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Abschnitt 7

Wild- und Jagdschaden

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 7 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der siebte Abschnitt übernimmt aus Bundes- und Landesjagdgesetz die Regelungen zum Wildschadensersatzrecht mit einigen punktuellen Klarstellungen und Anpassungen. Änderungen ergeben sich unter anderem beim Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden an Maiskulturen und durch die Überführung des obligatorisch bei der Gemeinde durchzuführenden behördlichen Vorverfahrens in ein privatrechtliches Einigungsverfahren.

Kommentare : zu Wild- und Jagdschaden

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

37. Kommentar von :Ohne Name

@EdNob

Jagdkamerad, das hast du trefflich formuliert. Ich hab schon den ein oder anderen Kommentar geschrieben, aber dann liest man immer diese sinnfreien, sich gebetsmühlenartig wiederholenden Kommentare der Ideologen. Du kennst die Jäger, ich kenn sie auch. Ein paar würden immer noch jagen und wenn sie das Gewehr beim Landratsamt / Polizei abholen

Jagdkamerad, das hast du trefflich formuliert. Ich hab schon den ein oder anderen Kommentar geschrieben, aber dann liest man immer diese sinnfreien, sich gebetsmühlenartig wiederholenden Kommentare der Ideologen. Du kennst die Jäger, ich kenn sie auch. Ein paar würden immer noch jagen und wenn sie das Gewehr beim Landratsamt / Polizei abholen müssten, was ja auch schon mal so ein Ansinnen war vor ein paar Jahren. Was hier alle vergessen, die alte Jägergeneration, gemeint sind die altehrwürdigen Jagdpächter, kommt in die Jahre. Mein Vater ist Rentner und kann sich deshalb viel um die Jagd kümmern, ich könnte das beruflich schon gar nicht leisten, vor allem seit die Wildsauen en gros da sind und Schäden machen. Meinst du ein pachtfähiger, junger Jäger pachtet eine Jagd, bei diesen Voraussetzungen und dann noch ein Feldrevier. Gut, ein paar gibts immer, aber ich glaube, da werden die Verpächter enorme Probleme bekommen. Ich glaube ja, irgendwann kommen die auf uns zu und bitten uns zu jagen und bezahlen noch dafür. Ich bin noch nicht so alt, ich glaube ich erlebe das noch. Aber zu deinem Vorschlag, ich wäre dabei. Ich möchte jetzt nicht den LJV kritisieren, aber ich würde schon erwarten, dass der mal eindeutig Kante zeigt. Und wenn es sein muss, kündigen wir einfach mal alle die Verträge. Nur mal um zu zeigen, dass wir uns nicht verarschen lassen.

36. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Sehr geehrter Herr Bonde, wie kann es sein das Wildschaden von Fasanen erstattet werden sollen wenn diese in der Entwicklungsschale sind und nicht bejagd werden dürfen. Auch sind nun Wildchweinen eine Ruhephase zu gönnen und trotzdem ist deren Entwicklung im Anstieg. Maisschaden sind zu 80% zu ersetzen, auch wäre es sinnvoll Mindestabstände

Sehr geehrter Herr Bonde,

wie kann es sein das Wildschaden von Fasanen erstattet werden sollen wenn diese in der Entwicklungsschale sind und nicht bejagd werden dürfen. Auch sind nun Wildchweinen eine Ruhephase zu gönnen und trotzdem ist deren Entwicklung im Anstieg.
Maisschaden sind zu 80% zu ersetzen, auch wäre es sinnvoll Mindestabstände zum Wald zu bekommen, um hier überhaupt die Möglichkeit zur Bejagung zu haben.

35. Kommentar von :Ohne Name

Schadensersatzpflicht bei Wildschaden

Wildschäden an Maiskulturen sollen nur noch zu 80% ersetzt werden. Was wollen Sie mit dieser Schnapsidee wirklich bewirken. Wollen Sie hierdurch einen Keil zwischen Jäger und Landwirten treiben? Oder geht es IHnen hier um die Sache. Warum vermisse ich praxisgerechte Vorschläge, wie z. B. einführen éiner Wildschadensausgleichkasse? Hier sollten Sie

Wildschäden an Maiskulturen sollen nur noch zu 80% ersetzt werden. Was wollen Sie mit dieser Schnapsidee wirklich bewirken. Wollen Sie hierdurch einen Keil zwischen Jäger und Landwirten treiben? Oder geht es IHnen hier um die Sache. Warum vermisse ich praxisgerechte Vorschläge, wie z. B. einführen éiner Wildschadensausgleichkasse? Hier sollten Sie mehr auf Fachleute hören!!!
Auch ihr Vorschlag von Streuobstwiesen ist ein Witz. haben Sie schon einmal eine Streuobstwiese gesehen, auf der kein Fallobst liegt. Hier wären praxisgerechte Ansätze wie Vorschreiben von Schussschneisen, Abstand vom Waldrand, Regelung über Energiemais etc. sehr nützliche Ansatzpunkte. Leider weit gefehlt Herr Bonde!!!!

34. Kommentar von :Ohne Name

Wildschaden

Schade, dass die Gesetzesvorlage keine paritätische Aufteilung der Wildschadensverhütung und der Schadensersatzleistungen vorsieht. In Revieren mit großen Feldflächen und umliegenden Wäldern ist diese Maßnahmen von den Jägern allein nicht mehr zu bewältigen und finanziell auch nicht mehr zu tragen. In der Praxis hilft man sich durch Verhandlung zu

Schade, dass die Gesetzesvorlage keine paritätische Aufteilung der Wildschadensverhütung und der Schadensersatzleistungen vorsieht. In Revieren mit großen Feldflächen und umliegenden Wäldern ist diese Maßnahmen von den Jägern allein nicht mehr zu bewältigen und finanziell auch nicht mehr zu tragen. In der Praxis hilft man sich durch Verhandlung zu niedrigen Pachtpreisen, mit Deckelung der Kosten für Wildschaden, mit Wildschadensersatzkassen bis hin zu Unverepachtbarkeit von Revieren.

Sollte die Gesetzgebung die Pächter letztendlich wirklich so allein nach ihrem privaten Geschick agieren lassen, werden sich die Jäger in ihrer Not auch jener jagdlichen Mittel bedienen, die im umliegenden europäischen Ausland in vergleichbaren Situationen gebräuchlich sind.

Faire gesetzliche Vorgaben der Schadensabwehr und Schadensregulierung - zumindest als Kannbestimmungen - würden der viel gerühmten Waidgerechtigkeit auch in diesem sogenvollen Teilgebiet zu längerem Bestand verhelfen.

Hartmut Riemer

33. Kommentar von :Ohne Name

Abschnitt 7 Wildschaden

Die zur vorgesehenen Änderung der Schadensregelung für Wildschäden an Streuobstwiesen angeführte Begründung ist irreführend. Zur Ersatzpflicht bei Streuobstwiesen liegt umfangreiche und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Regelungen im Bundesjagdgesetz vor. Die nunmehr vorgesehene Regelung, die bezüglich der Definition des

Die zur vorgesehenen Änderung der Schadensregelung für Wildschäden an Streuobstwiesen angeführte Begründung ist irreführend. Zur Ersatzpflicht bei Streuobstwiesen liegt umfangreiche und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Regelungen im Bundesjagdgesetz vor. Die nunmehr vorgesehene Regelung, die bezüglich der Definition des Begriffs Streuobstwiese und der neuen Tatbestände , wann eine Schadenspflicht vorliegt, sämtliche Amts- und Landgerichte im Land beschäftigen wird, kommt dem politischen Ziel, die gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd zu fördern, in keiner Weise nach.
Die Regelung ist kontraproduktiv, da sie die im Land von der Mehrheit der Streuobstbewirtschafter akzeptierte bisherige Regelung vom Tisch wischt und für die nächsten Jahre Potenzial für emotionale Auseinandersetzungen zwischen Jagdpächtern und Streuobstbewirtschaftern bietet. Zum Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme wird die Jägerschaft gezwungen in jedem Herbst die konkrete Erntesituation auf jeder im Revier befindlichen Streuobstwiese zu dokumentieren. Allein die Tatsache, dass es durch die beabsichtigte gesetzliche Klarstellung eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen für eine Schadensersatzpflicht gibt, führt nicht zur angestrebten gesellschaftlichen Akzeptanz, sondern zum Gegenteil, dass vor Ort dem einzelnen Besitzer nicht vermittelt werden kann, dass er -im Gegensatz zum Nachbarn- keinen Entschädigungsanspruch hat. In der vorgesehenen Regelung kann keine Klarstellung, sondern eine Verpflichtung zur Entschädigung gesehen werden.

32. Kommentar von :Ohne Name

Abschnitt 7, Wildschaden

Abschnitt 7 Wildschaden Die Wildschadensregelung ist schon im bisherigen Gesetz absolut unbefriedigend geregelt und wird durch die Einführung einer 80%/20%-Regelung allein für Maisschäden nicht grundsätzlich gerechter, weil bei der Schätzung immer ein so großer Spielraum besteht, dass der Schaden leicht um 20 % höher eingeschätzt werden kann,

Abschnitt 7
Wildschaden
Die Wildschadensregelung ist schon im bisherigen Gesetz absolut unbefriedigend geregelt und wird durch die Einführung einer 80%/20%-Regelung allein für Maisschäden nicht grundsätzlich gerechter, weil bei der Schätzung immer ein so großer Spielraum besteht, dass der Schaden leicht um 20 % höher eingeschätzt werden kann, sodass der Bauer nach wie vor tatsächlich 0% Schadensanteil übernimmt und der Jäger auf 100% sitzen bleibt, zumal die Schätzer alle samt aus der Landwirtschaftsbranche kommen. Ferner könnte die Schadenshöhe bei der Maisernte deutlich gesenkt werden, wenn in den unmittelbaren Schadensflächen das Mähwerk des Maisernters tiefer gestellt würde, damit die um gedrückten, flach liegenden Stängel aufnehmen zu können. Diese sind ja nicht unbrauchbar! Aber die Erntegeschwindigkeit steht stets im Vordergrund und der Schaden wird ja bezahlt.
Wenn von Seiten des Landwirts bei zunehmend größer werdenden Maisschlägen keine Schuss-Schneisen zur besseren Bejagung des Schwarzwildes vorgesehen werden, müsste der Anspruch auf Schadensersatz ganz entfallen. Dies auch in den Fällen, wenn Mais ohne niedrige Grünstreifen direkt an den Wald angrenzt. Dieser bedingte Schadenersatzausfall hätte außerdem den Vorteil, dass die riesigen quasi „toten“ Monokulturen durch niedrig wachsende Gras- und Kräutermischungen in diesen Schuss-Schneisen unterbrochen würden und auch von anderem Wild (Hasen und Rebhühner, Feldlerche) genutzt werden könnten.
Bei den Wildschäden im Mais gibt sich noch ein ganz anderes, nirgends angesprochenes Problem, nämlich das der Folgeschäden durch nach der Maisernte liegengebliebene Maiskolben. Diese werden stets untergepflügt und später, wenn die meist folgende Getreidesaat aufgelaufen ist, von Wildschweinen ausgegraben, wobei erhebliche Folgeschäden entstehen. Wer haftet für diese Schäden? Als Jäger habe ich schon oft mühsam bis zu 1 m³ Kolben aufgesammelt, um derartige Folgeschäden erfolgreich zu vermeiden. Dabei entsteht nach dem neuen Gesetzesvorhaben ein neues ungelöstes Problem: Wohin mit den Maiskolben? Vielleicht liefert das modernisierte Gesetz nach der Anhörung zu dieser Problematik noch eine gute Lösung.
Beim Wildschaden stellt sich grundsätzlich eine generelle Gerechtigkeitsfrage:
Der unkundige Bürger und auch der Gesetzgeber sollten sich bewusst sein, dass Wildschäden von herrenlosen Tieren verursacht werden. Die Wildtiere gehören nicht dem Jäger! Dennoch soll er Schadenersatz leisten! Wieso eigentlich und mit welcher moralischen Begründung?
Der Jäger hat lediglich ein Aneignungsrecht in begrenztem Umfang. Erst das erlegte Tier gehört ihm. Dem Jäger ist es nicht erlaubt alles Wild, das zu Schaden geht, zu töten, damit kein Wildschaden mehr entstünde.
Im Grunde ist unsere Gesellschaft, die - so wie bei der Wiederansiedlung von Wolf und Luchs - den Erhalt aller Wildtierpopulationen wünscht, alleine und voll für alle Wildschäden ersatzpflichtig. Die Neufassung des Jagdgesetzes würde jetzt die Gelegenheit bieten diese Ungerechtigkeit zu beseitigen.


Schäden durch getötetes Wild im Straßenverkehr:
Die volkswirtschaftlichen Schäden durch zahlreich getötetes Wild im Straßenverkehr sind beachtlich und bedauerlich, besonders, wenn Menschenleben zu beklagen sind. Autoreparaturwerkstätten und Versicherungen verdienen an diesen Schäden eine Menge Geld, nur der Jäger, dem das getötete Wild auf den vorgesehenen Abschussplan angerechnet wird, geht leer aus. Die Modernisierung des Jagdgesetzes bietet jetzt die Gelegenheit diese Ungerechtigkeit des alten Gesetzes zu beseitigen und wenigstens die Kosten des Wildbretverlustes durch die PKW-Teilkaskoversicherung zu ersetzen. Die vom Jäger getragenen anderen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand, meist auch noch zu Unzeiten, sind ausreichend Ersatz für die entfallene Jagdsteuer.

Walter Leiner

31. Kommentar von :Ohne Name

Wild- und Jagdschaden

Mir fehlt im neuen Gesetzesvorschlag ebenfalls die Beteiligung/Übernahme der Wildschäden von den sog. Tier- u. Naturschutverbänden. Außerdem vermisse ich einen Passus zur Erlangung einer staatlichen Prüfung der Vereinsmitglieder dieser Vereinigungen (analog Jägerprüfung) zwecks Darstellung der Qualifikation zur Mitwirkung an derartigen

Mir fehlt im neuen Gesetzesvorschlag ebenfalls die Beteiligung/Übernahme der Wildschäden von den sog. Tier- u. Naturschutverbänden.

Außerdem vermisse ich einen Passus zur Erlangung einer staatlichen Prüfung der Vereinsmitglieder dieser Vereinigungen (analog Jägerprüfung) zwecks Darstellung der Qualifikation zur Mitwirkung
an derartigen Gesetzesvorlagen.

30. Kommentar von :Ohne Name
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29. Kommentar von :Ohne Name

Wild- und Jagdschaden

Ich sehe in dem Gesetz kein Beteiligung an Kosten durch Tier- und Naturschutzverbänden. Den Jäger dazu verdammen weniger zu dürfen aber im Gegenzug mehr bezahlen zu müssen für zu einem verständlichen Unmut in der Jägerschaft. Am Ende werden die Kosten vermutlich wieder alle zu tragen haben, so wie dies die SPD mit ihrer neuen genialen Idee der

Ich sehe in dem Gesetz kein Beteiligung an Kosten durch Tier- und Naturschutzverbänden.
Den Jäger dazu verdammen weniger zu dürfen aber im Gegenzug mehr bezahlen zu müssen für zu einem verständlichen Unmut in der Jägerschaft.
Am Ende werden die Kosten vermutlich wieder alle zu tragen haben, so wie dies die SPD mit ihrer neuen genialen Idee der Sonderabgabe für Autofahrer einführen will.
Bei der bisherigen Regierung hat sich m.A. noch keine der so hoch angepriesenen Verbesserungen in keinem Bereich gezeigt.
Schlussendlich kann man den Jägern nur raten sich keine Reviere mehr zu pachten, sondern ihre Dienste entgeltlich anzubieten. Dann können die Verbände die Dienste der Jäger gerne mieten und dafür bezahlen, dass die Dinge die derzeit für die Jäger selbstverständlich sind ausgeführt werden.
Auch die Idee in einem vorangegangenen Kommentar wäre m.A. eine Idee und würde so manchen Verband und Politiker eines besseren belehren.

28. Kommentar von :Ohne Name

Wildschäden trägt die Jagdgenossenschaft

Nach dem Bundesjagdgesetz ist die Jagdgenossenschaft bzw. sind die Jagdgenossen in unbegrenzter Höhe, also bis zur Insolvenz, zum Ersatz der Wildschäden verpflichtet ! Der Jagdpächter übernimmt den Ersatz der Wildschäden freiwillig mit seiner Unterschrift unter den Jagdpachtvertrag... Grossgrundbesitzer mit mehr als 75 ha Fläche sind nicht

Nach dem Bundesjagdgesetz ist die Jagdgenossenschaft bzw. sind die Jagdgenossen in unbegrenzter Höhe, also bis zur Insolvenz, zum Ersatz der Wildschäden verpflichtet ! Der Jagdpächter übernimmt den Ersatz der Wildschäden freiwillig mit seiner Unterschrift unter den Jagdpachtvertrag... Grossgrundbesitzer mit mehr als 75 ha Fläche sind nicht Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft. Wechselt das Wild, speziell Sauen vom Wald auf kleine Feldflächen, sind die Schäden enorm und der Waldbesitzer muss sich nicht über die Jagdgenossenschaft an den Schäden beteiligen. Das ist ungerecht und unverhältnismässig.