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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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321. Kommentar von :Ohne Name

Änderung des Landswaldgesetzes

Der forschreitende Klimawandel stellt insbesondere die Privatwaldbesitzer vor existenzbedrohende Probleme. Jahrzehnte lange Bestandspflege wird derzeit durch Forstschädlinge zunichte gemacht und muss mit allen Möglichkeiten bekämpft werden. Wichtig für die Waldgesundheit wäre die Bodenschutzkalkung die ohne Förderung für den Privatwald nicht

Der forschreitende Klimawandel stellt insbesondere die Privatwaldbesitzer vor existenzbedrohende Probleme. Jahrzehnte lange Bestandspflege wird derzeit durch Forstschädlinge zunichte gemacht und muss mit allen Möglichkeiten bekämpft werden. Wichtig für die Waldgesundheit wäre die Bodenschutzkalkung die ohne Förderung für den Privatwald nicht finanzierbar ist. Naturschutzstrategien können ebenfalls nicht funktionieren, wenn der Wald nicht wirtschaftlich genutzt werden kann. Dazu sind Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewirtschaftung unumgänglich.
Einen "hinreichenden" Anteil an Todholz wird es auch ohne Änderung im Landeswaldgesetz geben, da kaum ein Privatwaldbesitzer die künftig anfallenden Schadholzmassen aufarbeiten kann.
Wir brauchen keine neuen Auflagen, Einschränkungen und Vorschriften sondern gezielte Unterstützung im Privatwald die hilft, den Wald klimastabil, wirtschaftlich nutzbar und zukunftsfähig umzubauen.

320. Kommentar von :Ohne Name

Streichung 2M Regel

Bitte diese nicht wirklich umsetzbare / kontrollierbare / durchsetzbare Regel streichen. Sie ist diskriminierend und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.

Danke

319. Kommentar von :Ohne Name

Tourismus vs Forstwirtschaft

Es schreiben hier natürlich unterschiedliche Interessengruppen, aber zumindest gibt es weiten Konsens, dass dieser Entwurf keine reine strukturelle Neuorganisation darstellt. Vielmehr scheint eine weitere Fokussierung auf intensive Forstwirtschaft vorzuliegen. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Anteil des Tourismus am BIP 4x höher ist als

Es schreiben hier natürlich unterschiedliche Interessengruppen, aber zumindest gibt es weiten Konsens, dass dieser Entwurf keine reine strukturelle Neuorganisation darstellt.

Vielmehr scheint eine weitere Fokussierung auf intensive Forstwirtschaft vorzuliegen. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Anteil des Tourismus am BIP 4x höher ist als der von Land-/Forstwirtschaft+Fischerei (4% zu 0.7%), muss man konstatieren, dass eine Priorisierung der Erholungsfunktion eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist. Ganze Touristengruppen wie MTB-Fahrer zu vergraulen durch Regeln wie §37.3 ist also ökonomisch, ökologisch und legislativ ein Unding.

318. Kommentar von :Ohne Name

Forsttechniker

Ein Forsttechniker beginnt seine Laufbahn mit einer 3-jährigen Berufsausbildung zum Forstwirt. Anschließend muss er mindestens ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet haben um überhaupt den Zugang für die Forstschule in Lohr am Main zu erhalten. Gerade in der heutigen Zeit ist es sehr Wichtig die praktische Arbeit mit dem Fachwissen aus der Schule zu

Ein Forsttechniker beginnt seine Laufbahn mit einer 3-jährigen Berufsausbildung zum Forstwirt. Anschließend muss er mindestens ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet haben um überhaupt den Zugang für die Forstschule in Lohr am Main zu erhalten. Gerade in der heutigen Zeit ist es sehr Wichtig die praktische Arbeit mit dem Fachwissen aus der Schule zu kennen und gleichzeitig zu verknüpfen. In der Forsttechnikerausbildung wird sich darauf konzentriert die Wichtigen Dinge zu erlernen die für die moderne Forstwirtschaft nötig sind. Für mich ist der Forsttechniker mit seiner Ausbildung einem Forstingenieur gleichzusetzen, da er Praxiserfahrung aus seiner Berufsausbildung und einigen Arbeitsjahren mit sich bringt und dazu noch eine zweijährige Weiterbildung absolviert mit der er sein Fachwissen vertiefen kann und sich neues Wissen aneignet. Deshalb MUSS der Forsttechniker in der Forstreform von Baden-Württemberg berücksichtigt werden.

317. Kommentar von :Ohne Name

Streichung der 2-Meter Regelung

Ich bin für eine Abschaffung der 2 Meter Regel. Sie ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht dem Bedürfnis der Bevölkerung. In anderen Bundesländern und der dicht besiedelten Schweiz gibt es auch kein solches Gesetz. Die Erfahrungen dort zeigen, daß ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert.

316. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regel

Hallo, auch ich würde es begrüßen, wenn diese Regelung abgeschafft wird. Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so das es ein miteinander und ein füreinander gibt. Wichtig dabei immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Wenn es notwendig ist bin ich auch gerne

Hallo, auch ich würde es begrüßen, wenn diese Regelung abgeschafft wird. Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so das es ein miteinander und ein füreinander gibt. Wichtig dabei immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Wenn es notwendig ist bin ich auch gerne bereit mitzuwirken und zu helfen.

315. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-Meter-Regel (§ 37 III LWaldG)

Die 2m Regel führt leider nicht dazu, dass es dem Wald besser geht. Ich schätze den Wald und als Mountainbiker möchte ich in der Auswahl meiner Wege nicht eingeschränkt sein. Ich respektiere die Natur aber erkenne keinen Vorteil und keinen Naturschutz durch diese derzeit geltende Regelung. Leider führt die Regelung dazu, dass sich militante

Die 2m Regel führt leider nicht dazu, dass es dem Wald besser geht. Ich schätze den Wald und als Mountainbiker möchte ich in der Auswahl meiner Wege nicht eingeschränkt sein. Ich respektiere die Natur aber erkenne keinen Vorteil und keinen Naturschutz durch diese derzeit geltende Regelung. Leider führt die Regelung dazu, dass sich militante Wanderer im Recht sehen im Streit um die Frage, "wem der Wald gehört". Diese Diskussion ist jedoch nicht zielführend - der Wald sollte der Natur gehören und durch Menschen vielseitig genutzt werden können.

Gerade als Mountainbiker weiß ich die Natur zu schätzen und genieße die Ruhe und die Abgeschiedenheit. Gegenseitige Rücksichtnahme auf Wanderer, Hundebesitzer und so weiter ist für mich selbstverständlich. Gerade hier um Baden-Baden herum treffe ich beim Radfahren auf viele Wanderer, denen ich mich langsam nähere und dafür sorge, dass Sie mich wahrnehmen. Die Reaktionen sind zu 99% positiv und freundlich, meistens wird man noch angefeuert und man grüßt sich freundlich.

Wieso werde ich bei der Nutzung von Wegen unter 2m quasi kriminalisiert? Ich verhalte mich dort genauso rücksichtsvoll wie auf breiten Wegen. In anderen Bundesländern funktioniert es doch auch ohne diese sinnfreie Regelung?

Der Wald ist für alle da - gegenseitiger Respekte zwischen allen Menschen im Wald und gegenüber der Natur wird durch ein Gesetz nicht geschaffen.

314. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Im Rahmen der Forstrechtsreform bitte ich um eine Abschaffung der "2m-Regel" und Ersatz um eine Regelung nach hessischem Vorbild. Ich halte die "2m-Regel" für eine unzeitgemäße Gängelung und weiß aus eigenem Anschein, wie unnötig und wenig sinnstiftend diese Regelung in der Praxis ist. Zum Einen wird sie quasi völlig ignoriert, zum Anderen

Im Rahmen der Forstrechtsreform bitte ich um eine Abschaffung der "2m-Regel" und Ersatz um eine Regelung nach hessischem Vorbild. Ich halte die "2m-Regel" für eine unzeitgemäße Gängelung und weiß aus eigenem Anschein, wie unnötig und wenig sinnstiftend diese Regelung in der Praxis ist. Zum Einen wird sie quasi völlig ignoriert, zum Anderen suggeriert die Regel einen Regelungsbedarf, den es nur in wenigen Ausnahmefällen wirklich gibt. Bitte nehmt Mountainbiker nicht in Sippenhaft für das Fehlverhalten weniger Einzelner.
Die Ausnahmeregelungen, die das Gesetz vorsieht, liefen in den letzten Jahren häufig ins Leere, sodaß sich keine flächendeckende Verbesserung der Lage ergeben hat.

313. Kommentar von :Ohne Name

Forsttechniker

Wie hier schon mehrfach erwähnt erwirbt der Forsttechniker in einem 2 jährigen Vollzeitstudium sein fundiertes Fachwissen und sollte nicht durch gesetzliche Regelungen ausgegrenzt werden

312. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-Meter-Regel in § 37 III LWaldG

Ich rege an, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Eine derartige Schlechterstellung das Radfahrens gegenüber anderen Freizeitbetätigungen im Wald (wie zB Wandern) ist durch nichts zu rechtfertigen. Durch die jetzige Gesetzeslage wird eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich gemacht, was neben den

Ich rege an, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Eine derartige Schlechterstellung das Radfahrens gegenüber anderen Freizeitbetätigungen im Wald (wie zB Wandern) ist durch nichts zu rechtfertigen. Durch die jetzige Gesetzeslage wird eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich gemacht, was neben den negativen Auswirkungen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Auch die Hemnisse für die baden-württembergische Fahrradindustrie sollten bedacht werden.