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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 erfolgen. Zudem hat sich im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen erforderliche Rechtsänderungen umgesetzt werden.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Mit diesem Gesetzentwurf soll das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die Besoldung und Versorgung soll linear um 2,8 Prozent erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen um 50 Euro erhöht werden. Die Erhöhung soll für alle Besoldungsgruppen sowie für die Anwärterinnen und Anwärter einheitlich zum 1. Dezember 2022 und somit zeitgleich zu den Anpassungen im Tarifbereich erfolgen. Die tarifvertraglich vereinbarte einmalige Coronasonderzahlung wurde gesondert durch das Gesetz zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg geregelt

Zudem sollen im Besoldungsbereich bestimmte Ämter des gehobenen wie des mittleren Dienstes angehoben und die Erfahrungsstufen neustrukturiert werden. Erhöhungen kinderbezogener Familienzuschläge sollen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung mit Blick auf die konkretisierten Berechnungsparameter der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 unter anderem – gewährleisten. Auch sollen Nachzahlungsregelungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen werden. Zudem soll ein im Beamtenversorgungsrecht und in anderen dienstrechtlichen Vorschriften festgestellter Änderungsbedarf umgesetzt werden. Im Beihilfebereich wird die zumutbare Eigenvorsorge an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Es erfolgen weitere Änderungen, welche konkrete krankheitsbedingte Aufwendungen betreffen.

Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

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18. Kommentar von :ohne Name 36799
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13. Kommentar von :ohne Name 36603
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38. Kommentar von :ohne Name 38207
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39. Kommentar von :ohne Name 38253

gehobener Dienst

Durch die ganzen Stellenanhebungen und die Anhebung des Eingangsamtes von A9 nach A10 entsteht eine Ungleichbehandlung für die ganzen Kollegen, die zum Teil 8-10 Jahre auf diese Beförderung gewartet haben und nun leer ausgehen.
Eine Hebung auch des gD wäre hier angebracht und sicherlich auch bezahlbar.

25. Kommentar von :ohne Name 36982

Höhere Besoldung im MD als Aufsteiger im GD

Durch die Anhebung von A9z auf A10z im MD haben wir folgendes Problem. Ein Polizeibeamter der aufgrund der Leistung einen Lehrgang zur Qualifizierung absolviert hat und daher in den GD aufgestiegen ist (und sich bereits in A10 befindet) bekommt ab dem 01.12.22 weiterhin A10 (Bei den meisten mittlerweile Ende, sodass sie auch mit A10 in Pension

Durch die Anhebung von A9z auf A10z im MD haben wir folgendes Problem.

Ein Polizeibeamter der aufgrund der Leistung einen Lehrgang zur Qualifizierung absolviert hat und daher in den GD aufgestiegen ist (und sich bereits in A10 befindet) bekommt ab dem 01.12.22 weiterhin A10 (Bei den meisten mittlerweile Ende, sodass sie auch mit A10 in Pension gehen!). Wohlgemerkt ist die Voraussetzung, dass sich der Beamte bereits im MD A9Z befunden hat um in den GD aufsteigen zu können.

Ein Beamter der keinen QL besucht hat und in A9Z MD bleibt ist ab dem 01.12 in 10Z und somit besser gestellt als der Beamte der den Aufstieg in den GD absolviert hat und mit A10 in Pension geht.

Das Widerspricht meines Erachtens jeglicher Grundlage des Leistungsprinzips. Hierfür sollte es für die Beamten, die sich bereits im GD A10 befinden ebenfalls eine Anhebung auf 10Z geben.

So ist er nicht schlechter gestellt als sein Kollege im MD.



11. Kommentar von :ohne Name 36600

Erfahrungsstufen

Weshalb kann man nicht, analog zu den Bundesbeamten, die Einstufung in die Erfahrungsstufen für alle Besoldungsgruppen gleich gestalten? Heißt, alle beginnen in Stufe 1 und alle können die letzte Stufe (Bund = 8) erreichen.

12. Kommentar von :ohne Name 36601

Feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte

Der Begriff "Einsatzdienst der Feuerwehr“ sollte durch den Begriff "Feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte" oder "Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte“ ersetzt werden, um endlich auch die Dienstposten in den Leitstellen, Landratsämtern und der Landesfeuerwehrschule attraktiv zu machen. Hier ist es kaum möglich Personal zu finden und auch

Der Begriff "Einsatzdienst der Feuerwehr“ sollte durch den Begriff "Feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte" oder "Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte“ ersetzt werden, um endlich auch die Dienstposten in den Leitstellen, Landratsämtern und der Landesfeuerwehrschule attraktiv zu machen. Hier ist es kaum möglich Personal zu finden und auch langfristig zu binden.
Entsprechend ist die Fluktuation sehr hoch.
Gerade im feuerwehrtechnischen Dienst sind die Voraussetzungen sehr hoch, um überhaupt in der Fachrichtung einzusteigen. Daher bedarf es hier einer Attraktivitätssteigerung.
Während bei der Polizei keinerlei Aufgabendifferenzierung durchführt wird, sondern durchgängig den Begriff des „Polizeivollzugsdienst“
verwendet, wird bei der Feuerwehr zwischen dem „Einsatzdienst der Feuerwehr“ und dem „feuerwehrtechnischen Dienst“ unterschieden. Daher sollten die oben genannten Begriffe analog der Systematik der Polizei ersetzt werden, um allen Feuerwehrbeamten die gleichen Besoldungsansprüche und Altersgrenzen zu ermöglichen.

16. Kommentar von :ohne Name 36640

Forum

Da hier nur kommentiert und nicht auf Kommentare geantwortet werden kann, möchte ich auf folgende Forenseite zur amtsangemessenen Alimentation in den Ländern hinweisen: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.3375.html

29. Kommentar von :ohne Name 37104

Familienzuschlag 2020

Hallo, schön das es eine rückwirkend Zahlung für jedes Kind im Familienzuschlag gibt. Dies soll sich ja nach der entsprechenden Besoldung und Erfahrungsstufe richten. Was ist denn mit den Fällen die 2020 noch Beamtenanwärter waren, da wurde der Familienzuschlag ja auch gewährt. Wie wird mit diesen Fällen verfahren? Da es zu diesem Zeitpunkt

Hallo,
schön das es eine rückwirkend Zahlung für jedes Kind im Familienzuschlag gibt.
Dies soll sich ja nach der entsprechenden Besoldung und Erfahrungsstufe richten.
Was ist denn mit den Fällen die 2020 noch Beamtenanwärter waren, da wurde der Familienzuschlag ja auch gewährt. Wie wird mit diesen Fällen verfahren? Da es zu diesem Zeitpunkt Anwärterbezüge A5 bis A8 gab?

32. Kommentar von :ohne Name 37173

Steigende Pensionslasten

Stellenhebungen im mittleren Dienst sind längst überfällig. Unverständlich aber das 65 jährige Beamte noch ihren Antrag auf Pensionierung verschieben um noch hoeher gruppiert zu werden. Der Beamte sollte nach Höhergruppierung mindestens eine Wartezeit von einem Jahr haben bis zum Antrag auf Pensionierung.