Einbeziehung der Promotionen in das Qualitätsmanagement
Das Landeshochschulgesetz soll in Zukunft klarstellen, dass die allgemeine Verpflichtung der Hochschulen zur Einführung eines Qualitätsmanagements (§ 5 LHG) auch für das Promotionswesen gilt. Die Festlegung geeigneter Instrumente zur Qualitätssicherung verbleibt in der Verantwortung der Hochschulen.
Kollegiale Auswahlentscheidungen
Die Entscheidung über die Annahme zur Promotion soll in Zukunft in einem kollegialen Auswahlprozess (i.d.R. „Promotionsausschuss“) erfolgen - und nicht bei einzelnen Professorinnen und Professoren verbleiben. Grundlage der Annahmeentscheidung soll in der Regel der Masterabschluss sein. Ausnahmen (etwa die Promotion bereits nach dem Bachelorabschluss) sollen künftig einer besonderen Begründung bedürfen und müssen den Hochschulleitungen regelmäßig mitgeteilt werden.
Vorgaben für die mündliche Prüfung und fachspezifische Publikationsstandards
Die schriftliche Promotionsleistung, die Dissertation, soll künftig zumindest einen wesentlichen Gegenstand der Abschlussprüfung bilden. Doktorandinnen und Doktoranden erhalten so die Möglichkeit, aber auch die Pflicht, ihre Ergebnisse vor einem hochkarätigen Gremium zu erläutern und zu verteidigen.
Hochschulintern sollen Standards für publikationsbasierte Dissertationen festgelegt werden.
Fragen:
- Halten Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen für sinnvoll?
- Wo sehen Sie weiteren Handlungsbedarf?
Kommentare : zu Vorschlag 2
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Zu Vorschlag 2
Zu: Halten Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen für sinnvoll? Es macht durchaus Sinn, die Promotionen dem Qualitätsmanagement zu "unterwerfen". Wie die Qualität dann messbar wird (Festlegung geeigneter Instrumente) wird aber wohl schwierig, vor allem wenn die Hochschulen unterschiedliche Instrumente anlegen (Stichwort: "Vergleichbarkeit"). Zu:
Zu: Halten Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen für sinnvoll?
Es macht durchaus Sinn, die Promotionen dem Qualitätsmanagement zu "unterwerfen". Wie die Qualität dann messbar wird (Festlegung geeigneter Instrumente) wird aber wohl schwierig, vor allem wenn die Hochschulen unterschiedliche Instrumente anlegen (Stichwort: "Vergleichbarkeit").
Zu: Auswahlentscheidung.
Ich sehe nicht den Masterabschluß als grundlegende Voraussetzung für eine Promotion. Ich würde sogar behaupten, dass hierbei die Regeln "aufgeweicht" werden sollten.
Beispiel: Angenommen jemand hat nach seinem Bachelorabschluß in der freien Wirtschaft gearbeitet und dort Erfahrung gesammelt. Erfahrung welche ich eventuell nach einem Masterabschluß noch nie machen konnte. Ein solcher Kandidat muss nun zunächst einen Master nachholen, nur um anschließend sein Ziel der Promotion zu erreichen.
Ich möchte damit nicht sagen, dass keine akademische Vorbildung notwendig ist, aber selbst während dem Bachelorstudium werden die Grundzüge der wissenschaflichen Arbeit vermittelt (oder sollten sie zumindest).
Ich weiß natürlich, dass nicht viele diese Meinung teilen werden, aber ein Master in XY stellt für mich keine Befähigung zur Promotion per se dar. Ziel soll es doch unter anderem sein, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln und ich bin der Überzeugung, dass hierfür nicht zwingend ein Master notwendig ist, vielmehr sollten die erbrachten Leistungen des Kandidaten (akademischer oder praktischer Natur) zumindest wie der reine akademische in die Bewertung miteinfließen sollten.
Klar ist mir auch, dass in diesem Zusammenhang mehrere Fälle geprüft werden müssten, aber da die Auswahlentscheidung durch ein Kremium geführt wird, möchte ich diesen Gedanken zumindest anbringen, auch wenn diese Meinung nicht unbedingt auf große Zustimmung trifft.
Auswahlentscheidung
Wie soll der Masterabschluss über die Aufnahme entscheiden? Es sollte auch eine Promotion ermöglicht werden, wenn der Masterabschluss strenggenommen nicht in der gleichen Disziplin absolviert wurde. Vor allem bei Masterabschlüssen, die im Ausland gemacht wurden, ist dies oft nicht gegeben, behindert jedoch keinesfalls die Fähigkeit zu promovieren.
Wie soll der Masterabschluss über die Aufnahme entscheiden? Es sollte auch eine Promotion ermöglicht werden, wenn der Masterabschluss strenggenommen nicht in der gleichen Disziplin absolviert wurde. Vor allem bei Masterabschlüssen, die im Ausland gemacht wurden, ist dies oft nicht gegeben, behindert jedoch keinesfalls die Fähigkeit zu promovieren.