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Abschnitt 2

Jagdbezirke

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.

Kommentare : zu Jagdbezirke

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1. Kommentar von :Ohne Name

§14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

Sehr geehrter Herr Bonde, ich, als Jäger, sehe die Erweiterung der Befriedungung aus ethischen gründen auf juristische Personen äußerst kritisch. Eine Befriedung durch juristische Personen (was in der Regel größere Flächen betreffen wird als die der natürlichen Personen) wird in den örtlichen Einzelfällen zu folgendem führen: -höherer Jagddruck

Sehr geehrter Herr Bonde,

ich, als Jäger, sehe die Erweiterung der Befriedungung aus ethischen gründen auf juristische Personen äußerst kritisch. Eine Befriedung durch juristische Personen (was in der Regel größere Flächen betreffen wird als die der natürlichen Personen) wird in den örtlichen Einzelfällen zu folgendem führen:
-höherer Jagddruck auf angrenzenden Grundstücken
-Attraktivität der Jagdbezirke wird gemindert

Steigende Wildunfälle im Straßenverkehr sind rein spekulativ aber denkbar.

Für die Praxis sehe ich aber in diesem Gesetzentwurf einige unbeantwortete Fragen.
Welche Umstände müssen zu einer Versagung der Befriedigung aus ethischen Gründen führen.
Wenn ein Mitglied einer juristische Person selbst Jäger ist oder die Jagd auf einem seiner privaten Grundstücke erlaubt, ist dann die Befriedung aus ethischen Gründen nicht zu verwähren.
Wie ist bei Wildfolge in ein solch befriedeten Bezirk zu verfahren, wer ist zu informieren (alle Mitglieder der juristischen Person)
Sind diese juristischen Personen auf ihren befriedeten Flächen auch zur Hege verpflichtet und wie wird dies sichergestellt?
Mein größtes Bedenken aber der Wildschadens Situation. Ich habe gelernt, dass ein gutes Verhältnis von Jagd, Land- und Forstwirtschaft die Grundlage ist für eine für alle zufriedenstellenden Wildschadensverhütung und im Schadensfall dessen Ausgleich. Ich gehe davon aus, dass es zu erheblichen Komplikationen kommen wird, sollte die Befriedung einer Fläche als Wildschadensursache ausgemacht und die Eigner (juristische Person) in die Ersatzpflicht genommen werden. Außer einem sehr aufwändigen und kostenintensiven Verfahren (auf Seiten der Behörde) habe ich auch den Unmut der Geschädigten im Auge, die bisher durch den Jäger meist auf dem kleinen Dienstweg entschädigt wurden und künftig gemeinsam Wildschadensvorsorge betrieben haben.

Jäger sind geschult im Umgang mit Wildschaden und dessen Ausgleich und sind darauf eingestellt.
Dies spreche ich den wenigsten juristischen Personen zu.

Ich bitte Sie Herr Bonde deshalb, diesen Punkt aus dem kommenden Gesetz zu entfernen. Es wird Ihnen die Land- und Forstwirtschaft, die Jäger und die Allgemeinheit danken.

Christian Maurer