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Abschnitt 7

Wild- und Jagdschaden

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.

Kommentare : zu Wild- und Jagdschaden

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden in der Jagdruhezeit

Was in dem Gestzentwurf völlig fehlt ist die Regelung von Wildschäden in der geplanten Jagdruhezeit. Oder ist diese Formulierung volle Absicht, so daß Jäger schön brav zahlen, aber nichts dagegen machen können? Vor allem bei Wildschweinen und zukünftiger Schäden aufgrund Nichtbejagbarkeit wird das noch richtig Schlagzeilen machen. So etwas kommt

Was in dem Gestzentwurf völlig fehlt ist die Regelung von Wildschäden in der geplanten Jagdruhezeit.
Oder ist diese Formulierung volle Absicht, so daß Jäger schön brav zahlen, aber nichts dagegen machen können? Vor allem bei Wildschweinen und zukünftiger Schäden aufgrund Nichtbejagbarkeit wird das noch richtig Schlagzeilen machen.
So etwas kommt direkt einer Enteignung gleich.
Das sich so etwas mit dem Grundgesetz verträgt bezweifle ich vehement.
Dieses Ansinnen hat schon arge Züge von Kommunismus. Dabei dachte ich nach dem Mauerfall, dieses System wäre auf deutschem Boden endgültig beendet. Scheinbar wird es nun in Baden-Württemberg wieder für einzelne Bevölkerungsgruppen neu eingeführt.

16. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Wenn Jäger für Schäden, die von herrenlosem Wild angerichtet wurden,bezahlen müssen,dann ist es an der Zeit dass Katzen auch besteuert werden.Denn diese richten in unserer heimischen Vogelwelt noch größere Schäden an!!!!!!

15. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Wild ist lt. Gesetz herrenlos, bzw. gehört der Allgemeinheit. Erst wenn ein Tier erlegt, bzw. verendet ist, gehört es dem zuständigen Förster oder Jäger des jeweiligen Reviers. Warum eigentlich soll denn dann der Wildschaden vom Revierpächter übernommen werden? Die Schaden verursachenden Tiere leben doch noch und gehören allen. Diesem

Wild ist lt. Gesetz herrenlos, bzw. gehört der Allgemeinheit.
Erst wenn ein Tier erlegt, bzw. verendet ist, gehört es dem zuständigen Förster oder Jäger des jeweiligen Reviers.

Warum eigentlich soll denn dann der Wildschaden vom Revierpächter übernommen werden?
Die Schaden verursachenden Tiere leben doch noch und gehören allen.

Diesem Gedanken wird der vorliegende Gesetzentwurf leider auch nicht gerecht - oder wollen sich hier manche aus der Verantwortung drücken?

Übrigends wird der Wildschaden in Staatsrevieren, die von Förstern bejagt werden im Gegensatz zu Privatrevieren (Privatkasse des Pächters) bisher schon aus der Staatskasse bezahlt.

Haben wir andere Tiere im Staatswald oder warum berücksichtigt das neue Gesetz diesen Punkt nicht?

14. Kommentar von :Ohne Name

Weinreben

Sehr geehrte Damen und Herren, es gibt 16 Bundesländer in dieser Republik. Warum sollen die Jäger nur in einem einzigen Bundesland(Baden-Württemberg) für den Schaden in Weinbergen aufkommen? Gibt es in anderen Bundesländern keine Weinberge? (Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Bayern etc.) Gibt es in Weinbergen dieser anderen Bundesländer

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt 16 Bundesländer in dieser Republik.
Warum sollen die Jäger nur in einem einzigen Bundesland(Baden-Württemberg) für den Schaden in Weinbergen aufkommen?
Gibt es in anderen Bundesländern keine Weinberge? (Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Bayern etc.)
Gibt es in Weinbergen dieser anderen Bundesländer keine Wildschäden/Wildschweine?
Wieviele Sonderopfer (Streuobswiesen, Weinberge etc.) müssen die Jagdpächter in Baden-Würtemberg denn noch erbringen, bevor sie endlich die Konsequenz ziehen und nicht mehr pachten?

Gruß
Peter Kremer, noch Revierpächter in Bühlertal

13. Kommentar von :Ohne Name

Warum keine vernünftige Regelung?

Was nützt es der grünen Ideologie wenn Landwirte und Jäger gegeneinander aufgewiegelt werden? Ach ja: Die Landwirte sind in der Mehrzahl und werden letztlich (hoffentlich) siegen.... Ist das der Plan? Warum kann nicht anstatt der 80 - 20 Regelung eine einfache Abstandsvorschrift von Wald zu Mais in das Gesetz aufgenommen werden, wodurch eine

Was nützt es der grünen Ideologie wenn Landwirte und Jäger gegeneinander aufgewiegelt werden? Ach ja: Die Landwirte sind in der Mehrzahl und werden letztlich (hoffentlich) siegen.... Ist das der Plan?

Warum kann nicht anstatt der 80 - 20 Regelung eine einfache Abstandsvorschrift von Wald zu Mais in das Gesetz aufgenommen werden, wodurch eine vernünftige Bejagung ermöglicht wird? Falls dieser Abstand nicht eingehalten wird sollte dann automatisch der Anspruch auf Wildschadenersatz vollständig erlöschen! Viele Unstimmigkeiten könnten dadurch vermieden werden. Bei der jetzigen Regelung wird weiter bis zu den Baumwurzeln angebaut und jegliche Bejagung unmöglich gemacht - aber es darf bezahlt werden! Welch ein Unsinn!!!!!!

12. Kommentar von :Ohne Name

§ 53 (4) / §54 (3) / §55 (3)

§53 (4) Wildschaden durch aus Gehegen entlaufenen Schalentieren Dieser Passus ist in der täglichen Praxis praktisch nicht anwendbar. Sofern nicht gerade ein Stück Muffel-, oder Sika-, oder eventuell Damwild erkennbar irgendwo Schaden anrichtet und diese Wildart in diesem Jagdbezirk nachweislich nicht in freier Wildbahn vorkommt. Was aber

§53 (4) Wildschaden durch aus Gehegen entlaufenen Schalentieren

Dieser Passus ist in der täglichen Praxis praktisch nicht anwendbar. Sofern nicht gerade ein Stück Muffel-, oder Sika-, oder eventuell Damwild erkennbar irgendwo Schaden anrichtet und diese Wildart in diesem Jagdbezirk nachweislich nicht in freier Wildbahn vorkommt. Was aber passiert zum Beispiel mit den Wildschweinen die zu Hauf aus dem Gatter des Schönbuchs entweichen?

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§54(3) Wildschadensersatzregelung

wenn man schon das Jagdrecht noveliert dann gehört dieser Paragraph als Allererstes neu geregelt!
Die Schadensersatzregelung entstammt längst vergangenen Zeiten. Heute decken wir Jäger den Erzeugern von Energiemais ihr wirtschaftliches Risiko ab. Solange wertvolle Nahrungsmittel zu Heiz- und anderen Industriezwecken missbraucht werden kann man doch nicht allen Ernstes von den JAB verlangen das Schadensrisiko zu übernehmen.
Bereits heute lassen sich vielen Jagdbezirke nicht mehr verpachten. Eine Jagd sollte doch wie Land- und Forstwirtschaft bzw. wie die Fischerei einen Ertrag erwirtschaften. Wir Jäger bezahlen doch keine Unssummen für das Töten von Tieren sondern um wertvolles Nahrungsmittel nachhaltig zu "erzeugen" in dem wir den Wildbestand und das Wild hegen/schützen.
Diese 80/20 Regelung passt nicht in die heutige Zeit. Hier gehören vollkommen neue Lösungsansätze her. Ansonsten ist und bleibt das neue Jagdgesetz so unnötig wie ein Kropf.
Wie wäre es einmal mit einer Regelung, daß die Landwirte Maiskolben nach der Ernte vom Feld ablesen müssen und nicht einfach unterpflügen dürfen. Denn dies stellt quasi die Einladung für Wildschäden in der Zukunft dar.


§55 (3) Streuobstwiesen
ich kenne bei uns in der Region am südlichen Schönbuchrand keine Streuobstwiesen mit mehr als 150 Bäumen. Mit dieser Regelung würde quasi jedes Flurstück mit Streuobstbäumen schadensersatzpflichtig werden!
Was ist denn eigentlich der entstandene Schaden? das verloren gegangene Heu/Grünfutter oder der Aufwand um die Löcher zu verfüllen?
Muss jetzt der JAB im Herbst mit dem Foto die Wiesen dokumentieren ob das Fallobst abgeräumt wurde oder nicht?

11. Kommentar von :Ohne Name

Wildschadenausgleichskasse installieren

Ich empfehle -analog Mecklenburg Vorpommern- eine auf Solidarbasis eingerichtete Wildschadenausgleichskasse, die bei Schwerpunktschäden dem jeweiligen Jagdpächter finanziell hilft. So werden auch hohe Kosten zu Lasten von weniger vermögenden Jägern abgemildert, die sonst ein Revier nicht pachten können, weil der Wildschaden in € unkalkulierbar

Ich empfehle -analog Mecklenburg Vorpommern- eine auf Solidarbasis eingerichtete Wildschadenausgleichskasse, die bei Schwerpunktschäden dem jeweiligen Jagdpächter finanziell hilft.
So werden auch hohe Kosten zu Lasten von weniger vermögenden Jägern abgemildert, die sonst ein Revier nicht pachten können, weil der Wildschaden in € unkalkulierbar ist. Landwirte, die auf großen Flächen Mais anbauen, müssen - wenn sie nicht bei der Wildschadensabwehr konstruktiv und nachweisbar mitarbeiten - den Schaden selbst tragen.
Revierübergreifende Drückjagden -ausschließlich auf Schwarzwild- sind Pflicht für alle Pächter/Eigentümer. Sonstiges Schalenwild soll verschont werden in der Zeit von Oktober bis Januar Folgejahr, damit sich der Focus der Schützen auf das Schwarzwild legt.

10. Kommentar von :Ohne Name

Schwarzwildschäden

Sehr geehrte Damen und Herren, wenn keine Bagatellschadensklausel eingeführt wird, werden die Pächter von Grünlandflächen (Getreide, Wiesen, Streuobst) solche Jagdbezirke nicht mehr anpachten. Sehr oft sind es kleine Schäden auf einzelnen Grundstücken, die mit wenig Aufwand jeweils innerhalb kürzester Zeit beseitigt werden können. In ihrer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn keine Bagatellschadensklausel eingeführt wird, werden die Pächter von Grünlandflächen (Getreide, Wiesen, Streuobst) solche Jagdbezirke nicht mehr anpachten.
Sehr oft sind es kleine Schäden auf einzelnen Grundstücken, die mit wenig Aufwand jeweils innerhalb kürzester Zeit beseitigt werden können. In ihrer Vielzahl jedoch (eine Rotte Wildschweine durchstreift in einer Nacht mehrere Kilometer im Revier) ist das für einen Pächter nicht mehr leistbar. Er muss wegen jeweils minimaler Schäden unterschiedlicher Grundstückseigentümer zigmal ausrücken und ist mehr im Auto unterwegs von Fläche zu Fläche als auf der Streuobstwiese selbst.
Ich rege an, Wühlschäden in Streuobstwiesen etc. nur noch dann als ersatzpflichtig zu regeln, wenn ihre Beseitigung pro Schadensfall 100 Euro übersteigt (Alternative 1) oder wenn die Schadensfeststellung vor Ort mehr Aufwand verursacht als ihre Beseitigung (Alternative 2).

Freundliche Grüße
Peter Kremer, Revierpächter in Bühlertal

9. Kommentar von :Reinhard Brand

nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist beim Wildschadensersatz entweder § 55 II (mit Schutzvorrichtungen, sonst wird nichts ersetzt) zugrunde zu legen oder § oder 54 III (generell vollständigen Ersatz). Ein "Zwischendrin" (es handelt sich zwar um ein besonders gefährdetes Produkt, einen Schutzvorrichtung wird jedoch nicht gefordert) ist

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist beim Wildschadensersatz entweder § 55 II (mit Schutzvorrichtungen, sonst wird nichts ersetzt) zugrunde zu legen oder § oder 54 III (generell vollständigen Ersatz). Ein "Zwischendrin" (es handelt sich zwar um ein besonders gefährdetes Produkt, einen Schutzvorrichtung wird jedoch nicht gefordert) ist systemwidrig und nicht zuordenbar. Es ist nicht Recht.

Es ist genannt in der Gesetzesbegründung genannt
· das erhöhte Risiko für Wildschäden, das Mais birgt,
· ferner der besondere Wert der Maispflanzen,
· sowie die besondere Schadensträchtigkeit, die auf die Anbauentscheidung der geschädigten Person zurückgeht,
dies alles trifft auch bei z. B. Feldanbau von Spargel oder Erdbeeren zu. Nach meinen Kentnissen ist bei z. B. Spargel oder Erdbeeren im mittleren Rheintal kein Einzelschutz erforderlich, nur an den Randlagen, wenn „von außen her die Sonderkultur beginnt“. Warum werden dort dann hochwertige Handelsgewächse zu 100 % erstattet und Mais im gesamten Land soll zu 80 % erstattet werden?

Ferner ist genannt in der Begründung zu § 54 III: "Die eine Fläche mit Maiskulturen bewirtschaftenden Personen haben durch die Anbauentscheidung und Anbauweise immerhin nennenswerte Einflussmöglichkeiten". Wie kann die Anbauweise von Mais denn geändert werden, damit er nach Auffassung des Gesetzgebers einen Ersatzanspruch zu 100 % rechtfertigt?

Welche Bundesländer tragen dieselbe Auffassung „80 % Ersatz bei Wildschaden in Mais“ und haben dies im dortigen Landesjagdrecht bereits umgesetzt? Wenn Baden-Württemberg das einzige, erste Bundesland wäre, warum "ziehen" die anderen Bundesländer nicht mit? Gibt es Absprachen oder ähnliches, dass Baden-Württemberg vorangeht und die anderen Bundesländern beabsichtigen zu folgen? Wenn nein, wieso sehen die anderen Bundesländer es als gerechtfertigt an, bei Wildschäden in Mais nach wie vor 100 % zu ersetzen?

8. Kommentar von :Ohne Name

Schadensersatzpflicht bei Mais "nur" noch zu 80%

Hiermit wird ein Keil zwischen Jägern und Landwirte getrieben. Die Jäger wünschen eine Regelung durch eine Wildschadensausgleichskasse und nicht eine 80:20-Regelung.
Bei einem angenommenen Wildschaden von 10.000,00 € ist es m.E. auch nicht mehr relevant, wenn der Jäger "nur" 8.000,00 € übernehmen muss.