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Forstreform

Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

291. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen. Die 2-Meter Regel fördert nicht das Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern im Wald, viel mehr wird dieses Verhältnis durch diese unsinnige Regel gestört. Die meißten gefährlichen Situationen zwischen Wanderern und

Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen.

Die 2-Meter Regel fördert nicht das Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern im Wald, viel mehr wird dieses Verhältnis durch diese unsinnige Regel gestört. Die meißten gefährlichen Situationen zwischen Wanderern und Radfahrer treten nicht auf schmalen Pfaden auf, sondern auf den breiten, geschotterten Fortstwegen. Auf diesen können mit den MTB viel höhere Geschwindigkeiten als auf schmalen Pfaden oder Trails erreicht werden.

Die Kontrolle über die Einhaltung der 2-Meter Regel ist zusätzlich schlicht nicht möglich un umsetzbar. Auf den aber-tausenden Kilometern die ich bis jetzt auf dem MTB verbracht habe ist mir noch nie eine Kontrolle untergekommen, auch habe ich noch nie von einer erfahren. Warum sollte man also ein Gesetz, welches sowieso nicht angewendet wird, nicht einfach abschaffen?

Auch das Thema einer verstärkten Bodenerrosion durch die Abschaffung der 2-Meter Regel ist unsinnig. Schlechte Pflege des Waldes, insbesondere des Entwässerungssystems, hat einen wesentlich größeren Einfluss auf die erosion des Bodens.

Natürlich lässt es sich nicht abstreiten, das ein Verbot für Fahrräder auf einigen Strecken sinnvoll und notwendig ist. Jedoch sind dies Einzelfälle, die auch so behandelt werden sollten. Einer ganzen Vevölkerungsgruppe deswegen das Ausüben "ihres" Sports, dem Mountainbiken, zu verbieten, ist nicht angebracht und völlig überzogen.

290. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Diese in Deutschland einmalige Regelung gehört endlich auch in Baden-Württemberg abgeschafft. Es wurde keinerlei Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen, auch nach über 10 Jahren führt die Regel nur zu Konflikten zwischen den Waldnutzern. Bei Verabschiedung des Gesetzes war das Versprechen der Landesregierung, dass für viele Wege Ausnahmen

Diese in Deutschland einmalige Regelung gehört endlich auch in Baden-Württemberg abgeschafft. Es wurde keinerlei Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen, auch nach über 10 Jahren führt die Regel nur zu Konflikten zwischen den Waldnutzern.

Bei Verabschiedung des Gesetzes war das Versprechen der Landesregierung, dass für viele Wege Ausnahmen geschaffen werden, damit die Benachteiligung der Radfahrer abgemildert wird und auch der Tourismus nicht zu stark eingeschränkt wird. In zehn Jahren gibt es in ganz Baden-Württemberg nicht einmal 200km solcher bewilligter Wege. Ein klarer Bruch der damaligen Versprechen. Mit erheblichen Folgen für den Tourismus: während sich in anderen Bundesländern sowie in Österreich und der Schweiz Zentren den Bikesports entwickeln und teilweise einen grossen Teil des Sommertourismus bilden, ist insbesondere der Schwarzwald davon kaum berührt. Und das, obwohl gerade dieser sich über eine Steigerung der Touristenzahlen im Sommer kaum beklagen dürfte.

Klar ist, dass die Regelung einseitig insbesondere Mountainbiker benachteiligt, auch wenn die Regel in der Realität kaum beachtet wird und Verstösse dagegen nur extrem selten geahndet werden (können).

289. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Im Rahmen der Änderung des Bundeswaldgesetzes muss die nicht mehr zeitgemäße 2-Meter-Regel abgeschafft werden, um die gegenüber allen Nutzern tolerante und gemeinsame Nutzung des Waldes zu fördern. So wird niemand in die Illegalität getrieben und es erfolgt eine Gleichbehandlung aller Nutzer.

288. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Im Rahmen der Änderung des Bundeswaldgesetzes muss die nicht mehr zeitgemäße 2-Meter-Regel abgeschafft werden, um die gegenüber allen Nutzern tolerante und gemeinsame Nutzung des Waldes zu fördern. So wird niemand in die Illegalität getrieben und es erfolgt eine Gleichbehandlung aller Nutzer. Außerdem können dann alle Nutzer z.B. legal bei der

Im Rahmen der Änderung des Bundeswaldgesetzes muss die nicht mehr zeitgemäße 2-Meter-Regel abgeschafft werden, um die gegenüber allen Nutzern tolerante und gemeinsame Nutzung des Waldes zu fördern. So wird niemand in die Illegalität getrieben und es erfolgt eine Gleichbehandlung aller Nutzer. Außerdem können dann alle Nutzer z.B. legal bei der Wegeinstandhaltung helfen.

287. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Die Regelung ist nicht zeitgemäß, nicht notwendig und auch nicht kontrollier- bzw. durchsetzbar. Es mag durchaus Bereiche in Waldgebieten geben, in denen Radfahrer im Allgemeinen nichts zu suchen haben und die zum Schutz der Flora und Fauna nicht befahren werden dürfen; dann sollten diese aber grundsätzlich nicht betreten werden (weil eben

Die Regelung ist nicht zeitgemäß, nicht notwendig und auch nicht kontrollier- bzw. durchsetzbar.
Es mag durchaus Bereiche in Waldgebieten geben, in denen Radfahrer im Allgemeinen nichts zu suchen haben und die zum Schutz der Flora und Fauna nicht befahren werden dürfen; dann sollten diese aber grundsätzlich nicht betreten werden (weil eben besonders schützenswert).
Und für solche speziellen Bereiche wird man Verständnis haben und sich deswegen auch daran halten. Wenn aber alle Radfahrer auf Grund der 2m-Regel grundsätzlich kriminalisiert werden wenn sie Wege nutzen, die von Spaziergängern und Wanderern legal genutzt werden dürfen, dann kann man eben nicht auf Verständnis hoffen.
Wenn der Fokus wie in angrenzenden Bundesländern auf gegenseitiger Rücksichtnahme liegt, der gefahrlose Begegnungsverkehr möglich sein muss und generell eher auf Respekt vor Natur, Tier und Mensch (egal mit welcher Art der Fortbewegung liegt), dann sind das Werte die ich auch meinen Kindern vorleben und ebenso von ihnen einfordern kann.

286. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform: Endlich Streichung der 2-Meter-Regel (§37.3 )!

Sehr geehrte Damen und Herren, mit der anstehenden Reform des Forstgesetztes BW besteht die Gelegenheit, die unsinnige 2-Meter-Regelung (§37.3) endlich zu streichen. Unsinnig, weil - wie bereits von den Fahrradverbänden- insbesondere der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB) umfangreich dargelegt und bewiesen: -sachlich unbegründet (es gibt

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der anstehenden Reform des Forstgesetztes BW besteht die Gelegenheit, die unsinnige 2-Meter-Regelung (§37.3) endlich zu streichen.
Unsinnig, weil - wie bereits von den Fahrradverbänden- insbesondere der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB) umfangreich dargelegt und bewiesen:
-sachlich unbegründet (es gibt keine erhöhte Gefährdung auf Wegen schmaler 2 Meter durch Mountainbiker. Die seltenen Erosionserscheinungen durch Fußgänger und Mountainbiker werden inzwischen durch zahlreiche Aktionen von Mountainbikern zur Pflege von Waldwegen mehr als behoben)
-diskriminierend (Fahrradfahrer sind Waldnutzer und Erholungssuchende zweiter Klasse)
-gegen den Bürgerwillen (erinnert sei an die Petition mit über 50000 Unterschriften zur Streichung dieser Regelung)
-nicht überprüf- und überwachbar (an welcher Stelle eines Waldweges ohne Bordsteinkante/ Markierung messe ich 200cm ab? Sind die Landesgrenzen im Wald entsprechend markiert, so dass man als Radfahrer erkennt, dass man eine Landesgrenze überfährt und in Baden-Württemberg ggf. absteigen und schieben muss? Usw. usf.)
-unzeitgemäß (Natursport, Bewegung, Erholung und Erleben in der Natur sind "in" und gesund. Mountainbiken ist umweltverträglich)
-schädlich für den Tourismus, den Radsport und die Jugendarbeit und für Mountainbike-Schulen
-die Schaffung von Ausnahmen dieser Regelung sehr aufwendig und teuer ist und regelmäßig scheitert (siehe z.B. den Gipfeltrail Hochschwarzwald- der deswegen auch fast gar keine Trails enthält)

Dies sind nur einige Beispiele.
Als Bürger, Wanderer und Mountainbiker der in vielen Ländern Europas auf schmalen Wegen unterwegs ist, empfinde ich diese Regelung seit Jahren ausschließlich als ärgerliche Zumutung und appeliere an die politischen Vertreter, hier endlich Vernunft walten zu lassen.
Danke.

285. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform

Mit der Forstreform sollte lediglich auf das Kartellrechtsverfahren reagiert werden. Die Änderungen betreffen den gesamten Wald und deren Bewirtschaftung mit weitreichenden ökolgischen Forderungen, was ich entschieden ablehne. In §3 Aufgaben der AÖR wird der AÖR zugesichert alle nichtöknommischen Aufgaben durch den Landeshaushalt ausgeglichen

Mit der Forstreform sollte lediglich auf das Kartellrechtsverfahren reagiert werden. Die Änderungen betreffen den gesamten Wald und deren Bewirtschaftung mit weitreichenden ökolgischen Forderungen, was ich entschieden ablehne.
In §3 Aufgaben der AÖR wird der AÖR zugesichert alle nichtöknommischen Aufgaben durch den Landeshaushalt ausgeglichen wird. Dies fordere ich auch für den Privatwald. Dies gilt auch insbesondere für das allgemeine Betretungsrecht, das ins LWG aufgenommen wurde mit der klaren Zusicherung einer Waldausgleichzulage hierfür. Diese wurde vor Jahren abgeschaft, daher wäre es richtig das Betretungsrecht aus dem LWG zu streichen oder gesetzlich verankert auszugleichen. Der Bauernwald ist Wirtschaftswald, der der Lebensunterhaltung der Bauernfamilien dienen muß. Forderungen nach Totholz gefährden Bewirtschafter als auch Besucher,was ebenfalls ausgeglichen werden muß.
Von der AÖR fordere ich, dass sie eine marktstabilisierende Funktion übernimmt, d. h. insbesondere Bei Kamalitäten eine Zurückhaltung in der Holzvermarktung zur Preisstabilisation üben wird. Hierfür ist Fachwissen im Beirat gefragt, daher ist es wichtig, dass Forstkammer und Bauernverband je einen Sitz im Beirat bekommt.
Art.12 Änderung des JWMG
Ergebnisse und Schlussfolgerungen von forstlichen Gutachten der AÖR müssen transparent sein.
§65 JWMG
Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren müssen durch übergeordnete Verwaltungsbehörden für alle Waldflächen angeordnet und überwacht werden

284. Kommentar von :Ohne Name

§37.3 2m Regelung

Wald in unseren Breiten ist eben nicht von Natur gegeben sondern Wirtschaftswald zur Sicherung des Einkommens des Eigentümers. Als Radfahrer im Wald ist man Gast auf fremden Eigentum und dah hat man sich an bestimmte Regeln zu halten. Insbesondere hat man die Bewirtschaftung nicht zu stören. Wenn der Wald von Natur gegeben ist , ist es Bannwald

Wald in unseren Breiten ist eben nicht von Natur gegeben sondern Wirtschaftswald zur Sicherung des Einkommens des Eigentümers. Als Radfahrer im Wald ist man Gast auf fremden Eigentum und dah hat man sich an bestimmte Regeln zu halten. Insbesondere hat man die Bewirtschaftung nicht zu stören.
Wenn der Wald von Natur gegeben ist , ist es Bannwald oder Nationalpark und da gibts wesentlich restrektivere Betretungsrechte.

283. Kommentar von :Ohne Name

§37.3 - 2-Meter-Regelung

Im Zuge der Änderungen im BW-Waldgesetz, stimme ich als aktiver Mountainbiker (und Wanderer) dafür den §37.3 (2-Meter-Regelung) zu überdenken. Es ist schade dass hier Bewegung Suchende ausgegrenzt werden, obwohl es mit gegenseitigem Respekt wunderbar klappen könnte (siehe rings um BW). Des Weiteren wird durch die Regelung ein Teil der Touristen

Im Zuge der Änderungen im BW-Waldgesetz, stimme ich als aktiver Mountainbiker (und Wanderer) dafür den §37.3 (2-Meter-Regelung) zu überdenken.
Es ist schade dass hier Bewegung Suchende ausgegrenzt werden, obwohl es mit gegenseitigem Respekt wunderbar klappen könnte (siehe rings um BW).
Des Weiteren wird durch die Regelung ein Teil der Touristen abgeschreckt. Diese fahren dann in andere Länder.

282. Kommentar von :Ohne Name

Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist überwiegend in Privateigentum und wird seit Generationen nachhaltig genutzt und gepflegt. Wir brauchen keine weiteren Einschränkungen und Gesetze um dies auch in Zukunft leisten zu können. Durch weitere Gesetze und Vorschriften werden nur die Nichtwaldbesitzenden ermutigt uns Waldbesitzer weiter unentgeltlich zu gängeln.