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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 erfolgen. Zudem hat sich im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen erforderliche Rechtsänderungen umgesetzt werden.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Mit diesem Gesetzentwurf soll das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die Besoldung und Versorgung soll linear um 2,8 Prozent erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen um 50 Euro erhöht werden. Die Erhöhung soll für alle Besoldungsgruppen sowie für die Anwärterinnen und Anwärter einheitlich zum 1. Dezember 2022 und somit zeitgleich zu den Anpassungen im Tarifbereich erfolgen. Die tarifvertraglich vereinbarte einmalige Coronasonderzahlung wurde gesondert durch das Gesetz zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg geregelt

Zudem sollen im Besoldungsbereich bestimmte Ämter des gehobenen wie des mittleren Dienstes angehoben und die Erfahrungsstufen neustrukturiert werden. Erhöhungen kinderbezogener Familienzuschläge sollen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung mit Blick auf die konkretisierten Berechnungsparameter der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 unter anderem – gewährleisten. Auch sollen Nachzahlungsregelungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen werden. Zudem soll ein im Beamtenversorgungsrecht und in anderen dienstrechtlichen Vorschriften festgestellter Änderungsbedarf umgesetzt werden. Im Beihilfebereich wird die zumutbare Eigenvorsorge an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Es erfolgen weitere Änderungen, welche konkrete krankheitsbedingte Aufwendungen betreffen.

Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

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14. Kommentar von :ohne Name 36603

Schleichende Abwertung des gesamten Beamtentums

Die Abschaffung unterer Besoldungsgruppen bzw. Höhergruppierung mancher Berufgruppen bei gleichbleibender Ausbildung nur um den Abstand zur Grundsicherung möglichst kostengünstig wiederherzustellen ist gleichzeitig eine Entwertung aller Besoldungsgruppen die nicht angehoben werden, da sich an diesen nichts ändert, obwohl sie über die letzten Jahren

Die Abschaffung unterer Besoldungsgruppen bzw. Höhergruppierung mancher Berufgruppen bei gleichbleibender Ausbildung nur um den Abstand zur Grundsicherung möglichst kostengünstig wiederherzustellen ist gleichzeitig eine Entwertung aller Besoldungsgruppen die nicht angehoben werden, da sich an diesen nichts ändert, obwohl sie über die letzten Jahren auch näher an die Grundsicherung herangerückt sind. Dies ist unter anderem eine Folge der schwachen Tarifabschlüsse im Vergleich zur Industrie. Wenn die Landesregierung weiterhin eine Chance beim Wettbewerb um Akademiker haben möchte, wäre sie gut beraten, wenn sie das gesamte Besoldungsgefüge verbessert und somit auch den höheren Dienst wieder attraktiver gestaltet. Abgesehen davon hat die Bezahlung auch etwas mit Motivation und Wertschätzung bei den bereits eingestellten Arbeitskräften zu tun.
Dass sich das Land bei der Beihilfe und bei der Besoldung nur aufgrund von Gerichtsurteilen um seine Beschäftigten kümmert ist ein Bruch mit dem Fürsorgeprinzip des Dienstherren und lässt das Land als Arbeitgeber mehr als schlecht dastehen.

1. Kommentar von :ohne Name 36451

Nicht verfassungsgemäß

Das Gesetz wäre weiterhin nicht verfassungsgemäß. Stichwort Abstandsgebot. Es wird die vom BvG erstellten Parameter in verschiedenen Urteilen in keinster Weise gerecht. D.h. es wird weiter massig Widersprüche und Klagen geben und insgesamt für das Land deutlich teurer werden, als wenn man es gleich verfassungsgemäß ausgestalten würde. Zudem zeigt

Das Gesetz wäre weiterhin nicht verfassungsgemäß. Stichwort Abstandsgebot. Es wird die vom BvG erstellten Parameter in verschiedenen Urteilen in keinster Weise gerecht.
D.h. es wird weiter massig Widersprüche und Klagen geben und insgesamt für das Land deutlich teurer werden, als wenn man es gleich verfassungsgemäß ausgestalten würde.
Zudem zeigt es weiterhin die mangelnde Wertschätzung gegenüber seinen Beamten, indem man dies nun immer noch nicht hinbekommt und wird die Motivation absenken.
Zudem wird somit zementiert, dass es kaum noch gute Leute für den Staatsdienst gibt.

Bei gleichzeitiger Erhöhung des Mindestlohns und Sozialhilfesätze sowie Inflationskosten für Heizung etc. reichen die Erhöhungen selbst ohne das Abstandsgebot nicht aus.

9. Kommentar von :ohne Name 36598

Verfassungswidrig

Ich (Richter am Oberlandesgericht) halte den Gesetzentwurf für evident verfassungswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot werden jedenfalls für den gehobenen und den höheren Dienst ersichtlich nicht eingehalten. Es gilt: "Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur

Ich (Richter am Oberlandesgericht) halte den Gesetzentwurf für evident verfassungswidrig.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot werden jedenfalls für den gehobenen und den höheren Dienst ersichtlich nicht eingehalten.

Es gilt: "Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76, Rn. 48)

Dem wird der Gesetzentwurf nicht gerecht, in dem im wesentlichen die unteren Besoldungsstufen gestrichen bzw. angehoben werden. Die Argumentation hierzu in der Gesetzesbegründung ist unzutreffend. Das Abstandsgebot wird nicht dadurch gewahrt, dass z.B. der Abstand zwischen A 8 und A 15 nicht verändert wird. Durch die Anhebung von A 8 auf A 9 ist der gleiche Beamte mit der gleichen Qualifikation (und nach dem Entwurf in der Regel auch Dienstbezeichnung) nunmehr in einer höheren Besoldungsstufe eingruppiert und folglich muss dann der Vergleich von dieser neuen Besoldungsstufe A 9 z.B. mit der Besoldung A 15 getroffen werden. In diesem Vergleich ist der Abstand aber erheblich geringer geworden und damit das Abstandsgebot verletzt.

4. Kommentar von :ohne Name 36499

Wertschätzung

Es ist zu begrüßen, dass sich auch in Beden-Württemberg etwas tut. Allerdings habe ich meine Zweifel, ob die Besoldung noch gerecht ist. Der mittlere Dienst wird angehoben, Eingangsamt im gehobenen Dienst ist A 10. Für jemanden wie mich, der 20 Jahre Dienst geleistet hat und auf einer A 11 Stelle ist, bringt es keinerlei Verbesserung. Die

Es ist zu begrüßen, dass sich auch in Beden-Württemberg etwas tut.
Allerdings habe ich meine Zweifel, ob die Besoldung noch gerecht ist. Der mittlere Dienst wird angehoben, Eingangsamt im gehobenen Dienst ist A 10. Für jemanden wie mich, der 20 Jahre Dienst geleistet hat und auf einer A 11 Stelle ist, bringt es keinerlei Verbesserung. Die Erfahrungsstufen bringen keine Verbesserung, da zwar die Stufen eins und zwei gestirchen werden. Allerdings werden die neuen Stufen 1-5 auf 3 Jahre ausgeweitet.

Ich frage mich ob die nachfolgende Generation auf Sachbearbeiterstellen mit nur einer Beförderung auf A 11 zufrieden geben wird. Und dann 30 Jahre Dienst in dieser Beoldungsgruppe. Schwer vorstellbar.

Auch ich tue mir persönlich schwer zu akzeptieren, dass meine Ausbildung so entwertet wird. Kollegen im milttleren Dienst sind im gleichen Alter jetzt bald bereits in der A 9, wenn das Gesetz so kommt. Das Studium hat mir dann also nur 2 Besoldgungsstufen gebracht.
Das hört sich vielleicht nach Neid an, ist aber hauptsächlicht Frust.
Und wir Frustrierten sind viele.
Das wird nicht ohne Auswirkungen bleiben.

Leistung wird nicht belohnt.

Der Gesetzgeber vollzieht eine Minimallösung um eine verfassungsgemäße Alimentation zu erreichen.
Umkehrschluss für mich:
Minimalleistung, um eine verfassungsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Ich folge den Buchstaben des Gesetzes zukünftig ganz genau.
Ich bin schließlich Verwaltungsbeamter und kein Gestaltungsbeamter.


10. Kommentar von :ohne Name 36599

Abstandsgebot zwischen Besoldungsstufen nicht eingehalten

Im Gesetzesentwurf sollen erfreulicherweise im mittleren und gehobenen Dienst die Eingangsbesoldungen erhöht werden. Dies ist überfällig in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit eine Bürokraft im mittleren Dienst genauso viel verdient wie z.B. Wachtmeister, bei denen eben erst die Besoldungsstufen neu gruppiert wurden, da bei diesen ohne die

Im Gesetzesentwurf sollen erfreulicherweise im mittleren und gehobenen Dienst die Eingangsbesoldungen erhöht werden. Dies ist überfällig in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit eine Bürokraft im mittleren Dienst genauso viel verdient wie z.B. Wachtmeister, bei denen eben erst die Besoldungsstufen neu gruppiert wurden, da bei diesen ohne die Anhebung das Abstandsgebot zu Arbeitssuchenden nicht eingehalten wird.

Allein die Anhebung der Eingangsbesoldungen führt jedoch zu einem Ungleichgewicht zwischen den einzelnen Besoldungsstufen sowie zwischen Berufsanfängern ohne jegliche Berufserfahrung und KollegInnen, welche bereits seit längerer Zeit als Beamte ihren Dienst tun und z.B. erst 1 mal befördert wurden.
Dieses Ungleichgewicht wird nochmals dadurch verstärkt, dass auch die ersten beiden Altersstufen gestrichen werden sollen.
Dies führt zu einer Gleichstellung welche nicht verfassungskonform sein kann, da hierdurch die bisher erreichten Beförderungen vollkommen entwertet werden. Ein Abstandsgebot ist insoweit nicht gegeben.

Bei künftigen Beförderungsrunden wird die "Konkurrenz" zwischen den Bewerbern auf ein Beförderungsamt somit größer, da wohl weiterhin die prozentuale Auf- und Einteilung in den Beurteilungsrunden eingehalten werden soll.
Im nichttechnischen Dienst gehen die meisten KollegInnen mit A12 in Pension, da nach der Dienstpostenbewertung kaum höher bewertete Stellen vorhanden sind. Dies hat zur Folge, dass ein Beamter im gehobenen Dienst realistisch betrachtet in aller Regel nur 2 mal in seinem Berufsleben befördert werden kann.

Eine Anhebung des Endamtes im gehobenen Dienst ist, im Gegensatz zum mittleren Dienst, wohl weiterhin nicht geplant. Dies wohl nur aus dem Grund, dass das Abstandsgebot zwischen dem gehobenen Dienst und dem höheren Dienst nicht verletzt werden soll.

Insgesamt erweckt der Gesetzesentwurf den Eindruck, dass Berufsanfänger mit einer höheren Eingangsbesoldung angelockt werden sollen, jedoch die Bestandsbeamten vollkommen "vergessen" wurden.
Dass immer mehr Beamte mit dieser Situation unzufrieden sind und in keinerlei Art und Weise von einer Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ausgegangen werden kann, wird die Unzufriedenheit weiter schüren und qualifiziertes Personal wird sich auf absehbare Zeit einen anderen Arbeitgeber suchen, da unter diesen Bedingungen qualifiziertes Personal im Landesdienst kaum zu halten sein wird.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es äußerst befremdlich ist, dass zwar die Eingangsbesoldungen erhöht werden, jedoch keine Anhebung der Besoldung bei den bereits beförderten KollegInnen im mittleren und gehobenen Dienst erfolgen soll. Der gehobene Dienst, wurde bei diesem Gesetzesentwurf vernachlässigt und es wird der Eindruck erweckt, dass er hierbei lediglich Puffer zwischen mittlerem und höherem Dienst sein soll. Ein Studium im Landesdienst kann unter diesen Bedingungen niemandem empfohlen werden.

Erschreckend ist, dass einem verfassungswidrigen Zustand durch eine neue verfassungswidrige "Lösung" abgeholfen werden soll, anstatt die vom Verfassungsgericht aufgestellten Grundsätze ohne wenn und aber umzusetzen.
Argumentiert wird, wie bislang immer, dass (nunmehr auf Grund der Covid-Pandemie) dem Haushalt die entsprechenden Mittel fehlen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Arbeitnehmervertretungen ihrer Aufgabe nachkommen werden und zeitnah gegen dieses Gesetz vorgehen werden.

7. Kommentar von :ohne Name 36552

Trauerspiel und keine Wertschätzung

Um zu erkennen, dass dieses Gesetz nicht die Verfassungskonformität herstellt, muss man kein Jurist sein. Stichwort Abstandsgebot. Hier wollte man möglichst kostengünstig etwas hin mauscheln, obwohl endlich die Gelegenheit da wäre mal etwas ordentlich zu machen. Das die Beihilfe erhöht wird ist erfreulich. Hier wird aber nur etwas wieder gut

Um zu erkennen, dass dieses Gesetz nicht die Verfassungskonformität herstellt, muss man kein Jurist sein. Stichwort Abstandsgebot.

Hier wollte man möglichst kostengünstig etwas hin mauscheln, obwohl endlich die Gelegenheit da wäre mal etwas ordentlich zu machen.

Das die Beihilfe erhöht wird ist erfreulich. Hier wird aber nur etwas wieder gut gemacht was einst vermurkst wurde.

Warum sollte ein Beamter in A8 A9, A10, A11 etc. z.B. freiwillig in die Landeshauptstadt mit Mieten jenseits von Gut und Böse, wenn er sich in der schwäbischen Provinz von der gleichen Besoldung ein schönes Leben machen kann?

Warum soll ein junger Informatiker noch in den öffentlichen Dienst? Die Aussicht von A11 irgendwann nach A12 befördert zu werden ist kein Anreiz. Wenns gut läuft A13 mit Personalverantwortung. Während die private Wirtschaft schon zum Einstieg ein dickes Gehalt, Weihnachtsgeld und Prämien zahlt. Dann noch die Möglichkeit 100 % Home Office. Ein träumchen.

Dieses Gesetz könnte so viel mehr sein. Einige profitieren (was mich freut), der Rest hat das nachsehen.

Da hilft nur weiter Widerspruch einlegen oder eben den öD den Rücken kehren.

23. Kommentar von :ohne Name 36944

Abstandsgebot

Beim vier Säulen Modell stellt sich die Frage, wie die Ungleichbehandlung zwischen mD und gD zum hD gerechtfertigt wird? Warum wird hier nicht das Eingangsamt auf A14 gehoben? Art. 3 des GG usw. rufen förmlich nach einer gerichtlichen Überprüfung. Wo bleiben die Ausgewogenheit der Besoldung und das Abstandsgebot? Der reine Verweis auf fehlende

Beim vier Säulen Modell stellt sich die Frage, wie die Ungleichbehandlung zwischen mD und gD zum hD gerechtfertigt wird? Warum wird hier nicht das Eingangsamt auf A14 gehoben? Art. 3 des GG usw. rufen förmlich nach einer gerichtlichen Überprüfung. Wo bleiben die Ausgewogenheit der Besoldung und das Abstandsgebot? Der reine Verweis auf fehlende Mittel ist eine Farce und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinen. Dann hätte eben eine andere "Gesamtlösung" gefunden werden müssen.

Darüber hinaus rühmt sich das Land mit stets mit fairen Bedingungen und Gleichstellung aller Art, sieht hier aber großzügig über eine kleine, aber nicht unwichtige, Gruppe von Beschäftigten hinweg. Wie soll der öffentliche Dienst für alle Qualifikationsebenen interessant beworben werden, wenn man nur gewissen Gruppen seine Wertschätzung entgegen bringt?

Dieses Gesetz birgt großes Widerspruchspotential, sodass auch beim LBV wieder eine Menge zusätzlicher Verwaltungs- und Gerichtsaufwand anfallen wird. Schade.

Und zuletzt lässt das alles keine guten Vorzeichen stehen für die anstehenden Tarifverhandlungen. In Zeiten grassierender Inflation, Energie und Lebenshaltungskosten darf auch der öffentliche Dienst nicht auf der Strecke bleiben. Die späte Übernahme des Tarifergebnisses 2021 stellt hierfür keine Hilfe dar.

6. Kommentar von :ohne Name 36540

Sehenden Auges verfassungswidrig

Zunächst ist erschreckend, dass manchen Beamten durch die jahrelangen Verletzungen der Mindestalimentation bis zu 60.000 Euro entgangen sind. Bei vielen Kindern sogar noch viel mehr. Glücklich kann dabei sein, wer über 8 Jahre Widerspruch eingelegt. Der Großteil der Beamten hat dies jedoch nicht getan. Über die Auswirkungen auf die Arbeitsmoral

Zunächst ist erschreckend, dass manchen Beamten durch die jahrelangen Verletzungen der Mindestalimentation bis zu 60.000 Euro entgangen sind. Bei vielen Kindern sogar noch viel mehr. Glücklich kann dabei sein, wer über 8 Jahre Widerspruch eingelegt. Der Großteil der Beamten hat dies jedoch nicht getan. Über die Auswirkungen auf die Arbeitsmoral geht das Gesetz in der Begründung bei der Ablehnung der freiwilligen Nachzahlung nicht ein. Es ist sicherlich nicht förderlich für die Arbeitsleistung auf Dienststellen, wenn ein Kollege der immer Widerspruch eingelegt hat eine große Nachzahlung erhält und ein anderer Kollege bei gleichem Sachverhalt leer ausgeht. Letztendlich wird dadurch nichts anderes als Querulantentum belohnt.

Das Gesetz versucht diesen Rechtsbruch zu heilen, verletzt dabei aber die Wertigkeit der Ämter. Denn der Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung bleibt weiterhin fehlerhaft. Die Vorgaben des BVerfG werden damit voraussichtlich nicht erfüllt, insbesondere wird der 4. Parameter verletzt.

Beamte müssen wohl auch in Zukunft massenhaft Widerspruch einlegen, denn es wurde mit diesem Gesetz die kostensparende Lösung gewählt.
Die rechtssichere und verfassungsmäßige Reparatur über Erhöhung der Grundbesoldung wäre der bessere Schritt gewesen, auch um das Vertrauen wiederherzustellen.

33. Kommentar von :ohne Name 37257

Öffentlicher Dienst noch attraktiv?

Die Anhebung der Eingangsbesoldung ist ein schon lange notwendig gewordene Maßnahme, um Nachwuchs für die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zu finden. Jedoch ist es damit nicht getan. Damit der Staat ein attraktiver Arbeitgeber bleibt und die Fachkräfte nicht an die freie Wirtschaft verliert, müssen dringend weitere Maßnahmen erfolgen. Eine

Die Anhebung der Eingangsbesoldung ist ein schon lange notwendig gewordene Maßnahme, um Nachwuchs für die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zu finden.
Jedoch ist es damit nicht getan. Damit der Staat ein attraktiver Arbeitgeber bleibt und die Fachkräfte nicht an die freie Wirtschaft verliert, müssen dringend weitere Maßnahmen erfolgen. Eine Erhöhung von 2,8 Prozent bei einer Inflation von 7,8 Prozent spricht für sich.
Zusätzlich ist es meines Erachtens nach eine Unmöglichkeit, dass eine Nachzahlung nur erfolgt, wenn man jährlich einen Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat. Wenn man in dieser Zeit Beamter auf Probe ist legt man doch noch keinen Widerspruch ein, denn man geht davon aus dass man als Staatsbediensteter gerecht und verfassungskonform bezahlt wird. Ich lege doch in einem Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft auch nicht jedes Jahr Einspruch gegen meinen Lohn ein??
Das die Erfahrungsstufen gehoben werden bringt allen Beamten ab der Besoldungsstufe A10 nichts mehr. Es ist ein Gesetztes Entwurf der meines Erachtens nicht zu Ende gedacht ist und man fragt sich wie viele Klagewellen noch folgen müssen, bis eine gerechte und amtsangemessene Besoldung bezahlt wird.

30. Kommentar von :ohne Name 31141

Kurzfristige Lösung

Sobald Arbeitsminister Heil das Bürgergeld eingeführt hat, wird dieser fragwürdige Gesetzesbeschluss ohnehin wieder obsolet.

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