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Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 1 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der erste Abschnitt bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes in Abstimmung mit dem Bundesrecht sowie die Ziele des Gesetzes. Sodann werden die Grundlagen zum Inhalt des Jagdrechts und damit einhergehende Verpflichtungen geregelt. Der erste Abschnitt führt den Begriff des Wildtiermanagements, dessen Instrumente und ein Managementsystem für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ein. Hierzu enthält er die notwendigen Definitionen und Ermächtigungen. Der erste Abschnitt enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Gewährleistung des europäischen Rechts und zur Abstimmung mit dem Naturschutzrecht.

Kommentare : zu Allgemeine Bestimmungen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

168. Kommentarvon :ohne Name 1982

Fazit

Die Hauptkritikpunkte und Argumente zeigen, dass viele der vorgesehenen Regelungen weder praxisgerecht noch zukunftsorientiert sind. Ein modernes Jagdrecht muss die Eigenverantwortung der Grundeigentümer und der Jäger stärken. Stattdessen gibt es eine lange Liste von Verboten, Genehmigungsvorbehalten und Einschränkungen sowie neue Bürokratie. Auf

Die Hauptkritikpunkte und Argumente zeigen, dass viele der vorgesehenen Regelungen weder praxisgerecht noch zukunftsorientiert sind. Ein modernes Jagdrecht muss die Eigenverantwortung der Grundeigentümer und der Jäger stärken.

Stattdessen gibt es eine lange Liste von Verboten, Genehmigungsvorbehalten und Einschränkungen sowie neue Bürokratie.

Auf die Inhaber des Jagdrechts und die Jagdausübungsberechtigten kommen neue Verpflichtungen zu, die in das Jagdrecht in unzulässiger Weise stark eingreifen und erhebliche finanzielle Risiken nach sich ziehen. Das Gesetz sieht in vielen Fällen vor, dass der Jagdausübungsberechtigte zunächst eine Genehmigung bei der Behörde einholen muss. Nicht geregelt ist, wer die dadurch entstehenden Kosten trägt.

167. Kommentarvon :ohne Name 1982

Politik gegen die Betroffenen

Übertragung von Rechten an Naturschutz, zu Lasten der betroffenen Jäger und Landnutzer • Reduzierung der Mitwirkungsmöglichkeiten der haupt­ betroffenen Jägerschaft • LJV vertritt 80% der Jägerinnen und Jäger im Land • LJV wurde in wesentlichen Punkten, wie z. B. der Aufgaben übertragung an die Naturschutzbehörden, nicht gehört

Übertragung von Rechten an Naturschutz, zu Lasten der

betroffenen Jäger und Landnutzer

Reduzierung der Mitwirkungsmöglichkeiten der haupt­

betroffenen Jägerschaft

LJV vertritt 80% der Jägerinnen und Jäger im Land

LJV wurde in wesentlichen Punkten, wie z.

B. der Aufgaben

übertragung an die Naturschutzbehörden, nicht gehört

166. Kommentarvon :ohne Name 1982

Bürokratie statt Verantwortung

Zukünftige Politik am Parlament vorbei • Umständliche und kostenträchtige Vorbehalte und Genehmi gungsverfahren • Zusätzlicher bürokratischer Aufwand für Jäger • Beispiele: Jährliche Berichte der Jäger und beauftragten Wildtiermanager. Konzeptionsprüfungen zur Bejagung von dem Entwicklungsmanagment unterliegenden Wildarten wie Hase und

Zukünftige Politik am Parlament vorbei

Umständliche und kostenträchtige Vorbehalte und Genehmi

gungsverfahren

Zusätzlicher bürokratischer Aufwand für Jäger

Beispiele: Jährliche Berichte der Jäger und beauftragten

Wildtiermanager. Konzeptionsprüfungen zur Bejagung von

dem Entwicklungsmanagment unterliegenden Wildarten

wie Hase und Fasan.

165. Kommentarvon :ohne Name 1982

Praxistauglichkeit

Februar bis April: bis zu 20 % der Schwarzwildstrecke des Jahres • Zweimonatige Jagdruhe trotz Jogger, Mountainbiker und Waldarbeiter. Nicht einmal Betretungsverbote in der Nacht zeit oder Leinengebote für Hunde • Fütterung als Instrument zur Erhaltung und Lenkung des Wildes und zur Verhinderung von Wildschäden • Totfangfallen ermöglichen

Februar bis April: bis zu 20 % der Schwarzwildstrecke des

Jahres

Zweimonatige Jagdruhe trotz Jogger, Mountainbiker und

Waldarbeiter. Nicht einmal Betretungsverbote in der Nacht

zeit oder Leinengebote für Hunde

Fütterung als Instrument zur Erhaltung und Lenkung des

Wildes und zur Verhinderung von Wildschäden

Totfangfallen ermöglichen selektiven Fang ohne Gefährdung

von Menschen und Haustieren

Baujagd am Naturbau ist effektiv und wird tierschutzgerecht

betrieben

164. Kommentarvon :ohne Name 1982

Eingriff in das Eigentumsrecht

Reduzierung des bisher dem Jagdrecht unterliegenden Tier

artenkatalogs

Beschränkung der Bejagungszeiten und der Jagdmethoden

ohne sachliche Gründe

Übertragung von Kompetenzen innerhalb des Jagdrechts auf

die Naturschutzbehörden

Überjagen von Hunden ist Eingriff in Jagdausübungsrecht

163. Kommentarvon :ohne Name 1982

Gefährdung Reviersystem

Verpachtbarkeit von Revieren wird ohne Not gefährdet • Land weicht vom Bundesjagdgesetz ab und ermöglicht Orga nisationen ein ideologisches Bejagungsverbot unter dem Deckmantel des Gewissens • Ein Flickenteppich gefährdet unser bewährtes Reviersystem • Gefahr von vermehrten Wildschäden • Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von

Verpachtbarkeit von Revieren wird ohne Not gefährdet

Land weicht vom Bundesjagdgesetz ab und ermöglicht Orga

nisationen ein ideologisches Bejagungsverbot unter dem

Deckmantel des Gewissens

Ein Flickenteppich gefährdet unser bewährtes Reviersystem

Gefahr von vermehrten Wildschäden

Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Wildkrankhei

ten und Seuchen

162. Kommentarvon :ohne Name 1982

Tierschutz ist unteilbar

Bürokratische Hürden beim Schutz vor wildernden Hunden

und streunenden Katzen

Vögel dürfen gefüttert werden, Rehe müssen verhungern

Ausnahmen sollen möglich sein, sie werden aber in der Praxis

nicht funktionieren (Fütterung, Totfangfallen, Wildschutz)

161. Kommentarvon :ohne Name 1982

Jagdrecht und Naturschutzrecht

Jagdrecht und Naturschutzrecht müssen selbstständige Rechtskreise auf Augenhöhe bleiben • Jagdrecht darf nicht dem Naturschutzrecht unterstellt werden • Im Schutzmanagement werden den Jägern die Rechte des Jagdrechts genommen, die Verpflichtungen aber einseitig überbürdet • Eine Regulierung des Kormorans soll nach Naturschutzrecht

Jagdrecht und Naturschutzrecht müssen selbstständige

Rechtskreise auf Augenhöhe bleiben

Jagdrecht darf nicht dem Naturschutzrecht unterstellt werden

Im Schutzmanagement werden den Jägern die Rechte des

Jagdrechts genommen, die Verpflichtungen aber einseitig

überbürdet

Eine Regulierung des Kormorans soll nach Naturschutzrecht

erfolgen, obwohl der Kormoran dem Jagdrecht unterstellt

wird

Jagd auf Hase und Fasan nur noch nach Genehmigung des

Naturschutzes, obwohl Jäger die regionalen Fachleute sind

und Verantwortung bei der Bejagung vorleben

Jäger sind ausgebildete Natur

und Tierschützer

160. Kommentarvon :Schulz, Ulrich M.

§ 6 Abs. 1 Duldung Hegemaßnahmen gegen eine Entschädigung

Diese Formulierung ist abzulehnen, da hier erneut der Jagdpächter durch die Hintertür zur Kasse gebeten werden soll. Vielmehr wäre es im Sinne eines modernen Wildtiermanagementes geboten, dass ein prozentualer Flächenanteil einer verpachteten Jagd durch die Jagdgenossenschaft bzw. den Verpächter zur Durchführung bzw. der Anlage von biotop- und

Diese Formulierung ist abzulehnen, da hier erneut der Jagdpächter durch die Hintertür zur Kasse gebeten werden soll. Vielmehr wäre es im Sinne eines modernen Wildtiermanagementes geboten, dass ein prozentualer Flächenanteil einer verpachteten Jagd durch die Jagdgenossenschaft bzw. den Verpächter zur Durchführung bzw. der Anlage von biotop- und äsungsverbessernden Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden muss.

Die fachgerechte Anlage bzw. der Unterhalt derartiger Flächen ist kostenintensiv und aufwendig. Warum soll darauf noch ein Entschädigungsbetrag aufgesattelt werden?

 

159. Kommentarvon :ohne Name 2280

Warum

Die Jäger in Deutschland sind innerhalb Europas bestens geschult und benötigen keine Bevormundung von fundamentalistisch ideologisch geprägten Besserwissern. Jäger sind im Bezug auf Naturschutz ausgebildet, staatlich geprüft und auch staatlich als solche anerkannt. Es wurde kein Gesetz öfters geändert und angepasst in den letzen Jahren wie das

Die Jäger in Deutschland sind innerhalb Europas bestens geschult und benötigen keine Bevormundung von fundamentalistisch ideologisch geprägten Besserwissern. Jäger sind im Bezug auf Naturschutz ausgebildet, staatlich geprüft und auch staatlich als solche anerkannt. Es wurde kein Gesetz öfters geändert und angepasst in den letzen Jahren wie das Jagdgesetz. Das deutsche Jagdgesetz gilt als das beste innerhalb Europas. Die derzeitige Landesregierung sollte darauf achten, dass selbsternannte, nicht geschulte und auch nicht staatlich geprüfte Naturschützer die Macht im Lande übernehmen und Regierungsmitglieder zu willenlosen Marionetten missbraucht. Die Strukturen bzw. die Signaturen der Gesetzesänderungen weisen bereits deutlich derartige Spuren auf. Es kann nicht angehen, dass Verbände, gegen diese bereits wegen tierschutzrechtlicher Verstöße ermittelt wurde, auch noch in Arbeitskreisen der Jagdrechtsnovellierung anwesend sind. Schade, dass sich eine Landesregierung derartig billig verkauft hat. Es gibt im Gesetzentwurf vielfache Kritikpunkte, die einfach nur den Schluss zulassen, dass die Jagd in der heutigen Form so nicht weiter existieren soll.

Daher sehe ich diese "Zunft" durchaus im Untergang, wenn das tatsächlich so kommen soll. Ich kenne sehr viele Jäger, die sich mit Leib und Seele dem Natur- und Tierschutz verschrieben haben. Mit dem Entwurf jedoch wird den "Vollerntern", die bei behördlicher Anordnung "wegballern" was irgendwie geht, Tür und Tor geöffnet.