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Abschnitt 5

Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 5 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der fünfte Abschnitt fasst die bisher im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz formulierten spezifischen Regelungen, die bei der Ausübung der Jagd gelten, zusammen. Dazu gehören neben einigen den jagdausübungsberechtigten Personen zustehenden Rechten insbesondere Regelungen, Verbote und Beschränkungen, die sich aus Tierschutzaspekten ergeben. Unter anderem handelt es sich um Regelungen zu Jagdmethoden, zum zulässigen oder gebotenen Umfang der Jagdausübung und zur Wildfolge. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch das Verbot der Fütterung von Schalenwild, durch die Abschaffung des behördlichen Abschussplans bei Rehwild und durch einzelne Änderungen der sachlichen Verbote, wie im Bereich der Bau- und Fallenjagd.

Kommentare : zu Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

84. Kommentar von :Ohne Name

Sachverständnis ?

Nur für genannte Sachverhalte zur Klärung: Ich persönlich glaube nicht das Jäger auf Fische ballern aber wenn das der Fall sein sollte gebe ich Ihnen Recht H. Hagen. Ansonsten kann ich mich noch sehr gut daran erinnern mit meinen Eltern an der Blau (Fluß in Blaubeuren entspringend) Fische häufig und regelmäßig beobachten zu können. Für uns Kinder

Nur für genannte Sachverhalte zur Klärung:
Ich persönlich glaube nicht das Jäger auf Fische ballern aber wenn das der Fall sein sollte gebe ich Ihnen Recht H. Hagen. Ansonsten kann ich mich noch sehr gut daran erinnern mit meinen Eltern an der Blau (Fluß in Blaubeuren entspringend) Fische häufig und regelmäßig beobachten zu können. Für uns Kinder war das seinerzeit ein echtes Erlebnis. Nur rede ich hier in der Vergangenheitsform.
Teichwirte in der hiesigen Umgebung bzw. auch Fischereiverantwortliche bemängeln den sehr laschen Umgang mit den Kormoranen. Wenn sie sich als verantwortungsbewußter Bürger selbst darstellen dürfen sie das natürlich gerne. Nur besteht hier eine m.E. eklatante Schwachstelle in der Wahrnehmung. Ich weiß nicht ob die Begriffe Wassserdurchgängigkeit, Flurputz und Biodiversität Ihnen wirklich etwas sagen aber Ihren Äußerungen entnehme ich kein wirkliches Umweltbewußtsein.


85. Kommentar von :Karl Dieter Bitzer

Fütterungsverbot

Bei § 33,2 müßte unbedingt die Lage eines Reviers berücksichtigt werden. Unser Revier liegt in einem Bereich von ca. 600 m bis ca 950 m /ü. NN. Im verganenen Winter war die Einhaltung von § 33,2 kein Problem. Anders schon im zürückliegenden Winter 2012/2013 mit seinen Schneehöhen von 40 bis 60 cm, mit kurzen Ausnahmen bereits von Ende Oktober bis

Bei § 33,2 müßte unbedingt die Lage eines Reviers berücksichtigt werden.
Unser Revier liegt in einem Bereich von ca. 600 m bis ca 950 m /ü. NN. Im verganenen Winter war die Einhaltung von § 33,2 kein Problem. Anders schon im zürückliegenden Winter 2012/2013 mit seinen Schneehöhen von 40 bis 60 cm, mit kurzen Ausnahmen bereits von Ende Oktober bis Anfang April.

86. Kommentar von :Ohne Name

Fütterungsverbot auch in Notzeiten

Gedanken eines in ehren ergrauten Jägers.
Und wer noch hinauszieht zur jagdlosen Zeit, wenn Natur und Holz sind vereist und verschneit,
wenn mager die Äsung und bitter die Not und hinter dem Wild einherschleicht der Tod und wer
ihn dann wehret, ist Waidmann allein, der HEGER, der PFLEGER kann JÄGER nur sein!
Zitat Ende.

87. Kommentar von :Ohne Name

Kirrung

Die 100 m Regelung bei der Kirrung zeigt, dass diese Gesetzentwurf am grünen Tisch ohne Praxiskenntnisse verfasst wurde. In unsere zersiedelten und kleinparzelligen Landschaft gibt es kaum Plätze welche diese Vorgabe erfüllen. Sie kommt in vielen Revieren einem Kirrverbot gleich. Außerdem kennt Wild keine Reviergrenzen.

88. Kommentar von :Ohne Name

@WF Kommentar 84

Herr WF, was für ein Interesse haben Sie denn am Kormoran? Sind Sie Sportangler und fürchten um Ihre Fischzucht? Oder sind Sie einfach nur Jäger, und können es nicht erwarten endlich Jagd auf diese schönen Vögel zu machen? Das würde mich schon interessieren! Sachverständnis Koromoran! (Quelle:

Herr WF,

was für ein Interesse haben Sie denn am Kormoran?

Sind Sie Sportangler und fürchten um Ihre Fischzucht?

Oder sind Sie einfach nur Jäger, und können es nicht erwarten endlich Jagd auf diese schönen Vögel zu machen?

Das würde mich schon interessieren!



Sachverständnis Koromoran!


(Quelle: http://www.nabu.de/tiereundpflanzen/voegel/news/wasservoegel/01077.html )

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU), der Landesbund für Vogelschutz (LVB) und der Deutsche Rat für Vogelschutz (DRV)

1.) stellen fest, dass in wissenschaftlichen Untersuchungen, namentlich in Bayern, Schleswig-Holstein, Brandenburg und in der Schweiz, nachgewiesen wurde, dass in natürlichen Gewässern (große Binnenseen, Flüsse, Küstengewässer), wo sich die weitaus meisten Kormorane aufhalten und Nahrung suchen, keine nennenswerten, geschweige denn erhebliche Schäden auftreten.

Abgesehen von punktuellen Ausnahmesituationen an kleinen Fließgewässern gibt es auch keine wissenschaftlich belegten Nachweise darüber, wie und in welchem Umfang Kormorane das Vorkommen von Fischarten oder gar seltenen Fischarten beeinflussen.

Im Gegensatz dazu wurde bei vielen der zitierten Untersuchungen ein paralleles Anwachsen von Kormoran- und Weißfischbeständen festgestellt.

Rückgänge von Fischbeständen und Gefährdung einzelner Fischarten waren und sind dagegen primär auf Gewässerverschmutzung und -verbauung zurückzuführen.

Diese Gefährdungsursachen sind zu beseitigen!

2.) sind besorgt über publizistische Kampagnen von Fischwirten und insbesondere Sportanglern, die den Kormoran als „Fischräuber“, „Unterwasserterrorist“ und Ähnliches verunglimpfen, sich einer sachlichen Diskussion des angeblichen „Kormoran-Problems“ verschließen, wissenschaftliche Erkenntnisse völlig ignorieren und die angeblichen Schäden nicht durch detaillierte Fangstatistiken belegen;


3) Kormorane rotten keine Fischarten aus.

„Als Nahrungsopportunist erbeutet der Kormoran die Fische, die am häufigsten und am leichtesten zu erbeuten sind.
Seltene Arten sind daher auch in seiner Nahrung nur selten zu finden“, erläuterte Dr. Markus Nipkow, ehemals Vogelschutzexperte beim NABU.

Wer es mit dem Schutz selten gewordener Fische wie der Äsche ernst meine, der solle sich konsequent für die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer stark machen.

Stattdessen seien z.B. Schonmaßnahmen für den Äschenbestand im Rhein von Seiten der Jagd- und Fischereiverwaltung im schweizerischen Thurgau unlängst wieder gelockert worden, nachdem sich der Bestand dieser Rote-Liste-Art von seinen immensen Verlusten im Hitzesommer 2003 gerade erst etwas erholt hatte. „Hier wünschen wir uns darum auch mehr Redlichkeit seitens der Angler“, so Nipkow.



Sehr geehrter Herr Bonde, bitte lassen Sie sich nicht von Menschen hinters Licht führen, die außer Vorurteilen keine Beweise vorbringen können dass der Kormoran ein Schädling sein soll.
Oder von Jenen, die den Kormoran nur als Beute und als neuen Schießspaß sehen, den Sie mal wieder freudig vom Himmel schießen dürfen.

Bitte hören Sie den Menschen zu, die sich mit der Materie besser aus kennen, den Kormoranen zuliebe!

Zitat, Sebastian Brezzel, Schauspieler, Kommissar vom Bodenseetatort:
" Der „Kormorankrieg“, in dem man gegen einen Vogel Hass predigt und einen rücksichtslosen Kampf führt, ist eine Schande für uns alle. Daher mische ich mich ein - ich bin ein Kormoranfreund!"

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte/r Hagen,

wir freuen uns über lebendige und kontroverse Debatten auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung. Denn Demokratie lebt von der Meinungsvielfalt und auch vom Streit in der Sache. Damit die Diskussion auf dem Beteiligungsportal fruchtbar ist und niemanden frustriert, müssen sich aber alle wie bei einer persönlichen

Sehr geehrte/r Hagen,

wir freuen uns über lebendige und kontroverse Debatten auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung. Denn Demokratie lebt von der Meinungsvielfalt und auch vom Streit in der Sache. Damit die Diskussion auf dem Beteiligungsportal fruchtbar ist und niemanden frustriert, müssen sich aber alle wie bei einer persönlichen Unterhaltung an gewisse Regeln halten. Diese Regeln haben wir in unserer Netiquette festgehalten.

Kurz zusammengefasst besagen die Regeln, dass alle Beteiligten auf dem Beteiligungsportal ein Mindestmaß an Fairness und Respekt gegenüber anderen Personen und Meinungen aufbringen müssen. Nicht zulässig sind also etwa rassistische, fremdenfeindliche, sexistische oder in anderer Weise beleidigende Kommentare. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln sind wir leider gezwungen, Kommentare zu löschen.

Bitte halten auch Sie sich an die Netiquette, damit auch alle anderen Nutzerinnen und Nutzer des Beteiligungsportals von einer fairen und sachlichen Debatte profitieren können. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam

89. Kommentar von :Ohne Name

§ 31 Sachliche Verbote, Nachtjagd

Rund um die Jagd ist vieles beim Alten geblieben und trotzdem wurde das Gesetz ohne Not geändert bzw. verschärft. Was sich aber geändert hat ist das Verhalten insbesondere des Schalenwildes. Durch ständige Beunruhigung in unserer dichtbesiedelten Landschaft sind viele Arten zu reinen Nachttieren geworden. Die bleibt im Gesetzesentwurf

Rund um die Jagd ist vieles beim Alten geblieben und trotzdem wurde das Gesetz ohne Not geändert bzw. verschärft.
Was sich aber geändert hat ist das Verhalten insbesondere des Schalenwildes. Durch ständige Beunruhigung in unserer dichtbesiedelten Landschaft sind viele Arten zu reinen Nachttieren geworden. Die bleibt im Gesetzesentwurf unberücksichtigt. Wie soll künftig eine effektive und tierschutzgerechte Bejagung stattfinden? Was ist aus Tierschutzsicht gegen einen sicheren Schuss bei Nacht einzuwenden? Für das Tier ist dies hundertmal besser als bei einer Drückjagd aufgescheucht und dann beschossen zu werden.

90. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 des Entwurfs, Wildfütterung

Wildfütterung, Sinn oder Unsinn ? Das geltende LJG sieht den Schutz des Wildes vor Futternot vor, während nun der Entwurf autoritäre Tendenzen hat. Stattdessen ist eine Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Denken dringend angezeigt und geboten. So ist überhaupt kein Grund vorhanden, die staatlich geprüften Jäger künftig wie Untertanen zu behandeln

Wildfütterung, Sinn oder Unsinn ?

Das geltende LJG sieht den Schutz des Wildes vor Futternot vor, während nun der Entwurf autoritäre Tendenzen hat. Stattdessen ist eine Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Denken dringend angezeigt und geboten. So ist überhaupt kein Grund vorhanden, die staatlich geprüften Jäger künftig wie Untertanen zu behandeln und zu bevormunden.

Mit dem flächendeckenden Verbot der Zufütterung wird den Jägern, wider besseres Wissen, ein wichtiges Instrument zur Lenkung des Wildes, zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden und als Maßnahme des praktischen Tierschutzes genommen.

Seit Urzeiten haben sich Wildtiere auf den Nahrungsmangel in der vegetationsarmen Zeit eingestellt. Ziel einer Zufütterung kann es deshalb nur sein, Futterengpässe in Gebieten mit tragbarer Wilddichte zu überbrücken. In naturbelassenen Lebensräumen, in denen sich Wildtiere ungestört frei bewegen können, ist in der Regel eine solche nicht erforderlich.

Neben dem Tierschutzgesetz beinhaltet Jagdschutz nach dem BJG auch den Schutz des Wildes vor Futternot. Winterverluste werden mit dem Entwurf unkritisch hingenommen. Zwingend geboten ist aber, das im Entwurf für das Wort "Futternot" verwendete Wort "Ausnahmefälle" rechtlich eindeutig und klar zu definieren.

Der stetig sich fortsetzende Wandel in der Landbewirtschaftung lässt die Futternot des Schalenwildes schon im Herbst mit der schlagartig einsetzenden Aberntung der Felder beginnen, wenn also keine natürliche Äsung mehr zu finden ist und eigentlich überlebensnotwendige Feistreserven für die vegetationsarme Zeit angefressen werden müssen.

Ganzjährige Nahrungsbiotope stehen oft nicht zur Verfügung. Die Naturräume weisen also keinesfalls gleichartige Verhältnisse auf, deshalb ist in der Regel eine angemessene artgerechte Zufütterung als Ersatz der natürlichen Herbstmast geboten. Diese Hege dient neben dem Naturschutz und der Verhütung übermäßigen Wildschadens der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Eine Untersagung der Zufütterung oder diese von einer ortsfernen bürokratischen Genehmigung abhängig zu machen, ist deshalb nicht geboten.

Der Mensch verändert vielfach die Lebensräume und damit auch die der Wildtiere (Monokulturen in Feld und Wald, Überbauung des Außenbereichs, Durchschneidung der Lebensräume des Wildes usw.).
Jagdwissenschaftler hatten im Schwarzwald 2013 ein Treffen und sprachen sich hierbei einstimmig für eine Zufütterung aus, da die Beunruhigungen im Wald enorm hoch sind (Forstarbeiten, Mountain-Biker, Nordic-Walker, Spaziergänger mit Hunden usw.) Ob und wann Wildtiere gefüttert werden sollen, ist deshalb nur im Einzelfall zu entscheiden.

Der Schutz des Wildes vor Futternot ist nach wie vor Pflicht und Sache des Jagdausübungsberechtigten und muss dies schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch bleiben, so wie dies das geltende LJG bestimmt.

Herbert Immler, Spöck

91. Kommentar von :Ohne Name

zu Nr. 86: Volle Zustimmung!

Da dieses Zitat sich direkt aus den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit ableitet und seine Rechtsgrundlage in §1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet, ist das geplante Verbot der Notzeitenfütterung ganz klar rechtswidrig.

Daher fordere ich die Landesregierung auf diese rechtswidrige Regelung zu streichen. 

92. Kommentar von :Ohne Name

§ 33 Fütterung, Notzeit, Kirrung

Es kann nicht sein, dass das ganze Land BW mit seiner unterschiedlichen Topographie und den damit verbundenen Witterungsverhältnissen "über einen Kamm geschert" wird. Unser Revier liegt auf der Schwäbischen Alb zwischen 800-900 m Höhe. In normalen Wintern haben wir drei bis vier Monate geschlossene Schneelage. Ohne unterstützende Fütterung sind

Es kann nicht sein, dass das ganze Land BW mit seiner unterschiedlichen Topographie und den damit verbundenen Witterungsverhältnissen "über einen Kamm geschert" wird. Unser Revier liegt auf der Schwäbischen Alb zwischen 800-900 m Höhe. In normalen Wintern haben wir drei bis vier Monate geschlossene Schneelage. Ohne unterstützende Fütterung sind alle schwachen Stücke des Rehwildes dem sicheren Hungertod ausgeliefert. Bevor ein Stück Wild ( genauso wie eine menschliche Kreatur) diesen furchtbaren Tod erleiden muss, wird es alles fressbare um sich herum abäsen. Der Hungertod ist auch für ein Stück Wild nicht tierschutzgerecht. Durch die menschliche Umwandlung der Naturlandschaft in eine Kulturlandschaft und die dazu kommende vielfältige Freizeitnutzung, tragen wir als Jagdpächter, insbesondere unter dem Gedanken der Hege, Veantwortung für unser Wild.
Wir hatten diesen Winter , unter Erwartung der üblichen Schneelage, unsere Futtervorräte vorbereitet, aber bedingt durch den milden Winter nicht einmal angetastet, weil es einfach nicht notwendig war. Wir Jäger füttern unser Wild nicht aus Jux und Tollerei oder weil wir es mästen möchten. Fütterung ist aufwändig und kostet Zeit und Geld.
Sie sollten deshalb wie bisher, auf die Eigenverantwortung der Jäger und Revierpächter setzen, die ihr Revier am besten kennen. Ausnahmen die nur von der Obersten Jagdbehörde ( sprich Minischderium) zugelassen werden können, sind lediglich ein Alibi für einen vollkommen ungeeigneten und wirkunslosen Verwaltungsakt. Bis dafür eine (Gesetzestext) "überörtliche Konzeption unter wildtierökologischen Erkenntnissen" erstellt ist, ist der Winter gelaufen und ein Teil des Rehwildes qualvoll verhungert.
Zur Durchsetzung des Wegegebotes sollen sich dann die Jagdpächter mit den Spaziergängern, Joggern, Langläufern ...... herumstreiten. Das fördert des einvernehmliche Miteinander!!!???

Lieber Herr Ministerpräsident Kretschmann, lieber Herr Minister Bonde,
ich werde auch zukünftig "mein Rehwild" in Notzeiten füttern und nicht verhungern lassen.



 

93. Kommentar von :Ohne Name

Wildtierfütterung

Wegen dem geplanten allgemeinen Wildtierfütterungsverbot wird keine Population zusammenbrechen. In extremen Notzeiten gibt es auch noch die Grundstücksbesitzer von Wiesen und Weiden, die nicht tatenlos zusehen werden, wenn frei lebende Tiere vergebens nach Nahrung suchen. In einer Allgemeinverfügung für Notzeiten, kann man auch die

Wegen dem geplanten allgemeinen Wildtierfütterungsverbot wird keine Population zusammenbrechen.
In extremen Notzeiten gibt es auch noch die Grundstücksbesitzer von Wiesen und Weiden, die nicht tatenlos zusehen werden, wenn frei lebende Tiere vergebens nach Nahrung suchen.
In einer Allgemeinverfügung für Notzeiten, kann man auch die Grünlandbewirtschafter mit einbeziehen.
Ich würde in Notzeiten selbstverständlich auch den wildlebenden Tieren helfen - jetzt füttere ich kein Wild über den Winter, denn ich würde nur die Jagdstrecke zu erhöhen.