Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Klimaschutz

Klimaschutzgesetz

Die beiden der Landesregierung tragenden Parteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg in mehreren Schritten zu novellieren.

Nach der Gesetzänderung im vergangenen Jahr wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg nunmehr zu einem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz fortentwickelt. Daher wird das Gesetz nun auch als Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften bezeichnet. Damit wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen. Zugleich soll mit dem „Artikelgesetz“ der Schutz des globalen Klimas und die Klimawandelanpassung in weiteren Rechtsvorschriften des Landes erstmalig verankert oder zusätzlich gestärkt werden. Mit der Kohlenstoffdioxid (CO2)-Schattenpreis-Verordnung wird das Nähere zum CO2-Schattenpreis bei der Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes geregelt.

Im Zentrum des Artikelgesetzes stehen die Änderungen beim Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg. Dessen Bestimmungen sollen in ein Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz überführt werden. Daneben sind Änderungen zugunsten des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung in weiteren relevanten Rechtsvorschriften vorgesehen.

Der Gesetzentwurf liegt damit auf einer Linie mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2022, wonach das Umweltschutzstaatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes neben dem Bund auch die Länder zum Klimaschutz verpflichtet und „die Klimaschutzziele des Bundes ohne Durchführungsmaßnahmen und eigene Gesetzgebung in den Bundesländern gar nicht zu erreichen“ sind. Die Erforderlichkeit von Klimaschutz ergänzenden Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels hatte das Gericht bereits mit dem Beschluss vom 24. März 2021 deutlich gemacht. Dabei dient laut Bundesverfassungsgericht der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Klimaschutz als auch dem Schutz vor den Gefahren des Klimawandels (Beschluss vom 23. März 2022).

Fragen und Antworten zum Klimaschutzgesetz

In unserem Fragen-Antworten-Katalog werden die wesentlichen Gesichtspunkte der vorgesehenen Rechtsänderungen erläutert. Im Übrigen wird auf den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung samt jeweiliger Begründung verwiesen.

Sie konnten den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung bis zum 1. November 2022 kommentieren.

Entwurf des Klimaschutzgesetzes (PDF)

Entwurf der CO2-Schattenpreis-Verordnung (PDF)

Synopse zum Klimaschutzgesetz (PDF)

Kommentare : zum Klimaschutzgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :BeLa
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
15. Kommentar von :Klimaschutz ist Daseinsvorsorge

Anmerkungen zu diversen Paragraphen

§5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand -->Klimaschutz als Pflichtaufgabe für Kommunen verankern, s. Positionspapier des Klima-Bündnisses für die deutsche Bundes- und Landespolitik §8 (6) CO2-Schattenpreis --> Eine verpflichtende Einführung für die ganze öffentliche Hand wäre wünschenswert. Im Sinne einer

§5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
-->Klimaschutz als Pflichtaufgabe für Kommunen verankern, s. Positionspapier des Klima-Bündnisses für die deutsche Bundes- und Landespolitik

§8 (6) CO2-Schattenpreis
--> Eine verpflichtende Einführung für die ganze öffentliche Hand wäre wünschenswert. Im Sinne einer Generationengerechtigkeit werden die Klimafolgekosten nur in die Zukunft verschoben und wird schließlich die gesamte Volkswirtschaft belasten.

§ 10 Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele
--> Die Einführung von Sektorzielen ist ein guter Schritt. Wichtiger Schritt wäre nun die Ziele zu Regionalisieren und auch die Regionen stärker in die Pflicht zu nehmen. Siehe dazu z. B. die Studie des Öko-Instituts, die der BUND in Auftrag gegeben hat (https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Klimaneutrale_Energieversorgung_Baden-Wuerttemberg.pdf)

§ 12 Klimaschutzziele für die Kommunalverwaltungen
--> Verpflichtung der Kommunalverwaltungen zur Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040.

§ 19 Landesflächenziel; Grundsatz der Raumordnung
--> Anpassung des Flächenziels 1,8 % Windkraft und XX % PV-Freiflächen sowie Regionalisierung des Flächenziels. Orientierung z. B. an der Studie des Öko-Instituts im Auftrag des BUND (https://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Klimaneutrale_Energieversorgung_Baden-Wuerttemberg.pdf)

§25 Kommunale Wärmeplanung
--> Verpflichtung für alle Städte und Gemeinden, nicht bis 2023, aber vielleicht bis 2027

22. Kommentar von :Nicole Hüttner (Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg mbH)

Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz § 22 Abs. 2-5

Die Erfahrungen der PBW - Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg mbH aus ihrer Praxis bei der Bewirtschaftung der landeseigenen Stellplätze und der Errichtung von Ladeinfrastruktur und Photovoltaikanlagen sollten bei dem geplanten Ausbau berücksichtigt werden: - Die PBW betreibt Stand 28.10.2022 insgesamt 753 Ladepunkte auf Parkierungsimmobilien

Die Erfahrungen der PBW - Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg mbH aus ihrer Praxis bei der Bewirtschaftung der landeseigenen Stellplätze und der Errichtung von Ladeinfrastruktur und Photovoltaikanlagen sollten bei dem geplanten Ausbau berücksichtigt werden:

- Die PBW betreibt Stand 28.10.2022 insgesamt 753 Ladepunkte auf Parkierungsimmobilien des Landes und verdichtet diese sukzessive, anlass- bzw. bedarfsbezogen nach.

- Bei den Parkierungsimmobilien des Landes handelt es sich nicht um Quartiersgaragen oder Stellplätze entlang der Straße, sondern um Parkierungsareale für und bei den nutzenden Einrichtungen des Landes. Meist sind diese Parkierungsareale nicht öffentlich zugänglich und werden hauptsächlich von den Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung genutzt. Die Beschäftigten können die An- und Abreise mit dem Elektrofahrzeug häufig ohne den Bedarf für eine Zwischenladung am Arbeitsplatz zurücklegen. Soweit die Beschäftigten zu Hause günstig laden können, besteht oft auch keine Akzeptanz unterwegs zu einem teureren Preis nachzuladen, wenn dies nicht erforderlich ist. Die PBW sieht deshalb ein Risiko, dass ein pauschaler Ausbau bei nicht öffentlichen Parkierungsobjekten am Bedarf vorbei geht. Die bisherige Praxis, dass die Einrichtungen des Landes ihren Bedarf für Ladesäulen ermitteln und anmelden und die PBW die entsprechende Anzahl von Ladepunkten dann auf Kosten der nutzenden Einrichtungen errichtet, hat sich bewährt, ist sachgerecht und sollte fortgesetzt werden.

- Bei öffentlichen Parkierungsobjekten des Landes, die neben Landesbeschäftigten auch durch Kurzparker genutzt werden, werden die Ladesäulen zwar einem größeren Kundenkreis zur Verfügung gestellt, jedoch hat auch der typische Kurzparker bei innerstädtischen Parkierungsobjekten des Landes in der Regel keine so lange An- und Abreise, dass er einer Zwischenladung bedarf. Eine anlasslose Ausstattung erscheint deshalb auch hier wenig zielführend.

- Die Festlegung von zwei Ausbauetappen, die im Vorfeld starr festgelegt werden, ist bereits bautechnisch nicht sinnvoll. Der Ausbau sollte möglichst an einschlägige Kennzahlen wie Verkaufs- oder Zulassungszahlen oder entsprechende Prognosen geknüpft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Ladepunkte bestimmter Parkierungsobjekte nicht entsprechend frequentiert werden, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit bestehen, nachzusteuern Ein Ausbau in zwei Stufen ist zudem aufgrund der erforderlichen Arbeiten ineffizient und erschwert die ohnehin kaum zu bewältigende Aufgabe zusätzlich.

- Das Land als Verpächter der Parkierungsobjekte der PBW muss ausreichend finanzielle Mittel für die Finanzierung des Ausbaus und des Betriebs von Ladestationen sowie die Errichtung von Photovoltaikanlagen und den Aufbau einer entsprechenden Fachpersonalstruktur zur Durchführung des Ausbaus zur Verfügung haben (Epl. 6). Entsprechend dem Pachtvertrag sind derartige investive Maßnahmen vom Verpächter Land zu bezahlen. Eine anderweitige Regelung ist weder rechtlich noch tatsächlich möglich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ohne entsprechendes Bedarfskonzept ein wirtschaftlicher Betrieb der vorgesehenen Ladepunkte und Photovoltaik-Anlagen nicht gesichert ist. Solange entsprechende Mittel nicht bereitgestellt werden, kann der Ausbau nicht erfolgen. Die PBW geht nach ersten Schätzungen von einem bis zu dreistelligen Millionenbetrag aus, bezogen auch auf die noch nicht der PBW zur Bewirtschaftung übertragenen Stellplätze.

- Die Vorgaben des neuen § 22 sind mit der vorhandenen Personaldeckung der PBW nicht umsetzbar. Der Zeitplan ist angesichts des aktuellen Fachkräftemangels höchst ambitioniert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer derzeit unvollständigen Datenlage eine genaue Erhebung der Anzahl landeseigener Parkplätze kurzfristig nicht möglich ist.

- Die PV-Erzeugung korrespondiert nicht 1:1 mit dem Ladestrombedarf. Aus diesem Grund wird jeweils ein objektbezogenes Nutzungs- und Einspeisekonzept erforderlich, was einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht.

- Eine grobe Ersteinschätzung der von der PBW bewirtschafteten Parkplätze hat gezeigt, dass ca. 55 % der Parkierungsobjekte ungeeignet für eine Photovoltaik-Anlage sind. Hauptgründe hierfür sind Baumbewuchs, Verschattung oder eine zu geringe Größe der Objekte (unter 6 Stellplätze). Bei 35 % der Parkierungsobjekte ist eine Photovoltaikanlage nur auf Teilflächen möglich, was die Wirtschaftlichkeit stark erschwert und zu einer Konkurrenzsituation mit dem auf Landesparkplätzen häufig vorhandenen Baumbestand führt. Lediglich rund 10 % der Parkplätze eignen sich vollflächig für eine Photovoltaikanlage.

25. Kommentar von :Paul Grasse

Änderungen im Denkmalschutzgesetz

Der Verband der Restauratoren befürchtet durch die beabsichtigten Änderungen Nachteile für den Erhalt und die Priorisierung denkmalschutzrechtlicher Aspekte. Angesichts des prozentual sehr geringen Anteils von Denkmälern an der Gesamtbausubstanz im Land Baden-Württemberg ist der zu erwartende Effekt der Änderungen im Denkmalschutzgesetz sehr

Der Verband der Restauratoren befürchtet durch die beabsichtigten Änderungen Nachteile für den Erhalt und die Priorisierung denkmalschutzrechtlicher Aspekte.

Angesichts des prozentual sehr geringen Anteils von Denkmälern an der Gesamtbausubstanz im Land Baden-Württemberg ist der zu erwartende Effekt der Änderungen im Denkmalschutzgesetz sehr gering. Die Errichtung von PV-Anlagen ist nur auf einem Teil dieser Denkmalsubstanz möglich und sinnvoll. Die Gegenüberstellung von Klimaschutz und Denkmalschutz als „Verhinderer“ halten wir für nicht stichhaltig.

Zu § 6 (2)

Die Zerstörung eines Kulturdenkmales ist keine normale, übliche, wünschenswerte oder sinnvolle Option. Jedes Kulturdenkmal ist ein unwiderbringliches Zeugnis der Geschichte und auch durch eine Dokumentation nicht vollwertig zu erhalten. Wir als Restaurator:innen sprechen uns daher grundsätzlich gegen diesen Absatz aus.
Eine mögliche Beeinträchtigung oder sonstige Veränderung – so ist es Usus – muss zuvor mit den zuständigen Behörden (Landesamt für Denkmalpflege BW oder unter Denkmalschutzbehörde) und Fachverbänden abgesprochen, sondiert und genehmigt werden und sollte immer die letzte Option sein. Grundsätzlich ist der Abriss und die Zerstörung von Denkmälern für das gesellschaftliche Bewusstsein nicht zumutbar. Die Option „Zerstörung“ hat in keinem Landesdenkmalgesetz etwas zu suchen, sie ist das Gegenteil von Denkmalschutz.

Weiterhin müssen eine fachgerechte Untersuchung und Dokumentation durch Restaurator*Innen VOR und keinesfalls NACH einer Veränderung erfolgen. Weiterhin wird „der Rahmen des Zumutbaren“, in dem eine Dokumentation laut Gesetzestext vorgesehen ist, nicht definiert und liegt damit im Ermessen Einzelner.

Zu § 7 (2)

In Bezug auf den baulichen Altbestand und besonders auf die denkmalgeschützte Substanz existieren zwei unterschiedliche Ansätze der Energieeinsparung und Einhaltung der Netto-Treibhausneutralität 2040:

1. Substanzerhalt/ Bestandserhalt/ Erhalt von Gebäuden (dazu s. DGNB)

2. Energetische Ertüchtigung /Energetische Sanierung von Gebäuden
Vor allem Energie- und ressourcenschonendes Bauen/Sanieren muss vorangetrieben werden.

Die DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) formuliert Strategien für Zirkuläres Bauen, mit den Forderungen „Ressourcen schützen und Bestehendes Wertschätzen“. Darunter wird verstanden, Ressourcenverbrauch zu vermeiden, Bestand zu erhalten und den Bestand als Material- und Bauteillager zu nutzen.

„Die Ressourcen, die wir in unseren Gebäuden verbauen, sind zu wertvoll, zu rar und zu energie- und CO2-intensiv produziert, als dass wir sie sorglos verschwenden oder gar wegwerfen könnten.“
(aus: Im Fokus, Zirkuläres Bauen, 10/2022, Hrsg. DGNB)
Die energetischen Belange dürfen die denkmalschutzrechtlichen keinesfalls aushebeln. Der Erhalt eines Gebäudes ist, wie der vorherige schon aussagt, am energieschonendsten. Es sollten viel eher Strategien entwickelt werden, wie ein Gebäude mit größtmöglichem Substanzerhalt, energiewirksam ertüchtigt werden kann. Hier ist zukünftig noch mehr die Zusammenarbeit von Energieberater*Innen/Architekt*Innen/Ingenieur*Innen und Denkmalamt/Restaurator*Innen gefordert!

Zum §15 (4) hat sich Fr. Dr. Plate vom Denkmalamt bei der Anhörung im Landtag mit Frau Saebel (Grüne) geäußert. Sie bekräftigte, dass es sei längst erlaubt sei, Photovoltaik aufs Denkmal zu bauen.
In Hinsicht auf den Bau von Windenergieanlagen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das 2019 entschieden hatte, dass Denkmalschutzaspekte der Genehmigung von fünf geplanten Windkraftanlagen nicht entgegenstehen:
(https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article207759035/VGH-Windpark-beeintraechtigt-Kulturdenkmal-nicht.html)

Als Verband der Restauratoren sehen wir keine Notwendigkeit der Änderung des Denkmalschutzgesetzes. Die Ausstattung von Baudenkmälern mit PV-Anlagen ist auch bisher immer im Einzelfall abgewogen worden. Denkmaleigentümer sollten mit fachlich kompetenter Beratung unterstützt werden, um energetische und denkmalgerechte Sanierung miteinander in Einklang zu bringen. Diese Einzelfallprüfung wird auch nach den Änderungen im Gesetzestext weiterhin notwendig sein. Denkmaleigner sollten dabei auch finanziell unterstützt werden.

Wir kritisieren eine einseitige Priorisierung energetischer Sanierung über den denkmalgerechten Substanzerhalt. Auch bisher war eine genaue Prüfung der technischen, brandschutzrechtlichen und statischen Bedingungen bei der Ausstattung mit PV-Anlagen notwendig. Wir befürchten, dass diese und der denkmalschutzrechtliche Aspekt bei einer „regelmäßigen Erteilung“ der Genehmigung von PV- und Solarthermieanlagen in den Hintergrund gedrängt werden.

Paul Grasse, Verband der Restauratoren, grasse@restauratoren.de

26. Kommentar von :ohne Name 8200

Gesamter Entwurf muss dringend überarbeitet werden

Stellungnahme der ARGE Nord-Ost e.V.: In dem Entwurf findet sich kein Wort zu Maßnahmen, die für den Klimaschutz dringend notwendig und größtenteils schnell und ohne hohe Kosten umsetzbar wären. Diese sind u.a.: - in vielerlei Hinsicht positive Geschwindigkeitsreduzierungen beim Kfz-Verkehr, - Umkehr des Trends zu immer

Stellungnahme der ARGE Nord-Ost e.V.:

In dem Entwurf findet sich kein Wort zu Maßnahmen, die für den Klimaschutz dringend notwendig und größtenteils schnell und ohne hohe Kosten umsetzbar wären.

Diese sind u.a.:

- in vielerlei Hinsicht positive Geschwindigkeitsreduzierungen beim
Kfz-Verkehr,
- Umkehr des Trends zu immer größeren und unsinnigeren
motorisierten Autos (oft in BW gebaut),
- Stopp des Straßenaus- und Neubaus,
- Begrenzung des Flugverkehrs,
- Reduzierung des Netto-Flächenverbrauchs für neue Baugebiete
und Infrastruktur auf Null.

Unten angehängt sind Änderungsvorschläge für einzelne Paragraphen.

Wie vorgelegt kann der Entwurf jedenfalls nicht bleiben und bedarf dringend einer gründlichen Überarbeitung.

Für die ARGE Nord-Ost e.V.

Joseph Michl (Vorsitzender)


(Die ARGE Nord-Ost e.V. ist ein gemeinnütziger Verein auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes, der sich u.a. für den Erhalt von in vielerlei Hinsicht wichtigen Grüngebieten im Norden und Osten der Landeshauptstadt Stuttgart einsetzt. Bedroht werden diese vor-rangig durch die Planung des in hohem Maße klimaschädlichen Nordostrings Stuttgart.)


§4:

Auch Ackerböden können bei entsprechender Wirtschaftsweise in erheblichem Umfang CO2 spei-chern. Eine solche Wirtschaftsweise ist grundsätzlich anzustreben und die Ackerböden sind in die Auflistung der natürlichen Kohlenstoffspeicher aufzunehmen.

§5:

Zu unbestimmt. Weglassen oder klare Vorgaben formulieren.

§8 (CO2-Schattenpreis):

Über einen CO2-Schattenpreis kann weder eine Klimaneutralität sichergestellt werden, noch können CO2-Emissionen dadurch ausgeglichen werden. Wir lehnen eine derartige Kalkulation ab, da sie nicht dem Klimaschutz, sondern vorrangig der Ermöglichung von in hohem Maße klimaschädlichen Bau-maßnahmen (z.B. neue Straßen) dient.

§10 (Klimaschutzziele):

Es ist zumindest erklärungsbedürftig, was der Sinn eines Gesetzes ist, in dem ausdrücklich steht: „Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet“. Nach unserem juristisch laienhaften Verständnis degradiert dieser Satz das ganze Gesetz zu einer unverbindlichen Willenserklärung.
Dieser Eindruck der Unverbindlichkeit wird an vielen Stellen des vorliegenden Gesetzesentwurfs be-stätigt, da vielfältige Ausnahmen von den Festlegungen zugelassen werden.
So kann das Klima nicht geschützt werden.

§13:

Sollte wegen Unverbindlichkeit gestrichen werden (oder es sind klare Vorgaben zu formulieren).

§18:

Die reine Energieverbrauchserfassung ist kein Beitrag zum Klimaschutz. Das ist erst der Fall, wenn verpflichtende Konsequenzen daraus gezogen werden müssen.

§20:

Der „Ausbau der Elektromobilität“ liegt – im Gegensatz zur Energieeinsparung – nicht „im überragen-den öffentlichen Interesse“ und dienen auch nicht der „öffentlichen Sicherheit“. Dieser Punkt ist da-her zu streichen. Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass der heutige Fahrzeugbestand mit schweren PKWs nur elektrisch betrieben werden muss und der Verkehrsbereich damit genug zum Klimaschutz beigetragen hat. Auch die regenerative Energieerzeugung hat negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Energieverschwendung war ein wesentliches Merkmal der Epoche der fossilen Brennstoffe, die gerade im Verkehr auf die Spitze getrieben wurde. Wir können uns diese in Zukunft nicht mehr leisten.
Notwendig wäre hingegen ein klares politisches Signal hin zu weniger, schwächer motorisierten, klei-neren und leichteren Fahrzeugen, die langsamer gefahren werden.

§21 (Pflicht zur Installation von Solaranlagen):

Diese Pflicht soll für jeden geeigneten Stellplatz gelten, d.h. auch für bestehende, und nicht nur ab 35 Stellplätzen. Gerade kleinere Abstellplätze können mit wenig Aufwand mit Solaranlagen überbaut werden. Das Land sollte in einer Selbstverpflichtung voran gehen und sämtliche Stellplätze in ihrem Eigentum mit Solaranlagen ausrüsten. (Wobei vorher die Anzahl reduziert werden könnte, um einen Umstieg auf andere Verkehrsmittel zu befördern.)
Photovoltaik und (extensive) Dachbegrünung vertragen sich zudem sehr gut.
Die aufgeführten Ausnahmetatbestände sind wenig sinnvoll und ausnahmslos zu streichen.

§ 22 (Ladeinfrastruktur):

Es ist nicht Aufgabe des Landes, ein eigenes Tankstellennetz zu betreiben. In Analogie hierzu kann es auch nicht die Aufgabe des Landes sein, elektrische Ladeeinrichtungen aufzubauen und zu unterhal-ten.

§ 23:

Die nichtbetriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes sind als al-lererstes zu entsiegeln.

§ 26 (Klimamobilitätspläne):

Die Anfertigung von Klimamobilitätsplänen muss ebenso verpflichtend sein wie die Erreichung der notwendigen CO2-Reduktionsziele im Verkehr dadurch. Die erarbeiteten Klimamobilitätspläne müs-sen klare Umsetzungsfristen für einzelne Minderungsziele enthalten, deren Einhaltung verpflichtend sind.

§ 27:

„Finanzierung zusätzlicher Leistungen für den Öffentlichen Personennahverkehr und der Ladeinfra-struktur im öffentlichen und privaten Bereich“ ist nur dann eine Maßnahme zum Klimaschutz, wenn sich dadurch der KfZ-Verkehr verringert. Es gibt zahlreiche Studien, die belegen, dass dies ohne be-gleitende restriktive Maßnahmen für den Kfz-Verkehr nicht eintritt und stattdessen Wege, die vorher zu Fuß oder mit dem Rad zurückgelegt wurden, auf den ÖPV verlagert werden, was dem Klima eher schadet als nützt. Studien, die das Gegenteil belegen, sind uns nicht bekannt.
Förderungen des ÖPV müssen daher zwingend mit entsprechenden Restriktionen für den Kfz-Verkehr verbunden werden.

Anlage Sektorziele:

Der Sektor Verkehr muss und kann gegenüber dem Stand 1990 einen deutlich höheren Beitrag zur CO2-Einsparung bis 2030 leisten als die angegebenen 55 %. Fast nirgendwo ist die Energieverschwen-dung (d.h. das Missverhältnis zwischen Energieeinsatz und Nutzen) so hoch wie im Verkehrssektor. Hier bestehen ganz erhebliche und schnell umsetzbare

28. Kommentar von :ohne Name 199

Stellungnahme zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)

Folgende, bisher nicht enthaltene Punkte sind in das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) aufzunehmen um einen wirksamen Klimaschutz sicher zu stellen: 1. Klimaschutz wird als Pflichtaufgabe der Gemeinden festgeschrieben. 2. Wärmenetzbetreiber werden verpflichtet, für die von ihnen betriebenen

Folgende, bisher nicht enthaltene Punkte sind in das
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
aufzunehmen um einen wirksamen Klimaschutz sicher zu stellen:

1. Klimaschutz wird als Pflichtaufgabe der Gemeinden festgeschrieben.

2. Wärmenetzbetreiber werden verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen.

3. Die Verpflichtung zur Kommunalen Wärmeplanung wird auf alle 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg erweitert.

4. Die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung wird von bisher fünf Projekten in fünf Jahren verstärkt durch eine Planung aller Maßnahmen bis zum Jahr 2040.

5. Die Landkreise und die Regionalverbände werden verpflichtet, im Jahr 2023 Klimaschutzkonzepte zu erstellen und darin die Wärmeplanung der Kommunen aufzunehmen.

6. Das Land legt im Jahr 2023 ein Wärmekonzept mit dem aktuellen Stand der erneuerbaren Wärmequellen vor und schreibt dieses alle zwei Jahre fort.

7. Der Klimaschutz ist von den Beteiligungsunternehmen des Landes als vorrangiges Ziel zu beachten. Energieversorgungsunternehmen mit Landesbeteiligungen sollen sich deshalb nur noch um Strom- und Gasnetzkonzessionen bewerben dürfen, wenn sie sich verpflichten, die Gemeinde bei der Umsetzung der Wärmeplanung zu unterstützen.
Die Gemeinden bekommen ein Kündigungsrecht, wenn das EVU mit Landesbeteiligung die Wärmeplanung der Gemeinde nicht beachtet.


Begründung

Zu 1.
Klimaschutz wird als Pflichtaufgabe der Gemeinden festgeschrieben.
Die Gemeinden werden vom Land rechtlich und finanziell in die Lage versetzt, die Pflichtaufgabe zu erfüllen.

a) Positionspapier des Klima-Bündnis (Städtetag Baden-Württemberg ist Mitglied) für die deutsche Bundes- und Landespolitik, Sept. 2022: Klimaschutz und Klimaanpassung gemäß dem Konnexitätsprinzip als kommunale Pflichtaufgabe(n) verankern.
Im Namen seiner über 560 Mitgliedskommunen in Deutschland (rund 54 % der deutschen Bevölkerung) fordert das Klima-Bündnis den Bund in Zusammenarbeit mit den Bundesländern dazu auf, Klimaschutz und Klimaanpassung, in Verbindung mit einer Finanzierung gemäß dem Konnexitätsprinzip, als Pflichtaufgabe(n) für Kommunen zu verankern.
Hierdurch werden eine langfristige Finanzierung, eine ausreichende Personalausstattung und eine Besserstellung von Klimaschutz und Klimafolgenanpassung im Interessensausgleich konkurrierender gesellschaftlicher Ziele erreicht.
b) difu, 2022 in Jahrbuch für öffentliche Finanzen 1-2022, Scheller, Henrik; Raffer, Christian:
Klimaschutz als kommunale Pflichtaufgabe.
Der Beitrag argumentiert, dass Klimaschutz und Klimaanpassung in den Bestand der kommunalen Pflichtaufgaben überführt werden sollten – auch wenn es dazu der Klärung diverser verfassungsrecht¬licher und einfachgesetzlicher Fragen bedarf. Die politische Dringlichkeit, den Klimawandel auf allen föderalen Ebenen in Deutschland nachhaltig einzudämmen, macht es erforderlich, dass Fragen der formal-funktionalen Zuständigkeitsverteilung, bei der das Rechtsinstitut der kommunalen Selbst¬verwaltungsautonomie als eine verfassungsrechtlich garantierte Kompetenzabwehrschranke wirkt, zurückgestellt werden. Stattdessen bedarf es einer Zuständigkeitsaufwertung der Kommunen, die sich an den Zielen und praktischen Handlungserfordernissen von Klimaschutz und Klimaanpassung orientiert, ohne dass diesen dadurch ein wie auch immer gearteter naturrechtlicher Status eingeräumt würde.
c) Resolution der Vollversammlung des Bayerischen Städtetags am 13. Juli 2022 in Regensburg
Die Städte im Klimawandel: Der Klimaschutz funktioniert nur mit handlungsfähigen Kommunen!
Die Staatsregierung muss die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels als kommunale Pflichtaufgabe begreifen und entsprechend mit staatlichen Mitteln ausstatten.
d) Bundesverband Klimaschutz e.V. (BVKS), Umwelt-Briefe 12/2021: „Klimaschutz muss kommunale Pflicht werden“.




e) Deutscher Bundestag, Wissenschaftlichen Dienste, WD 3 – 3000 – 118/11, Ausarbeitung, 13. April 2011: Klimaschutz als kommunale Pflichtaufgabe.
Die Zuweisung der Aufgabe Klimaschutz an eine kleine Gebietseinheit wie eine Gemeinde erscheint wegen der globalen Dimension des Themas nicht sinnvoll. Möglich ist aber, zum Schutz der örtlichen Umwelt Maßnahmen vorzusehen, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Wie dies allerdings im Einzelnen geschehen könnte, kann an dieser Stelle wegen des Gestaltungsspiel¬raums des Gesetzgebers nicht vorhergesehen werden. Grundsätzlich können sowohl der Bund als auch die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehende Gesetze ändern, um beispielsweise Umweltschutzanforderungen zu verschärfen. Werden tatsächlich neue Aufgaben geschaffen, ist es dem Bund untersagt, sie auf die Gemeinden zu übertragen. Er kann sie nur den Ländern zuweisen. In diesem Fall entscheidet das jeweilige Landesverfassungsrecht, ob und wie diese Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden dürfen und auf welche Weise ein finanzieller Ausgleich stattfindet.
f) Städtetag RLP, 2021: Stadt im Klimawandel. Positionspapier zu Klimaschutz und Klimaanpassung.
- Maßnahmen zu Klimaschutz und Klimaanpassung dürfen nicht durch die Kommunalaufsicht als unzulässige freiwillige Leistung bei defizitärem Haushalt beanstandet werden. Hier muss ein entsprechendes Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hergestellt werden.
- Die Städte wünschen sich vom Land, dass es sich für eine Aufnahme der Aufgabe Klimaschutz und Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe ins Grundgesetz einsetzt. Nur eine auskömmliche Finanzausstattung sichert den Städten die Freiheit, ohne Kürzungen durch die Kommunalaufsicht die für sie passenden Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung zu planen und umzusetzen. Zudem können die die Städte ihre volle Handlungsfähigkeit nur dann zurückgewinnen und damit die Herausforderungen des Klimawandels nur dann bewältigen, wenn die Problematik der erdrückend hohen Altschulden nachhaltig gelöst ist. Aus diesem Grund wird an das Land appelliert, eine dem Selbstverwaltungsrecht entsprechende eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung der Kommunen zu ermöglichen und hierfür eine ausreichende und angemessene Finanzausstattung zu schaffen.



Zu 2.
Wärmenetzbetreiber werden verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze strategische Transformationspläne für die Dekarbonisierung zu entwickeln und vorzulegen. Darin ist zu beschreiben, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 50 Prozent und bis 2040 auf 100 Prozent ansteigen soll.
Anforderungen an die zu verwendende Methodik, Prüfung und Genehmigung der Pläne sowie zum Monitoring der Maßnahmen werden im Rahmen einer Verordnung geregelt.
Der Transformationsplan ist spätestens zum 31. Dezember 2023 der zuständigen Behörde vorzulegen, zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überarbeiten.

a) Öko-Institut e.V. und Hamburg Institut, 2021: Agenda Wärmewende 2021. Studie im Auftrag von Stiftung Klimaneutralität und Agora Energiewende, S. 79ff.
b) Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes, Drucksache 20/8758 vom 05.07.2022,
§ 13 Kommunale Wärmeplanung, Abs. 3.
Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz - EWG Bln i.d.F. 27.08.2021,
§ 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung.
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) vom 20.02.2020, HmbGVBl. 2020, S. 148,
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen.
Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz – ThürKlimaG -) vom 18.12.2018, GVBl. 2018, 816,
§ 8 Kommunaler Klimaschutz und öffentliche Fernwärmeversorgung, Abs. 5.
c) Bundesministeriumfür Wirtschaft und Klimaschutz: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022.
Erstellung eines Transformationsplanes für Bestandswärmenetze gemäß 4.1.1. i.V.m. Anhang 3 Mindestanforderungen an Transformationspläne.



Zu 3.
Die Verpflichtung zur Kommunalen Wärmeplanung wird auf alle 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg erweitert mit einer Frist zur Erstellung bis zum Jahr 2025.

a) MEHR FORTSCHRITT WAGEN - BÜNDNIS FÜR FREIHEIT, GERECHTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT -
KOALITIONSVERTRAG 2021— 2025 ZWISCHEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Berlin, den 7. Dezember 2021.
Klima, Energie, Transformation - Erneuerbare Energien, S.45: „… Wir werden uns für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze einsetzen. Wir streben einen sehr hohen Anteil Erneuerbarer Energien bei der Wärme an und wollen bis 2030 50 Prozent der Wärme klimaneutral erzeugen. …“
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Diskussionspapier des BMWK: Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung, Stand 28. Juli 2022
c) LT-Drs 17/961 Wärmeplanung in der Regionalplanung, Antwort des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 04.11.2021:
unter 1: „… Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade im ländlichen Raum Potenziale aufgedeckt werden, die aufgrund räumlicher Distanz unter Umständen besser außerhalb des Gemarkungsgebiets genutzt werden können. …“
und
„… Auch große Fernwärmeverbünde betreffen die Versorgung für mehrere Kommunen. …“
unter 3: „… Dennoch erscheint es sinnvoll, dass sich benachbarte Kommunen bei ihren Wärmeplanungen frühzeitig untereinander abstimmen, weniger um Konkurrenz zu vermeiden, als vielmehr um Synergien zu erkennen. …“



Zu 4.
Die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung wird von bisher fünf Projekten in fünf Jahren verstärkt durch eine Planung aller Maßnahmen bis zum Jahr 2040. Die Wärmeplanung umfasst die Darstellung des Entwicklungspfads zur Zielerreichung und der erforderlichen Umsetzungsschritte inklusive der eventuellen Transformation bestehender Wärme-, Kälte- sowie Gas- und Stromnetze (dena-FACTSHEET, 04/2022).
Die Planung ist fortzuschreiben und der Rechtsaufsicht vorzulegen.

a) dena-FACTSHEET: Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW): Wärmeplanung bei Kommunen und die Rolle des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, Stand 04/2022. Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
b) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Diskussionspapier des BMWK: Konzept für die Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung, Stand 28. Juli 2022.
Kap. 6. Mögliche rechtliche Außenwirkungen der Wärmepläne zur Umsetzung der Wärmewende, S. 17: „… Wärmepläne sollen nach Auffassung des BMWK zum zentralen Bezugspunkt der Entwicklung der Wärmeversorgung in der Kommune werden. Direkt und indirekt mit der Wärmeversorgung verbundene Umsetzungsinstrumente wie Förderprogramme, gesetzliche und ordnungsrechtliche Vorgaben oder Planungs- und Planfeststellungsprozesse sollen möglichst kurzfristig angepasst werden, sodass sie Bezug auf die Wärmepläne nehmen und darin getroffene Festlegungen und Entscheidungen verbindlich auch für sie gelten. Die Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung und die Wärmepläne sollten durch das Bundesgesetz so ausgestaltet werden, dass eine anschließende Verknüpfung mit den Umsetzungs¬instrumenten und übrigen gesetzlichen Vorgaben und Pflichten rechtssicher möglich ist. Anhand einiger Beispiele, die dem internen Diskussionsstand des BMWK entsprechen, soll im Folgenden verdeutlicht werden, was mit dieser rechtlichen Außenwirkung gemeint sein kann. …“



Zu 5.
Die Landkreise und die Regionalverbände werden verpflichtet, im Jahr 2023 Klimaschutzkonzepte zu erstellen und darin die Wärmeplanung der Kommunen aufzunehmen.

a) LT-Drs 17/961 Wärmeplanung in der Regionalplanung, Antwort des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 04.11.2021:
unter 1: „… Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade im ländlichen Raum Potenziale aufgedeckt werden, die aufgrund räumlicher Distanz unter Umständen besser außerhalb des Gemarkungsgebiets genutzt werden können. …“
und
„… Auch große Fernwärmeverbünde betreffen die Versorgung für mehrere Kommunen. …“
unter 3: „… Dennoch erscheint es sinnvoll, dass sich benachbarte Kommunen bei ihren Wärmeplanungen frühzeitig untereinander abstimmen, weniger um Konkurrenz zu vermeiden, als vielmehr um Synergien zu erkennen. …“
unter 4 und 5: „… Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Regionalverbände eine Prüfung der Flächen dahingehend vornehmen, ob dort die vorgesehenen Nutzungen und Funktionen des Raums rechtlich und tatsächlich überhaupt möglich sind (Erforderlichkeitsprüfung), kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt und, dass bei den in Betracht kommenden Flächen eine ordnungsgemäße Abwägung aller Belange, soweit sie auf Regionalplanebene erkennbar und von Bedeutung sind, erfolgt. …“



Zu 6.
Das Land legt im Jahr 2023 ein Wärmekonzept mit dem aktuellen Stand der erneuerbaren Wärmequellen i.V.m. Großwärmepumpen, z.B. oberflächennahe und Tiefe Geothermie, Erdwärmesonden, Fluss- oder Seewasserwärme, Abwasser, Freiflächensolarthermie, Abwärme, Biomasse, Müll etc. vor
und schreibt dieses alle zwei Jahre fort.
Das Konzept wird von unabhängigen Sachverständigen überprüft.

a) LT-Drs 17/1777 Gestaltung der Wärmewende in Baden-Württemberg − Fernwärmenetze, Antwort des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 11.03.2022 u.a. zur Wärmestrategie des Landes Baden-Württemberg:
unter 2.: „… Die Arbeiten an der Wärmestrategie des Landes sollen zeitnah aufgenommen werden. Darüber hinaus wurde Ende 2021 das Forschungsvorhaben „Sektorziele 2030 und klimaneutrales Baden-Württemberg 2040“ begonnen, das sektorale Treibhausgasminderungsziele für das Jahr 2030 berechnet sowie mögliche Transformationspfade aufzeigt, mit denen im Jahr 2040 ein klimaneutrales Baden-Württemberg erreicht werden kann. Auch darin wird die Zukunft der Fernwärmeversorgung im Land mit betrachtet. Die tatsächliche Umsetzung der jeweiligen Projekte obliegt jedoch den Versorgungsunternehmen. …“



Zu 7.
Die Trennung zwischen den Strom- und Gasnetzen (EnWG) und der Wärmeversorgung ist durch eine Sektorkopplung zu vermindern.
Der Klimaschutz ist von den Beteiligungsunternehmen des Landes, entsprechend dem grün-schwarzen Koalitionsvertrag und dem Entwurf des „Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen“ des Landes, Kabinettsbeschluss vom 18. Oktober 2022 als vorrangiges Ziel zu beachten.
Energieversorgungsunternehmen mit Landesbeteiligungen sollen sich deshalb nur noch um Strom- und Gasnetzkonzessionen bewerben dürfen, wenn sie sich verpflichten, die Gemeinde bei der Umsetzung der Wärmeplanung zu unterstützen. Die Gemeinden bekommen ein Kündigungsrecht, wenn das EVU mit Landesbeteiligung die Wärmeplanung der Gemeinde nicht beachtet.

a) Grün-schwarzer Koalitionsvertrag „JETZT FÜR MORGEN - DER ERNEUERUNGSVERTRAG FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG“:
1. DIE NÄCHSTEN GENERATIONEN IM BLICK: FÜR NACHHALTIGE FINANZEN UND EINE MODERNE VERWALTUNG
A. HAUSHALT, LIEGENSCHAFTEN UND BETEILIGUNGEN
S. 16 Die Beteiligungen des Landes – zukunftsfähig, nachhaltig, erfolgreich
„… Landesdomänen und -betriebe sowie Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, werden wir unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen noch konsequenter zur Einhaltung der Ziele des Klima- und Artenschutzes verpflichten. Der Public Corporate Governance Kodex wird dazu weiterentwickelt. Vorstandsvergütungen bei Landesbetrieben, landeseigenen Unternehmen und landesbeteiligten Unternehmen orientieren sich auch an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen.
Das Land als aktiver Mitgestalter: Das Land ist als Gesellschafter an den unterschiedlichsten Unternehmen beteiligt. Wir erwarten, dass diese Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politischen Zielsetzungen der Landesregierung flankieren. Wir wollen die Beteiligungsver¬waltung stärken. Damit diese ihre Aufgabe im Interesse des Landes als Gesellschafter sachgerecht ausüben kann, ist daher künftig eine Vertretung des Finanzministeriums in den Aufsichtsgremien der landesbeteiligten Unternehmen zu gewährleisten. Wir sorgen für umfassende Transparenz bei allen Landeseinrichtungen. So werden künftig auch die Gehälter der Leiterinnen und Leiter von Staatstheatern, Museen etc. veröffentlicht. …“
b) Pressemitteilung des Staatsministerium Baden-Württemberg vom 18.10.2022: Nachhaltigkeit - Land investiert nur noch in nachhaltige Finanzanlagen
„… Die Anlageentscheidungen des Landes sollen nun, neben der reinen Wirtschaftlichkeit, auch verstärkt im Hinblick auf die globalen Nachhaltigkeitsziele getroffen werden. Wir arbeiten nicht nur daran, dass das Land klimaneutral wird, sondern auch daran, dass unsere Investitionen positiv aufs Klima wirken …“, betonte Ministerpräsident Kretschmann.
c) Würzburger Studien zum Umweltenergierecht, 30.03.2022:
Wärmeplanung und Gaskonzessionen. Eine Untersuchung der bestehenden kommunalen Spielräume in der Wärmeplanung unter besonderer Berücksichtigung von Wärmenetzen.

27. Kommentar von :Deutsche Umwelthilfe e.V.

Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe zum Klimaschutzgesetz

Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe zum Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawan-delanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klima-belangs in weiteren Rechtsvorschriften des Landes Ba-den-Württemberg Diese Stellungnahme finden Sie auch auf unserer Webseite unter www.duh.de/laenderklimaklagen Vorbemerkung: Die Deutsche

Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe zum Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawan-delanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klima-belangs in weiteren Rechtsvorschriften des Landes Ba-den-Württemberg

Diese Stellungnahme finden Sie auch auf unserer Webseite unter www.duh.de/laenderklimaklagen

Vorbemerkung:

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) begrüßt die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändeanhörung den Entwurf des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes für Baden-Württemberg kommentieren zu können. Darüber hinaus erkennen wir an, dass mit dem vor-liegenden Entwurf im Grundsatz positive Schritte avisiert werden, die einen Beitrag zu einer Trendumkehr der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg leisten können.

Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass die Ausgangslage der Treibhausgasemissionen des Landes denkbar ungünstig ist. Zwar konnten die Gesamtemissionen von 1990 bis 2020 um etwa 23 Prozent reduziert werden, jedoch stagnierte dieser Trend zwischen den Jahren 2009 und 2019 fast vollständig. Noch augenfälliger ist die Entwicklung einzelner Sektoren. Beispielsweise sind im Verkehr die energiebedingten THG-Emissionen zwischen 1990 und 2019 sogar gestiegen und konnten 2020 vermutlich nur wegen der Corona-Pandemie wieder auf das ungefähre Niveau von 1990 gebracht werden.

Vor diesem Hintergrund muss das novellierte Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg dazu geeignet sein, die massiven Versäumnisse der letzten Jahre zu kompensieren und das Land auf einen mit der 1,5°C-Grenze zu vereinbarenden Pfad zu bringen.

Zweck des Gesetzes:

In § 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz wird als Zweck des Gesetzes angegeben, „(…) einen angemessenen Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzie-rung der Treibhausgasemissionen hin zu Netto-Treibhausgasneutralität zu leisten.“ Aus Sicht der DUH ist eine Konkretisierung dessen, was i.S.d. Gesetzes unter einem angemessenen Beitrag verstan-den wird, notwendig. Dafür sollte der Wortlaut des Gesetzes wie folgt ergänzt werden: „(…) einen angemessenen Beitrag zum Klimaschutz, der sich an der Einhaltung der 1,5°C-Grenze und dem dafür noch zur Verfügung stehenden CO2-Restbudget bemisst, durch Reduzierung der Treibhausgasemissi-onen hin zu Netto-Treibhausgasneutralität zu leisten.“

Klimaschutzziele:

(1) Das in § 10 (1) definierte Reduktionsziel, das nach dem Entwurf des Klimaschutzgesetzes eine Minderung von 65 Prozent der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber 1990 und die Treibhaus-gasneutralität Baden-Württembergs bis 2040 vorsieht, kann nicht gewährleisten, dass Baden-Württemberg einen angemessenen Beitrag zur Einhaltung der 1,5°C-Grenze leistet. Zentral dafür ist, dass die Summe der Treibhausgasemissionen, die bis 2030 bzw. 2040, d.h. bis zur Erreichung der THG-Neutralität, emittiert werden, keine Grenze überschreitet, die das Einhalten der 1,5°C-Grenze verunmöglicht. Wissenschaftlich anerkannt für die Bestimmung dieser Summe, ist das vom Welt-klimarat (IPCC) und dem deutschen Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) verwendete CO2-Restbudget.

Eine Orientierung des novellierten Klimaschutzgesetzes am verbleibenden CO2-Budget ist deswegen zwingend notwendig. Ohne die Orientierung an einem solchen Budget, sind prozentuale Minde-rungsziele nicht viel wert.

Vorliegende Grafik (zu sheen unter https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/sonstiges/221101_DUH_Stellungnahme_Klimaschutzgesetz_BaW%C3%BC.pdf) zeigt, dass Baden-Württemberg bei linearer Minderung seiner Treibhausgasemis-sionen, das ihm nach Bevölkerungsanteilen maximal noch zustehende CO2-Budget selbst Erreichung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Klimaziele in 2030 und 2040, bereits vor 2030 vollständig auf-gezehrt haben und in 2040 um 56 Prozent überschritten haben wird. Das für Baden-Württemberg verbleibende CO2-Restbudget um die 1,5°C-Grenze mit 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit halten zu können, betrug ab 01.01.2021 nur noch 487,8 Millionen Tonnen CO2. Das novellierte Klimaschutzge-setz muss dieser Tatsache Rechnung tragen.

Das Land muss sich in seinem Klimaschutzgesetz ein CO2-Budget geben, durch das Baden-Württemberg einen angemessenen Beitrag zur Einhaltung der 1,5°C-Grenze leistet. Basierend auf diesem CO2-Budget müssen jährliche Minderungsziele definiert werden, die einen klaren Minde-rungspfad darstellen, der die Einhaltung dieses Budgets und damit die Einhaltung der 1,5°C-Grenze ermöglicht.

(2) Wir begrüßen, dass für die in § 10 (2) aufgeführten Sektoren Minderungsziele vorgegeben werden. Jedoch gilt auch für die Sektoren, dass die Minderungsziele sich an einem 1,5°C-konformen CO2-Budget orientieren müssen. Das Zwischenziel im Jahr 2030 liegt auch für die einzelnen Sektoren in zu ferner Zukunft. Wir fordern analog zum letzten Satz des vorherigen Absatzes auch für die einzelnen Sektoren die Vorgabe jährlicher Minderungsziele.

Klima-Maßnahmen-Register:

Die Maßnahmen, die die Landesregierung zum Schutz des Klimas ergreift und die nach § 14 (1) in ei-nem sog. Klima-Maßnahmen-Register geführt werden, müssen die Einhaltung der 1,5°C-Grenze si-cherstellen. Damit das Klima-Maßnahmen-Register, wie § 14 (1) vorsieht, als Entscheidungs- und Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann, muss in § 14 bestimmt werden, dass die in ihm geführten Maßnahmen hinsichtlich ihres Treibhausgasminderungspotentials quantifiziert werden müssen.

Die im Klima-Maßnahmen-Register geführten Maßnahmen müssen in Summe dazu geeignet sein, die Einhaltung der – noch festzulegenden – jährlichen Minderungsziele sicherzustellen. Der § 14 ist aus Sicht der Stellungnehmerin entsprechend zu konkretisieren.

Monitoring:

Das im Entwurf zum Klimaschutzgesetz vorgesehene Monitoring umfasst sowohl eine jährliche Klima-Berichterstattung als auch einen Klimaschutz- und Projektionsbericht, der im Turnus von drei Jahren vorgesehen ist. Grundsätzlich begrüßen wir die in § 16 (1) festgelegte Überprüfung der Erreichung der Klimaschutzziele des Landes und der Sektorziele. Aus Sicht der Stellungnehmerin sind diese jedoch zu vage und bei Nichteinhaltung der Minderungsziele mit keinen ausreichend konkreten Konsequenzen belegt. Einige Konkretisierungen und Ergänzungen sind deshalb notwendig:

- Der in § 16 (2) Abs. 1. a. festgelegte Emissionsbericht des Statistischen Landesamtes sollte ex-plizit auch eine Aufstellung über die Emissionen in den verschiedenen Sektoren enthalten. Dazu regt die Stellungnehmerin an, den Wortlaut in § 16 (2) Abs. 1. a. wie folgt zu ergänzen: „(…) einen Emissionsbericht des Statistischen Landesamt, insbesondere zu der Entwicklung der Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Minderungsbeiträge aus dem europä-ischen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und unter gesonderter Ausweisung der Treibhausgasemissionen der in § 10 (2) aufgeführten Sektoren.“ Der vorzule-gende Emissionsbericht sollte dabei auch die von der Stellungnehmerin geforderten jährlichen Minderungsziele berücksichtigen und ins Verhältnis zu den tatsächlich emittierten Treibhaus-gasemissionen stellen.

- § 16 (2) Abs. 2. c. sollte eine Bewertung unter Berücksichtigung des CO2-Budget-Ansatzes nicht als optionale Möglichkeit vorsehen, sondern verpflichtend machen. Wir regen deswegen die Streichung von „erfolgen kann“ und Ersetzung durch „erfolgen muss“ an.

- Der Umgang mit möglichen Zielverfehlungen ist im vorliegenden Entwurf zum Klimaschutzge-setz nicht ausreichend konkretisiert. § 16 (4) sieht vor, dass eine „drohende erhebliche Ziel-abweichung“ im Klimaschutz- und Projektionsbericht festgestellt werden muss, damit die Lan-desregierung „möglichst innerhalb von vier Monaten“ erforderliche Landesmaßnahmen be-schließt. Dazu stellen wir fest, dass es nicht ausreichend ist, dass eine Zielverfehlung nur auf Grundlage des dreijährigen Klimaschutz- und Projektionsbericht festgestellt werden soll. Dar-über hinaus ist unklar, was unter einer „erheblichen Zielabweichung“ zu verstehen ist. Erfor-derliche Landesmaßnahmen, um die Zielabweichung zu beheben, sollten außerdem innerhalb einer festgeschrieben Frist beschlossen werden – das relativierende „möglichst“ sollte gestri-chen werden.

- Wir fordern, dass eine Zielabweichung nicht nur auf Grundlage des dreijährigen Klimaschutz- und Projektionsberichts festgestellt werden darf, sondern auch für das jeweils zurückliegende Jahr auf Grundlage der in § 16 (2) Abs. 1 vorgesehenen jährlichen Klima-Berichterstattung überprüft werden muss. § 16 (4) sollte entsprechend ergänzt werden. Eine Überprüfung der Zielabweichung, die nur alle drei Jahre fällig würde, ist schlichtweg nicht geeignet, die Einhal-tung der Ziele bis 2030 hinreichend zu kontrollieren.

Im Ergebnis muss das novellierte Klimaschutzgesetz sicherstellen, dass eine jährliche Überprüfung der gesamten Treibhausgasemissionen und der Emissionen der festgelegten Sektoren stattfindet. Bei Feststellung einer Überschreitung der – noch festzulegenden – jährlichen Minderungsziele muss die Landesregierung dazu verpflichtet sein, innerhalb einer Frist von maximal vier Monaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung des jährlichen Minderungsziels auszugleichen und eine Einhaltung in den kommenden Jahren sicherzustellen.

Maßnahmen im Energiebereich:

Zuvorderst begrüßen wir, dass in § 20 neben der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeu-gung von erneuerbarem Strom oder Wärme und der Errichtung, dem Betrieb und Änderungen an Stromverteilnetzen auch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz in das überragende öffentliche Interesse gerückt werden. Dies erkennt an, dass neben einer Stromerzeugung ohne Treib-hausgase insbesondere durch Wind- und Solarenergie Energieeffizienz die zweite tragende Säule un-serer zukünftigen Energieversorgung bilden muss.

Für Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ist eine entsprechende Wissensgrundla-ge über den Energieverbrauch unerlässlich. Eine digitale Erfassung des Energieverbrauchs durch Ge-meinden und Gemeindeverbände muss dabei aus Sicht der DUH alle verfügbaren Energieausweis- und Gebäudedaten, aktuelle Energieverbrauchswerte als auch geplante und durchgeführte Sanie-rungs- und Energieeinsparmaßnahmen in Echtzeit enthalten. Es sollte angestrebt werden, die erfass-ten Daten in einem bundesweiten, öffentlich zugänglichen Register zusammenzuführen. In § 18 (2) sollte dabei aus Sicht der DUH einer der größten Emittenten – die Wärmenetze – mit aufgeführt wer-den. Hierbei regen wir an, sowohl den Nettoenergieverbrauch als auch die Verluste, die Trassenlänge und die Zahl der Gebäude/Wohneinheiten (in m²) oder die Industrieabnehmer (in absoluten Zahlen) und das Temperaturniveau zu erfassen.

Das in § 19 aufgeführte Landesflächenziel ist dringend erforderlich, um einen schnellen Ausbau er-neuerbarer Energien zu ermöglichen, denn es schafft die dafür nötigen räumlichen Voraussetzungen. Der Vorschlag, mindestens zwei Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Wind und Freiflächenphotovoltaik festzuschreiben, geht aber nicht weit genug, da allein für die Windenergie-Ziele schon zwei Prozent der Flächen benötigt werden. Wir fordern, mehr als zwei Prozent der Regi-onsfläche auszuweisen, um ausreichend Flächen sowohl für Windenergie als auch für Freiflächenpho-tovoltaik zu haben. In Anbetracht immer noch unzureichender EE-Ausbauziele muss hier sogar eher mit einem noch höheren Flächenbedarf gerechnet werden. Die Flächenausweisungen sollten aus Sicht der DUH zudem nicht nur auf Windenergie und Photovoltaik beschränkt bleiben. Auch Solar-thermie und Geothermie sind wichtige erneuerbare Energieträger, die es zukünftig verstärkt zu er-schließen und auszubauen gilt. Sie sollten deshalb unbedingt in dem genannten Paragraphen mitbe-rücksichtigt werden. In Bezug auf Geothermie sollte darüber hinaus auch ein neuer Paragraph nach § 23 ergänzt werden, in dem das Land die Absicht formuliert, Daten zur geothermischen Nutzung des Untergrundes bereitzustellen, beziehungsweise diese bis zu einem naheliegenden Stichtag zu erar-beiten. In § 24 (1) sollten entsprechend ebenfalls Geothermieanlagen in einem Unterpunkt aufge-führt werden.

Ärgerlich ist die Aussage, dass die Flächen „rechtzeitig“ zur Verfügung gestellt werden sollen. Dieser Begriff ist unverbindlich und löst keinen Handlungsdruck aus. Hier sollte eine dezidierte Frist gesetzt werden. Zudem muss ein Monitoring installiert werden, das prüft, ob die Flächenziele in den Regio-nen erreicht werden. Es muss gleichfalls geregelt werden, welche Maßnahmen bei Zielverfehlung zu ergreifen sind und in welcher Frist.

Die in § 21 bis § 23 aufgeführte Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ist aus Sicht der DUH zwingend erforderlich und deshalb begrüßenswert. Insbesondere die öffentliche Hand kann hier ihrer Vorbildfunktion gerecht werden, hier liegen noch enorme ungenutzte Potenziale. Es besteht aus Sicht der DUH allerdings die Gefahr, dass die Solardachpflicht umgegangen werden kann und ungenutzte Dachflächen entstehen, wenn Ganzdach-PV-anlagen durch kleinere solarthermische Anlagen ersetzt werden können. In § 21 (8) Abs. 1 sollte das Umweltministerium ermächtigt werden, auch für solar-thermische Anlagen entsprechende Mindestanforderungen und Regelungen zu treffen.

Insgesamt muss das neue Klimaschutzgesetz berücksichtigen, dass der dezentrale EE-Ausbau mit Schaltanlagen ohne Schwefelhexafluorid (SF6) oder fluorierten Substituten verwirklicht wird. Die Aus-schreibungsvorschriften müssen demensprechend angepasst werden.

Die in § 25 (3) und § 25 (4) beschriebene verpflichtende kommunale Wärmeplanung für Stadtkreise und Große Kreisstädte sollte aus Sicht der Stellungnehmerin in Einklang mit dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung auf alle Gemeinden des Landes ausgeweitet werden.

Maßnahmen im Verkehrssektor:

Dem Verkehrssektor wird in dem Entwurf zum Klimaschutzgesetz nicht ausreichend Aufmerksamkeit zuteil und das, obwohl der Sektor seit 1990 im Grunde keine Treibhausgasminderungen vorweisen kann. Die im Entwurf verankerte freiwillige Möglichkeit für Gemeinden, Klimamobilitätspläne aufzu-stellen, wird der Herausforderung in dem Sektor nicht gerecht. Alle Gemeinden und Gemeindever-bände müssen verpflichtet werden, Klimamobilitätspläne aufzustellen. Diese müssen konkrete Maß-nahmen enthalten, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen quantifiziert und mit der Einhaltung der 1,5°C-Grenze in Einklang stehen. Die Finanzierung ist durch das Land zu gewährleisten.

Darüber hinaus sollte das Klimaschutzgesetz um weitere wichtige Maßnahmen im Verkehrssektor ergänzt werden:

- Um die notwendigen Treibhausgasminderungen im Verkehr zu erreichen, müssen die Mittel für den Neubau von Landes- und Kreisstraßen vollständig in den Ausbau des ÖPV, den Rad-wegeausbau und fußgängerfreundliche Kommunen umgeleitet werden.

- Im novellierten Klimaschutzgesetz sollte darüber hinaus die Zielsetzung verankert werden, dass der öffentliche Verkehr gegenüber dem Pkw für den Endverbraucher stets das wirtschaft-lichste Verkehrsmittel ist. Hierzu sollte in Ergänzung zum bundesweit gültigen 49 € Ticket ab 2023 ein landesweit gültiges Pendler-Klimaticket von 29 € eingeführt werden.

- Der durchgehend leistungsfähige Bahnverkehrsknotens Stuttgart muss sichergestellt werden – unter anderem zur Gewährleistung der von der Bundesregierung angestrebten Verdopplung des Personenschienenverkehrs bis 2030 sowie Erhaltung und Ausbau des Güterschienenver-kehrs im Großraum Stuttgart. Da der neue Bahnhof S21 eine deutlich geringere Kapazität auf-weist, als der bestehende Kopfbahnhof, sollte im Klimaschutzgesetz des Landes festgeschrie-ben sein, dass weiterer Abfertigungskapazitäten durch einen noch nicht planfestgestellten neuen Tiefbahnhof der bestehende Kopfbahnhof und die Güterabfertigung bis zur Inbetrieb-nahme erhalten bleibt und eine Abtrennung aller Bahnverkehre von Stuttgart nach Süden (Gäubahn) entfällt.

- Das Ziel einer massiven Reduktion des Pkw-Verkehrs muss gesetzlich verankert und mit einem Zielwert versehen werden. Orientiert werden sollte sich dabei an einem Zielwert einer 85 pro-zentigen Reduktion des Pkw-Verkehrs bis 2030, wie sie in der Studie „Mobiles Baden-Württemberg“ als machbares Szenario dargestellt wird. Darüber hinaus muss die Zielsetzung, dass in Städten der Individualverkehr stark verringert wird und die Innenstädte weitestgehend autofrei gestaltet werden, verankert werden.

- Zusätzlich und unterstützend dazu muss versichert werden, dass die Handlungsspielräume des Landes genutzt werden, um das kostenfreie Parken für private Pkw abzuschaffen und den öffentlichen Parkraum durch Teileinziehung von Flächen zu verknappen. Hierzu sollte in allen Städten und Gemeinden bis 1.1.2024 die Einführung von Anwohner- Parkgebühren von durch-schnittlich 360 € pro Jahr verbindlich gemacht werden.

- Des Weiteren, sollte ebenfalls ab 2023 ein auf mindestens drei Jahre angelegter landesweiter Modellversuchs zur Einführung eines Tempolimits auf allen Autobahnabschnitten (nach dem Modell des Bundeslandes Bremen) sowie für Bundes- und sonstigen Außerortsstraßen mit Tempolimit von 100 bzw. 80 Km/h durchgeführt werden.

- Außerdem, muss eine verbindliche CO2-Obergrenze von 95g CO2/km im realen Fahrbetrieb für alle von der Landesregierung bzw. der von ihr mehrheitlich bestimmten Behörden und Firmen gekauften oder geleasten Pkw ab 1.7.2023 eingeführt werden.

- Es sollte im Klimaschutzgesetz verankert werden, dass auf Landes- und Kommunalstraßen eine Lkw-Maut bzw. eine Maut für Nutzfahrzeug eingeführt wird.

- Ferner sollte das Gesetz die 100 % Streckenelektrifizierung aller Bahntrassen bis 2030 beinhal-ten mit der Ausnahme von Stichverbindungen, die alternativ auch batterieelektrisch betrie-ben werden sollten.

- Alle Kurzstreckenflüge unter 400 Km sowie vom Land finanzielle Förderungen von Flughäfen müssen ab 2024 eingestellt werden.

Rechtschutz:

§ 10 Abs. 2 Satz 5 des Entwurfs zum Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg („Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begrün-det.“) stimmt wörtlich mit § 4 Abs. 1 Satz 10 des Klimaschutzgesetzes des Bundes (KSG) überein. Wir stellen hierzu fest, dass diese letztere Regelung die Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Um-weltverbände nicht einschränkt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. 5. 2022 – 9 A 7.21, NVwZ 2022, 1549, Nordverlängerung A 14 – ausführt:

„69 bb) Der globale Klimaschutz und die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes gehören zu den öffentlichen Belangen, die in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG ein-zustellen sind und daher auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, das bei Inkrafttre-ten des Bundes-Klimaschutzgesetzes noch nicht abgeschlossen war, zu berücksichtigen waren.

70 (1) Die Einbeziehung der Klimaschutzbelange in die Gesamtabwägung ist ein Aspekt, den der Kläger gerichtlich geltend machen kann. Seiner Rügebefugnis steht nicht die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG entgegen, wonach subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch oder aufgrund des Gesetzes nicht begründet werden. Dem Kläger als anerkannte Um-welt- und Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG steht gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG unabhän-gig von der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte ein Klagerecht gegen den streiti-gen Planfeststellungsbeschluss als Zulassungsentscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Um-wRG zu. Diese Verbandsklagebefugnis ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention im Interesse eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte grundsätzlich weit auszulegen, um es einer Umweltschutzor-ganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Um-weltrecht der Union steht, gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 18 m. w. N.). Zu den umweltbezogenen Vorschriften im Sinne der Aarhus-Konvention gehören auch die Klimaschutzziele (vgl. etwa Appel/Meyn, DB-Beil. 2021, 5 ). Vor diesem Hintergrund kann der Ausschluss klagbarer Rechte im Bun-des-Klimaschutzgesetz nicht so verstanden werden, dass damit die unionsrechtlich geforderte und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gewährleistete Klagebefugnis von Umweltschutzorganisa-tionen eingeschränkt und ihnen die Möglichkeit, die Frage der ordnungsgemäßen Einbezie-hung der Klimaschutzbelange in Ermessens- und Abwägungsentscheidungen gerichtlich über-prüfen zu lassen, verwehrt werden soll. Eine derartige Intention ist auch den Gesetzesmateria-lien nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber verstand die (ursprünglich in § 4 Abs. 1 Satz 7 KSG formulierte) Ausschlussregelung vielmehr als deklaratorische Klarstellung, dass die im Gesetz geregelten Jahresemissionsmengen keine einklagbaren Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen begründen (BT-Drs. 19/14337 S. 28).“

Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Klimaschutzgesetz des Bundes gelten sinn-gemäß auch für die vorgesehene Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 5 des Entwurfs zum Klimaschutzge-setz Baden-Württemberg, zumal diese die Regelung des KSG wortgleich übernommen hat.

Der Ausschluss des Rechtsschutzes lässt sich auch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezweifeln. In seiner Protect-Entscheidung stellt der EuGH fest, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta verpflichtet zur Gewähr-leistung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch die Union garantierten (Umwelt-)Rechte. Diese Feststellung lässt sich auf die Klimaschutzziele und die Jahresemissionsmengen übertragen, denn diese dienen der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen. Jedenfalls für Klagen von Um-weltverbänden würde die Regelung zum Ausschluss des Rechtsschutzes also keine Anwendung fin-den.

Weitere Maßnahmenfelder:

Wichtige Themenkomplexe wie Kreislaufwirtschaft, Landwirtschaft oder auch der Verkehr werden im Entwurf zum Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes gar nicht oder extrem unzureichend behandelt. Für die Landwirtschaft gilt es dabei mindestens ein Moratorium gegen die Genehmigung neuer Ställe in industriellem Maßstab ohne Flächenbindung gesetzlich zu verankern. Außerdem soll-ten Produkte des ökologischen Landbaus in der öffentlichen Nahrungsmittelbeschaffung des Landes einen Anteil von mindestens 30 Prozent ausmachen.

Fazit:

Der Entwurf des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz legt teilweise gute Maßnahmen fest, wie zum Beispiel die Solardachpflicht als Maßnahme im Energiesektor. Auch die Festlegung von Sektorenzielen sind im Allgemeinen zu begrüßen. Gleichzeitig wird gerade bei den Sektorenzielen und den allgemeinen Minderungszielen deutlich, dass der Entwurf an zentralen Stellen nicht den Herausforderungen der Klimakrise gerecht wird. Dies gilt insbesondere für die fehlende Rückbindung der THG-Minderungsziele an ein 1,5°C-konformes CO2-Restbudget. Darüber hinaus muss auch in Ba-den-Württemberg analog zum Bundes-Klimaschutzgesetz eine jährliche Überprüfung der Einhaltung noch festzulegender jahresgenauer CO2-Minderungsziele stattfinden, die mit konkreten Konsequen-zen bei Nichteinhaltung belegt ist. Erst mit solchen Minderungszielen und einer jährlichen Überprü-fung sind überhaupt die Voraussetzungen für ein der Dramatik der Klimakrise entsprechendes Klimaschutzgesetz geschaffen.

Stellungnahme: https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/sonstiges/221101_DUH_Stellungnahme_Klimaschutzgesetz_BaW%C3%BC.pdf

16. Kommentar von :ohne Name 42500

Verband der Säge-u. Holzindustrie Baden-Württemberg e.V.

für die Erreichung der Sektorziele im Jahr 2030 im Zuge der Anpassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes steht unter anderem an, das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zu ergänzen mit der Festlegung, dass bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen werden. Der Verband der Säge-

für die Erreichung der Sektorziele im Jahr 2030 im Zuge der Anpassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes steht unter anderem an, das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zu ergänzen mit der Festlegung, dass bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen werden.
Der Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V., der überwiegend die Interessen kleinerer und mittelständischer Unternehmen vertritt, die auf regionale Holzversorgung angewiesen sind und die zum großen Teil in regionalen Wirtschaftskreisläufen agieren, steht Flächenstilllegungen und damit dem Entzug von Rohstoff für die Betriebe per se kritisch gegenüber.
Klimaschutzvorschriften im Regionalen können sinnvoll sein, wenn sie nicht die im Standortwettbewerb stehenden Bereiche überbordend belasten und diese mit wirtschaftlichen Nachteilen aus den Maßnahmen heraus überziehen. Die Nutzungseinschränkung konterkariert die vom Land gewollte und fiskalisch geförderte verstärkte Verwendung von Holz zum Beispiel mit Förder-Programmen für Holz- bzw. Holzmischbauweisen und widerspricht somit einer verstärkten CO2-Speicherung durch mehr Holzverwendung als positive Klimawirkung.
Bei Nutzungseinschränkung der nachwachsenden Rohstoffquelle Holz fällt zudem ein Substitutionseffekt weg, bei dem Holz CO2-intensivere Ressourcen wie Stahl, Zement oder sogar fossile Energieträger ersetzt. Die ohnehin bestehende Konkurrenzsituation um den Rohstoff Holz hat sich aktuell noch weiter verschärft, zunehmend mehr Waldfläche aus
der Nutzung zu nehmen befeuert diese Situation.
Im Sinne einer vernünftigen Ausgewogenheit zwischen den Waldfunktionen und politischen Klimaschutzzielen betont der VSH, dass bei der Verfolgung klimaschutzrechtlicher Ziele auch die holzwirtschaftliche Betrachtung miteinbezogen werden muss - der wertvolle Rohstoff Holz mit seiner positiven Ökobilanz kann nur Teil eines nachhaltigen Gedankengebäudes sein, wenn wirtschaftliche und naturschutzfachliche, respektive klimaschutzrechtliche
Zielsetzungen gleichermaßen berücksichtigt werden.

18. Kommentar von :BeLa

Klimaschutzgesetz und Synopse

die ersten Kommentare beziehen Sie auf das Dokument „220920_Synopse_zum_Klimaschutzgesetz.pdf Seite 14: Landesbauordnung für Baden-Württemberg §5 (5) Ergänzung Satz 2 (neu) Im Interesse des Nachbarschutzes / Schutz des Eigentums unmöglich und inakzeptabel. Der zusätzliche Satz in §5 (5) LBO bedeutet: Jedes mindestens 5 Jahre alte Gebäude darf

die ersten Kommentare beziehen Sie auf das Dokument „220920_Synopse_zum_Klimaschutzgesetz.pdf
Seite 14:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg §5 (5) Ergänzung Satz 2 (neu)
Im Interesse des Nachbarschutzes / Schutz des Eigentums unmöglich und inakzeptabel. Der zusätzliche Satz in §5 (5) LBO bedeutet:
Jedes mindestens 5 Jahre alte Gebäude darf unabhängig von allen anderen Bestimmungen zu Abstandsregeln um bis zu zwei Geschosse aufgestockt werden, da dies dann nicht mehr auf die Wandhöhe angerechnet wird.
Ein eindeutiger Bezug, WELCHE ART VON AUFSTOCKUNG nicht angerechnet wird, fehlt, damit gilt das allgemein für jede Art von Aufstockung.

Beantragte Aufstockungen, die nur Aufgrund von Abstandsregelungen in Verbindung mit Wandhöhe nicht möglich währen, sind dann zu genehmigen - unabhängig davon, ob die anderen Vorgaben zur Wandhöhe erfüllt sind oder nicht.

Der Zeitraum 5 Jahre erklärt sich ebenfalls nicht. Es sei denn, man geht davon aus, dass Baurecht "altert" und nach einigen Jahren sowieso verfällt und dann alles erlaubt ist?!

Neubauten (Genehmigung jünger als 5 Jahre) müssten sich dagegen an die vor aufgeführten Abstandsregeln in Verbindung mit der Wandhöhe halten? Und mit dieser Formulierung könnte man Neubauten erst einmal bauen mit Einhaltung der Wandhöhe, nach 5 Jahren um 2 Geschosse aufstocken, nach weiteren 5 Jahren wieder aufstocken usw. - solange die Abstandsregel nur durch die Wandhöhe bestimmt wird?

Das kann nicht gemeint sein, darum: diesen Absatz nicht in die Gesetzgebung aufnehmen/weiterverfolgen oder zielgenau ausführen.
Dies umfasst automatisch auch die geplante Änderung zum §29 (2) LBO
(Im PDF Seite 16)

Seite 24: Denkmalschutzgesetz, §3a neuer Absatz 2,
Unzulässige Verknüpfung verschiedener Vorhaben zur Gesetzesänderung:
die hier vorgestellte Gesetzesänderung lässt sich nicht mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes begründen und ist in eigenem Gesetzgebungsverfahren zu begründen und umzusetzen;
dementsprechend ist sie hier nicht begründet, eine fachgerechte Stellungnahme somit nicht möglich.
(gilt auch für Denkmalschutzgesetz §6, (2) NEU)

Seite 25 Denkmalschutzgesetz §6 (2) (neu)
Diese Vorgabe in neu hinzugefügtem (2) begünstigt die Beseitigung von Kulturdenkmalen. Die Formulierung „im Rahmen des zumutbaren“ ist ungenau. Bezieht sich unzumutbar, auf Kosten, Zeitaufwand, Umfang? Wenn ja: für wen: die Behörden, den Eigentümer/Besitzer usw.? Eine solche Formulierung hat in einem Gesetz nichts zu suchen, Gesetze sind rechtssicher und für jedermann nachvollziehbar („leichte Sprache“!) auszuformulieren.
Mit den Zielsetzungen des Klimaschutzgesetzes ist diese eingebrachte Änderung des Denkmalschutzgesetzes ebenfalls nicht zu begründen, ein Änderung dieses §§ muss in eigenem Gesetzgebungsverfahren begründet werden.

Seite 26: Denkmalschutzgesetz §7 (2)
die hier vorgesehene Ergänzung gibt dem Klimaschutz Vorrang vor dem Denkmalschutz. Die Begründung "Erreichung der Nettotreibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040" ist nicht schlüssig, da ein maßgeblicher Anteil denkmalgeschützter Objekte an der Erzeugung von Treibhausgasen nicht nachweisbar ist.
Die hier vorgeschlagene Ergänzung ist abzulehnen mit der Zielstellung:
Ist ein hoher Energieverbrauch in Verbindung mit einem denkmalgeschützten Objektes erforderlich, ist der Energieaufwand zur Erstellung eines Ersatzobjektes für gleichwertige Nutzung mit geringem Energiebedarf dagegen zu rechnen und nicht Maßnahmen zur Energieeinsparung am Denkmalobjekt, die den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehen.
Oder die Nutzung des Denkmalobjektes ist so weit einzuschränken, dass klimarelevante Emissionen nicht mehr zu erwarten sind und der Denkmalschutz trotzdem erhalten bleibt.

Seite 28: Denkmalschutzgesetz §15 (4 neu):
ist unnötig, da §15 (3) dies bereits einschließt (Begründung zum Klimaschutzgesetz: "Gründe des Gemeinwohls“)
diesen Absatz nicht einbringen, da er evtl. §15 (1) Nr. 3 in Frage stellen könnte
Gesetze sind so auszuformulieren, dass sie nicht redundant sind.

Seite 87 Landeskrankenhausgesetz §14 (1a) neu
Unrealistische Forderung,
für die Berechnung kann nur mit Annahmen gerechnet werden, die mit der Wirklichkeit schon nach sehr kurzer Nutzungsdauer nichts mehr zu tun haben.
Eine Berechnung, die den Lebenszyklus erfassen soll, muss der Vollständigkeit halber auch die Neuerschließung, die eingesparten Mengen CO2 bei Stilllegung von anderen Objekten unter Berücksichtigung von Emissionen wegen notwendigem Rückbau usw. berücksichtigen/ gegenrechnen. Allein das Erfassen der in Frage kommenden Quellen benötigt Ressourcen in unangemessenem Maßstab.
Es kann allenfalls der CO2-Ausstoß berechnet werden, der für den Neubau bis zur Inbetriebnahme anfällt. Hierfür müssen allgemein standardisierte Vergleichszahlen geschaffen und deren Anwendung festgelegt werden.
Es ist auch nicht schlüssig, warum solch eine Vorgabe nur für das Krankenhauswesen und nicht für alle öffentlich geförderten Bauvorhaben einzuhalten wäre.
Absatz „Landeskrankenhausgesetz §14 (1a) neu“ daher streichen.

Anmerkung: von der Berechnung des Erfüllungsaufwandes (Vgl. Buchstabe „E“ zum Vorblatt „Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften“) wurde ohne Begründung abgesehen. Wie soll da vermittelt werden, dass andere Akteure außerhalb der Politik/ Verwaltung vergleichbar aufwändige Berechnungen aufstellen sollen?!

Kommentarzusammenfassung für 220920_Klimaschutzgesetz.pdf
KlimaG BW §3 (1) Satz 2.
Kommentierungen und Verankerungen von Philosophien sind nicht Aufgabe von Gesetzen. Der Inhalt dieses Absatzes ist in der Präambel zum Gesetz zu verankern, der Absatz kann ersatzlos entfallen.

KlimaG BW §3 (2) Anpassung an Folgen des Klimaschutzes in der Rangfolge unpassend.
Die bereits vorhandenen Folgen des Klimawandels erfordern sofortiges Handeln zum Schutz von Leib und Leben und sind vorrangig vor den Klimaschutzzielen §3 (1) zu verwirklichen. Dies steht den Zielen zum Klimaschutz nicht entgegen, da die Anpassungen an bereits erfolgte Klimaänderung sich mehrheitlich auch klimabegünstigend auswirken, aber sofortige Verbesserung der Lebensgrundlagen nach sich ziehen, während vorbeugende Maßnahmen zum Klimaschutz gem. §3 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 sich erst in ferner Zukunft positiv auswirken können und in der Wirkung nur vermutet, aber nicht belegt werden können. Insofern sind die Vorgaben des §3 (2) vorrangig vor §3 (1). Die im Entwurf KlimaG BW festgelete Rangfolge sollte daher geändert werden.

§8 CO2-Schattenpreis KlimaG BW:
Die Gesetzesvorgabe ist einerseits wünschenswert aber in der hier vorgestellten Form nicht umsetzbar. Es sind Berechnungsmethoden zur Ermittlung des "über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid " im Gesetz vorzugeben.
Eine Verlagerung in Verordnungsebene und damit an der parlamentarischen Kontrolle vorbei ist wegen der Tragweite dieser Vorgabe nicht angemessen. Daher sollte für das KlimaG BW zum jetzigen Zeitpunkt die "Erstellung von allgemein anwendbaren Modellrechnungen zur Berechnung des CO2-Schattenpreises über den Lebenszyklus von Waren, Baumaßnahmen und Dienstleistungen" Zielstellung sein und erst später die die Verwendung des Schattenpreises vorgegeben werden. Sollten diese Modelle bereits vorliegen, ist sicherzustellen, dass sie vollständig in deutscher Sprache vorliegen und die anzuwendenden Berechnungsmethoden mit genuaen Quellverweisen dann hier so im Gesetz zu verankern, dass sie entsprechend neuerer Erkenntnisse laufend fortgeschrieben werden können.

KlimaG BW §8 (5) Wenn schon die Ministerien ermächtigt werden, so weitreichende VO zu erlassen, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben wissenschaftlicher Expertise standhalten. Die Beteiligung der Wissenschaft / Einbeziehung wissenschaftlicher Vorgaben ist im Gesetz zwingend vorzuschreiben, die berücksichitgten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu dokumentieren und ggf. fortzuschreiben.

§9 (2) KlimaG BW: Nicht möglich bzw. zu ungenau, da der Begriff „nachhaltiges Bauen" nicht allgemein einheitlich etabliert bzw. im Gesetz definiert ist. Wenn woanders definierte Vorgaben gemeint sind, ist die Fundstelle hier zu zitieren, ansosnten ist der Absatz zu streichen.

§13 KlimaG BW: Klimaschutzziele für die Unternehmen:
§13 (1) "Sollvorgaben" im Gesetz unsinnig, da nicht durchsetzbar. Absatz ersatzlos streichen
§13 (2) ist dahingehend zu ändern, dass "soll-Ziele" so formuliert werden, dass die Anforderungen auch durchsetzbar werden.
z.B. "Freiwillige" in (2) Satz 1 streichen, (2) Satz 2 umformulieren: „Durch diese Klimaschutzvereinbarungen sind die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch der Unternehmen zu reduzieren.“
(2) Satz 3 umformulieren: "Die Klimaschutzvereinbarungen haben konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels festzuschreiben."
(2) Satz 4 umformulieren: "In den Vereinbarungen ist (vertraglich?) festzuhalten, dass dem Umweltministerium über die erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch regelmäßig zu berichten ist".

§16 (2) Nr. 3 KlimaG BW: Berichterstattung über Stand der Anpassung an den Klimawandel alle 5 Jahre ist nicht ausreichend, da die Anpassung an den Klimawandel schneller vorangehen muss als die Prävention - jährliches Monitoring ist angebracht - vgl. §3 Rangfolge

§19 (1) KlimaG BW: Die Vorgabe 2% ist unvollständig und in dieser Formulierung unsinnig, da Photovoltaik auf Freiflächen nur für Freiflächen Sinn macht, die nicht für die Land- oder Forstwirtschaftliche Nutzung geeignet sind. Die im Regionalplan festgeschriebenen Photovoltaik-Flächen im bebauten Umfeld sind bei dem 2 % Ziel anzurechnen. Ob die Anrechnung 1:1 oder mehr/weniger erfolgt, ist Expertensache. Es kann jedoch nicht sein, dass zur Erfüllung dieser Vorgabe Flächen ausschließlich für Photovoltaik ausgewiesen werden, die gleichzeitig als Flächen für Photovoltaik kombiniert mit Industrie/Wohnbebauung oder sonstige bauliche Nutzung geeignet/sinnvoll wären. Gedanke: Einschränkung des Landverbrauches zu Lasten von Land- und Forstwirtschaft sowie zur Erholung sind ebenfalls gesellschaftlich hochrangige Ziele und entsprechen dem Rang des Klimaschutzes, da sie diesem auch dienen!)

§21 KlimaG BW: Pflicht zu Installation von Photovoltaikanlagen kollidiert mit der im Gesetz vorgeschriebenen Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
Die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel erfordern eine Durchgrünung der bebauten Flächen, um durch Verschattung einem Aufheizen der Lebensräume entgegen zu wirken. Diese Maßnahmen führen zwangsweise zur Verschattung von Dachflächen und Parkplätzen, die dann nicht mehr für Photovoltaik geeignet sind. Wirkungsvolle Durchgrünung erreicht dabei bei Bäumen im privaten und öffentlichen Raum die Höhe von bis zu 30 m mit entsprechend großflächiger Beschattung.
Die jetzige Formulierung des §21 könnte jedoch dazu führen, dass Begrünung zwingend entfernt werden muss, um der Pflicht zur Photovoltaik nachkommen zu können. Das geht gar nicht.
Die Vorgaben zur Pflicht von Photovoltaikanlagen sind daraufhin abzustimmen, dass die Pflicht entfällt, wenn Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels stattdessen wirksam umgesetzt oder vorhanden Strukturen beibehalten werden.
Ob eine Definition, was „wirksame Maßnahmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ in diesem Zusammenhang sind, erforderlich ist oder nicht, muss noch diskutiert und abgewogen werden.

§22 KlimaG BW: Photovoltaikpflicht und Ladeinfrastruktur gehören nicht in eine Vorschrift, das sind technisch voneinander unabhängige Vorgänge und in eigene §§ zu fassen. Sonst wird es unübersichtlich!
Da die Nullemmission grundsätzliches Ziel des KlimaG BW ist, ist es für die Ladeinfrastruktur ohnehin unerheblich, woher der Strom kommt: ob aus Sonne, Wind oder Wasser - mit den hier vorgestellten Vorgaben wird über das Ziel hinaus paragraphiert, das ist unnötig!
Sollte eine Photovoltaikquote im Verkehrssektor erreicht werden, dann ist dieses Ziel vielleicht sinnvoller an den Zulassungszahlen im Straßenverkehr festzumachen und nicht an der Stellplatzzahl?

§25 (3) und (4) KlimaG BW: Frist bis 31.12.2023 unrealistisch, da hierfür weder Musterverfahren und Daten vorliegen noch Kapazitäten in Verwaltung und freier Wirtschaft vorhanden sind. Frist mind. 12 Monate länger ansetzen oder bis 2027, wie in anderen Kommentaren angesprochen!

§31 KlimaG BW Datenschutzrechtlich höchst bedenklich und komplett abzulehnen!
Es geht niemand - aber auch gar niemand etwas an, wie viel Energie in einem privaten Gebäude wozu verbraucht wird. Die klimarelevante Information durch diese umfassende Datenerhebung im Privatsektor wird angezweifelt. Sie rechtfertigt jedoch in keinem Falle den Eingriff in die Privatsphäre von Einzelpersonen. Ein Datenschutz ist nicht gewährleistbar, da zur Auswertung ein großer Personenkreis Zugriff auf diese Daten haben müsste.
Eine Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Datenerhebung im Privatsektor ist erst recht nicht tragbar, dies ist grundsätzlich nur im parlamentarischen Verfahren zulässig und im Zusammenhangmit dem KlimaG BW auch dann nicht angemessen!
Die Datenschutzgrundverordnung wird einfach mal so eben ausgehebelt mit dem Hinweis, dass die betroffenen Personen nicht einmal im Einzelnen über die erhobenen Daten im Zuge der Datenerhebung sondern lediglich durch Aushang in den Gemeinden informiert werden müssen? D.h. der Einzelne hat nicht einmal das Recht, aktiv informiert zu werden? Wo geht denn so etwas? Gewisse Staaten lachen uns in Zukunft nur noch aus, wenn wir über Datenschutz und Privatsphäre sprechen wollen....
Wenn spätestens bei diesem Paragraphen (§31 KlimaG BW) niemand gegen das KlimaG BW klagt, brauchen wir Demokratie nicht mehr.

Bernhard Lange

14. Kommentar von :Agent K

Ich habe Anmerkungen zu diversen Stellen

PDF-Seite 9 | Textstelle: Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. | Anmerkung: Heizen gesondert aufführen um der Bedeutung gerecht zu werden. Ist einer der stärksten Einflussfaktoren ----------------------- PDF-Seite 10 | Textstelle: Aufbau natürlicher

PDF-Seite 9 | Textstelle: Maßgeblich müssen die Bereiche Energie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. | Anmerkung: Heizen gesondert aufführen um der Bedeutung gerecht zu werden. Ist einer der stärksten Einflussfaktoren
-----------------------
PDF-Seite 10 | Textstelle: Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher | Anmerkung: Zusätzlich zu natürlichen Speichern: Förderung der Holzbauweise, als zusätzliche CO2-Senke. Förderung einer CO2-Basierten Chemieindustrie als weitere senke. Informationen: https://www.umsicht.fraunhofer.de/content/dam/umsicht/de/dokumente/strategische-forschungslinien/kohlenstoffkreislauf/phase-2/carbon2chem-klimaschutz-broschuere-phase2.pdf
-----------------------
PDF-Seite 10 | Textstelle: erhalten, geschützt | Anmerkung: Sanktionierung bei Reduzierung von Wald- / Moorflächen über Co2-Schattenpreisverordnung. Berechnungsgrundlage können z.B. Daten der Waldinventur sein: https://bwi.info/start.aspx
-----------------------
PDF-Seite 11 | Textstelle: Klima-Berücksichtigungsgebot | Anmerkung: Pflicht zur Bilanzierung - Emissionen gegen Emissionseinsparung – der jeweiligen Maßnahme
-----------------------
PDF-Seite 12 | Textstelle: 1. die Festlegung der Anwendung anderer Instrumente anstelle des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, soweit diese mindestens die gleiche Wirkung entfalten wie der CO2-Schattenpreis, wobei die Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Umweltbundesamtes zu berück- sichtigen ist, 2. die Festlegung und Anpassung der Höhe des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbereiche, | Anmerkung: Satz 1 & 2 streichen.
Die se laden zur Aufweichung des Gesetzes ein.
-----------------------
PDF-Seite 12 | Textstelle: einen abweichenden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des CO2-Schattenpreises in einzelnen Anwendungsbereichen, | Anmerkung: Steichen. Ebenfalls Gefahr der Aufweichung.
-----------------------
PDF-Seite 13 | Textstelle: Bagatellgrenzen | Anmerkung: Bagatellgrenzen müssen sich an der Erhaltung des Istzustandes orientieren. Modernisierung- Erweiterungsmaßnahme müssen unter die Lenkwirkung der CO2-Bepreisung fallen.
-----------------------
PDF-Seite 13 | Textstelle: empfohlen | Anmerkung: Landesvorgaben können auch von Gemeinden übernommen werden. Landesseitig sollten Richtlinien mit Beurteilungshilfen, wie z.B. Berechnungsgrundsätzen zur Verfügung gestellt werden. (Bezug zu §12) Der Charakter für die Eihaltung des Gesetzes sollte auch für Gemeinden verpflichtend sein. Oben erwähnte Berechnungsvorgaben können, zu Gunsten der Anwenderfreundlichkeit, gern vereinfacht sein. Aber Aussparung kompletter Verwaltungsebenen ist ein falscher Ansatz.
-----------------------
PDF-Seite 13 | Textstelle: Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. | Anmerkung: Das Förderprogramm sowie das Prüfergebnis sollten nicht nur Dokumentiert, sondern auch publiziert werden
------------------------------------------------------------------------------------------------
Anmerkungen zur verbundenen CO2-Schattenpreis-Verordnung
------------------------------------------------------------------------------------------------
PDF-Seite 1 | Textstelle: 201 Euro | Anmerkung: Hier ist eine progressive Steigung vorzusehen. Vorschlag wäre Preispfad 4 gemäß Abschnitt 2.4 aus der Broschüre „CLIMATE CHANGE 19/2022“ des UBA
-----------------------
PDF-Seite 1 | Textstelle: 150 000 Euro | Anmerkung: 11,50 €/(m² und Jahr). Entspricht dem maximalen Instandhaltungssatz gemäß §28 der 2. Berechnungsverordnung des Wohnungsbaugesetzes. Der Satz dient der Erhaltung des Istzustandes und sollte unbepreist bleiben. Modernisierungen sollten nur ausgenommen werden, wenn sie den CO2-Ausstoß reduzieren. Ich schlage 2 Fälle vor: Austausch des Heizungssystems, so dass die Verwendung von Brennstoffen gemäß Anhang 1 BEHG entfällt Sanierungen die die BEG-Richtlinien zur Förderung gemäß GEG erfüllen.
-----------------------
PDF-Seite 2 | Textstelle: Neubaumaßnahmen des Straßenbaus nach dem Maßnahmenplan des Landes zum Generalverkehrsplan und | Anmerkung: Im Falle von ÖPNV-bezogenen Maßnahmen:
Berücksichtigung der Emissionsreduzierung durch Ersatz von Motorindividualverkehr
-----------------------
PDF-Seite 2 | Textstelle: 2. Neubaumaßnahmen von Radwegen und Radschnellwegen. | Anmerkung: Berücksichtigung der Emissionsreduzierung durch Ersatz von Motorindividualverkehr
-----------------------