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Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Menschen sitzen in einem Park

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf beabsichtigt das Sozialministerium, die Rechte psychisch kranker oder behinderter Menschen zu stärken. Hilfen für psychisch kranke oder auf Grund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen erhalten erstmals in Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage.

Die bislang im Unterbringungsgesetz (UBG) niedergelegten Regelungen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung sowie den Maßregelvollzug werden unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Personen überarbeitet und ebenfalls in das neue Gesetz aufgenommen.

Wesentliche Neuerungen zur Stärkung der Patientenrechte sind die Einrichtung:

  • von Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen als Anlaufstellen für Betroffene und Angehörige, die zwischen psychiatrischen Einrichtungen und Betroffenen vermitteln und darüber hinaus allgemeine Informationen über wohnortnahe Hilfs- und Unterstützungsangebote erteilen,
  • einer Ombudsstelle, die gegenüber dem Landtag berichtspflichtig ist,
  • eines zentralen, anonymisierten Melderegisters zur Erfassung von Zwangsmaßnahmen,
  • von Besuchskommissionen zur Überprüfung der Qualität in anerkannten stationären psychiatrischen Einrichtungen.

Bereits im Vorfeld des formellen Gesetzgebungsverfahrens hat die Landesregierung einen umfassenden Dialog mit den unterschiedlichen Beteiligten der Psychiatrielandschaft eingeleitet. Hierzu hat sich unter Moderation des Sozialministeriums eine plural besetzte Arbeitsgruppe aus Vertretern der Medizin, Wissenschaft, der kommunalen Ebene und der Leistungsträger, aber auch der Psychiatrie-Erfahrenen, Angehörigen, der Bürgerhilfe und der Sozialverbände zusammengefunden, um Eckpunkte als Grundlage für ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zu erarbeiten. Insgesamt sind im Rahmen eines frühzeitig initiierten, breiten Beteiligungsprozesses rund 100 Personen in einen konstruktiven Erfahrungsaustausch eingetreten. Das hieraus resultierende Eckpunktepapier wurde dem Ministerrat vorgelegt, der das Sozialministerium beauftragt hat, auf Basis der Eckpunkte einen Referentenentwurf zu erstellen. Dieser Referentenentwurf wurde am 1. April 2014 vom Ministerrat zur formellen Anhörung freigegeben. Die formelle Anhörung umfasst grundsätzlich diejenigen Körperschaften und Verbände, deren Belange unmittelbar durch das Gesetz berührt sind.

Downloads

Gesetzentwurf Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PDF)
Unterbringungsgesetz (PDF)

Sie hatten hier die Möglichkeit, bis zum 16. Mai 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zu Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :ohne Name 1

Wichtiges Gesetz

Es ist begrüßenswert, dass Hilfen für psychisch kranke Menschen nun eine gesetzliche Grundlage erhalten und somit die besonderen Bedürfnisse dieses Personenkreises gestärkt werden.

4. Kommentar von :ohne Name 1

Finde ich gut

Ich finde das eine gute Regelung.

8. Kommentar von :Ohne Name

Das soll woll ein Witz sein?

Es glaubt doch nicht ernsthaft jemand, dass diese Gesetzesregelungen dem Schutz von Menschen dienen? Es gibt keinerlei Beweise für die Existenz sog. ,,psychischer Erkrankungen", daher müssen sämtliche Zwangsgesetze, sowie weitere Ausbauungen dieser Machtstrukturen sofort revidiert, d.h. abgeschafft werden. Dieses System ist lediglich für

Es glaubt doch nicht ernsthaft jemand, dass diese Gesetzesregelungen dem Schutz von Menschen dienen? Es gibt keinerlei Beweise für die Existenz sog. ,,psychischer Erkrankungen", daher müssen sämtliche Zwangsgesetze, sowie weitere Ausbauungen dieser Machtstrukturen sofort revidiert, d.h. abgeschafft werden. Dieses System ist lediglich für gesellschaftliche Kontrollstrukturen, sowie kapitalistischen Nutzen verantwortlich. Psychopharmaka sind keine "Medikamente" sondern sedieren lediglich, es sind Nervengifte, die Menschen bis zu 30 Jahre früher sterben lassen, die abhängig, impotent und müde machen, den Menschen gefühllos und erst somit "anders" werden lassen. Hinter Anstaltsmauern findet gemeinhin FOLTER statt und enorme FEHLINFORMATION, auch die Argumente, es diente lediglich dem Schutze irgendjemands, lässt diese Tatsachen nicht in einem anderen Licht erscheinen. Wer tatsächlich Verbrechen begeht, geht ins Gefängnis; alle anderen bleiben frei. Diese Grauzone schmälert nur auf erschreckende Weise unser Rechtssystem!

5. Kommentar von :Ohne Name

längst nicht ausreichend !

Was hier fehlt sind (finanzielle ) Entlastungen für psychisch Kranke in ihrem Alltag auch außerhalb der Kliniken !

7. Kommentar von :Ohne Name

Gesetzliche Anerkennung zuerst

Die Regelung ist gut.

10. Kommentar von :Ohne Name

Eine gute Regelung

Eine gute Regelung

12. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
9. Kommentar von :Ohne Name

Aufklärung zum Thema Psychiatrie

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich auch in dem Buch: Made in Auschwitz.Psychiatrie der unsichtbare Krieg 2013:

http://artbonus.wordpress.com/artbonus-verlag/

Leseprobe: http://artbonus.files.wordpress.com/2013/07/made_in_auschwitz-_psychiatrie_der_unsichtbare_krieg_2013_leseprobe.pdf

14. Kommentar von :Ohne Name

Psychisch Kranken Hilfe Gesetz

Grundsätzlich befürworten wir das Psychisch Kranken Hilfesetzund sind froh, dass dies noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird, stand es doch seit Jahrzehnten auf der Agenda, wurde von den Vorgängerrregierungen jedoch nie vorrangetrieben. Folgende Verbesserungsvorschläge bitten wir - Vorstand und Mitarbeiter der Freiburger

Grundsätzlich befürworten wir das Psychisch Kranken Hilfesetzund sind froh, dass dies noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird, stand es doch seit Jahrzehnten auf der Agenda, wurde von den Vorgängerrregierungen jedoch nie vorrangetrieben.
Folgende Verbesserungsvorschläge bitten wir - Vorstand und Mitarbeiter der Freiburger Hilfsgemeinschaft für psychisch kranke und behinderte Menschen e.V. jedoch die Landtagsabgeordneten und das Sozialminsiterium zu beraten, in die Überlegungen miteinzubiiehen und bitte nicht zu ignorieren. :
- § 3 A§2 Abs. 2 Satz 2: wäre hier nicht der Begriff Inklusiom anstatt Wiedereingliederung sinnvoller?
§ 6 es ist zwingend erforderlich, die Grundversorgung durch die Kontakt- und Anlaufstellen im Gesetz aufzunehmen und ihre ausreichende Finanzierung sicherzustellen.
- §8 - die Einrichtung einer Stelle für Psychiatriekoordniation muss zwingend vorgeschrieben werden.
- - §10; Abs. 3, Das Register der zentralen Erfassung von Unterbringungs- und Zwangsmaßnahme muss öffentlich zugänglich sein, sollte festgeschreiben werden
- ¶ 20 Behandlung: im Falle einer notwendigen Zwangsbehandlung muss zwingend ein zweiter Gutachter, der nicht der Einrichtung angehört zugezogen werden.
- ¶ 27 absatz 1; die Bescuhskommission muss die Einrichtungen mindestens einmal im Jahr aufsuchen.
Friedhilde Rißmann-Schleip, Geschäftsführering der FHG e.V.

13. Kommentar von :Ohne Name

Psychisch Kranken Hilfe Gesetz

Grundsätzlich befürworten wir das Psychisch Kranken Hilfesetzund sind froh, dass dies noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird, stand es doch seit Jahrzehnten auf der Agenda, wurde von den Vorgängerrregierungen jedoch nie vorrangetrieben. Folgende Verbesserungsvorschläge bitten wir - Vorstand und Mitarbeiter der Freiburger

Grundsätzlich befürworten wir das Psychisch Kranken Hilfesetzund sind froh, dass dies noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird, stand es doch seit Jahrzehnten auf der Agenda, wurde von den Vorgängerrregierungen jedoch nie vorrangetrieben.
Folgende Verbesserungsvorschläge bitten wir - Vorstand und Mitarbeiter der Freiburger Hilfsgemeinschaft für psychisch kranke und behinderte Menschen e.V. jedoch die Landtagsabgeordneten und das Sozialminsiterium zu beraten, in die Überlegungen miteinzubiiehen und bitte nicht zu ignorieren. :
- § 3 A§2 Abs. 2 Satz 2: wäre hier nicht der Begriff Inklusiom anstatt Wiedereingliederung sinnvoller?
§ 6 es ist zwingend erforderlich, die Grundversorgung durch die Kontakt- und Anlaufstellen im Gesetz aufzunehmen und ihre ausreichende Finanzierung sicherzustellen.
- §8 - die Einrichtung einer Stelle für Psychiatriekoordniation muss zwingend vorgeschrieben werden.
- - §10; Abs. 3, Das Register der zentralen Erfassung von Unterbringungs- und Zwangsmaßnahme muss öffentlich zugänglich sein, sollte festgeschreiben werden
- ¶ 20 Behandlung: im Falle einer notwendigen Zwangsbehandlung muss zwingend ein zweiter Gutachter, der nicht der Einrichtung angehört zugezogen werden.
- ¶ 27 absatz 1; die Bescuhskommission muss die Einrichtungen mindestens einmal im Jahr aufsuchen.
Friedhilde Rißmann-Schleip, Geschäftsführering der FHG e.V.

Das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren in Stuttgart.

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