserer Sicht ist für diese Fälle eine freiwillige Mitgliedschaft angezeigt und nicht eine Pflichtmitgliedschaft.

346. Kommentar von :ohne Name 48314

Nein zur Pflegekammer

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347. Kommentar von :ohne Name 48315

Ja zur Landespflegekammer

Die Errichtung der Landespflegekammer ist längst überfällig und alternatives. Deshalb klares Ja zur Landespflegekammer BW

306. Kommentar von :Stefan S

Durch Pflegekammer auf Augenhöhe mit Ärzten?

Wer dies ernsthaft behauptet, ist nicht seriös, sondern will betrügen! ... oder ist nicht ganz bei Verstand. Wie lange studieren Ärzte? Welche theoretische Grundlegung besitzt der Pflegeberuf? Wo sind die wissenschaftlich validen Erkenntnisse der Pflegewissenschaft? Mystifizierung und Missachtung der Pflege gehen Hand in Hand. Hören wir doch

Wer dies ernsthaft behauptet, ist nicht seriös, sondern will betrügen! ... oder ist nicht ganz bei Verstand. Wie lange studieren Ärzte? Welche theoretische Grundlegung besitzt der Pflegeberuf? Wo sind die wissenschaftlich validen Erkenntnisse der Pflegewissenschaft?
Mystifizierung und Missachtung der Pflege gehen Hand in Hand.
Hören wir doch endlich auf mit diesem lächerlichen Theater und diskutieren ernsthaft und sachlich Entwicklungsprobleme und - perspektiven!