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Abschnitt 2

Jagdbezirke

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.

Kommentare : zu Jagdbezirke

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

31. Kommentar von :Ohne Name
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30. Kommentar von :Ohne Name
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29. Kommentar von :Ohne Name

zu § 13 Abs. 4

In der Einzelbegründung wird hier angegeben, dass der § 3 Absatz 4 LJagdG übernommen wird. Allerdings muss der § 3 Abs. 4 i.V.m § 22 Ausübung der Fangjagd mit Tot- und Lebendfangfallen gesehen werden. Im Entwurf § 32 Ausübung der Fangjagd mit Fallen sind Totschlagsfallen nur noch ausnahmsweise erlaubt. Hier stellt sich nun die Frage, was der

In der Einzelbegründung wird hier angegeben, dass der § 3 Absatz 4 LJagdG übernommen wird. Allerdings muss der § 3 Abs. 4 i.V.m § 22 Ausübung der Fangjagd mit Tot- und Lebendfangfallen gesehen werden.

Im Entwurf § 32 Ausübung der Fangjagd mit Fallen sind Totschlagsfallen nur noch ausnahmsweise erlaubt. Hier stellt sich nun die Frage, was der Nutzungsberechtigte einer Grundfläche mit einem leben gefangenen Tier tun soll?

Nach § 37 des Entwurf "Aussetzen von Wildtieren" darf er das gefangene Tier nicht mehr freilassen. Wer tötet nun das Tier?

28. Kommentar von :Ohne Name
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27. Kommentar von :Ohne Name

§14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

Wie ist das eigentlich mit dem Tierschutz bzw. Aneignungsrecht geregelt? Wenn z.B. ein schwerkranker Fuchs, Reh oder Frischling, der auf der benachbarten Straße angefahren wurde, sich auf ein aus ethischen Gründen befriedetes Grundstück schleppt? Der Revierpächter sollte doch aus Gründen des Tierschutzes den Fuchs erlösen. Muss er zuvor dem

Wie ist das eigentlich mit dem Tierschutz bzw. Aneignungsrecht geregelt?

Wenn z.B. ein schwerkranker Fuchs, Reh oder Frischling, der auf der benachbarten Straße angefahren wurde, sich auf ein aus ethischen Gründen befriedetes Grundstück schleppt?
Der Revierpächter sollte doch aus Gründen des Tierschutzes den Fuchs erlösen.

Muss er zuvor dem Grundstücksbesitzer Bescheid sagen?
Ist hier der Grundstücksbesitzer zum Tierschutz verpflichtet - und wie sollte er das dann tun?
Was passiert, wenn der Jäger sein Aneignungsrecht nicht in Anspruch nimmt?
Wer kontrolliert, bzw. prüft das Vorgehen des Grundstücksbesitzers dann?
Der Jagdpächter hat ein Aneignungsrecht - aber keine Aneignungsplicht !
Wer entsorgt den Fuchs, das Reh oder Frischling dann fachgerecht, falls er von selbst verendet?
Wer übernimmt die Kosten für die fachgerechte Entsorgung und den Kostenaufwand des Jägers?
Muss der Grundstücksbesitzer den Jagdpächter vorher informieren (Aneignungsrecht)?
Wer kontrolliert die fachgerechte Entsorgung des Grundstücksbesitzers, z. B im Falle eines Frischlings?
Was passiert wenn z.B. der Grundstücksbesitzer den Frischling in die Hecke wirft?

Ich denke, da habt Ihr zu vorschnell die Wünsche von einigen wenigen Interessensgruppen "Wählerstimmen optimiert" verarbeiten wollen.

26. Kommentar von :Ohne Name

Gemeinsame Jagdbezirke

Es war in den vergangenen Jahrzehnten übliche Praxis, dass kommunale und private Waldflächen einvernehmlich als gemeinsame Jagdbezirke, auf der Basis von Jagdgenossenschaftssatzungen, verpachtet wurden. Die Genossenschaftssatzungen wurden als solche von den Kreisjagdämtern jeweils genehmigt. Neuerdings wird diese Vorgehensweise von den

Es war in den vergangenen Jahrzehnten übliche Praxis, dass kommunale und private Waldflächen einvernehmlich als gemeinsame Jagdbezirke, auf der Basis von Jagdgenossenschaftssatzungen, verpachtet wurden. Die Genossenschaftssatzungen wurden als solche von den Kreisjagdämtern jeweils genehmigt.
Neuerdings wird diese Vorgehensweise von den Kreisjagdämtern nicht mehr geduldet. Es werden Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen private Waldflächen, die auf Grund der Größe keine Eigenjagdbezirke bilden können, den kommunalen Eigenjagden zwangsangegliedert werden, obwohl es sich der Summe um mehrere 100ha private Waldflächen handeln kann. Kommentar der Kreisjagdämter: Die Gesetze wurden bisher falsch interpretiert. Allerdings gibt es darüber keinerlei Gerichtsurteile.
Der Unmut bei kommunalen Vertretern und Privatwaldbesitzern über diese Vorgehensweise ist verständlich, zumal gut funktionierende, einvernehmliche Lösungen behördlich blockiert werden.
Wenn ich den Gesetzestext von §10, Absatz 4 richtig interpretiere, so soll es nach dem neuen Gesetz möglich sein, dass z.B. kommunale Eigenjagden mit privaten Waldflächen als gemeinsame Jagdbezirke verpachtet werden können.
Es wäre sehr zu begrüßen.

Freundliche Grüße
Manfred Spitz

25. Kommentar von :Ohne Name

Erleichterung der Austrittsregelung dringend geboten

Ein Erweiterung der Austrittsregelung und auch eine Erleichterung dieser ist dringend geboten. Es kann nicht sein, dass ich auf meinem Grund und Boden Jagd dulden muss, obwohl ich das gar nicht möchte. Auch bei den Kosten für einen Austritt besteht dringender Veränderungsbedarf. Die Kosten dürfen die des Verwaltungsaufwands für die Aufnahme der

Ein Erweiterung der Austrittsregelung und auch eine Erleichterung dieser ist dringend geboten. Es kann nicht sein, dass ich auf meinem Grund und Boden Jagd dulden muss, obwohl ich das gar nicht möchte. Auch bei den Kosten für einen Austritt besteht dringender Veränderungsbedarf. Die Kosten dürfen die des Verwaltungsaufwands für die Aufnahme der Erklärung nicht überschreiten. Hier besteht dringend Nachbesserungsbedarf, auch hinsichtlich des Urteils des Europ.Gerichtshofs von 2012. Eine Austritt aus einer Jagdgenossenschaft darf doch nicht komplizierter und kostspieliger sein, als ein Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft. Gewissensprüfung: Gehts noch?? Für die Jäger: Selbstverständlich braucht ihr auf solchen Grundstücken dann keine Haftung für Wildschäden übernehmen. Wieso auch?

24. Kommentar von :Ohne Name

Befriedung aus ethischen Gründen

Mit §14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen wird das bisherige Reviersystem ausgehebelt. In Zukunft werden die Wildtiermanager auf einem Flickenteppich aus Überbleibseln jagdlicher Flächen den Wildtierbestand managen dürfen. Das ist wirklich grotesk. Aber da wird einmal mehr deutlich, daß den Verantwortlichen nur daran gelegen ist,

Mit §14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen wird das bisherige Reviersystem ausgehebelt. In Zukunft werden die Wildtiermanager auf einem Flickenteppich aus Überbleibseln jagdlicher Flächen den Wildtierbestand managen dürfen. Das ist wirklich grotesk. Aber da wird einmal mehr deutlich, daß den Verantwortlichen nur daran gelegen ist, die Jagd immer unattraktiver zu machen, bis niemand mehr Lust hat, sie unter diesen widrigen Umständen überhaupt noch auszuüben. Dann treten die Wildtiermanager wie im Kanton Genf in Aktion. Die private Jagd ist dann abgeschafft. Es lebe das staatlich organisierte Wildtiermanagement. Ein letztes Jagd vorbei und Halali!

23. Kommentar von :Ohne Name

Schwarzwildproblematik

Erkennbare Tendenz bei Jagdbezirken: Weg von privaten Jagdbögen - hin zum mithelfenden Jäger bei ForstBW.

Walter Reinhardt

22. Kommentar von :Ohne Name

§14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist nicht klar, wie eine juristische Person aus "etischen Gründen" handeln kann. Um verfassungsrechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollte dieser Aspekt nach der anstehenden Europawahl nochmals kritisch geprüft werden. Wie soll über den Antrag entschieden werden, wenn ein Gesellschafter bzw. ein (1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist nicht klar, wie eine juristische Person aus "etischen Gründen" handeln kann. Um verfassungsrechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollte dieser Aspekt nach der anstehenden Europawahl nochmals kritisch geprüft werden.

Wie soll über den Antrag entschieden werden, wenn ein Gesellschafter bzw. ein (1) Mitglied der antragstellenden juristischen Person selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr gehörenden Grundstück duldet?

Mit freundlichen Grüßen

Christian Reents