Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

227. Kommentar von :Ohne Name

Tötung von Haustieren

§ 49 des Gesetzes ist unzureichend. Es wird nicht klar, ob die erforderliche Genehmigung der Polizei bzw. Behörden sich auf den jeweiligen Einzelfall bezieht bzw. unter welchen Voraussetzungen sie sonst zu erteilen ist. Wer entscheidet, wann mildere und zumutbare Maßnahmen bestehen? Die Tötung von Haustieren wird vom ÖJV mit Recht in Frage

§ 49 des Gesetzes ist unzureichend. Es wird nicht klar, ob die erforderliche Genehmigung der Polizei bzw. Behörden sich auf den jeweiligen Einzelfall bezieht bzw. unter welchen Voraussetzungen sie sonst zu erteilen ist. Wer entscheidet, wann mildere und zumutbare Maßnahmen bestehen?

Die Tötung von Haustieren wird vom ÖJV mit Recht in Frage gestellt (http://www.oejv-bayern.de/aktuelles/newsletter/20130125-news-2/). Dr. Kornder verweist auf die Sitaution beim überjagenden Hund: "Im Falle überjagender Hunde ist dieser Grundsatz durch den Gesetzgeber so geregelt, dass der Hund nicht abgeschossen werden darf, der betreffende Revierinhaber, von dessen Revier die Jagd ausging, aber belangt werden kann. Und dies, obwohl im Falle überjagender Hunde doch eigentlich eine größere „Gefahr für das Wild“ gegeben sein müsste. " Faktisch heißt das, die Hunde der Jäger werden nicht getötet, die der Nachbarn schon, sofern sie nicht Jäger sind.
Haustiere spielen in der Mensch-Tier-Beziehung eine immer größere Rolle. Die Webseite des Forschungskreises Heimtiere in der Gesellschaft gibt Ausschluss. Unzählige Publikationen verweisen auf positive Wirkungen der Tiere auf Menschen (Überblick: Nestmann, Hilfreiche Tierreffekte in Alltag u. Therapie in Verhaltenstherapie u. Psychosoziale Praxis 2010. Bd. 42 S. 9-29). Dr. Prothmann hat ein hervorragendes Buch geschrieben zur tiergestützen Kinderpsychotherapie. Tiere in der Schule erhöhen die Empathie bei Kindern, fördern die Lesefähigkeit usw. Heutzutage sind Tiere Familienmitglieder, Gefährten und insb. für Kinder und Jugendliche in schwierigen Zeiten erster Ansprechpartner.
Was passiert mit einem 14jährigen, dessen Hund erschossen wird? Ich habe beuflich lange mit traumatisierten Personen zu tun gehabt. Ich kann es ihnen sagen: seine Seele wird zerstört, er bleibt wie die Psychologen sagen ein Leben lang vulnerabel, d.h. jeder Windstoß schmeißt ihn um.
Die Traumatherape zahlt die Gesellschaft über die Krankenkassen. Da kommt was zusammen, denn so eine Therapie kann Jahre dauern.
Wer denkt an den wirtschaftlichen Nutzen der Haustiere? Steuern, Arbeitsplätze usw.
Vögel werden gerne als Vogelkiller dargestellt. Es gibt andere Maßnahmen zum Schutz der Vögel als gemütliche, übergewichtige Katzen zu töten. Und die streunenden herrenlosen Katzen müssen kastriert werden, Halter, die ihre Katzen aussetzen, durch die zuständigen Behörden effektiv zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen hat Fitzgerald bereits in den 1980er Jahren 40 Studien untersucht. Katzen können auf Inseln ein Problem für Vögel darstellen, war sein Ergebnis. Die Verhältnismäßgkeit muss gewahrt werden. Das ist sie nicht, wenn Haustiere getötet werden.

Die Jäger berufen sich gerne auf die Natur. Dann akzeptiert sie doch endlich. Ich las kürzlich den Kommentar eines Jägers: Der Nichtjäger hat noch nie ein Reh schreien hören, wenn es von einem Hund gerissen wird. Wie schreit es, wenn es angeschossen flüchtet?
Etwas mehr Empathie seitens der mächtigen Jägerschaft ist dringend erforderlich, um ein gegenseitiges Verständnis irgendwie zu ermöglichen. Nur das kann die Zukunft der Jagd sichern, denn diverse Länder verzichten bereits auf sie ohne Schaden für die Natur.

MFG

Ellen Apitz, Berlin

226. Kommentar von :Ohne Name

Schießnachweis, Genzabstand Kirrung, RobA, Saufang, Nachtsichtgerät

Zu § 31: Wie soll der Schießnachweis für Bewegungsjagden und Vogeljagd überprüft werden? Es wäre sinnvoller einen Schießnachweis für das Lösen des Jagdscheins einzuführen. Hierbei müsste aber geregelt werden, dass ein Nichtlösen des Jagdscheines nicht gleichbedeutend mit dem Verlust der Jagdwaffen einhergeht. Vielmehr sollte geprüft werden,

Zu § 31:

Wie soll der Schießnachweis für Bewegungsjagden und Vogeljagd überprüft werden? Es wäre sinnvoller einen Schießnachweis für das Lösen des Jagdscheins einzuführen. Hierbei müsste aber geregelt werden, dass ein Nichtlösen des Jagdscheines nicht gleichbedeutend mit dem Verlust der Jagdwaffen einhergeht.

Vielmehr sollte geprüft werden, wie die Jagdausübungsberechtigten stärker zum Übungs-schießen motiviert werden können. Es gilt nicht über Verbote am Ende nachzudenken, sondern Ursachen zu bearbeiten. In diesem Zusammenhang wäre die Überarbeitung der Schießprüfung in Bezug auf die Qualifikation des Schrotschusses anzuführen.

Allerdings stellt sich auch die Frage der Umsetzbarkeit mit Blick auf die Schießstände.

Nachdem die Begründung für die Novellierung des Landesjagdgesetzes in der wissenschaftlichen Weiterentwicklung mit begründet wird ist diese Argumentation bei den sachlichen Verboten ebenfalls anzusetzen. Die technische Entwicklung sollte zum Nutzen der Jagd und des Tierschutzes eingesetzt werden. Ein Nachtsichtgerät sollte mit Blick auf die sichere Schwarzwildjagd zugelassen werden. Entsprechende Versuche aus der Schweiz liegen hier-für vor. Ebenso sollte aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Möglichkeit des Schall-dämpfers auf Antrag ermöglicht werden.

Saufänge werden für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt. Aus welchem Grund können diese dann nicht auf Antrag für die Bestandesreduktion eingesetzt werden? Auf Antrag sollten Saufänge für besonders qualifizierte (Sachkundenachweis) Personen zugelassen werden.

Zu § 33:

Eine generelle Einführung eines Grenzabstandes der Kirrung ist nicht nachvollziehbar. Gibt es hierfür nachvollziehbare Begründungen?

Zu § 34:

Auch bei RobA müssen die Vertragsparteien der unteren Jagdbehörde die Zielvereinbarung anzeigen. Wo ist jetzt der Verwaltungsgewinn? Das Eigentumsrecht soll gestärkt werden mit der Gesetzesnovellierung. Jetzt muss dieses auch gelebt werden. Es ist Sache der Eigentü-mer mit den Jagdausübungsberechtigten die Ziele festzulegen. Analog zum Schwarzwild reicht die Vollzugsmeldung beim Rehwild aus. Zur Überprüfung der Vegetation erfolgt alle 3 Jahre ein forstliches Gutachten zum bisherigen Rehwildabschussplan.

Zu § 38:

Die Praktikabilität, dass der Jagdausübungsberechtigte bei verletzten Wildtieren welche dem Schutzmanagement unterliegen, versuchen soll die zuständige Naturschutzbehörde zu erreichen besteht nicht. Aufgabe der Naturschutzverwaltung sollte die Fortbildung der Jägerschaft sei, damit diese gewissenhaft entscheiden können. Diese Regelung schädigt das ganzheitliche Verantwortungsgefühl eines Großteils der Jägerschaft! Generell sollte der Jagdausübungsberechtigte einen Ansprechpartner haben  untere Jagdbehörde. Bei der Forderung, dass diese versucht werden muss zu erreichen, muss die Erreichbarkeit auch gewährleistet werden. Sprich dann ist ein Bereitschaftsdienst notwendig! Hier muss die Frage der Notwendigkeit und Realisierbarkeit kritisch hinterfragt werden.

Zu § 39:

Dies ist eine Regelung, die den wenigsten bekannt sein dürfte. Welchen Sinn macht diese?

225. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar 214

Hallo Herr Lock,
einmal muss ich sie noch anschreiben.
Es freut mich sehr das Sie endlich einsehen, das das aufwärmen von 30 Jahren alten Geschichten "nur noch peinlich ist".
Also lassen Sie es bitte bleiben.
Vielen Dank

224. Kommentar von :Ohne Name

Ablenkfütterung

Ablenkfütterungen müssen nach wie vor möglich sein, besonders in Gegenden mit sehr hoher Wildschweinpopulation, da die Wildschäden sonst noch mehr ansteigen.

223. Kommentar von :ohne Name 2153

§ 33 Fütterung, Notzeit, Kirrung

Als Argumente für das Verbot der Fütterung werden hauptsächlich die negativen Auswirkungen genannt: (1.) überhöhte Wildbestände mit (2.) erhöhten Wilddichten auf der jeweiligen Fläche. Zu 1.: Bisher habe ich die (Reh-)Wilddichte mit der Büchse reguliert. Dies möchte ich auch in Zukunft so handhaben und das Wild nicht einem eventuellen Hungertod

Als Argumente für das Verbot der Fütterung werden hauptsächlich die negativen Auswirkungen genannt: (1.) überhöhte Wildbestände mit (2.) erhöhten Wilddichten auf der jeweiligen Fläche.
Zu 1.: Bisher habe ich die (Reh-)Wilddichte mit der Büchse reguliert. Dies möchte ich auch in Zukunft so handhaben und das Wild nicht einem eventuellen Hungertod überlassen.
Zu 2.: Wenn sich das Wild im Winter vermehrt um die Fütterung einstellt, hat dies den Vorteil, dass ich es von verbissgefährdeten Flächen eher fernhalten kann.

222. Kommentar von :Ohne Name

Schutz von Hauskatzen und Hunden

Kaum ein Thema scheint die Gemüter doch so zu erhitzen, wie das leidige und immer wieder gegen die Jäger ins Feld geführte Argument, sie würden jährlich zigtausende Hunde und Katzen abknallen. Hier frage ich mich zuerst einmal : wo , bitteschön, kommen denn solche Zahlen her ? Gibt es eine Abschußliste für Katzen , wo diese fein säuberlich

Kaum ein Thema scheint die Gemüter doch so zu erhitzen, wie das leidige und immer wieder gegen die Jäger ins Feld geführte Argument, sie würden jährlich zigtausende Hunde und Katzen abknallen.
Hier frage ich mich zuerst einmal : wo , bitteschön, kommen denn solche Zahlen her ?
Gibt es eine Abschußliste für Katzen , wo diese fein säuberlich notiert sind ?
Oder wieviele davon wurden einfach nur irgendwo überfahren oder angefahren und wurden vom Besitzer nie gefunden ?
Und noch einmal, auch wenn es schon mehrfach gesagt wurde: Haushunde und Hauskatzen sind HAUSTIERE, die weder Vertreter der heimischen Tierwelt sind, noch in die freie Natur gehören !
Sie stellen eine Faunenverfälschung dar und gefährden diese !
Da frage ich doch mal: was denken sich eigentlich die Tierbesitzer dabei, ihr doch angeblich so hoch geschätztes Eigentum einfach ganz oder teilweise in die freie Natur zu entlassen ?
Da kann man dann auch gleich noch Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen , Schafe, Ziegen, Schweine und Rinder laufenlassen, dies würde die Natur doch sicher beleben !
Man stelle sich einmal vor, wo man da hinkäme .
Katzen sind die effizientesten Raubtiere, die es gibt,körperlich perfekt an das Jagen angepaßt, und im Gegensatz zu allen anderen Raubtieren rein auf Fleischnahrung spezialisiert.
Bären, Marder, Schleichkatzen und Hundeartige decken zumindest teilweise ihren Nahrungsbedarf auch durch Pflanzen und Früchte, Wildhunde verzehren z.B. sehr gerne und meist zuerst Magen und Darm ihrer Beutetiere - und damit auch den bereits angedauten pflanzlichen Nahrungsbrei !
Katzen lassen aber genau das liegen.
Und da kann mir einer sagen, was er will , eine Katze mit Freigang - ich habe schon selber Katzen gehabt, und mag diese Tiere im Grunde genommen sehr, weiß aber auch , wie sie ticken - wird JEDE sich bietende Gelegenheit nutzen, Beute zu machen, egal, ob sie Hunger hat , oder nicht ! Und wenn sie nur mit der Maus solange spielt, bis diese verendet ist, und sie dann liegenläßt.
Selbstverständlich unterscheidet sie auch nicht ob es sich dabei um einen unter Naturschutz stehenden Singvogel oder Spitzmaus ( die sie sowieso nicht frißt ) , oder eine gewöhnliche Maus handelt :
Und im Übrigen stellt die Hauskatze, die von der Afrikanischen Falbkatze abstammt, in unserer heimischen freien Natur nicht nur eine Gefahr für Kleintiere dar - sie gefährden auch durch Paarung mit den sich erfreulicherweise wieder ausbreitenden Europäischen Wildkatzen und daraus resultierender fruchtbarer Hybriden deren Genpool.
Ich schlage zu der Problematik einfach folgendes vor, wenn man den Jägern schon den Abschuß verbieten will:
- die Naturschutzverbände ( NABU; BUND; ) und die zahlreichen Tierschutzverbände sind künftig für das Überwachen, bei Bedarf Einfangen, Kastrieren und die anschließende tierschutzgerechte Unterbringung von streunenden Hunden und Katzen in Wald und Feld zuständig.
Dies kann ja z.B. durch den Wildtierbeauftragten überwacht werden.
- Geldstrafen für die entsprechenden Vereine, wenn sie ihrer Aufgabe nicht nachkommen, ähnlich dem Wildschadenersatz, den die Jagdpächter zu bezahlen haben.
- drakonische Strafen für jeden , der erwischt wird, wenn er ein Haustier aussetzt ( wieviele Tausend Hunde und Katzen werden jährlich einfach ausgesetzt, weil der Besitzer nicht mehr bereit ist, für sie zu sorgen ? Und wieviele davon verhungern dann elendiglich, weil sie doch nicht imstande sind, sich auf Dauer draußen zu ernähren ? Fragt da mal jemand nach ? )
Dann hätten die Jäger und die Natur hoffentlich dieses Problem schnell vom Hals...

Cernunnus

221. Kommentar von :Ohne Name

Jedermanns Rechte und Pflichten?

Ist es überhaupt noch zeitgemäß, daß Jedermann jederzeit unentgeltlich überall durch den Wald latschen kann.
Das Wild aufmüdet und die Jagd stört, welche ja im weitesten Sinne eine "hohheitliche Aufgabe" darstellt wie z.B. Rehwildbewirtschaftung, Schwarzwildbewirtschaftung, Seuchenprävention, Fallwildentsorgung, etc.?

220. Kommentar von :Ohne Name

§33 Abs. 2

Das Verbot der Ablenkfütterungen ist zu streichen. Zur Vermeidung von Wildschäden ist eine Ablenkfütterung auch weiterhin erforderlich. Auch bei einer noch so guten Äsungsverbesserung ist es nicht möglich, damit steuernd auf das Verhalten des Wildes bezüglich der Nahrungssuche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuwirken. Denn dieses

Das Verbot der Ablenkfütterungen ist zu streichen. Zur Vermeidung von Wildschäden ist eine Ablenkfütterung auch weiterhin erforderlich. Auch bei einer noch so guten Äsungsverbesserung ist es nicht möglich, damit steuernd auf das Verhalten des Wildes bezüglich der Nahrungssuche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuwirken. Denn dieses Nahrungsangebot ist schlicht zu verlockend. Den Schaden trägt dann natürlich wieder der Jagdausübungsberechtigte der keinerlei Möglichkeit hat, diese zu vermeiden - außer er rottet jeglichen Wildbestand in seine Revier aus. Auch erschließt sich mir bisher nicht, warum der selbe "Gesetzgeber" der einerseits Hunde und Katzen so niedlich findet, dass er sie Niederwildpopulationen mit ausrotten lässt es als richtig ansehen kann, dass zugleich Wildtiere in Zeiten schlechter Futtersituationen verhungern müssen. Denn durch die heutige Hochleistungsnutzung der Wälder als Holzproduktionsanlagen bieten diese nicht mehr die Möglichkeit, Wildtieren auch im Winter und bei entsprechenden Schneelagen ein Überleben zu sichern. Das mag vor vielen hundert Jahren noch möglich gewesen sein. Aber heute, da bereits ein paar angeknabberte Terminaltriebe zu einer Erhöhung der Abschusspläne führen bedeutet dies einen am Ende wildfreien Wald. Entweder alles weggeschossen oder alles im Winter verhungert. Stuttgart ist nicht die schwäbische Alb oder der Schwarzwald. Wenn man rund um den Landtag schon im Hemd spazieren gehen kann, liegt in den Mittelgebirgen noch Schnee. Somit ist das Wild wesentlich länger vom Futter abgeschnitten, als man sich das im beschaulichen Provinzhauptstädtle vorstellen kann. Aus diesem Grund sind Fü+tterungen zu Notzeiten erforderlich. Die Genehmigung muss aber wenn überhaupt genehmigungspflicht bestehen sollte bei der unteren Jagdbehörde vor ORt getroffen werden, da nur diese einen Einblick in die tatsächliche Situation hat und diese Entscheidung trefern kann. Bis auf höheren Ebenen darüber entschieden wurde ist das Thema bereits durch Verhungern erledigt...



219. Kommentar von :Ohne Name

§31 Abs. 10a

Die Vorschrift bezüglich des Verbots von Nachtzielgeräten ist mindestens für die Bejagung von Schwarzwild zu streichen. Die heutige Technik würde eine Bejagung auch nachts uneingeschränkt und präzise zulassen. Dies ist im Hinblick auf dei Reproduktionsraten und den (durch den Jagdausübungsberechtigten auszugleichenden) Schaden der durch diese

Die Vorschrift bezüglich des Verbots von Nachtzielgeräten ist mindestens für die Bejagung von Schwarzwild zu streichen. Die heutige Technik würde eine Bejagung auch nachts uneingeschränkt und präzise zulassen. Dies ist im Hinblick auf dei Reproduktionsraten und den (durch den Jagdausübungsberechtigten auszugleichenden) Schaden der durch diese Tierart entsteht eine zulässige und adäquate Maßnahme.

218. Kommentar von :Ohne Name

§31 Abs. 4

Die Regelung bezüglich "Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können" ist zu streichen. Zum einen würde unter eine derart wachsweiche und unkonkrete Formulierung auch der abgebrochene Zahl auf Grund des Bisses auf eine Stahlschrotkugel fallen (denn auch das ist nachweiselich ein Fall von

Die Regelung bezüglich "Inhaltsstoffe bei Verzehr des Wildbrets eine nachgewiesene gesundheitsschädliche Wirkung haben können" ist zu streichen. Zum einen würde unter eine derart wachsweiche und unkonkrete Formulierung auch der abgebrochene Zahl auf Grund des Bisses auf eine Stahlschrotkugel fallen (denn auch das ist nachweiselich ein Fall von Gesundheittschädigung). Zum anderen liegt bis heute kein wissenschaftlicher Nachweis einer gleichwertigen Tötingswirkung von Geschossen ohne Bleianteil vor. Erst wenn dieser Nachweis für alle Kaliber und Munitionsarten erbracht wurde kann überhaupt über ein solches Verbot nachgedacht werden. Ansonsen sollte man bei "Schadstoffbelastungen" die Kirche im Dorf lassen. Es wird seit Jahrhunderten mit Blei gejagt. Und der Verzeht von Wildfleisch ist pro Kopf auch nicht übermäßig hoch. Also ist die daraus resultierende Gefährdung für den Konsumenten vernachlässigbar gering und steht in keinem Verhältnis zur Unsicherheit bezüglich der mangelnden Präzision und Tötungswirkung der noch vollkommen ungetesteten Munitionsalternativen.