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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 erfolgen. Zudem hat sich im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen erforderliche Rechtsänderungen umgesetzt werden.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Mit diesem Gesetzentwurf soll das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die Besoldung und Versorgung soll linear um 2,8 Prozent erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen um 50 Euro erhöht werden. Die Erhöhung soll für alle Besoldungsgruppen sowie für die Anwärterinnen und Anwärter einheitlich zum 1. Dezember 2022 und somit zeitgleich zu den Anpassungen im Tarifbereich erfolgen. Die tarifvertraglich vereinbarte einmalige Coronasonderzahlung wurde gesondert durch das Gesetz zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg geregelt

Zudem sollen im Besoldungsbereich bestimmte Ämter des gehobenen wie des mittleren Dienstes angehoben und die Erfahrungsstufen neustrukturiert werden. Erhöhungen kinderbezogener Familienzuschläge sollen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung mit Blick auf die konkretisierten Berechnungsparameter der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 unter anderem – gewährleisten. Auch sollen Nachzahlungsregelungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen werden. Zudem soll ein im Beamtenversorgungsrecht und in anderen dienstrechtlichen Vorschriften festgestellter Änderungsbedarf umgesetzt werden. Im Beihilfebereich wird die zumutbare Eigenvorsorge an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Es erfolgen weitere Änderungen, welche konkrete krankheitsbedingte Aufwendungen betreffen.

Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

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19. Kommentar von :ohne Name 36799

Amtszulage neu A10 Z

ausgewiesenen Amtszulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 Zitat: "So soll ein ausreichender Abstand zur Besoldungsgruppe A 11 beibehalten werden. .... Zur Feindifferenzierung des neuen Ämtergefüges soll daher bei den entsprechenden Ämtern in der Besoldungsgruppe A 10 die Amtszulage mit einem geringeren Betrag ausgebracht werden."

ausgewiesenen Amtszulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9
Zitat: "So soll ein ausreichender Abstand zur Besoldungsgruppe A 11 beibehalten werden. .... Zur Feindifferenzierung des neuen Ämtergefüges soll daher bei den entsprechenden Ämtern in der Besoldungsgruppe A 10 die Amtszulage mit einem geringeren Betrag ausgebracht werden."


Soweit verständlich, allerdings sollte dies in beide Richtungen gewahrt werden.

A 10
+ 50% des jeweiligen Unterschiedsbetrags
zum Grundgehalt der Bes.Gr.
A 11

wären dabei eine elegante, dynamische und faire Lösung in beide Richtungen.

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Erläuterung:

Bei einem Unterschied brutto A11 -A10 von rund 476€
wären die aktuell veranschlagten 156€ umgerechnet 32%

Die Amtszulage in von bisher 324€, (in A9Z) für herausgehobene Funktionen, auf 156€ verringern würde die betroffenen Stellen zu stark abwerten.

18. Kommentar von :ohne Name 36799
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17. Kommentar von :ohne Name 36685

Anpassung Dienstbezüge

nicht nachvollziehbar, warum im MD ausgerechnet die Besoldungsgruppe A 8 aus dem Raster fällt. Sie werden nun mit den aus A 7 kommenden Beamt*innen gleichgesetzt, gleichzeitig wird der Abstand zu den ehemaligen A 9-MD-Beamten noch größer, da diese jetzt in A 10 landen. Dies ist eine Benachteiligung all derere, die sich - teilweise aufgrund

nicht nachvollziehbar, warum im MD ausgerechnet die Besoldungsgruppe A 8 aus dem Raster fällt. Sie werden nun mit den aus A 7 kommenden Beamt*innen gleichgesetzt, gleichzeitig wird der Abstand zu den ehemaligen A 9-MD-Beamten noch größer, da diese jetzt in A 10 landen.
Dies ist eine Benachteiligung all derere, die sich - teilweise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten seit vielen Jahren - in dedr A 8 befinden.
Auch die Kürzung in der Versorgung um fast 70 Euro ist nicht nachvollziehbar.

16. Kommentar von :ohne Name 36640

Forum

Da hier nur kommentiert und nicht auf Kommentare geantwortet werden kann, möchte ich auf folgende Forenseite zur amtsangemessenen Alimentation in den Ländern hinweisen: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.3375.html

15. Kommentar von :ohne Name 36634

Ungleichheit verschäft sich weiter

Die Neustuckturierung der Erfahrungsstufen im Beamtenrecht sowie die Erhöhung des Familien und Kinderzugsschlags führt dazu, dass die Differenz zwischen dem Netto der Tarifbeschäftigten im TVL und den Beamten (bei gleicher Arbeit) weitet zunimmt. Die Politik sollte nicht nur auf die Versorgung der Beamten* innen schauen sondern auch auf ihre

Die Neustuckturierung der Erfahrungsstufen im Beamtenrecht sowie die Erhöhung des Familien und Kinderzugsschlags führt dazu, dass die Differenz zwischen dem Netto der Tarifbeschäftigten im TVL und den Beamten (bei gleicher Arbeit) weitet zunimmt.
Die Politik sollte nicht nur auf die Versorgung der Beamten* innen schauen sondern auch auf ihre Tarifbeschäftigten. Sie haben bei gleicher Arbeit keinen Familienzuschlag und keinen Kinderzuschlag. Hier versteckt sich das Land BW immer hinter den Tarifparteien dabei könnte es wie in Berlin auch für seine Tarifbeschäftigten etwas gutes tun.

14. Kommentar von :ohne Name 36603

Schleichende Abwertung des gesamten Beamtentums

Die Abschaffung unterer Besoldungsgruppen bzw. Höhergruppierung mancher Berufgruppen bei gleichbleibender Ausbildung nur um den Abstand zur Grundsicherung möglichst kostengünstig wiederherzustellen ist gleichzeitig eine Entwertung aller Besoldungsgruppen die nicht angehoben werden, da sich an diesen nichts ändert, obwohl sie über die letzten Jahren

Die Abschaffung unterer Besoldungsgruppen bzw. Höhergruppierung mancher Berufgruppen bei gleichbleibender Ausbildung nur um den Abstand zur Grundsicherung möglichst kostengünstig wiederherzustellen ist gleichzeitig eine Entwertung aller Besoldungsgruppen die nicht angehoben werden, da sich an diesen nichts ändert, obwohl sie über die letzten Jahren auch näher an die Grundsicherung herangerückt sind. Dies ist unter anderem eine Folge der schwachen Tarifabschlüsse im Vergleich zur Industrie. Wenn die Landesregierung weiterhin eine Chance beim Wettbewerb um Akademiker haben möchte, wäre sie gut beraten, wenn sie das gesamte Besoldungsgefüge verbessert und somit auch den höheren Dienst wieder attraktiver gestaltet. Abgesehen davon hat die Bezahlung auch etwas mit Motivation und Wertschätzung bei den bereits eingestellten Arbeitskräften zu tun.
Dass sich das Land bei der Beihilfe und bei der Besoldung nur aufgrund von Gerichtsurteilen um seine Beschäftigten kümmert ist ein Bruch mit dem Fürsorgeprinzip des Dienstherren und lässt das Land als Arbeitgeber mehr als schlecht dastehen.

13. Kommentar von :ohne Name 36603
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12. Kommentar von :ohne Name 36601

Feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte

Der Begriff "Einsatzdienst der Feuerwehr“ sollte durch den Begriff "Feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte" oder "Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte“ ersetzt werden, um endlich auch die Dienstposten in den Leitstellen, Landratsämtern und der Landesfeuerwehrschule attraktiv zu machen. Hier ist es kaum möglich Personal zu finden und auch

Der Begriff "Einsatzdienst der Feuerwehr“ sollte durch den Begriff "Feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte" oder "Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte“ ersetzt werden, um endlich auch die Dienstposten in den Leitstellen, Landratsämtern und der Landesfeuerwehrschule attraktiv zu machen. Hier ist es kaum möglich Personal zu finden und auch langfristig zu binden.
Entsprechend ist die Fluktuation sehr hoch.
Gerade im feuerwehrtechnischen Dienst sind die Voraussetzungen sehr hoch, um überhaupt in der Fachrichtung einzusteigen. Daher bedarf es hier einer Attraktivitätssteigerung.
Während bei der Polizei keinerlei Aufgabendifferenzierung durchführt wird, sondern durchgängig den Begriff des „Polizeivollzugsdienst“
verwendet, wird bei der Feuerwehr zwischen dem „Einsatzdienst der Feuerwehr“ und dem „feuerwehrtechnischen Dienst“ unterschieden. Daher sollten die oben genannten Begriffe analog der Systematik der Polizei ersetzt werden, um allen Feuerwehrbeamten die gleichen Besoldungsansprüche und Altersgrenzen zu ermöglichen.

11. Kommentar von :ohne Name 36600

Erfahrungsstufen

Weshalb kann man nicht, analog zu den Bundesbeamten, die Einstufung in die Erfahrungsstufen für alle Besoldungsgruppen gleich gestalten? Heißt, alle beginnen in Stufe 1 und alle können die letzte Stufe (Bund = 8) erreichen.

10. Kommentar von :ohne Name 36599

Abstandsgebot zwischen Besoldungsstufen nicht eingehalten

Im Gesetzesentwurf sollen erfreulicherweise im mittleren und gehobenen Dienst die Eingangsbesoldungen erhöht werden. Dies ist überfällig in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit eine Bürokraft im mittleren Dienst genauso viel verdient wie z.B. Wachtmeister, bei denen eben erst die Besoldungsstufen neu gruppiert wurden, da bei diesen ohne die

Im Gesetzesentwurf sollen erfreulicherweise im mittleren und gehobenen Dienst die Eingangsbesoldungen erhöht werden. Dies ist überfällig in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit eine Bürokraft im mittleren Dienst genauso viel verdient wie z.B. Wachtmeister, bei denen eben erst die Besoldungsstufen neu gruppiert wurden, da bei diesen ohne die Anhebung das Abstandsgebot zu Arbeitssuchenden nicht eingehalten wird.

Allein die Anhebung der Eingangsbesoldungen führt jedoch zu einem Ungleichgewicht zwischen den einzelnen Besoldungsstufen sowie zwischen Berufsanfängern ohne jegliche Berufserfahrung und KollegInnen, welche bereits seit längerer Zeit als Beamte ihren Dienst tun und z.B. erst 1 mal befördert wurden.
Dieses Ungleichgewicht wird nochmals dadurch verstärkt, dass auch die ersten beiden Altersstufen gestrichen werden sollen.
Dies führt zu einer Gleichstellung welche nicht verfassungskonform sein kann, da hierdurch die bisher erreichten Beförderungen vollkommen entwertet werden. Ein Abstandsgebot ist insoweit nicht gegeben.

Bei künftigen Beförderungsrunden wird die "Konkurrenz" zwischen den Bewerbern auf ein Beförderungsamt somit größer, da wohl weiterhin die prozentuale Auf- und Einteilung in den Beurteilungsrunden eingehalten werden soll.
Im nichttechnischen Dienst gehen die meisten KollegInnen mit A12 in Pension, da nach der Dienstpostenbewertung kaum höher bewertete Stellen vorhanden sind. Dies hat zur Folge, dass ein Beamter im gehobenen Dienst realistisch betrachtet in aller Regel nur 2 mal in seinem Berufsleben befördert werden kann.

Eine Anhebung des Endamtes im gehobenen Dienst ist, im Gegensatz zum mittleren Dienst, wohl weiterhin nicht geplant. Dies wohl nur aus dem Grund, dass das Abstandsgebot zwischen dem gehobenen Dienst und dem höheren Dienst nicht verletzt werden soll.

Insgesamt erweckt der Gesetzesentwurf den Eindruck, dass Berufsanfänger mit einer höheren Eingangsbesoldung angelockt werden sollen, jedoch die Bestandsbeamten vollkommen "vergessen" wurden.
Dass immer mehr Beamte mit dieser Situation unzufrieden sind und in keinerlei Art und Weise von einer Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ausgegangen werden kann, wird die Unzufriedenheit weiter schüren und qualifiziertes Personal wird sich auf absehbare Zeit einen anderen Arbeitgeber suchen, da unter diesen Bedingungen qualifiziertes Personal im Landesdienst kaum zu halten sein wird.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es äußerst befremdlich ist, dass zwar die Eingangsbesoldungen erhöht werden, jedoch keine Anhebung der Besoldung bei den bereits beförderten KollegInnen im mittleren und gehobenen Dienst erfolgen soll. Der gehobene Dienst, wurde bei diesem Gesetzesentwurf vernachlässigt und es wird der Eindruck erweckt, dass er hierbei lediglich Puffer zwischen mittlerem und höherem Dienst sein soll. Ein Studium im Landesdienst kann unter diesen Bedingungen niemandem empfohlen werden.

Erschreckend ist, dass einem verfassungswidrigen Zustand durch eine neue verfassungswidrige "Lösung" abgeholfen werden soll, anstatt die vom Verfassungsgericht aufgestellten Grundsätze ohne wenn und aber umzusetzen.
Argumentiert wird, wie bislang immer, dass (nunmehr auf Grund der Covid-Pandemie) dem Haushalt die entsprechenden Mittel fehlen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Arbeitnehmervertretungen ihrer Aufgabe nachkommen werden und zeitnah gegen dieses Gesetz vorgehen werden.

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