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Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.

Kommentare : zu Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

207. Kommentarvon :Ohne Name

bitte keine Jagdruhe

In der Zeit der geplanten Jagdruhe werden ca. 20 % des Schwarzwildes erlegt. Dieses Jahr zeichnet sich eine weitere Schwarzwildplage ab. Wenn die Jäger in dieser Zeit nicht mehr jagen dürfen, dann dürfen sie auch nicht für evtl. Schäden in Anspruch genommen werden; das muss dann auch der Staat auf eigenen Kosten regeln.

206. Kommentarvon :Ohne Name

§41 Teil 2

Warum sind die Wildtiere nur mit der Jagd zu "verschonen" ? Die alltäglich Waldnutzung verursacht ebenso eine erhebliche Beunruhigung der Tierwelt. Egal ob Nordikwalker, Mountainbikefahrer, Wanderer, Jogger, Hundehalter, Waldarbeiter, Privaterwerber, Förster, Landwirte... alle die sich im Wald bewegen verursachen eine Störung dieser Tiere. Das

Warum sind die Wildtiere nur mit der Jagd zu "verschonen" ? Die alltäglich Waldnutzung verursacht ebenso eine erhebliche Beunruhigung der Tierwelt. Egal ob Nordikwalker, Mountainbikefahrer, Wanderer, Jogger, Hundehalter, Waldarbeiter, Privaterwerber, Förster, Landwirte... alle die sich im Wald bewegen verursachen eine Störung dieser Tiere.

Das Märchen diese Nutzer blieben auf den Wegen und Wild unterscheide sehr wohl von wem die Störung ausgeht, braucht hier niemand verbreiten !

Wenn eine Schonung in einem Gebiet dann von allen zum Nutzen von allen ! Jägern wird eine wichtige Möglichkeit genommen in den Bestand (hauptsächlich beim Schwarzwild) einzugreifen, die Schäden sollen sie aber übernehmen.

Wer behauptet die Beunruhigung im Feld wäre "weniger schlimm" wie im Wald hat von Wildtierökologie keine Ahnung !

 

205. Kommentarvon :Ohne Name

Jagdruhe im Frühjahr auch für Schwarzwild

Der LJV argumentiert, dass in der vorgesehenen Schonzeit zwischen 15 .Feb. bis 14. Apr. ca. 20 % des Schwarzwildabschusses erfolgen, und daher die Einschränkung auf die Jagd im Feld insgesamt zu einer Zunahme der Wildschäden führen würde. Dabei werden jedoch Tatsachen ignoriert: Wie jeder Jäger weiss, werden in dieser Zeit auch -aus welchen Gründen

Der LJV argumentiert, dass in der vorgesehenen Schonzeit zwischen 15 .Feb. bis 14. Apr. ca. 20 % des Schwarzwildabschusses erfolgen, und daher die Einschränkung auf die Jagd im Feld insgesamt zu einer Zunahme der Wildschäden führen würde. Dabei werden jedoch Tatsachen ignoriert: Wie jeder Jäger weiss, werden in dieser Zeit auch -aus welchen Gründen auch immer- führende Bachen erlegt. Bei einer realistischen Schätzung des Abschussanteils von 5 % Bachen wären dies ca. 500 führende Muttertiere (bei einem landesweiten Jahresabschuss von ca. 50000 Stück Schwarzwild)! Also ca. 500 potentielle Straftaten durch Jäger, die der neue LJG-Entwurf verhindern helfen könnte. Der Abschuss auf dem Feld ermöglicht besseres Ansprechen als im Wald, zumal der Bewuchs bis Mitte April noch wenig Deckung bietet. Weiterhin ist bekannt, dass mutterlose Frischlinge einen wesentlich höheren Wildschaden verursachen als in einer von erfahrenen Leitbachen geführten Rotte. Die Wald-Jagdruhe im Frühjahr hätte unter dem Strich nur Vorteile!

204. Kommentarvon :Ohne Name

Allg- Jagdverbot von 16.2. bis 15.4.; Ausnahme: Schwarzwild im Feld

Die ausschließliche Bejagung des SW im Feld ist zur Schadensvermeidung nur in geringem Umfang wirksam. Zum Einen steht das Wild dort bereits im gefährdeten Bereich und ist zum Anderen in der deckungsreichen Flur selten bejagungsgerecht sichtbar! Vorschlag: In diesem Zeitraum die Kirrjagd in einer Tiefe von ca. 100 m hinter dem Trauf zulassen.

Die ausschließliche Bejagung des SW im Feld ist zur Schadensvermeidung nur in geringem Umfang wirksam. Zum Einen steht das Wild dort bereits im gefährdeten Bereich und ist zum Anderen in der deckungsreichen Flur selten bejagungsgerecht sichtbar!

Vorschlag: In diesem Zeitraum die Kirrjagd in einer Tiefe von ca. 100 m hinter dem Trauf zulassen.

Vorteile: Das SW kann bereits vor dem Austritt ins Feld an bejagungsfähige Flächen gesteuert werden.

Die dort beschossenen Rotten weichen wieder ins dahinter liegende Waldgebiet zurück (Jagddruck!).

Dies ist nach meiner Erfahrung (J.-prüf. 1968, Revierleiter seit 1972) effizienteste Bejagungsart zur Vermeidung von Wildschäden.

203. Kommentarvon :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
202. Kommentarvon :Ohne Name

Jagd und Wildtierabschuss

Hunde und Katze sind außerhalb der Schutzzone ein Problem und sollten zumindest genauso wir Rabenkrähen durch den Jagdpächter und den bestellten Jagdaufseher geregelt werden. Weshalb sonst fordert man ein Kastrationsgebot für Katzen. Auch in der sogenannten Ruhezeit sollten Tiere in Problemfällen, vor allem das Schwarzwild reguliert werden

Hunde und Katze sind außerhalb der Schutzzone ein Problem und sollten zumindest genauso wir Rabenkrähen durch den Jagdpächter und den bestellten Jagdaufseher geregelt werden. Weshalb sonst fordert man ein Kastrationsgebot für Katzen.

 

Auch in der sogenannten Ruhezeit sollten Tiere in Problemfällen, vor allem das Schwarzwild reguliert werden können. Es kann nicht sein, dass Jagd mit Grund und Boden verbunden, unterbunden wird und der Schaden hinzunehmen ist.

 

Unabhängig davon, sollte bei der geforderten Jagdruhe auch der Freizeitsport, die Forstwirtschaft, und die Biotoppflege ruhen. Das allgemeine Begehungsrecht in Wald hat dann auch zu ruhen.

 

Tiere dürfen nicht unnötig gekeult werden. Sie sind einem Verwertungskreislauf zu zuführen.

 

Ein Gernalwegeplan für die Fernwechsel ist gut.

201. Kommentarvon :Ohne Name

Jagd und Wildtierabschuss

Hunde und Katze sind außerhalb der Schutzzone ein Problem und sollten zumindest genauso wir Rabenkrähen durch den Jagdpächter und den bestellten Jagdaufseher geregelt werden. Weshalb sonst fordert man ein Kastrationsgebot für Katzen. Auch in der sogenannten Ruhezeit sollten Tiere in Problemfällen, vor allem das Schwarzwild reguliert werden

Hunde und Katze sind außerhalb der Schutzzone ein Problem und sollten zumindest genauso wir Rabenkrähen durch den Jagdpächter und den bestellten Jagdaufseher geregelt werden. Weshalb sonst fordert man ein Kastrationsgebot für Katzen.

 

Auch in der sogenannten Ruhezeit sollten Tiere in Problemfällen, vor allem das Schwarzwild reguliert werden können. Es kann nicht sein, dass Jagd mit Grund und Boden verbunden, unterbunden wird und der Schaden hinzunehmen ist.

 

Unabhängig davon, sollte bei der geforderten Jagdruhe auch der Freizeitsport, die Forstwirtschaft, und die Biotoppflege ruhen. Das allgemeine Begehungsrecht in Wald hat dann auch zu ruhen.

 

Tiere dürfen nicht unnötig gekeult werden. Sie sind einem Verwertungskreislauf zu zuführen.

 

Ein Gernalwegeplan für die Fernwechsel ist gut.

200. Kommentarvon :Ohne Name

Haustierabschuss §49

Die auch hier immer wieder von Jägern angedrohte Behauptung, dass ein Verbot des Haustierabschusses katastrophale Auswirkungen auf die heimische Tierwelt haben würde, ist sehr einfach zu entkräften. In Italien dürfen Jäger weder auf Hunde noch auf Katzen schiessen. Obwohl das dort herrschende "Streunerproblem" durch Tausende von herrenlosen,

Die auch hier immer wieder von Jägern angedrohte Behauptung, dass ein Verbot des Haustierabschusses katastrophale Auswirkungen auf die heimische Tierwelt haben würde, ist sehr einfach zu entkräften.

In Italien dürfen Jäger weder auf Hunde noch auf Katzen schiessen. Obwohl das dort herrschende "Streunerproblem" durch Tausende von herrenlosen, umherstreunenden, hungrigen Hunden und Katzen ein wesentlich grösseres ist, als in Deutschland, hat dieser Umstand bis heute offensichtlich keinerlei negativen Auswirkugen auf den Wildbestand gehabt. Und weder die italienische Jägerschaft noch der italienische Gesetzgeber sehen irgendeine Notwendigkeit, an diesem Haustierabschuss-Verbot irgend etwas zu ändern.

Viva Italia! Vergogna Germania!

199. Kommentarvon :Ohne Name

(2) In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hierv on ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig.

Gerade in dieser Zeit werden die Überläufer von der Bache abgeschlagen, von der Rotte vertrieben und sind, da sie ohne Führung sind verhältnismäßig leicht zu erlegen. Natürlich befinden sich die Wildschweine zu dieser Zeit noch im Wald und nicht auf der Feldflur, die gerade erst wieder anfängt Deckung und Nahrung zu bieten. Ein Großteil der

Gerade in dieser Zeit werden die Überläufer von der Bache abgeschlagen, von der Rotte vertrieben und sind, da sie ohne Führung sind verhältnismäßig leicht zu erlegen.

Natürlich befinden sich die Wildschweine zu dieser Zeit noch im Wald und nicht auf der Feldflur, die gerade erst wieder anfängt Deckung und Nahrung zu bieten.

Ein Großteil der Strecke sollte in der Altersklasse der einjährigen Schweine gemacht werden um eine Reduktion des Schwarzwildbestandes zu erreichen.

Die Bejagung findet in der Zeit des zunehmenden Mondes statt und eine Beunruhigung erfolgt aufgrund dessen in einem sehr begrenzten Zeitraum.

Mit der Erweiterung der Schonzeit nimmt man der Jägerschaft eine wichtige Möglichkeit der Bejagung und damit den Auftrag, der Grundstückseigentümer (Landwirte und Kommunen) zu erfüllen.

 

198. Kommentarvon :Ohne Name

Kommentar zu Abschnitt 6

Zu Abschnitt 6 kann ich nur sagen: hier wird nur das wenigste von den vorgesehenen Aänderungen funktionieren: Anbei den Abschnitt 6 nach meinem Gusto: Abschnitt 6 Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz § 41 Jagd- und Schonzeiten (1) Die Jagd auf Wildtiere darf nur zu festgelegten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der

Zu Abschnitt 6 kann ich nur sagen: hier wird nur das wenigste von den vorgesehenen Aänderungen funktionieren:

Anbei den Abschnitt 6 nach meinem Gusto:

 

 

Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

§ 41

Jagd- und Schonzeiten

(1) Die Jagd auf Wildtiere darf nur zu festgelegten Zeiten ausgeübt werden

(Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten sind Wildtiere mit der Jagd zu verschonen

(Schonzeiten). Ist eine Jagdzeit für eine Wildtierart nicht bestimmt, ist die Art

während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

(2) entfällt

(3) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die

für die Aufzucht notwendigen Elterntiere. Die obere Jagdbehörde kann für bestimmte Arten von

Wildtieren, die nicht dem Schutzmanagement unterliegen, aus besonderen Gründen,

insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer

Schädigung der Landeskultur, oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und

Forschungszwecken Ausnahmen unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen.

(4) entfällt, Ermächtigungen sind aus der Zeit des 3. Reiches, klare gesetzliche Regelungen reichen dafür aus, es bedarf dazu keines Freibriefes zu willkürlichen Änderungen.

(5) Die oberen Jagdbehörden werden ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und

Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch

Rechtsverordnung oder Einzelanordnung

 

1. für alle Arten von Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der Landeskultur, zur Vermeidung

übermäßiger Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege, für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke die Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder besondere Jagdzeiten zu bestimmen.

2. Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten nach Absatz 3

Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 zu bestimmen.

(6) Die untere Jagdbehörde kann unter Beachtung der Vorgaben des § 9

1. für den Lebendfang von Wildtieren, in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen,

2. für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke unter den Voraussetzungen

des Absatzes 5 Nummer 1 im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde auch

durch Einzelanordnung die Schonzeiten abkürzen oder aufheben oder besondere

Jagdzeiten bestimmen.

§ 42

Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Wildtiere oder bestimmter

Wildtierarten aus wissenschaftlichen oder hegerischen Gründen, wegen ihrer

Bedeutung als Ruhe-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsstätte oder ihrer Bedeutung für

die Verbindung ihrer Lebensräume erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung

der oberen Jagdbehörde in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde zu

Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche

Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bejagung- Schutz- und

Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über

notwendige Beschränkungen der Jagdausübung, der wirtschaftlichen Nutzung, des

Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern oder der Befugnis zum Betreten des

Gebietes. Soweit eine hiernach getroffene Anordnung enteignende Wirkung hat, so

ist die betroffene Person in Geld angemessen zu entschädigen; §§ 7 bis 16 des

Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümerinnen,

Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 74 Absatz 1, 2 und 7 sowie

§ 35 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung

das Betreten von Teilen der freien Landschaft und des Waldes

1. zum Schutz der den Wildtieren als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden

Lebensbereiche,

2. zur Durchführung zulässiger Fütterungsmaßnahmen

vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Bestimmungen des

Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes muss dem jeweiligen Schutzzweck

entsprechen. Die Wahrnehmung des Jagdrechts ist zu gestatten, soweit der

Schutzzweck nicht entgegensteht. Die Jagd im Nationalpark Schwarzwald müssen den Bestimmungen des Nationalparkgesetzes und den Vorgaben des Nationalparkplans entsprechen.

(6) Bei Querungshilfen für Wildtiere, insbesondere Grünbrücken und

Grünunterführungen, ist die Jagdausübung in einem Umfeld von 250 Metern,

gemessen vom Zugangsbereich der Querungshilfe, untersagt. Davon nicht erfasst

werden die in §§ 38 und 39 geregelten Rechte und Pflichten.

§ 43

Wildtierbericht

(1) Das Ministerium erstellt alle drei Jahre und bei besonderer Veranlassung einen

Wildtierbericht für Baden-Württemberg. Dabei werden wissenschaftliche

Einrichtungen und andere betroffene Landesbehörden beteiligt.

(2) Grundlage des Wildtierberichts sind die Ergebnisse der Wildtierforschung für das

Land Baden-Württemberg einschließlich der wissenschaftlichen

Bestandserhebungen, die Ergebnisse des Wildtiermonitorings nach § 43 und die

Streckenlisten nach § 35 Absatz 7.

(3) Der Wildtierbericht hat Aussagen zu treffen über

1. die Bestandssituation der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der

Wildtiere,

2. den Lebensraum dieser Arten,

3. die Naturräume, in denen die Jagdausübung auf Wildtiere, deren Arten dem

Jagdrecht unterliegen, mit Blick auf die Bestandssituation in

Baden-Württemberg insgesamt ohne nachteilige Auswirkungen erfolgen kann,

und die für eine nicht nachteilige Jagdausübung erforderlichen Voraussetzungen

und Auflagen,

4. die in Baden-Württemberg auftretende n Konflikte mit Wildtieren.

Der Wildtierbericht soll Empfehlungen zu Maßnahmen der Hege und der Bejagung

enthalten.

(4) Der Wildtierbericht hat Empfehlungen darüber zu enthalten, ob dem Jagdgesetz

weitere in Baden-Württemberg wild lebende Tierarten unterstellt, werden sollen.

(5) Die Zuständigkeiten für die europarechtlichen Berichtspflichten bleiben unberührt.

§ 45

Besondere Hegemaßnahmen

(1) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die

jagdausübungsberechtigten Personen sollen zur Erreichung der Ziele des § 5

Absatz 3 Satz 3 Ziffer 1 bis 3 besondere Hegemaßnahmen zugunsten von

Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, ergreifen und sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten zur Erreichung dieser Ziele beteiligen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die

jagdausübungsberechtigte Person mit jagdlichen Mitteln an der Umsetzung

revierübergreifender Konzepte, die den Zielen des § 5 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 1 bis 3

und Satz 3 Ziffer 1 bis 3 dienen, mitwirkt oder ihre Jagdausübung an derartigen

Konzepten ausrichtet, soweit dies erforderlich und der jagdausübungsberechtigten

Person zumutbar ist.

§ 46

Generalwildwegeplan

(1) Der Generalwildwegeplan für Baden-Württemberg stellt die Flächen und

Korridore in Baden-Württemberg dar, die für die Vernetzung der Waldlebensräume

der Wildtiere im Rahmen eines länderübergreifenden Biotopverbundes unter

Berücksichtigung der gegebenen Flächennutzung erforderlich sind. Der

Generalwildwegeplan soll auf bestehende Barrieren, die der Vernetzung der

Lebensräume entgegenstehen oder diese erschweren, und auf Maßnahmen, welche

die Vernetzung der Lebensräume fördern können, hinweisen.

(2) Das Ministerium erstellt den Generalwildwegeplan unter Beteiligung

wissenschaftlicher Einrichtungen alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung.

§ 44 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Generalwildwegeplan ist zu begründen.

(3) Der Inhalt des Generalwildwegeplans ist von öffentlichen Stellen im Land Baden-

Württemberg als Informations-, Planungs- und Abwägungsgrundlage bei

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über die

Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen im Rahmen der fachgesetzlichen

Abwägungssystematik zu berücksichtigen.

§ 47

Hegegemeinschaften

(1) Die jagdausübungsberechtigten Personen und Jagdgenossenschaften mehrerer

zusammenhängender Jagdbezirke können sich auf privatrechtlicher Grundlage

zusammenschließen, um Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des

Jagdrechts jagdbezirksübergreifend abzustimmen und nach einheitlichen

Grundsätzen durchzuführen (Hegegemeinschaft). Die untere Jagdbehörde wirkt auf

die Bildung einer Hegegemeinschaft hin, wenn dies aus den in § 5 Absatz 3 Satz 2

und Satz 3 genannten Gründen geboten ist. Entspricht eine Hegegemeinschaft nach

ihrer räumlichen Abgrenzung den Erfordernissen der Hege, so ist sie von der unteren

Jagdbehörde auf Antrag zu bestätigen. Die Hegegemeinschaft soll fachkundige

Vertreterinnen und Vertreter betroffener Interessengruppen, Verbände und

Einrichtungen beteiligen.

(2) Soweit es im Einzelfall aus den in § 5 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 genannten

Gründen, insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder

Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wildtierarten, nach wildökologischen und

jagdfachlichen Erkenntnissen in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist, im

Rahmen einer Hegegemeinschaft Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des

Jagdrechts jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter

Weise durchzuführen, fordert die oberste Jagdbehörde die

jagdausübungsberechtigten Personen und die Jagdgenossenschaften des Gebiets

auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu bilden. Die

Aufforderung muss bestimmte Aufgaben der Hegegemeinschaft im Rahmen des

Satzes 1 für das betroffene Gebiet bezeichnen und auf die Rechtsfolge des

Absatzes 3 hinweisen.

3) Wird die Aufforderung innerhalb der Frist nicht befolgt, bilden fortan alle

jagdausübungsberechtigten Personen und Jagdgenossenschaften des betroffenen

Gebiets kraft Gesetzes eine Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen

Rechts mit den in der Aufforderung bezeichneten Aufgaben. Dies gilt auch, wenn die

Aufforderung befolgt wird und die oberste Jagdbehörde den Adressaten der

Aufforderung gegenüber nach Ablauf einer diesen gesetzten Frist feststellt, dass die

gebildete Hegegemeinschaft die bezeichneten Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Personen, in deren Eigentum ein Eigenjagdbezirk steht oder denen als

Nutznießer die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht, können das

Ausscheiden aus der Hegegemeinschaft nach Absatz 3 bei der unteren Jagdbehörde

beantragen. Dem Antrag ist durch Feststellung des Ausscheidens stattzugeben,

wenn die Person glaubhaft macht, dass sie eine Jagdausübung aus ethischen

Gründen ablehnt, es sei denn, es liegen Versagungsgründe nach § 14 Absatz 1

Satz 2 und 3 vor. § 14 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.

(5) Aufgaben der Hegegemeinschaft nach Absatz 2 und 3 können insbesondere sein

1. die jagdbezirksübergreifende Abstimmung von Hegemaßnahmen zur Gestaltung

des Lebensraumes von Wildtieren, auch im Zusammenwirken mit anderen

Personen und Einrichtungen im Bereich der Landschaftspflege,

2. die Festsetzung und Durchsetzung der Abschusspläne für bestimmte von der

Hegegemeinschaft zu bewirtschaftende Arten von Wildtieren,

3. die jagdbezirksübergreifende Steuerung des Abschusses, insbesondere zur

Anpassung der Wildtierbestände an den Lebensraum unter Beachtung land- und

forstwirtschaftlicher Erfordernisse, und die Kontrolle der Abschussregelungen,

4. die Entwicklung und Durchführung von jagdbezirksübergreifenden Konzepten im

Rahmen des jagdrechts, insbesondere zum Schutz bestimmter

Wildtierarten und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,

5. die Vereinbarung von Wildfolgeregelungen.

(6) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 3 steht unter der Aufsicht der unteren

Jagdbehörde. Der Aufsichtsbehörde stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie den

Rechtsaufsichtbehörden gegenüber den Gemeinden nach Maßgabe der

Bestimmungen der Gemeindeordnung zustehen.

(7) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 3 hat sich eine Satzung zu geben, die der

Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Stellt die Hegegemeinschaft innerhalb

einer bestimmten Frist keine Satzung auf, die den Anforderungen dieses Gesetzes

oder den Bestimmungen aufgrund dieses Gesetzes entspricht, erlässt die

Aufsichtsbehörde die Satzung und macht sie auf Kosten der Hegegemeinschaft

bekannt. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu treffen über die

Beschlussfassung, Stimmengewichtung, Organe und Umlagen der

Hegegemeinschaft.

(8) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 3 kann für ihren durch sonstige Einnahmen

nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von den Mitgliedern erheben. Die Umlagen

können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 48

Der Begriff "Wildtierschützer/innen" entfällt, der bestätigte Jagdaufseher muss bleiben.

(3) Die unteren Jagdbehörden und Wildtierbeauftragten (gibt es bereits seit Jahren) sollen mit den geschulten Personen aus dem Wildtiermonitoring zusammenarbeiten. In diesem Rahmen können die Wildtierbeauftragten mit den geschulten Personenden öffentlichen Stellen und privaten Personen insbesondere bei Fragen der wildtiergerechten Gestaltung der Jagdreviere, der Hege, der Jagd in Schutzgebieten in Abstimmung mit der für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständigen Behörde, des

Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum und bei Unfällen mit Wildtieren als Ansprechpartner dienen.

§ 49

Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person und beauftragte Jagdgäste dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, töten, wenn

1. das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen

erfolglos war und

2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere

das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.

Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizeiund

Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person und beauftragte Jagdgäste dürfen in ihrem Jagdbezirk streunende Hauskatzen töten, sofern andere mildere und zumutbare Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind.

(3) Lebend gefangene Hunde und Katzen sind als Fundsachen zu behandeln.

§ 50

Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren

(1) Tritt eine gemäß § 4 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes anzeigepflichtige

Tierseuche bei Wildtieren auf, so haben die jagdausübungsberechtigten Personen,

die zur Jagdausübung befugten Personen und die für den Landkreis amtlich bestellte

Wildtierbeauftragte und die benannten geschulten Personen dies unverzüglich der unteren

Jagdbehörde anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde wirkt bei den zur Bekämpfung der

Seuche erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden mit.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die jagdausübungsberechtigten

Personen oder der amtlich bestellte Wildtierbeauftragte und geschulte Personen

unverzüglich die ordnungsgemäße Beseitigung der erlegten oder verendet

aufgefundenen seuchenverdächtigen Wildtiere im Sinne des Absatzes 1, die nicht

Untersuchungszwecken zugeführt werden, zu veranlassen.

§ 51

Beunruhigen von Wildtieren

(1) Es ist verboten, Wildtiere, insbesondere soweit deren Art im Bestand gefährdet

oder bedroht ist, unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch

Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Das Verbot

steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd

und Fischerei nicht entgegen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und

Forschungszwecken für bestimmte Arten von Wildtieren Ausnahmen von dem Verbot

nach Absatz 1 unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen.

 

So das wäre meine Fassung, und die so glaube ich ist praxisgerecht und händelbar. Sie stützt den Arten.- und Wildtierschutz.

 

Peter Bux